Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00285
IV.2007.00285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
Suter Weissberg, Rechtsanwälte Notare
Zentralstrasse 45/47, 2502 Biel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1970 geborene A.___ erlitt am 23. September 1992 einen Unfall, bei welchem sie sich eine Lendenwirbelkörper-1-Fraktur mit neurologischem Defizit (inkomplettes Cauda-Equina-Syndrom), eine Rippenfraktur 6 links lateral sowie eine komplexe Vorderarmverletzung mit Durchtrennung der Arteria radialis und ulnaris links, Durchtrennung des Nervus ulnaris und medianus links sowie der Sehnen des Flexor pollicis longus, der Flexor superficialis und profundus 2-5 zuzog (Urk. 9/3). Am 1. Dezember 1992 meldete sich die Versicherte im Kanton B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Mit Verfügung vom 30. Mai 1994 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ihr ab dem 1. September 1993 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 9/36 und Urk. 9/37). Die halbe Rente wurde in mehreren Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 9/41, 9/45/1 und 9/53/1). Am 12. Februar 2003 überwies die IV-Stelle des Kantons C.___ die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 54/1). Diese leitete am 4. März 2003 erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/55). Am 10. Januar 2005 wurde in dessen Rahmen ein Abklärungsbericht betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt erstellt (Urk. 9/66). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass sie infolge Geburt ihrer Tochter ihr ausserhäusliches Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung liege weiterhin eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % vor. Im Haushalt ergebe sich eine Einschränkung von 11 %. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 9/89). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/90), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2007 den Vorbescheid mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung und der Ergänzung, dass bei einem zumutbaren Pensum von 50 % bei der ausserhäuslichen Tätigkeit im Haushalt keine Einschränkung von 96 % vorliegen könne. Sodann dürfe im Rahmen der Schadenminderung die Mithilfe ihres Lebenspartners erwartet werden (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). In der Replik stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Weissberg (Urk. 5), den Antrag, es sei die Verfügung vom 23. Januar 2007 aufzuheben (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, und somit Verzicht anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.§
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung wäre sie auch im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig. Sie sei daher als teilzeiterwerbstätige Person zu qualifizieren. Im Aufgabenbereich Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung der Klinik D.___ zu 20 % eingeschränkt, was sich mit der Abklärung der IV-Stelle, bei welcher eine Einschränkung von 11 % erhoben worden sei, decke. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, im Bürobereich im Umfang von 50 % zu arbeiten. Die Tätigkeit bei der E.___ AG habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und diese wäre ihr nach wie vor zumutbar, sodass sie ein annähernd gleich hohes Einkommen erzielen könne (Fr. 3'000.-- x 13) wie vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft. Da sie die Stelle selber aufgegeben habe, könne für die Bemessung des Invalideneinkommens auch auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes 2004 abgestellt werden. Im Sektor der Dienstleistungen, Kredit- und Versicherungsgewerbe (Nr. 65-67), sei es ihr gemäss Tabelle 1, Anforderungsniveau 3 möglich, bei einer 50%igen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'992.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Service, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sei sie rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 1 und 8). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand eher verschlechtert, mit Sicherheit aber nicht verbessert habe. Mithin sei aus diesem Grund kein Revisionsgrund gegeben. Gemäss den massgeblichen Arztberichten sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Einziger Anlass für die Revision und den im Zuge des Revisionsverfahrens vorgenommenen Statuswechsel (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) sei offenbar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor einigen Jahren Mutter geworden sei und sie anlässlich der Haushaltabklärung zu Protokoll gegeben habe, dass sie auch als Nichtbehinderte, im Falle dass sie Mutter geworden wäre, ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte. Die Frage, welchen Lebensplan die Beschwerdeführerin ohne Eintritt der Invalidität gehabt hätte, sei hingegen nie abgeklärt worden. Aktenkundig sei, dass sie eine Laufbahn in der Hotellerie angestrebt habe. Hingegen habe sie nie vorgehabt, eine Familie zu gründen. Einzig der Grund, dass sie beruflich ohnehin zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, habe dazu geführt, dass sie sich dazu entschlossen habe, Mutter zu werden. Einzig auf dieser Grundlage dürfe aber nicht ein Statuswechsel vollzogen werden. Es würden somit keine revisionsrechtlichen Gründe bestehen, die bisherige Berentung aufzuheben. Subsidiär sei darauf hinzuweisen, dass die Bemessung ihrer Einschränkung im Haushalt nicht korrekt vorgenommen worden sei. Im erwerblichen Bereich sei festzustellen, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Laufbahn in der Hotellerie angestrebt habe. Diesem Umstand sei bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich Rechnung zu tragen, indem bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens diese Laufbahnentwicklung zu berücksichtigen sei (Urk. 12 S. 2-4).
2.2     Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt unbestritten. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 9/87 S. 1, 9/82 S. 1, 12 S. 3). Strittig sind die Fragen, ob die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbende im Verhältnis 50 % zu 50 % zu qualifizieren ist, wie hoch eine allfällige Einschränkung im Haushalt ist sowie von welchem Valideneinkommen auszugehen ist.

3.
3.1     Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen des im Juli 2000 abgeschlossenen Revisionsverfahrens statt (Urk. 9/46-9/54). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 23. Januar 2007 (Urk. 2). Das Revisionsverfahren war am 4. März 2003 eröffnet worden und zwar nicht zuletzt daher, weil die Versicherte 2001 eine Tochter geboren hatte (Urk. 9/55, 9/88/1). Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und die daran knüpfende Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04] sowie BGE 130 V 393) stellen zweifellos einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Beschwerdeführerin ist indessen der Meinung, ein Statuswechsel sei nicht zu berücksichtigen, da sie ohne Unfall auch nicht Mutter eines Kindes geworden, sondern 100%ig berufstätig geblieben wäre. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass einzig der Grund, dass sie beruflich ohnehin zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, dazu geführt habe, dass sie sich dazu entschlossen habe, Mutter zu werden. Einzig auf dieser Grundlage dürfe aber nicht ein Statuswechsel vollzogen werden.
         Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden (vgl. Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). Die Formulierung "bei im Übrigen unveränderten Umständen täte" bedeutet unter anderem, dass von den familiären Verhältnissen auszugehen ist, wie sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs bestehen (vgl. Art. 27bis IVV). Damit bleibt kein Raum für die Fragestellung, ob die Versicherte ohne ihren Unfall respektive den Eintritt des massgebenden Gesundheitsschadens kinderlos geblieben wäre, zumal entsprechende Überlegungen zwangsläufig in erheblichem Mass spekulativ bleiben müssten. Dass die Versicherte nunmehr, also bei den gegebenen, "im Übrigen unveränderten" Verhältnissen als Mutter eines Kindes, nur zu 50 % arbeiten kann und will, ist unbestritten. Davon ist demnach auszugehen.
         Es kann somit festgehalten werden, dass die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig korrekt ist. Die Bemessung des Invaliditätsgrades hat demnach nach der gemischten Methode zu erfolgen (vgl. Erw. 1.5)
3.2     Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen mit Fr. 2'039.-- bei einem 50 %- Pensum (Urk. 8). Sie stützt sich dabei auf die Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A7, Niveau 3 (aufgerechnet auf 41,6 Stunden pro Woche) im Gastgewerbe, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Dieses Vorgehen ist korrekt, führt die Beschwerdeführerin doch selber aus, dass sie eine Laufbahn in der Hotellerie angestrebt habe (Urk. 12 S. 3). Dementsprechend hat sie per Ende März 1992, also bereits vor dem Unfall, ihre Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bewusst aufgegeben und in das Gastgewerbe gewechselt, wo sie allerdings bis zu ihrem sechs Monate später erlittenen Unfall nur kurze Zeit als ungelernte Serviceangestellte gearbeitet hat (Urk. 9/20/1, 9/24/1, 9/26/5 und 9/28/1). Das Ergebnis ist lediglich insoweit zu korrigieren, als zusätzlich noch die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 zu berücksichtigen ist, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 2'119.-- führt (vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Frauen: 2'039.-- / 2360 x 2453).
         Zwar ist grundsätzlich bei der Festsetzung des Valideneinkommens auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wie die Versicherte geltend machen lässt (Urk. 12 S. 4); dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Eidge-nössischen Versicherungsgerichts I 419/05 vom 2. Juni 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Diese Voraussetzung, um einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen berücksichtigen zu können, ist bei der Versicherten klar nicht erfüllt, war sie doch nur während kurzer Zeit als ungelernte Serviceangestellte tätig, ohne die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte angedeutet zu haben.
         Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und es ihr nach wie vor zumutbar sei, ein annähernd gleich hohes Einkommen (Fr. 3'000.-- x 13) wie vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft zu erzielen. Die IV-Stelle stützt sich auf die LSE 2004, Sektor der Dienstleistungen, Kredit- und Versicherungsgewerbe (Nr. 65-67), Tabelle 1, Anforderungsniveau 3, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ein Einkommen von Fr. 2'992.-- [(Fr. 5'753.--/40 x 41.6) / 2] zu erzielen.
         Die Annahme der IV-Stelle, vom Lohn für den Sektor Dienstleistungen, Kredit- und Versicherungsgewerbe auszugehen, um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte mit Fähigkeitsausweis bei der damaligen F.___ absolvierte (Urk. 9/9 S. 3), ab 1. Dezember 1996 nicht zu beanstanden. Sodann arbeitete sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens als kaufmännische Angestellte bei der G.___ AG und erzielte anfänglich bei einem 50%igen Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.--, welches sich (dann bei der E.___ AG) auf Fr. 3'000.-- exklusive 13. Monatslohn erhöhte (Urk. 9/45 S. 7-8, 9/61). Sie kündigte diese Stelle von sich aus infolge ihrer Schwangerschaft per Ende Juni 2001 (Urk. 9/57). Ab 2002 war die Beschwerdeführerin im Dienstleistungssektor selbständig erwerbend (Urk. 9/55 S. 2). Mittlerweile arbeitet sie gemäss ihren eigenen Angaben zu 50 % bei der H.___ AG (Urk. 1). Der Beschwerdegegnerin ist somit darin beizupflichten, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2004, Sektor Dienstleistungen, Kredit- und Versicherungsgewerbe (Nr. 65-67), Tabelle 1, Anforderungsniveau 3, abzustellen ist. Es ist jedoch wiederum vom Lohn für das Jahr 2007 auszugehen. Dies führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'110.-- (2'992.-- / 2360 x 2453).
         Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 2'119.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 3'110.--) geht hervor, dass im Erwerbsbereich (selbst wenn man noch einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornehmen würde) keine finanzielle Einbusse besteht.
3.3     Bezüglich der Einschränkung im Haushalt stützt sich die IV-Stelle auf die Einschätzung des Paraplegikerzentrums der Uniklinik D.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt sei (Urk. 9/87 S. 2: „rund 20 % Hilfe notwendig") und auf den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle I.___, nach welchem die Beschwerdeführerin zu 11 % eingeschränkt sei (Urk. 9/66). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Haushaltsarbeit zu 96 % eingeschränkt (Urk. 9/90 S. 2).
         Für den Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und der Hilflosigkeit).
         Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
3.4.    Der Abklärungsbericht vom 14. Februar 2005 wurde an Ort und Stelle verfasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint insgesamt als plausibel und nachvollziehbar. So führt denn auch die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor allem bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen auf Dritthilfe angewiesen sei. Teilweise sei sie bei der Kinderbetreuung bei den Freizeitaktivitäten eingeschränkt. Den restlichen Haushalt könne sie eigentlich noch gut alleine erledigen (Urk. 9/66 S. 1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Paraplegikerzentrum der Uniklinik D.___ in seinem Arztbericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 9/87) davon ausgeht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau geschätzte 80 % betrage. Sodann ist die Schadenminderungspflicht des Lebenspartners, das heisst seine Mithilfe im Haushalt, zu berücksichtigen. Schliesslich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist. Somit kann ausgeschlossen werden, dass im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 96 % besteht. Auch von einer 80%igen Einschränkung im Haushalt kann nicht ausgegangen werden. Eine solche wäre aber mindestens notwendig, damit die Versicherte nach wie vor einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen würde. Es resultiert somit kein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).