Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00286
IV.2007.00286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 21. März 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1952 geborene F.___ meldete sich am 11. Februar 2004 - unter Hinweis auf ein Brust- und Lymphdrüsenkrebsleiden - zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/21, Urk. 8/22 ) und erwerbliche (vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/23, Urk. 8/25) Abklärungen durch und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 8/29, Urk. 8/30) mit Wirkung ab 1. November 2003 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2004 für einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu.
1.2         Nachdem sie im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/45) erneut medizinische (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/49) und erwerbliche (vgl. Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/52) Abklärungen getätigt hatte, teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 (Urk. 8/56) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 26 % - mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Auf Einsprache hin (Urk. 8/57, Urk. 8/61) hielt die IV-Stelle, nachdem sie weitere Informationen betreffend das Erwerbseinkommen eingeholt hatte (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/65, Urk. 8/69, Urk. 8/70, Urk. 8/71), mit Verfügung vom 9. Februar 2007 (Urk. 2) - nun allerdings ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % - an ihrem Entscheid fest und stellte ihre Rentenleistungen per Ende März 2007 ein.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Februar 2007 (Urk. 2) erhob F.___ am 20. Februar 2007 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten, Beschwerde (vgl. Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 27. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 9) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. März 2007 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Februar 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1         Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 8/47 S. 1, S. 3; Urk. 8/49 S. 3) steht fest und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. Urk. 1), dass in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Februar 2004 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig ist dagegen die Höhe sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens. So machte die Beschwerdeführerin statt des von der IV-Stelle angenommenen Valideneinkommens von Fr. 71'112.40 ein solches von Fr. 83'399.-- geltend und bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 57'409.--, während die Beschwerdegegnerin von einem solchen von Fr. 56'460.60 ausgegangen war (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 2).
2.2         Angesichts der Tatsache, dass sich, selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) zuträfen, lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 31 % ergäbe, erübrigen sich vorliegend weitere Erörterungen betreffend die Berücksichtigung von Zulagen für Samstags-, Sonntags- und Nachtdienste wie auch bezüglich eines allfälligen Nebenerwerbs (vgl. Urk. 1), liegt der Invaliditätsgrad doch jedenfalls unter dem - rentenbegründenden - Wert von 40 %. Die Rentenaufhebung per 31. März 2007 ist demnach nicht zu beanstanden.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).