IV.2007.00287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 20. März 2008
in Sachen
P.___
Kernstrasse 13,
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Leistungsbegehren von P.___ abgelehnt hatte, da dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 = Urk. 9/29),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Februar 2007 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer um die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2006 ersucht, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 (Urk. 8), mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt, in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2008 (Urk. 21) - welche nach Zustellung der durch das Gericht zusätzlich eingeholten medizinischen Akten erfolgte -, mit welcher diese neu die Rückweisung des Verfahrens zur Vornahme der in der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2008 (Urk. 22) erwähnten zusätzlichen Abklärungen beantragt, sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2008 (Urk. 25), in welcher dieser sich mit einer Rückweisung zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuprüfung des Anspruchs einverstanden erklärt,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2008 (Urk. 22) zum Ergebnis kommt, es seien weitere medizinische Abklärungen - insbesondere eine Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) - notwendig, um die Frage der Restarbeitsfähigkeit im Verlauf sowie aktuell beurteilen zu können,
dass die Parteien nun darin übereinstimmen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind,
dass dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden ist,
dass somit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (MEDAS-Gutachten), über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 300.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass die Beschwerdegegnerin dem seit dem 3. April 2007 vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu entrichten hat, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Patronato INCA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).