IV.2007.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 30. April 2008

in Sachen

D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Posfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1         D.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 24. August 1992 bei der A.___ als Briefsortiererin in einem Teilzeitpensum von 62,5 % (Urk. 8/6). Wegen Rückenschmerzen sowie Weichteilrheuma in den Muskeln (Fibromyalgie) meldete sie sich am 11. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und insbesondere eine Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/7/7-9) und der C.___ vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/8/3-4) ein. Ausserdem zog sie die Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der A.___ bei (Urk. 8/9). Schliesslich nahm sie am 8. Januar 2004 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Januar 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 4. März 2004 (Urk. 8/17) wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von D.___ ab, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 36,88 % betrage (Anwendung der gemischten Methode: Anteil Erwerbsbereich 62,5 %, Einschränkung 50 %; Anteil Haushalt 37,5 %, Einschränkung 15 %). Nachdem die Versicherte gegen diese Verfügung am 29. März 2004 (Urk. 8/21) bzw. 19. Mai 2004 (Urk. 8/24) Einsprache hatte erheben lassen, holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. August 2004 (Urk. 8/33) ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 10. Januar 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/45).
1.2     Wegen einer operierten Diskushernie, Operationen an beiden Ellbogen sowie einer Fibromyalgie schweren Grades meldete sich D.___ am 16. Oktober 2006 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie nur auf die erneute Anmeldung eintrete, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten (Urk. 8/51), worauf diese das Schreiben von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/53) einreichen liess. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle D.___ mit, sie werde nicht auf die Neuanmeldung eintreten, da keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht worden sei (Urk. 8/56). Dagegen liess die Versicherte am 10. Januar 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 8/59). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. F.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 8/62) ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 trat sie auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess D.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, am 20. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.1.07 aufzuheben.
         2.   Es sei bei der Beschwerdeführerin auf einen IV-Grad von mindestens 70 % und somit auf eine volle Rente zu erkennen.
         3.     Eventuell sei die Beschwerdeführerin nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären bevor neu verfügt wird.
         4.      Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Zur Begründung der Beschwerde legte sie unter anderem den weiteren Bericht von Dr. F.___ vom 14. Februar 2007 (Urk. 3/4) bei. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. (Verordnung über die Invalidenversicherung) IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.5     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/7/7-9) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Panvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am 17. Mai 2002 wegen L5 Parese links und Verdacht auf Fibromyalgie, unter einem Status nach Epicondylitisoperation beidseits 2001 sowie unter einer depressiven Entwicklung. Im aktuellen Arbeitsumfeld sei die Beschwerdeführerin zu 25 bis 50 % arbeitsfähig. An einem Arbeitsplatz mit weniger rückenbelastender Tätigkeit, z.B. sitzend oder stehend ohne Bücken und Heben von Lasten könnte eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
2.2     Die Ärzte der C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/8/3-4) ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei leichter Fehlhaltung/muskulärer Dysbalance, degenerativen Veränderungen L5/S1, Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am 18. Mai 2002 sowie bei Symptomausweitung im Sinne einer Halbseitenschmerzsymptomatik links. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben ausserdem ein Status nach operativer Sanierung einer Nierenzyste rechts 1995, ein Status nach Cholezystektomie 2000 sowie ein Status nach Epikondylitisoperation beidseits 2001. Die Beschwerdeführerin sei vom 12. bis zum 31. Dezember 2002 in der Klinik hospitalisiert gewesen. Eine Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit könne in diesem Rahmen nicht vorgenommen werden, da sie am 31. Dezember 2002 ausgetreten sei. Damals sei eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit als Briefsortiererin bis zu einem Pensum von 62,5 % (wie früher) aus rheumatologischer Sicht möglich erschienen. Entsprechend habe man der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 6. bis zum 19. Januar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert.
2.3     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 5. August 2004 (Urk. 8/33) leidet die Beschwerdeführerin unter einem lumbospondylogenen Syndrom links bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 am 18. Mai 2002 (Kantonsspital Winterthur) mit nachfolgender Symptomausweitung bis zu einem Halbseiten-Schmerzsyndrom links, einem subjektiven zervikalen Syndrom links, einem Status nach Nierenzysten-Operation rechts 1996, einem Status nach Zwerchfellriss-Operation 2000 sowie einem Status nach beidseitiger Ellenbogen-Operation (Epicondylopathia humeri radialis beidseits) 2001. Es bestehe zwar ein Gesundheitsschaden (Diskushernienoperation), aus objektiv-medizinischer Sicht liessen sich die subjektiv angegebenen Beschwerden jedoch nicht nachvollziehen. Es seien also einzig die Schmerzangaben, welche subjektiv seien, vorhanden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei eine gewisse Aggravation vorhanden. Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (subjektive Schmerzen). Damit sollte es möglich sein, das vor der Operation ausgeübte Arbeitspensum von 62 % wieder zu erreichen.

3.
3.1         Gestützt auf die unter Erwägung 2 hiervor aufgeführten Arztberichte verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist übereinstimmend mit Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 14. Dezember 2006, Urk 8/54/2) festzuhalten, dass sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne nur noch die Hälfte des bisher ausgeübten Pensums von 62,5 % als Briefsortiererin verrichten, als grosszügig erwies, wäre doch aufgrund der Arztberichte viel eher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mindestens noch zu 50 % (eines Vollpensums) oder gar weiterhin im bisherigen Umfang von 62,5 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könnte. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Verneinung eines Leistungsanspruchs mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 glaubhaft gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zur Neuanmeldung am 16. Oktober 2006 nur eine relativ kurze Zeit verstrichen ist.
3.2     Ihre Neuanmeldung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/48/6 Ziff. 7.2) begründete die Beschwerdeführerin einerseits mit den erfolgten Operationen (Diskushernie, beide Ellbogen). Diese haben jedoch bereits in den Jahren 2001 (Ellbogen) und 2002 (Diskushernie) stattgefunden und sind im Rahmen des früheren Abklärungsverfahrens berücksichtigt worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem 10. Januar 2005 ist damit in dieser Hinsicht nicht ausgewiesen.
3.3         Anderseits machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter einer Fibromyalgie schweren Grades, weswegen sie seit April 2005 bei Dr. F.___ in Behandlung stehe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon in der Anmeldung vom 11. April 2003 (Urk. 8/2/5 Ziff. 7.2) auf eine mögliche Fibromyalgie hingewiesen und Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/7/8) diese Verdachtsdiagnose bestätigt hatte. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ erscheinen sodann nicht als genügend begründet und sind ausserordentlich widersprüchlich. Am 25. Oktober 2005 (Urk. 8/53) hielt er fest, trotz verschiedensten Medikamenten und physiotherapeutischen Anwendungen habe sich die Situation bis zur letzten Kontrolle nur verschlechtert. Auch für leichteste angepasste Tätigkeiten bestehe wegen der Intensität der Schmerzen und dem klinischen Vollbild einer Fibromyalgie mit sämtlichen Tenderpoints eine mittelfristig bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 %. Im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 8/62) gab Dr. F.___ dagegen an, aufgrund der letzten Kontrolle sei und bleibe die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten in wechselnder, gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg weiterhin 50 % arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Nur vier Wochen später, am 14. Februar 2007 (Urk. 3/4) und kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2007 (Urk. 2), führte Dr. F.___ aus, die Beschwerden hätten sich in letzter Zeit merklich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin weise nun das Vollbild einer Fibromyalgie auf. Sie klage über zunehmende brennende Schmerzen nicht nur noch im Bereiche des Rückens, sondern auch im Bereiche der Thorax-Muskulatur. Daneben klage sie auch über diffuse Bauchbeschwerden. Zur Zeit sei sie auch für angepasste Tätigkeiten höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Insgesamt ist somit aus den Berichten von Dr. F.___ weder ersichtlich, wann genau nun das Vollbild einer Fibromyalgie überhaupt eingetreten sein soll, noch weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erst per Oktober 2006 auf 66 % verschlechtert, dann per Januar 2007 auf 50 % verbessert und schliesslich im Februar 2007 wieder auf 70 % verschlechtert haben soll. Demnach sind die Angaben von Dr. F.___ auch nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2005 glaubhaft zu machen. Vielmehr leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor unter kaum objektivierbaren Schmerzen, wobei ihr weiterhin zuzumuten ist, diese zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen sowie die Haushaltsarbeiten grösstenteils zu erledigen.
3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Es ist auch nichts ersichtlich, was zu einer Änderung der Bemessungsmethode führen könnte, sondern es ist richtigerweise weiterhin die gemischte Methode anzuwenden und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 62,5 % erwerbstätig wäre und sich zu 37,5 % der Haushaltsführung widmen würde. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).