IV.2007.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), G.___ mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2006 (Urk. 6/13) mitgeteilt hatte, ihr Gesuch vom 20. Juni 2006 um Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) (Urk. 6/3) werde abgewiesen,
nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2006 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben (Urk. 6/15) und die IV-Stelle daraufhin das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 29. Januar 2007 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Februar 2007, mit welcher die Versicherte sinngemäss beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. März 2007 (Urk. 5), und in die Verfügung vom 2. April 2007, mit welcher der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben,
dass Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, gemäss Art. 15 IVG Anspruch auf Berufsberatung haben, wobei der Leistungsanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99),
dass in Bezug auf die Berufsberatung jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht in Betracht fällt, geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen, hingegen ausgeschlossen sind (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen),
dass die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
dass nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, wobei sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches bezieht, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit,
dass in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, da die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist,
dass der Anspruch auf Umschulung schliesslich voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3),
dass für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen ist, es aber nicht angeht, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen, dass vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen ist,
dass die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein dürfte, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186),
dass Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG sodann subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3) und Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter Umschulung fallen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach die Verwaltung wie auch das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wobei dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, womit die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und dass diese Beweisregel allerdings erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, was von einer Partei behauptet wird, sie sich vielmehr auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt bezieht, wobei rechtserheblich alle Tatsachen sind, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist und in diesem Rahmen Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen haben, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a),
dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2007 festhielt, dass die Beschwerdeführerin angemessen eingegliedert sei, sich mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens keine Notwendigkeit für eine berufliche Umstellung ergebe und es ihr zuzumuten sei, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, ihr Leiden behindere sie stark bei der Ausübung ihres angestammten, computerlastigen Berufes, sie sei deswegen in den letzten Jahren nicht voll erwerbstätig gewesen und sie habe daher Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1, Urk. 6/15),
dass somit strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat,
dass die Beschwerdeführerin seit 1996 an einer Hyperopie (Weitsichtigkeit) sowie an unklaren visuellen Störungen, für welche bislang weder eine Diagnose noch ein klinisches Korrelat gefunden werden konnte (Urk. 6/2 S. 1 - S 56, Urk. 6/9 S. 1 f.), leidet,
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 18. August 2006 aufführte, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Störung des Sehens und des Realitätserlebens leide, wobei die Störung mehrere Faktoren umfasse, von welchen drei in eine ICD-Diagnose gefasst werden könnten, und welche sich stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/9 S. 1 f.),
dass Dr. A.___ in seinem Bericht die Faktoren einer optischen Verarbeitungsstörung, einer Derealisation (ICD-10: F48.1), einer Erschöpfung und Depression (ICD-10: F33.0), einer sozialen Belastung und Belastungen im Arbeitskontext sowie einer Störung der Krankheitsverarbeitung (ICD-10: F62.8) nannte (Urk. 6/9 S. 1 f.),
dass Dr. A.___ weiter ausführte, dass die Störung die Arbeit am Bildschirm stark beinträchtige, die Beschwerdeführerin sich daher vermehrt engagieren müsse und die damit verbundene Erschöpfung zu einer depressiven Reaktion führe, weshalb berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/9 S. 2 f.),
dass Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 4. September 2006 die Diagnose Encephalitis aufführte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte (Urk. 6/10),
dass die von Dr. B.___ diagnostizierte Encephalitis (Urk. 6/10) nicht belegt ist, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann,
dass sich die IV-Stelle jedoch nicht mit der Feststellung, dass Dr. B.___s Diagnose nicht belegt sei, hätte begnügen dürfen, sondern in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zumindest hätte ergänzend ausführen lassen und abklären müssen, wie es sich mit dieser Einschätzung verhält (Urk. 6/11 S. 3),
dass auch auf den Bericht von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, zumal er lediglich diverse Faktoren nannte, von welchen drei zwar in eine ICD-Diagnose gefasst werden könnten, diese jedoch keine abschliessende Einschätzung des psychischen Leidens sowie dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zulassen (Urk. 6/9),
dass somit gestützt auf die vorliegenden Akten weder beurteilt werden kann, ob ein beziehungsweise welcher somatische und oder psychische Gesundheitsschaden vorliegt, dass jedoch aus den Berichten übereinstimmend hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist und berufliche Massnahmen angezeigt sind (Urk. 6/9-10),
dass zudem weitere Hinweise dafür vorliegen, dass möglicherweise ein für die Gewährung beruflicher Massnahmen ausreichender Gesundheitsschaden vorliegt, zumal sich - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 6/11 S. 3) - aus dem Arbeitgeberbericht ergibt, dass per 1. März 2004 eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war (Urk. 6/8),
dass auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto hervorgeht, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin Schwankungen unterlegen war und dieses im Wesentlichen seit 2001 abnimmt (Urk. 6/7),
dass die IV-Stelle es trotz entsprechender Anhaltspunkte unterliess, weitere Abklärungen betreffend die möglicherweise gesundheitsbedingte Pensumsreduktion beispielsweise bei der Arbeitgeberin einzuholen, und daher - wie oben erwähnt - nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ein für die Gewährung beruflicher Massnahmen relevanter Gesundheitsschaden vorliegt,
dass ausserdem aus den Akten nicht hervorgeht, ob und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen wären,
dass der Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen somit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, weshalb die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen betreffend die medizinische Situation, die möglicherweise an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen und die Gründe für die vorgenommene Pensumsreduktion vornehme und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide,
dass die IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass je nach den an eine zumutbare leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht von einer "einfachen" Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (AHI 2003 S. 268 ff.) ausgegangen werden kann, weshalb - infolge daraus resultierender Probleme bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle - die Beschwerdeführerin möglicherweise auf das Fachwissen und die Hilfe der Vermittlungsbehörden und mithin auf Arbeitsvermittlung angewiesen wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 in Sachen M., I 754/03, Erw. 4.2),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).