Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1973, absolvierte nach dem gesundheitsbedingten Abbruch einer Lehre als Zimmermann im Jahre 1992 von 1996 bis 1999 in J.___ eine Ausbildung zum Goldschmied und war zuletzt vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002 als Mitarbeiter Personalrestaurant (Casserolier) bei der A.___ AG erwerbstätig (Urk. 8/3/4 und Urk. 8/6). Wegen Rücken - und Hodenschmerzen sowie psychischen Problemen meldete er sich am 29. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/6) sowie die Arztberichte von B.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 19. Juni 2003 (Urk. 8/7), von der C.___ vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/8), und von Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Juli 2003 (Urk. 8/9, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass solche aufgrund des Gesundheitszustands derzeit nicht möglich seien (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 verneinte sie auch einen Rentenanspruch von R.___, da er erst seit dem 15. April 2003 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und die einjährige Wartezeit somit erst an diesem Datum eröffnet werden könne (Urk. 8/21). Gegen diese Verfügungen liess R.___ am 19. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/26). Diese zog er indessen am 2. Dezember 2003 wieder zurück, da es als zutreffend erscheine, dass in der gegenwärtigen Situation berufliche Massnahmen nicht angebracht seien und das Wartejahr für den Rentenanspruch noch nicht abgelaufen sei. Aufgrund der Arztberichte sei dieses jedoch nicht erst per 15. April 2003, sondern bereits per Januar 2003 zu eröffnen (Urk. 8/30). Am 4. Februar 2004 schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 8/33).
1.2 Am 9. August 2004 teilte R.___ der IV-Stelle mit, dass seine Erwerbsunfähigkeit weiterhin zu 100 % bestehe und die einjährige Wartezeit mittlerweile abgelaufen sei (Urk. 8/31). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von B.___ vom 16. September 2004 ein (Urk. 8/36, unter Beilage weiterer Arztberichte). Schliesslich liess sie den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 15. September 2005, Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/56). Dagegen liess R.___ am 4. November 2005 (Urk. 8/58) bzw. 12. Dezember 2005 (Urk. 8/64) Einsprache erheben, unter anderem unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 4. Dezember 2005 (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals G.___ vom 3. April 2006 (Urk. 8/71) und der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals H.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 8/73) ein. Mit Entscheid vom 19. Januar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, am 21. Februar 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen resp. die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7,6 % MWSt)."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 19. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von B.___ vom 19. Juni 2003 (Urk. 8/7) leidet der Beschwerdeführer unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) mit automutilativem Schneiden und aggressiven Impulsdurchbrüchen sowie einer Polytoxikomanie (Cannabis, Kokain, Alkohol) (ICD-10: F19.1). Zusätzlich bestehe ein Status nach operierter Diskopathie L5/S1. Am 14. April 2003 habe der Beschwerdeführer B.___ notfallmässig aufgesucht, nachdem er sich mit seinem Vater geprügelt habe. Es sei zu einer Krisenintervention und nach einem abermaligen Anfall von Jähzorn, bei dem der Beschwerdeführer das Mobiliar seiner Wohnung zertrümmert habe, zur notfallmässigen Einweisung in die C.___ per Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) gekommen. Die Hospitalisation habe vom 15. bis zum 29. April 2003 gedauert. Die vorgesehene Psychotherapie habe sich in der Folge verzögert, weil sich der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie habe operieren lassen. Zuletzt habe er nur noch massiv Cannabis konsumiert. Nach dem klinischen Entzug sei er depressiv gewesen und habe unter schweren Schlafstörungen gelitten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der I.___-Schule eine Lehre als Zimmermann abgebrochen habe. Daraufhin habe er in J.___ eine dreijährige Ausbildung zum Goldschmied mit Diplomabschluss absolviert. Gegen deren Ende habe der Kokain-Missbrauch begonnen. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe der Beschwerdeführer vergeblich versucht, sich als Goldschmied beruflich durchzusetzen, obwohl die berufliche Begabung vorhanden sei. Stattdessen habe er gejobbt, zuletzt als Casserolier. Nach der Kündigung dieser Stelle wegen Umstrukturierung im Juli 2002 habe er nicht mehr gearbeitet. Zwar habe er Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, in Wirklichkeit sei er aber schon seit längerem krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Dabei seien zentral verantwortlich die mangelnde Frustrationstoleranz und das labile Selbstwertgefühl. Im Hintergrund sei auch eine massive ödipale Problematik erkennbar. Für eine Psychotherapie bestehe zwar eine positive Indikation, es dauere jedoch erfahrungsgemäss Jahre, bis diese greifen könne. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege ab Januar 2003 bei 30 %, die Erwerbsfähigkeit sei aber gleich Null. Da er an sich einen Beruf gelernt habe, den er gerne ausüben würde und für den er begabt sei, schienen berufliche Massnahmen nicht geeignet. Solange der Beschwerdeführer die massiven neurotischen Probleme und zurzeit die schwere Depressivität nicht wenigstens teilweise gelöst habe, würden alle Bemühungen im Sand verlaufen. Es sei deshalb eine ganze Rente zuzusprechen und zu warten, bis sich ein Therapieerfolg einstelle. Dies dürfte nach zwei Jahren abschätzbar sein.
2.1.2 Im Verlaufsbericht vom 16. September 2004 (Urk. 8/36) hielt B.___ fest, der postoperative Verlauf habe zwar in Bezug auf die Rückenschmerzen eine gewisse Erleichterung gebracht, doch hätten sich die schon bestehenden Hodenschmerzen weiter verstärkt. Er, B.___, habe den Beschwerdeführer erst wieder zwecks Erstellung des Verlaufsberichts gesehen. Dabei habe der Beschwerdeführer einen manifest schwer leidenden, depressiven und schläfrigen Eindruck gemacht. Er sei wohl psychisch vollständig orientiert, erinnere sich allerdings nur noch schlecht an die Vorfälle der letzten Jahre und habe eine verwaschene Sprache. Der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger Physiotherapie und nehme regelmässig Medikamente ein, ansonsten die Hodenschmerzen unerträglich würden und er nicht schlafen könne. Abgesehen von Arzt- und Physiotherapiebesuchen hänge er zu Hause oder bei seinen Eltern herum. Äusserst diskontinuierlich arbeite er als Goldschmied im Atelier seines Vaters. Auf dringliches Befragen habe er zugegeben, seit ein paar Wochen wieder regelmässig Cannabis zu konsumieren. Die Gesamtsituation habe sich gewandelt, da nun die Depressivität und die Hodenschmerzen im Vordergrund stünden. Deswegen sei die Diagnose einer langanhaltenden depressiven Episode und einer Schmerzstörung (ICD-10: F32.2 und F45.5) zu stellen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei keinerlei Fortschritt erkennbar. Die Chance einer vielleicht noch gerade rechtzeitigen psychotherapeutischen Intervention sei am Trotz des Beschwerdeführers und am Unverständnis seiner Umgebung gescheitert. In seinem gelernten Beruf als Goldschmied sei der Beschwerdeführer zu 80 % dauernd arbeitsunfähig, zu 100 % erwerbsunfähig. Auch Aushilfsjobs könne der Beschwerdeführer für längere Zeit nicht mehr ausüben. Bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei nachzutragen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung zum Goldschmied und seiner Rückkehr in die Schweiz nie wirklich arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Mindestens seit dem Jahr 2000 sei er schwer süchtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Arbeitslosenversicherung für seine Zwecke eingespannt, da er keinesfalls ein "Psycho" habe sein wollen. Objektiv müsse aber davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 1. Januar 2003 voll invalid geworden sei.
2.2 Die Ärzte der C.___ diagnostizierten in ihrem Arztbericht vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/8) 1. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) mit automutilativem Schneiden und aggressiven Impulsdurchbrüchen, 2. eine Polytoxikomanie (Cannabis, Kokain, Alkohol) (ICD-10: F19.1) sowie 3. eine unklare Diskopathie L1/L2 und L5/S1 mit sensomotorischen Ausfällen. Der Beschwerdeführer sei der Klinik per FFE wegen akuter Selbst- und Fremdaggression zugewiesen worden. Bei geringsten Frustrationen entwickle er ein aufbrausendes, gewalttätiges Verhalten. Dieses zeige sich in verbalen Auseinandersetzungen, über Schneidversuche am Oberarm rechts bis hin zu massivem Demolieren von Mobiliar und Herumstossen der Partnerin. Auf der Station habe der Beschwerdeführer sehr angepasst und kooperativ gewirkt. Er habe scheinbar von den straffen Strukturen und der regelmässigen Medikation profitiert und sich zunehmend von den aggressiven Durchbrüchen distanzieren können. Es persistiere jedoch eine deutliche Affektinkontinenz mit einer derartigen Ausprägung, dass man eine frontale Hirnschädigung mittels CT habe ausschliessen wollen. Auf Drängen des Beschwerdeführers und nach klärendem Gespräch mit dem Vater sei der Beschwerdeführer am 29. April 2003 in die alten Verhältnisse entlassen worden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer gemäss postoperativem Verlauf ganztags arbeitsfähig.
2.3 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 8/9) leidet der Beschwerdeführer unter einer Diskushernie L5/S1 links (Operation am 12. Mai 2003). Seit dem 6. Februar 2003 sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilung des Operationsresultats und der zukünftigen Belastbarkeit des Rückens könne 6 Monate postoperativ erfolgen. Es seien aber umgehend Abklärungen betreffend psychosozialer Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen.
2.4 Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 15. September 2005 (Urk. 8/53) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit inguinosakraler Schmerzausstrahlung links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am 12. Mai 2003 und myofascialer Schmerzkomponente. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben ausserdem eine Polytoxikomanie (ICD-10: F13.24; F10.1) bei Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung und leichter Erhöhung der Lebertransaminasen sowie eine normochrome, normozytäre Anämie. Nach einer abgebrochenen Schreinerlehre habe der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1999 in Deutschland erfolgreich eine Ausbildung zum Goldschmied absolviert. Gegen Ende dieser Ausbildung habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen, nachdem er bereits im Teenageralter regelmässig und häufig Cannabis konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, in seinem erlernten Beruf eine Anstellung zu finden, habe sich jedoch nicht durchsetzen können und stattdessen mehrere Gelegenheitsjobs angenommen. Zuletzt habe er bis Juni 2002 gearbeitet, danach sei er arbeitslos geworden und habe vermehrt Cannabis, Kokain und Alkohol konsumiert. Seit einem anamnestischen Verhebeereignis im Jahr 1993 bestünden lumbale Rückenschmerzen, welche erst 2003 operativ behandelt worden seien. Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen geklagt, für welche aber keine Erklärung habe gefunden werden können. Neben den Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates bestehe ebenfalls eine psychiatrische Problematik. Wegen zunehmend impulsiven und dysphorischen Verhaltensauffälligkeiten sei der Beschwerdeführer 2003 mittels FFE psychiatrisch hospitalisiert worden. Im Anschluss an die Hospitalisation, welche auf seinen Wunsch abgeschlossen worden sei, sei er 6 bis 7 Mal bei einem Psychiater gewesen und habe anschliessend die Termine nicht mehr wahrgenommen. Erst Anfang Mai 2005 sei wieder mit einer Behandlung begonnen worden.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in einer schweren körperlichen Tätigkeit bei Status nach Diskushernienoperation und dadurch bedingter Belastungsintoleranz der Halswirbelsäule. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen, wechselbelastenden bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit nicht eingeschränkt. Als Goldschmied wäre der Beschwerdeführer damit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Exploration berichte der Beschwerdeführer gleich über seine Schmerzen. Die Schilderungen und sein Verhalten wirkten aber insgesamt wenig emotional untermauert und in der Tendenz übertrieben. Es würden ein ausgesprochenes Selbstmitleid und eine hohe Tendenz zur Opferhaltung deutlich. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik aufweise, die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei aber deutlich zu wenig untermauert. Zweifelsohne imponiere der Beschwerdeführer durch gewisse bizarre Denkmuster und selbstschädigende Verhaltensweisen, wobei diesbezüglich die polytoxikomanischen Tendenzen sowie ein manifester Benzodiazepin-Abusus im Vordergrund stünden. Abschliessend könne gesagt werden, dass die Suchtproblematik des Versicherten sowie die fehlende berufliche und soziale Herausforderung im Zentrum der Selbstlimitierung stünden. Zweifelsohne verfüge der Beschwerdeführer über instabile Persönlichkeitszüge, die ihn möglicherweise für bestimmte Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten. Gerade der Beruf eines künstlerisch tätigen Menschen an einem Einzelarbeitsplatz wäre jedoch gut geeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Goldschmied nicht gegeben.
Zusammenfassend und bei der Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen Diagnosen für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen, wechselbelastenden bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit nicht eingeschränkt. Für die Tätigkeit als Goldschmied bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.5 Laut dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 4. Dezember 2005 (Urk. 8/65) leidet der Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung mit suizidalen Tendenzen, einer Persönlichkeitsstörung, einem Schlafmittel- und Schmerzmittelabusus sowie einem chronischen Schmerzzustand nach Diskushernienoperation am 12. Mai 2003. Zu Beginn der aktuellen Behandlung im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer vollständig zurückgezogen gelebt und die grösste Zeit im Bett verbracht. Er habe auch verwahrlost gewirkt, und es habe jeglicher Lebenswillen gefehlt. Wegen seinen chronischen Schmerzen bestehe ein erheblicher Schmerz- und Schlafmittelkonsum. Durch die erfolgte psychotherapeutische Betreuung habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten wieder stundenweise Aktivitäten ausserhalb des Betts entwickelt. Von sich aus habe er sich in eine psychiatrische Kurzhospitalisation begeben. Seither besuche er regelmässig die psychiatrische Tagesklinik. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig.
2.6 Die Ärzte des Spitals G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 8/71) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.3) mit automutilativem Schneiden und aggressiven Impulsdurchbrüchen, einen Status nach Polytoxikomanie (Cannabis, Kokain, Alkohol) sowie eine unklare Diskopathie L1/L2 und L5/S1 mit sensomotorischen Ausfällen. Im Vordergrund stehe zurzeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Für den Beschwerdeführer typisch sei ein andauernder schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Dieser Schmerz trete bekannterweise in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder sonstigen psychosozialen Problemen auf. Hinzu komme eine zunehmende soziale Isolierung des Beschwerdeführers, der alleine in seiner kleinen Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer könne sehr schlecht schlafen, nicht lange sitzen und auch nicht lange gehen. Er komme regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen (ein- bis zweimal wöchentlich) und besuche einmal wöchentlich die Tagesklinik. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er als nicht arbeits- oder erwerbsfähig zu beurteilen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich halbtags zumutbar.
3. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon allein aus formellen Gründen aufzuheben sei, kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens ausführlich zum vorgesehenen Entscheid der Beschwerdeführerin äussern konnte. Sodann ging die Beschwerdegegnerin insoweit durchaus auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ein, als sie zusätzliche Abklärungen tätigte, insbesondere den Arztbericht des Spitals G.___ vom 3. April 2006 (Urk. 8/71) einholte. Es trifft wohl zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides nicht umfassend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, vor allem mit denjenigen in der Stellungnahme vom 20. November 2006 (Urk. 8/76) bezüglich somatoformer Schmerzstörung. Der Mangel erscheint jedoch nicht als derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass er allein schon die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würde. Es geht aus dem Entscheid im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf die dem Beschwerdeführer bekannte Beurteilung der MEDAS abstellt, welche keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat, während sie die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte aus verschiedenen Gründen nicht für überzeugend hält. Dem Beschwerdeführer war somit eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich, und der Mangel der nicht vollständigen Begründung kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden.
4.
4.1 Es ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht von keinem der beteiligten Ärzte ein Gesundheitsschaden objektiviert werden konnte, welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erklärt. Es fällt ausserdem auch auf, dass die Schmerzangaben des Beschwerdeführers wenig konstant sind. Im Vordergrund stehen somit die psychischen Beeinträchtigungen. Bezüglich der Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Alleine die Tatsache, dass die Untersuchungen bei der MEDAS an einem Tag durchgeführt worden sind, lässt nicht darauf schliessen, dass diese nur oberflächlich vorgenommen worden sind. Ebenso wenig deutet der Umstand, dass die Berichte über die rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungsbefunde auf je knapp vier Seiten zusammengefasst worden sind, auf eine mangelnde Qualität der Untersuchung hin. Schliesslich kommt anderen Arztberichten auch nicht grössere Überzeugungskraft zu, weil sie mehr Informationen über den Beschwerdeführer enthalten.
Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Untersuchung der MEDAS teilweise undurchsichtig und teilweise bizarr konstruiert wirkten, er aber trotzdem als in allen Qualitäten orientiert und bei vollem Bewusstsein, ohne eruierbare Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, geschildert wird, erscheint auf den ersten Blick tatsächlich als widersprüchlich. Die Schilderung von undurchsichtigen und bizarren Geschichten muss jedoch nicht auf eine Gesundheitsstörung zurückzuführen, sondern kann auch anderweitig motiviert sein. Ebenso wenig lässt die Verwechslung von Operationsdaten und der Lokalisation der Beschwerden bereits auf eine Störung des Gedächtnisses schliessen. Im Übrigen beschreibt auch B.___ den Beschwerdeführer zwar als psychisch vollständig orientiert, aber mit schlechtem Erinnerungsvermögen für die Vorfälle der letzten Jahre (Urk. 8/36/3). Laut den Angaben der Ärzte der C.___ ist der Beschwerdeführer ausserdem wach und bewusstseinsklar, mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten, ohne Hinweise auf irgendwelche Störungen (Urk. 8/8/4).
4.2 Es trifft zwar zu, dass im Bericht des Spitals G.___ vom 3. April 2006 (Urk. 8/71) ein Status nach Polytoxikomanie (Cannabis, Kokain, Alkohol) diagnostiziert wird. Hingegen geht aus dem Bericht nicht hervor, dass "der Beschwerdeführer seit längerer Zeit vollständig abstinent ist". Vielmehr wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig diverse Medikamente wie Tramadol, Prazine, Seroquel, Trittico sowie Rohypnol einnimmt, was nicht darauf schliessen lässt, dass keine Suchtmittelabhängigkeit mehr bestehen würde. Unter diesen Umständen erscheint es nach wie vor als sinnvoll, eine Entzugsbehandlung durchzuführen.
4.3 Im rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS (Urk. 8/53/26) wird festgehalten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht gezogen werden müsse, eine solche wird jedoch weder im psychiatrischen Teilgutachten noch im Gesamtgutachten explizit ausgeschlossen. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS hält sodann fest (Urk. 8/53/22-23), die von den behandelnden Psychiatern diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei deutlich zu wenig untermauert, ohne genau auszuführen weshalb. Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, bezüglich der aggressiven Ausbrüche auf die Aussage des Beschwerdeführers abzustellen, dass ein solcher ein einziges Mal im Zusammenhang mit dem nachfolgenden FFE entstanden sei, zumal aus den Akten klar hervorgeht, dass solche schon früher stattgefunden haben. Im psychiatrischen Teilgutachten wird denn auch ausgeführt, dass keine weiteren aggressiven Durchbrüche stattgefunden haben sollen, stehe im Widerspruch zum - dem Gutachter auch optisch gut erkennbaren (Urk. 8/53/21) - automutilativen Schneiden, ohne diesen näher aufzuklären. Schliesslich wird im Hauptgutachten trotz allem festgehalten, es liege eine Polytoxikomanie bei Verdacht auf eine instabile Persönlichkeitsstörung vor. Sodann wird grundsätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund des diagnostizierten Schmerzsyndroms bejaht.
4.4 Bei dieser medizinischen Sachlage kann ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres verneint werden. Entscheidend ist ausserdem die Frage, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, vom Beschwerdeführer trotz der Schmerzen willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen sind die unter Erw. 1.3 vorstehend erwähnten, vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zu prüfen, welche die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. Auf die Frage, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten, geben das MEDAS-Gutachten und auch die übrigen Akten keine schlüssige Antwort.
4.5 Die Beschwerdegegnerin wird damit zusätzliche Abklärungen vorzunehmen haben, wobei in erster Linie mittels eines Ergänzungsberichts bei der MEDAS die Fragen zu klären sein werden, weshalb - selbst unter der Annahme, dass die aggressiven Ausbrüche, insbesondere das automutilative Schneiden, mehrfach stattgefunden haben bzw. immer noch stattfinden - die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind sowie ob und inwiefern vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden kann, seine Schmerzen zu überwinden und zu arbeiten. Schliesslich interessiert auch die Frage, inwiefern die Einnahme von Schmerzmitteln angesichts der fehlenden somatischen Ursache der Schmerzen medizinisch indiziert ist. Nach Einholung dieser zusätzlichen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind damit gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).