IV.2007.00293

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. April 2007
in Sachen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 12. September 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, P.___ mit Wirkung ab 24. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 7/18-20). Die Rentennachzahlung wurde gemäss Mitteilung vom 20. November 2001 im Umfang von Fr. 29'134.-- dem Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur), ausgerichtet (Urk. 7/23/8-9).
1.2     Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 verpflichtete die IV-Stelle P.___ zur Rückerstattung von unrechtmässig erwirkten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 180'936.-- (Urk. 2/2 S. 2).
         Gleichentags verfügte sie gegenüber der Winterthur, die ihr seinerzeit ausbe-zahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 29'134.-- zurückzuzahlen; gleichzeitig entzog die IV-Stelle einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Winterthur mit Eingabe vom 22. Februar 2007 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Winterthur, der Beschwerde sei superprovisorisch oder provisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2).
         In der Vernehmlassung vom 23. März 2007 stellte die IV-Stelle einerseits Antrag auf Sistierung des Prozesses, bis im parallel hängigen Verfahren in Sachen der Versicherten P.___ gegen die IV-Stelle (IV.2007.00126) über die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung entschieden worden sei, und andererseits schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zum prozessualen Antrag der Winterthur auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde äusserte sich die IV-Stelle trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts ebenso wenig wie zur gleichzeitig aufgeworfenen Frage betreffend hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2007, Urk. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren rechtsgenüglich gewahrt wurden.
         Die Beschwerdegegnerin liess sich hiezu nicht vernehmen, während die Be-schwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, ihr seien die Gründe für die verfügte Rückforderung nicht bekannt und vor Verfügungserlass seien ihr weder das rechtliche Gehör noch Akteneinsicht gewährt worden (Urk. 1 S. 3 oben).

2.
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 42 ATSG kann auf eine Anhörung vor Verfügungserlass nur dann verzichtet werden, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfechtbar sind, was hier - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - nicht der Fall ist.
2.2     Unstreitig und ausgewiesenermassen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2007 keine Gelegenheit eingeräumt, sich zur in Aussicht stehenden Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 29'134.-- zu äussern.
         Bei der hier verfügten Rückforderung im genannten Betrag handelt es sich fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Diese hat sodann gegen die Verfügung beschwerdeweise verschiedene Einwände erhoben, welche die Beschwerdegegnerin durch die Nichtgewährung der Gehörsrechte in keiner Weise in ihre Würdigung miteinbezogen und geprüft hat.
         Der Erlass der Rückforderungsverfügung ohne vorherige Anhörung der Verpflichteten stellt daher eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.
2.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Demnach ist die Sache zur gehörigen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.       Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
         Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsbegehren unter das Vorbescheid-verfahren. In ständiger Rechtsprechung zum per 31. Dezember 2006 ausser Kraft gesetzten Art. 134 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-rechtspflege (Art. 131 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG) hat das Eidgenössische Versicherungsgerichts entschieden, dass es sich auch bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05).
         In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung zur Definition von Leistungs-streiten hat daher eine Rückforderungsverfügung das für die Leistungsstreitig-keiten vorgesehene Vorbescheidverfahren nach Art. 57a lit. a IV zu durchlaufen. In diesem Rahmen wird daher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren sein.

4.      
4.1     Zu beurteilen bleibt die prozessuale Frage der Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des hängigen Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ver-fügungsweise entzogen (Urk. 2/1).
         Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung dauert grundsätzlich die einmal entzogene aufschiebende selbst bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung ohne weiteres fort (BGE 129 V 370 und 375 Erw. 4.3). Doch diese Rechtsprechung kommt hier nicht zur Anwendung, da der Beschwerde gegen Rückforderungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb bei Verfügungen, die eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zum Gegenstand haben, der Entzug der aufschiebenden Wirkung gar nicht möglich ist (vgl. BGE 130 V 407 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 in Sachen T., I 648/05, Erw. 1).
         Insoweit ist daher die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Rückforderung bis zu ihrem Erwachsen in Rechtskraft nicht vollstreckt werden kann.
4.2     Schliesslich beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens, welchem Antrag angesichts der notwendigen Rückweisung der Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht stattzugeben ist.
         Allerdings wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren zu prüfen haben, inwieweit die verfügungsweise Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung gerechtfertigt ist, solange nicht rechtskräftig über den Rückforderungsanspruch gegenüber der Versicherten P.___ entschieden ist.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt (Erw. 3), handelt es sich vorliegend um eine Leistungsstreitigkeit, weshalb dieses Verfahren kostenpflichtig ist.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Damit sind die Prozesskosten von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wird, als einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2.         Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese einen Vorbescheid erlasse und hernach neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).