Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00294[9C_586/2007]
IV.2007.00294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 13. Juli 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Januar 2007 den Anspruch des Versicherten auf Umschulungsmassnahmen abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Februar 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Umschulungsmassnahmen beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2007 (Urk. 7),
nach Durchführung einer Referentenaudienz vom 2. Juli 2007, anlässlich derer den Parteien die Rechtslage erläutert wurde,

in Erwägung,
         dass laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
         dass der Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2a und b S. 110 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006, E. 3.2.2; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.),
         dass der Beschwerdeführer die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Lastwagenchauffeur und einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Verfügung betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente vom 21. Juli 2005, Urk. 8/30/1),
         dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, deren Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu prüfen und in einem Eingliederungsplan zu formulieren sind (BGE 124 V 108 E. 2a S. 109 f.; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes I 972/06 vom 2. Mai 2007, E. 4.1),
         dass invaliditätsfremde Gründe (Sprache, Schulbildung, Alter etc.) einen Umschulungsanspruch nicht unter allen Umständen ausschliessen und die Übernahme eines Sprachkurses in Frage kommt, falls dieser bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf eine berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplans zu mildern (AHI 1997 S. 81 E. 2b/aa),
         dass die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers ergeben hat, dass dessen Fähigkeiten eher im praktisch technischen Bereich liegen, während er den Anforderungen einer qualifizierten Umschulung im Informatikbereich wegen ungenügenden schulischen und sprachlichen Kenntnissen nicht zu genügen vermag (Urk. 8/72/8),
         dass die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die ungenügenden schulischen und sprachlichen Voraussetzungen verneint hat (was nach dem vorstehend Ausgeführten für eine abschliessende Gesuchsabweisung nicht ausreicht), ohne die konkret beantragte Massnahme (Umschulung in den Elektronikbereich, vgl. Prot. S. 2) im Rahmen eines Eingliederungsplanes und unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen wie Gleichwertigkeit und Verhältnismässigkeit zu prüfen,
         dass unter diesen Umständen die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen zu Unrecht verneint hat und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie aufgrund der spezifischen Verhältnisse des Beschwerdeführers einen Eingliederungsplan formuliere und unter Berücksichtigung aller Anspruchsvoraussetzungen neu über die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung in den Elektronikbereich entscheide,
         dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig wird und zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).