Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 18. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1945 geborene X.___, gelernte Photolaborantin, arbeitet seit 1. November 1987 bei der A.___ AG, "___", als Photoredaktorin (Urk. 12/1 und Urk. 12/3). Am 10. April 1996 erlitt sie bei einem Unfall eine Fraktur des linken Handgelenkes, wofür die Generali Allgemeine Versicherungen (Rechtsnachfolgerin der Schweizer Union Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf; nachfolgend Generali) zunächst die Heilbehandlungskosten übernahm und Taggelder ausrichtete (Urk. 12/5/1-56). Am 16. September 2000 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht der A.___ AG vom 2. Oktober 2000 (Urk. 12/3) und denjenigen von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, "___", vom 25. September 2000 (Urk. 12/4) sowie jenen von Dr. med. Z.___, Chirurgie FMH, Speziell Handchirurgie, "___", vom 17. Oktober 2000 (Urk. 12/7, unter Beilage diverser weiterer medizinischer Berichte) ein. Ferner zog sie die Akten der Generali bei (Urk. 12/5/1-56, Urk. 12/10 und Urk. 12/11). Mit Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/12) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mangels Erfüllung des Wartesjahres und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa der IV-Stelle mit, dass ihn die Versicherte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat (Urk. 12/13 und Urk. 12/14). Am 17. Juni 2003 (Urk. 12/16) und am 18. Juni 2003 (Urk. 12/18) liess die Versicherte medizinische Berichte einreichen (Urk. 12/15 und Urk. 12/17). Daraufhin bat die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, ihr mitzuteilen, welche Leistungen geprüft werden sollen (Schreiben der IV-Stelle vom 20. Juni 2003 [Urk. 12/19]). Am 23. Juli 2003 liess sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente anmelden (Urk. 12/24 und Urk. 12/25). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. Y.___ vom 30. Juli 2003 (Urk. 12/29) sowie von Dr. Z.___ vom 4. beziehungsweise 15. August 2003 (Urk. 12/31) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 12/32). Ferner erkundigte sich die IV-Stelle nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Bericht der A.___ AGvom 27. August 2003 [Urk. 12/33]) und zog weitere Akten der Generali bei (Urk. 12/34/2-28).
Mit Verfügungen vom 20. April 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 12/48/1-4). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 1. Juli 2005 machte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa gegenüber der IV-Stelle eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten geltend und reichte diverse Akten ein (Urk. 12/58 und Urk. 12/49/1-29). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Blut- und Krebskrankheiten, "___", vom 8. Juli 2005 (Urk. 12/59) und Dr. Y.___ vom 13. Juli 2005 (Urk. 12/61) sowie Dr. Z.___ vom 5. August 2005 (Urk. 12/62/1-3, unter Beilage seines Berichtes vom 11. Juni 2003 an Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa [Urk. 12/62/4-5]) ein. Zudem zog sie einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 12/60) und holte einen aktuellen Arbeitgeberbericht ein (Bericht vom 16. August 2005 [Urk. 12/63]). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 (Urk. 12/64) reichte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa diverse medizinische Berichte (Urk. 12/66 bis Urk. 12/68) samt dem Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, "___", vom 7. Oktober 2005 (Urk. 12/69) ein. Am 7. November 2005 (Urk. 12/72), am 10. November 2005 (Urk. 12/74) und am 16. November 2005 (Urk. 12/76/1) liess die Versicherte weitere Akten des Unfallversicherungsverfahrens auflegen (Urk. 12/71/1-35, Urk. 12/73, Urk. 12/76/2-3) und um Erlass des Rentenentscheides ersuchen. Die IV-Stelle ihrerseits zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/77/1-254).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 (Urk. 12/83) legte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa den das Gutachten ergänzenden Bericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2006 (Urk. 12/82) ins Recht und beantragte den Abschluss des Verfahrens. Am 23. Januar 2006 (Urk. 12/84) ging ein weiterer Bericht der Arbeitgeberin der Versicherten unter Beilage je eines Schreibens an die Generali vom 17. Januar 2006 (Urk. 12/84/5) sowie an die Versicherte vom 18. Januar 2005 (Urk. 12/84/6) bei der IV-Stelle ein (Urk. 12/84/1-3). Mit Eingaben vom 30. Januar 2006 (Urk. 12/86), vom 13. Februar 2006 (Urk. 12/87) und vom 7. März 2006 (Urk. 12/89) warf Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa der IV-Stelle Verfahrensverzögerung vor und reichte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 12/85/1-7) sowie Akten des Unfallversicherungsverfahrens (Urk. 12/88/1-4) ein. Die IV-Stelle zog erneut einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 12/90) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) und Wirkung ab 1. Juli 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 (richtig: 2006) (Urk. 12/105) übermittelte die Generali der IV-Stelle den Ermittlungsbericht der C.___ vom 17. März 2006 samt DVD (Urk. 12/104/1-23 und 12/139) sowie das Gutachten von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2005 und dessen Ergänzungen vom 22. Dezember 2005 und 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/1-18). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2006 (Urk. 12/109) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Februar 2003 in Aussicht. Am 9. Oktober 2006 liess die Versicherte dazu Stellung nehmen (Urk. 12/130). Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Rente rückwirkend per 1. Februar 2003 auf. Im Weiteren hielt die IV-Stelle darin fest, dass die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Urk. 1) und Ergänzung vom 23. Februar 2007 (Urk. 4 und Urk. 5) liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Verfügung vom 20.01.2007 ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nebst diesen Anträgen stellte sie sowohl im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen als auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Verfahren-Nr. UV.2007.00172) je ein Ausstandsbegehren gegen diejenigen Personen, welche beim Erlass des Urteils vom 11. Juli 2006 in Sachen der Versicherten gegen die Generali betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung mitgewirkt hatten. Mit Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 9) wurden daher die Akten zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens der I. Vizepräsidentin des Sozialversicherungsgerichts, Sozialversicherungsrichterin Grünig, zu Händen des Plenums überwiesen.
In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2007 (Urk. 14) einreichen. Am 4. Juni 2007 (Urk. 15) legte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Anästhesiologie, Praxis für diagnostische und therapeutische Anästhesie, Klinik B.___, vom 21. Mai 2007 (Urk. 16/1) sowie das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft "___" vom 18. Mai 2007 betreffend eine von ihm in einem anderen Fall gegen die IV-Stelle eingereichte Strafanzeige (Urk. 16/2) und am 21. Juni 2007 (Urk. 17) den Bericht von PD Dr. med. E.___, FMH Radiologie, Klinik B.___, "___", an Dr. Y.___ vom 15. Juni 2007 (Urk. 18) sowie am 10. Juli 2007 (Urk. 19) den Bericht von PD Dr. med. F.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, "___", an Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, vom 2. Juli 2007 (Urk. 20) ins Recht. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer Referentenaudienz.
2.3 Mit zwei separaten Beschlüssen vom 16. Juli 2007 wies das Gesamtgericht die beiden Ausstandsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies auch das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Juli 2008 (Urk. 21) ab, nachdem sie die beiden Verfahren (8C_555/2007 und 8C_556/2207) vereinigt hatte.
2.4 Nachdem der IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 22) Frist zur Stellungnahme zu den von der Versicherten neu eingereichten Unterlagen angesetzt worden war, beantragte Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa mit Eingabe vom 1. September 2008 (Urk. 23) die Ergänzung der Beschwerde sowie die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und reichte weitere Unterlagen (Urk. 24/1-3) ein. Am 8. September 2008 (Urk. 25) ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Beschwerdeantwort, des Protokolls und des Aktenverzeichnisses.
Mit Verfügung vom 15. September 2008 (Urk. 26) wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig erklärte es den Schriftenwechsel für geschlossen und stellte der IV-Stelle die Eingaben vom 1. September 2008 (Urk. 23) und vom 8. September 2008 (Urk. 25) zur Stellungnahme innert der mit Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 22) angesetzten Frist zu. Der Beschwerdeführerin liess es die Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 (Urk. 11) und eine Kopie des Aktenverzeichnisses der IV-Stelle zukommen. Am 16. und am 24. September 2008 (Urk. 27 und Urk. 29) gingen die Stellungnahmen der IV-Stelle betreffend die genannten Eingaben der Beschwerdeführerin ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die gegen den Einspracheentscheid der Generali vom 21. Februar 2007 geführte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil in dem Sinne gutgeheissen, als dass dieser Entscheid aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Rentenanspruch zusteht, zur Vornahme der Berechnung des Rückerstattungsanspruches im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung darüber, an die Generali zurückgewiesen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen (oder psychischen [in Kraft seit 1. Januar 2004, 4. IVG-Revision]) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive des Einspracheentscheides; BGE 105 V 29). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Fehlen die in Art 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) rückwirkend per 1. Februar 2003 wiedererwägungsweise erfolgte Rentenaufhebung rechtmässig ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das Ergänzungsgutachten von Dr. B.___ vom 17. Juni 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine belastenden Umwendbewegungen des Handgelenkes) zu 90 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung wäre sie in der Lage ein jährliches Einkommen von Fr. 98'034.06 und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 88'230.65 zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien vorliegendenfalls erfüllt. Aufgrund der Einschätzung von Dr. B.___ sei die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos falsch. Da es um die Ausrichtung von Dauerleistungen gehe, sei deren Berichtigung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes von erheblicher Bedeutung. Grundsätzlich habe eine Wiedererwägung nur Folgen für die Zukunft. Da die Beschwerdeführerin aber zusammen mit ihrem Arbeitgeber und Lebenspartner die Leistungen zu Unrecht im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erwirkt habe, sei eine rückwirkende Rentenaufhebung rechtmässig (Urk. 2 und Urk. 11).
3.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen (Urk. 1 S. 23 ff.), der jüngste Bericht von Dr. B.___ sei beweisuntauglich. Vielmehr sei auf dessen Gutachten vom 7. Oktober 2005 abzustellen und demnach davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weit mehr als 70 % betrage. Mithin lägen keine neuen oder veränderte Tatsachen vor. Für den Zeitpunkt der rückwirkenden Revision sei keine Begründung genannt worden. Zudem bleibe ungenannt, was es mit der festgestellten Meldepflichtverletzung auf sich habe. Formell sei eine entsprechende Feststellungsverfügung ohne gesetzliche Grundlage. Generell liess die Beschwerdeführerin rügen, dass die rentenaufhebende Verfügung im Geiste der Befangenheit ausgearbeitet worden sei, ohne jeglichen Willen zur sachlichen Prüfung, mit dem einzigen Wunsch, sie zu desavouieren.
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) erfolgten Rentenzusprachen, womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und hernach gestützt auf einen solchen von 50 % eine halbe Rente zugesprochen worden waren, zweifellos unrichtig waren.
Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, welche für eine Neuanmeldung gelten (vgl. Erw. 2.4), zu beantworten. Denn so ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2003 (Urk. 12/24) eingetreten, weshalb demnach zu untersuchen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/12) und der Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügte, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
4.2 Grundlage für die rentenabweisende Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/12) war der Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2000 (Urk. 12/7). Darin diagnostizierte er bei der Beschwerdeführerin einen Status nach distaler, intraartikulärer Radius-Stückfraktur und Osteosynthese (Spital C.___ und einer Fraktur der Ulna-Styloidspitze, einen Status nach einer Platten-Osteosynthese, eine Diskusläsion bei einem Status nach zweimaliger Arthroskopie, einer Ulnaverkürzungs-Osteosynthese und einer Ulnakopfresektion links und einen Status nach einer Neuromresektion, eine Tenolyse der Daumenreflexorsehne und Zeigefinger-Flexorsehne sowie einer Narbenkorrektur. Die Beschwerdeführerin klage über Handgelenksschmerzen links bei Belastung und Bewegung. Als Lokalbefund seien Schmerzen im Bereich des Radiokarpal-Gelenkes, vor allem radialseitig, bei eingeschränkter Flexion/Extension des Handgelenkes festzustellen. Das Gelenk selber sei bezüglich Flexion/Extension kaum belastungsfähig. Eine zweite Schmerzlokalisation befinde sich palmar über der Flexor-carpi-radialis-Sehne, wobei die Beschwerdeführerin über Missempfindungen im Palmarisbereich (Neurom) klage. Wegen der funktionellen Behinderung in ihrer Tätigkeit lehne die Beschwerdeführerin eine Handgelenksarthrodese ab. Sämtliche schmerzchirurgischen Massnahmen wie Resektion des Nervus interosseus dorsalis, Neruomresektion, Kortisoninjektion intraartikulär und Stützschiene seien ausgeschöpft. Aufgrund dieser Massnahmen habe die Beschwerdeführerin immerhin eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Grenzwert) erhalten können.
4.3
4.3.1 Die medizinische Situation stellte sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) wie folgt dar:
4.3.2 Im Bericht vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/34/24-25) an die Generali hat Dr. Z.___ folgende Diagnosen erstellt:
"- St. n. distaler, intraartikulärer Radius-Stückfraktur und Osteosynthese (Spital C.___), Fraktur Ulna-Styloidspitze.
- St. n. Platten-Osteosynthese.
- Diskusläsion, St. n. zweimaliger Arthroskopie, Ulnaverkürzungs- Osteosynthese und Ulnakopfresektion links.
- St. n. Neuromresektion, Tenolyse Daumenreflexorsehne und Zeigefinger- Flexorsehne, Narbenkorrektur.
- CRPS Typ II Syndrom leichter Ausprägung".
Die Beschwerdeführerin sei vom 5. Juli bis 31. Juli 2000 zu 50 % und ab 1. August 2000 bis auf weiteres bleibend zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Eine Arbeitssteigerung sei nicht möglich. Am Handgelenk links bestehe eine Funktionseinschränkung bei einem chronischen Schmerzzustand und Neurombeschwerden.
4.3.3 Mit Bericht vom 30. März 2001 (Urk. 12/34/20-23) hielt Dr. Z.___ an seinen im Bericht vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/34/24-25) erstellten Diagnosen fest. Ferner führte er darin aus, dass eine namhafte Besserung durch medizinische Massnahmen nur noch bedingt zu erwarten sei. Zum einen verursache die zunehmende Radiocarpal-Arthrose als Folge der intraartikulären Fraktur des Radius zunehmend Beschwerden. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich bereits vor zwei Jahren die Möglichkeit einer Handgelenksarthrodese vorgeschlagen worden. Eine solche lehne diese aber zugunsten der restlosen Ausschöpfung sämtlicher konservativer Massnahmen ausdrücklich ab. In diesem Zusammenhang seien auch schon Zusatzeingriffe wie die Nervenexhärese im Juni 1998, die Ulnaköpfchenresektion mit Arthroplastik im März 1999 und letztlich die Rearthroskopie im Juni 2000 durchgeführt worden. Ferner bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Neurom mit zunehmender Schmerzentwicklung im Sinne eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) Typ II (Kausalgie). Der Zustand der Kausalgie habe sich mittelfristig, das heisst innert der letzten sechs Monate, deutlich verschlimmert, so dass diesbezüglich eine spezifische Schmerzbehandlung eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bei Dr. D.___ angemeldet.
4.3.4 Dr. D.___ hat in seinem Bericht vom 9. April 2001 an die Generali, (Urk. 12/34/27) angegeben, dass die Beschwerdeführerin an einem Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) Typ II bei Verletzung des Ramus palmaris Nervus medianus der linken Hand leide. Die Beschwerdeführerin werde alle 14 Tage mit intravenösen Guanethidin-Blockaden behandelt. Bei einem CRPS Typ II sei die Frage, ob durch die medizinische Massnahme eine namhaften Besserung zu erwarten sei, schwierig zu beantworten. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem behandelnden Arzt, Dr. Z.___, seit 1. August 2000 zu 25 % arbeitsunfähig.
4.3.5 Aus dem Schreiben von Dr. D.___ an Dr. Z.___ vom 11. April 2002 (Urk. 12/34/13) geht hervor, dass die der Beschwerdeführerin gesetzten intravenösen Blockaden mit Guanethidin ihr jedes Mal eine deutliche Verbesserung der peripheren Perfussion gebracht hätten. Damit sei der Beschwerdeführerin auch zumindest subjektiv das Gefühl einer warmen Hand vermittelt worden. Insgesamt bestehe der Haken an der Sache darin, dass zwar eine Besserung bezüglich der Allodynie im Bereich des Thenars aufgetreten sei, dass aber nach wie vor die Stelle des Neuroms die Quelle ewigen Ärgernisses darzustellen scheine. Grundsätzlich sei es daher so, dass mit den Blockaden zwar temporär eine Erleichterung geschaffen, aber quo ad restitutio keine Besserung habe erzielt werden können. Da von einem weiteren chirurgischen Eingriff wohl eher abzusehen sei, stelle sich, nachdem die Gesamtsituation eigentlich stabil geblieben sei, die Frage, ob die Behandlungsserie nicht unterbrochen werden solle.
4.3.6 Gemäss Bericht von Dr. Z.___ an die Generali vom 25. Februar 2003 (Urk. 12/34/10) habe die seit 1. August 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % nach langwierigen mehrfachen Versuchen, die Schmerzsituation durch lokale Schmerztherapie zu beherrschen, auf 50 % erhöht werden müssen. Im Rahmen der schweren Verletzung sei es in Folge der Operation zu zusätzlichen Neurom-Beschwerden gekommen. Es habe sich ein typisches CRPS Typ II gebildet. Dieses habe sich langsam verstärkt, was meistens eine schicksalshafte Entwicklung sei. Trotz mehrfachen Bemühungen, die lokalen sowie die in den Arm ausstrahlenden Schmerzen durch spezifische Schmerztherapien zu reduzieren oder zu begrenzen, hätten die Beschwerden dennoch zugenommen. Im Rahmen dieser Schmerzsteigerung sei es zu einer Leistungsminderung gekommen. Eine Besserung sei nicht in Aussicht, im Gegenteil müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden.
4.3.7 Im Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Brusa vom 11. Juni 2003 (Urk. 12/34/8) hat Dr. Z.___ unter dem Titel Prognose angegeben, dass eine Schmerzbeseitigung nicht mehr möglich sei, da sich die Schmerzreaktionen vollständig fixiert hätten und durch keinerlei chirurgische Massnahmen ausgeschaltet werden könnten. Durch repetitive Schmerzbehandlungen wie Anästhesien gelinge es, die Schmerzintensität jeweils für drei bis maximal vier Wochen zu reduzieren, jedoch nicht zu eliminieren. Als letzte Massnahme sei noch an die Implantation eines elektrischen Nervenstimulators im Rückenmarksbereich zu denken.
4.3.8 Laut Bericht von Dr. Y.___ vom 30. Juli 2003 (Urk. 12/29) steht die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen einer arteriellen Hypertonie bei ihm in hausärztlicher Behandlung. Er habe keine Kenntnisse über die bei den verschiedenen Spezialisten durchgeführten Behandlungen. Daher sei er über die für die Beschwerdegegnerin notwendigen Informationen nicht genügend dokumentiert.
4.3.9 Dr. Z.___ hat in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. beziehungsweise 15. August 2003 (Urk. 12/31) an seinen bereits in früheren Berichten erstellten Diagnosen festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. August 2002 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. In ihrer angestammten Tätigkeit könne sie nur noch während vier Stunden am Tag arbeiten. Die Beschwerdeführerin leide an Neurombeschwerden im Bereich der Hohlhand im Interthenarbereich links und an zum Teil ausartenden brennenden Gefühlsstörungen sowie aufsteigenden Schmerzausstrahlungen entlang des Unterarmes bis zum Schultergelenk links. Dadurch ergebe sich eine funktionelle Abschwächung der Kraftentwicklung an der linken Hand. Ferner bestünden Gefühlsstörungen dorsalseitig im Bereich des Radius, welche auf den Handrücken und die Daumenbasis dorsal übergreifen würden. Klinisch bestehe das Vollbild eines mässiggradigen neuropathischen Schmerzes (CRPS Typ II) mit Sensibilitätsstörungen im Interthenarbereich mit Tinel-Hoffmann Klopfzeichen über dem Neurom und einer mässig starken Drucküberempfindlichkeit entlang des Radialis und Medianusnerves, aufsteigend bis zum Oberarm links. Die Beschwerdeführerin stehe zur Zeit ausschliesslich in Schmerztherapie bei Dr. D.___.
4.4 Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 4. beziehungsweise 15. August 2003 (Urk. 12/31) insbesondere wegen der im Vergleich zur Befunderhebung aus dem Jahre 2000 neu beschriebenen Schmerzausstrahlung in den ganzen linken Arm und der sich daraus ergebenden Einschränkung der Belastungsfähigkeit der linken Hand eine Verschlechterung ergibt. Jedoch beschrieb Dr. Z.___ die Schmerzsituation im nämlichen Bericht bloss als leichtgradig verstärkt und attestierte er der Schmerzbehandlung bei Dr. D.___ einen guten therapeutischen Effekt, so dass die Gebrauchsminderung der linken betroffenen Hand namhaft habe eingegrenzt werden können. Diese Angaben relativieren die geltend gemachte Verschlechterung der Beschwerdesituation, mithin ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz namhafter Eingrenzung der Gebrauchsminderung durch die Schmerztherapie bei Dr. D.___ nunmehr bloss noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sehen sollen, die medizinische Situation genauer zu analysieren. Bei näherer Betrachtung der medizinischen Akten, insbesondere derjenigen aus dem Unfallversicherungsverfahren, hätte sie feststellen müssen, dass sich bereits aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 30. März 2001 (Urk. 12/34/20-23) die oben beschriebene Verschlechterung der Beschwerdesituation am linken Arm entnehmen lässt (Ausstrahlung der Schmerzen in den ganzen linken Arm- und Schulterbereich), dieser Arzt sie jedoch weiterhin zu 75 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 12/34/25). Ferner beschrieb Dr. Z.___ das CRPS Typ II im Bericht vom 4. beziehungsweise 15. August 2003 ähnlich wie bereits im März 2001 (CRPS Typ II-Syndrom leichter Ausprägung [Urk. 12/34/21)] als bloss mässiggradigen neuropathischen Schmerz (Urk. 12/31). Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit per August 2002 auf 50 % allein aufgrund der in den Oberarm und in die Schultern ausstrahlenden Schmerzen ohne Geltendmachung einer weiteren Verschlechterung (Urk. 12/34/10, Urk. 12/34/8 und Urk. 12/31) ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich das Schmerzsyndrom schmerztherapeutischen Eingriffen für zugänglich erwies (Urk. 12/31 und Urk. 12/34/13). So beschrieb Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 12/34/13) die Gesamtsituation als stabil und führte aus, dass die Blockaden der Beschwerdeführerin temporär eine Erleichterung brächten und sich die Allodynie im Bereich des Thenars sogar verbessert habe. Nach wie vor sei die Stelle des Neuroms die Quelle ewigen Ärgers. Demnach wäre aufgrund der Umstände, dass Dr. Z.___ bereits schon am 30. März 2001 bei verschlechterter Befundlage weiterhin von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und ab April 2001 mit der Schmerztherapie durch Dr. D.___ zumindest eine jeweils temporäre Schmerzerleichterung erreicht werden konnte, davon auszugehen gewesen, dass sich die Schmerzsituation bei der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 12/12) nicht wesentlich verändert hat. Da analog der Bestimmungen zur Rentenrevision die Zusprechung einer Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung nicht zulässig ist (vgl. Erw. 2.5), wenn zwei voneinander abweichende medizinische Beurteilungen des grundsätzlich gleichen Sachverhaltes vorliegen, hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im April 2004 keine Rente zusprechen dürfen.
Zu prüfen bleibt noch, ob sich bei der Beschwerdeführerin die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes erheblich verändert hatten. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführerin für ein 100 % Pensum ein Jahreslohn von Fr. 80'000.-- ausgerichtet (Urk. 12/3). Im Jahr 2003 erzielte sie noch Einkünfte von Fr. 4'693.-- pro Monat und damit von Fr. 61'009.-- pro Jahr (Urk. 12/33), was ungefähr 75 % des Lohnes aus dem Jahr 2000 (75 % von Fr. 80'000.-- = Fr. 60'000.--) entspricht. Mithin hatten sich auch die erwerblichen Verhältnisses bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erheblich verändert, weshalb auch eine darauf beruhende Rentenzusprache nicht rechtens gewesen wäre.
Daraus folgt, dass die basierend auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. beziehungsweise 15. August 2003 (Urk. 12/31) erfolgten Rentenzusprachen vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) unrichtig waren. Jedoch können die Verfügungen vom 20. April 2004 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Denn so ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Oktober 2007 in Sachen S., 9C_575/2007, Erw. 2.2) das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 Erw. a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditäts[bemessung], Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts I 907/06 vom 7. Mai 2007, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 Erw. 6a S. 393; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006, Erw. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 29/04 vom 24. Januar 2005, Erw. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 912/05 vom 5. Dezember 2006, Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
Bei der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügungen vom 20. April 2004 darboten, erscheint die damalige Beurteilung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin als vertretbar, und die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit scheidet aus. Somit können die Verfügungen vom 20. April 2004 nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben werden.
5.
5.1.
5.1.1 Aus dem Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdegegnerin auch die rentenerhöhende Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) in Wiedererwägung gezogen hat, mithin geht sie auch diesbezüglich von einem zweifellos unrichtigen Entscheid aus. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es zweifellos unrichtig war, dass die Beschwerdegegnerin seit Erlass der Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) im Mai 2006 von einer derart wesentlichen Veränderung des Sachverhaltes ausgegangen ist, als dass der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2005 eine ganze Rente zugestanden ist.
Die medizinische Situation stellte sich damals aufgrund der Akten wie folgt dar:
5.1.2 Der Gutachter Dr. B.___ stellte in seiner Expertise vom 7. Oktober 2005 (Urk. 12/107/1-10) bei der Beschwerdeführerin die folgende Diagnose:
" - Status nach distaler Vorderarmfraktur links (Smith-fracture)
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit volarer Platte links am 15.4.1996
- Status nach Schädigung des Ramus palmaris nervi mediani mit Neuromentwicklung und konsekutivem CRPS Typ II links
- Status nach Arthroskopie und Metallentfernung am 15.4.1997
- Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie am 04.12.1997
- Status nach Narbenexzision, Adhäsiolyse, Narbenlösung, Tenolyse und Myolyse FPL-Sehne, partiell FCR-Sehne und Exhairese des Ramus palmaris nervi mediani links am 18.06.1998
- Status nach Ulnaplattenentfernung, Resektion distales Ulnaköpfchen und Gelenkkapselplastik am 25.03.1999
- Status nach zweiter Handgelenkarthroskopie, Synovektomie, Spaltung des I. und II. Strecksehnenfaches mit limitierter Synovektomie, Sehnenfacherweiterungsplastik am 19.06.2000 links".
Die linke Hand könne zeitlich sowie belastungsmässig in stark eingeschränktem Masse als Zudienhand eingesetzt werden und sei nur sehr leicht belastbar. Zudem könne sie auch nicht den ganzen Tag ununterbrochen eingesetzt werden, da es sonst zu einer Schmerzexazerbation komme. Wegen dieser Beeinträchtigungen könne die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit folgende Arbeiten nicht mehr ausführen:
"- Fotodia in Archivschubladen suchen, die Archivschubladen wiegen zwischen 20 und 30 kg und können einhändig nicht aufgezogen werden.
- Einscannen von Bildern.
- Fotoproduktion von Modellen und Stilleben. Dabei müssen Requisiten, Lampen und Geräte getragen werden.
- Reinigen und Einschweissen der Dias. Dazu braucht es beide Hände.
- Postversand (Verpacken der Kataloge)".
Die Beschwerdeführerin verrichte heute hauptsächlich Kundenkontakt via Telefon. Dazu trage sie Kopfhörer. Mit der rechten Hand könne sie auch Offerten am Computer machen. Ferner sei auch Bildübertragung am Computer möglich. Die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr machen könne, beliefen sich auf etwa 80 % aller Arbeiten, welche sie als Büroangestellte und Leiterin des Bildarchives zu verrichten habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Integritätseinbusse von 40 % bis 42 % gemäss UVG-Skala erlitten.
5.1.3 Die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete Dr. B.___ am 22. Dezember 2005 (Urk. 12/107/11-13) wie folgt: Die Kausalgiebeschwerden könnten mit den entsprechenden Therapiemassnahmen, wie sie zum Beispiel Dr. D.___ durchführe, in Damm gehalten werden. Ohne diese Therapien bestehe das Risiko, dass sich die Schmerzen auf weitere, nicht beteiligte Körperregionen ausweiteten. Dies könnte zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Durch die Behandlung mit intravenösen Blockaden könnten die Beschwerden während zehn Tagen konstant gehalten werden. Mit zusätzlicher, unmittelbar vor und nach der intravenösen Blocktherapie durchgeführter Chinesischer Therapie könne die nächste Schmerzmittelverabreichung durch Dr. D.___ auf drei bis vier Wochen hinausgeschoben werden. Die Beschwerdeführerin arbeite durchschnittlich 14 Stunden wöchentlich. Dies ergebe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Pensum von 35 %. Davon abzuziehen seien die Behandlungstage. Es bestehe eine stärkere Ermüdbarkeit aufgrund des CRPS Typ II links, welches sich nachteilig auf die linke Hand auswirke. Das Bedienen des Computers mit nur einer Hand führe zu einer Verlangsamung der Arbeitsgeschwindigkeit. Liesse man die Schmerzproblematik ausser Acht, bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 75 % in der angepassten Tätigkeit. Wäre die rechte und damit dominante Hand der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, wäre die Arbeitsgeschwindigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit kleiner. Betreffend die leichten Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand ausüben könne, ergebe sich keine Änderung.
5.2 In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2005 (Urk. 12/107/1-10) hat sich Dr. B.___ nicht explizit dazu geäussert, ob sich die Beschwerdesituation seit der ursprünglichen Rentenzusprache im April 2004 verschlechtert hat. Aus der Befunderhebung zur Sensibilitätstestung ergeben sich jedoch gewisse Hinweise dafür. So stellte der Gutachter fest, dass die Hohlhand im Medianusausbreitungsgebiet aufgrund der intensiven Schmerzen überhaupt nicht mehr berührt werden durfte und auch beim Berühren der distalen Hälfte des Vorderarmes volarseits mit einem Pinsel sollen starke Schmerzen in der Hohlhand ausgelöst worden sein (Urk. 12/107/6). Da diese Befunderhebungen indes einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich Dr. B.___ nicht kritisch mit diesen auseinandergesetzt hat, ist der Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Dasselbe ist hinsichtlich des Berichtes zu den Zusatzfragen zum Gutachten vom 22. Dezember 2005 (Urk. 12/107/11-13) zu sagen. Ferner ergeben sich aus dem Gutachten sogar stichhaltige Indizien für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. So hat Dr. B.___ darin festgehalten, dass nebst den Fingern dorsalseits auch der Oberarm und die proximale Hälfte des Vorderarmes dorsalseits normal gewesen seien (Urk. 12/107/6). Daraus folgt, dass die in den Oberarm und die Schultern ausstrahlenden Schmerzen, welche im März 2001 beziehungsweise August 2003 noch Gegenstand der geltend gemachten Verschlechterung waren, offenbar nicht mehr vorhanden gewesen waren. Angesichts einer solchen Verbesserung des Gesundheitszustandes ist die der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ attestierte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf ungefähr 80 % nicht nachvollziehbar. Entsprechend fiel auch die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 1. März 2006 aus (Urk. 12/92/5). So ging dieser aufgrund der Akten davon aus, dass die unfallbedingten Einschränkungen und damit die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit nicht klar seien. Die Aktenlage sei auch zum Teil widersprüchlich. Im Weiteren führte der RAD-Arzt aus, dass die Verwaltung über das weitere Vorgehen zu entscheiden habe. Insbesondere sei die Frage zu beantworten, ob weiterhin mit dem Unfallversicherer zu koordinieren sei oder weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben seien. Demnach entbehrte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Mai 2006 einer beweistauglichen medizinischen Grundlage. Zudem waren in diesem Zeitpunkt nicht unwesentliche Hinweise dafür vorhanden, dass bei der Beschwerdeführerin allenfalls sogar eine Verbesserung der Beschwerdesituation hätte eingetreten sein können. Demnach ist der rentenerhöhende Entscheid vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Daraus und insbesondere aufgrund der nachstehenden Erwägungen (Erw. 6.) folgt, dass im Zeitpunkt der Rentenerhöhung im Mai 2006 kein Rentenanspruch ausgewiesen war.
6.
6.1 Zur Beantwortung der Frage, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 22. Januar 2007 noch eine Invalidität bestand (vgl. Erw. 5.1), hat die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den ihr von der Unfallversicherung zugestellten Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/14-18) abgestellt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin in der nämlichen Verfügung festgehalten hat, sie habe aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes vom 11. Juli 2006 geprüft, ob grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, geht aus den weiteren Ausführungen klar hervor, dass sie dies anhand der jüngsten Einschätzung von Dr. B.___ gemacht hat. Damit hat sie sich korrekterweise auf einen ärztlichen Bericht gestützt und nicht bloss - wie von der Beschwerdeführerin dargetan (Urk. 1 S. 19 f.) - auf das erwähnte Urteil. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt habe, trifft damit ins Leere. Ferner ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidenversicherung bei ihrem Entscheid auf einen unfallversicherungsrechtlich relevanten Sachverhalt, zu dessen fairen Festlegung und Überprüfung sie nie Gelegenheit gehabt habe, abgestellt habe (Urk. 1 S. 21), unbeachtlich. Denn im unfallversicherungsrechtlichen Prozess (Prozess-Nr. UV.2007.00172) wurden keine entsprechenden Verfahrensverletzungen festgestellt. Demnach und auch mangels gesetzlicher Grundlage für eine entsprechende Koordination zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung besteht vorliegend kein Anlass dafür, dass die Angelegenheit zuerst unfallversicherungsrechtlich und erst hernach invalidenversicherungsrechtlich zu entscheiden wäre.
6.2 Am 17. Mai 2006 hat Dr. B.___ aufgrund der sich aus dem Bericht der C.___ über die Video-Überwachung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. bis 15. Februar 2006 und vom 1. und 2. März 2006 ergebenden neuen Erkenntnisse einen weiteren Bericht erstattet (Urk. 12/107/14-18). Darin führte er aus, dass er bereits schon in der Ergänzung zum Gutachten am 22. Dezember 2005 angegeben habe, dass unter Ausserachtlassen der Schmerzproblematik wegen der raschen Ermüdbarkeit des linken Armes von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % bis 75 % auszugehen sei. Dieses Pensum entspreche ungefähr demjenigen, welches anhand der Überwachung habe festgestellt werden können. Aufgrund des Überwachungsprotokolls und auch der Videoaufnahmen entstehe eine Diskrepanz zwischen der anhand der geschilderten Beschwerden angenommenen, deutlichen Verminderung des möglichen Gebrauchs und dem beobachteten, tatsächlichen Einsatz der linken oberen Extremität. Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, dass sie im Haushalt alles einhändig machen müsse. Sie könne sich die Haare nicht mehr selber waschen, da sie zum Föhnen und Frisieren beide Hände gebrauche. Die Videoaufnahmen widersprächen jedoch diesen Schilderungen. Denn damit werde belegt, dass die Beschwerdeführerin täglich in jeder Hand eine gefüllte Einkaufstasche tragen könne. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei schlechtem Wetter auch mit der linken Hand einen Schirm getragen. Beim Schirmtragen komme der Griff des Schirmes mit grosser Wahrscheinlichkeit an die scheinbar hoch empfindliche Handinnenfläche. Bei der Untersuchung der Hohlhand der Beschwerdeführerin habe diese aufgrund von Schmerzen nicht berührt werden können. Das Tragen des Schirmes relativiere die Schmerzangabe im Bereich der Hohlhand. Wäre die Stelle in der Hohlhand tatsächlich so schmerzhaft, dass man sie nicht berühren könne, würde die Beschwerdeführerin den Schirm rechts tragen und die Einkaufstasche an den linken Vorderarm hängen. Die Einkaufstaschen habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich mit den Fingern getragen. Die Griffe seien nicht in Berührung gekommen mit der hoch empfindlichen Stelle in der linken Innenhand. Das zügige Hochdrehen der Fensterstoren könne unter Vermeidung eines Kontaktes mit der hoch empfindlichen Stelle an der Innenhand durchgeführt werden. Dadurch könne postuliert werden, dass auch andere Tätigkeiten - wie das Halten eines Föhnes - mit ähnlicher Technik durchgeführt werden könnten. Das zügige Hochkurbeln der Storen spreche gegen die im Gutachten gemachten Aussagen, dass bei schnellen Bewegungen der linken Hand starke Schmerzen einsetzten. Durch die Diskrepanz der geschilderten Beschwerden und den gefilmten Tätigkeiten relativiere sich das Ausmass der Schmerzproblematik. Am 15. Februar 2006 und am 22. März 2006 sei die Beschwerdeführerin in der Behandlung bei Dr. D.___ gewesen, wo sie mit intravenösen Blöcken behandelt worden sei. Der Beobachtungszeitraum vom 13. bis 15. Februar 2006 habe demzufolge kurz vor einer Behandlung durch Dr. D.___ gelegen. Die Beobachtungen vom 1. und 2. März 2006 hätten zwei Wochen nach der Behandlung durch Dr. D.___ stattgefunden. Der in diesen Beobachtungsperioden erstaunlich vermehrte Gebrauch der linken, oberen Extremität sei aufgrund des zweiwöchigen Abstandes vor der Therapie nicht als Therapieeffekt anzusehen.
Aus dem Überwachungsbericht und den entsprechenden Video-Aufnahmen ergebe sich eine Relativierung der im Gutachten gemachten Beurteilungen. Die linke Hand könne mit grosser Wahrscheinlichkeit für Tätigkeiten mit schwerer Belastung und Umwendbewegung sowie kombiniert mit einer Flexion/Extension im Handgelenk nur unter grossen Schmerzen eingesetzt werden. Tätigkeiten unter Belastung, die einen Zug im Bereich des Handgelenks verursachten, könnten bis zu einem gewissen Gewicht durchgeführt werden. Das Gewicht werde auf ein bis drei Kilogramm geschätzt, was wohl demjenigen der Einkaufstaschen entsprechen könnte. Aufgrund des viel dokumentierten Einsatzes der linken, oberen Extremität müsse auch die Aussage relativiert werden, dass die linke Hand nur in zeitlich und belastungsmässig eingeschränktem Masse als Zudienhand eingesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich nicht völlig schmerzfrei. Nach den multiplen, operativen Eingriffen und der Komplikation eines CRPS Typ II sei ein Schmerzzustand der linken, oberen Extremität normal. Eine Quantifizierung dieses Schmerzzustandes sei durch Untersuchung kaum möglich. Die medizinisch-theoretische Invalidität hinsichtlich des linken Armes unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse betrage 32 % bis 33 %. Den Integritätsschaden schätze er gemäss UVG-Skala bei schwerer Arthrose verbunden mit Ulnainstabilität und intercarpaler Arthrose auf 25 % bis 30 %. Die generelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, das heisst ohne belastende Umwendbewegungen, beurteile er mit 90 %.
6.3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/14-18) Beweiswert zukommt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und lässt dazu im Wesentlichen ausführen, dass der Gutachter aufgrund von verdrehten Darstellungen im Überwachungsbericht hinsichtlich der Belastbarkeit der linken Hand im Zusammenhang mit dem Tragen von Plastiksäcken und dem Hochkurbeln von Fensterstoren fälschlicherweise von seiner ursprünglichen Beurteilung abgewichen sei (Urk. 1 S. 23). So bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie unter Benützung der getragenen Stützschiene leichte Gewichte in einem Plastiksack oder einer vergleichbaren Tasche tragen könne. Dies tue sie sogar auf ärztliches Anraten hin. Denn so sei ihr von einer völligen Entlastung der linken Hand abgeraten worden. Aus demselben Grund bediene sie auch eine Storenkurbel. Im Überwachungsbericht würden diese beiden Tätigkeiten als "aufgeblasen" dargestellt. Beim Tragen von Einkaufstaschen und dem Storenhochkurbeln handle es sich nicht um "neue" Tätigkeiten. Vielmehr habe Dr. B.___ diese bereits in seinem Gutachten vom 17. Oktober 2005 berücksichtigt.
Mithin bringt die Beschwerdeführerin Kritik an der Beweistauglichkeit sowohl des Überwachungsberichtes (Urk. 12/104/1-23) als auch am jüngsten Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/107/14-18) an.
6.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen Videoüberwachungen grundsätzlich zulässige und verwertbare Beweismittel dar (BGE 132 V 242 Erw. 2.5.1 unter Hinweis auf BGE 129 V 323). Die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert des Überwachungsmaterials denn auch grundsätzlich nicht in Frage. Jedoch liess sie rügen, im Überwachungsbericht sei der beobachtete Sachverhalt verdreht dargestellt worden (Urk. 1 S. 23 f.). So seien das Tragen von Einkaufstaschen sowie das Storenhochkurbeln "aufgeblasen" dargestellt worden. Im Überwachungsbericht (Urk. 12/104/3) finden sich hinsichtlich des Tragens von Einkaufstaschen durch die Beschwerdeführerin folgende Formulierungen: "In beiden Händen trug sie eine Plastik- oder Papiertasche" (Ziff. 3.1), "RS kam an diesem Tag wiederum um 0840 Uhr zu Fuss von der Tramhaltestelle mit zwei gefüllten Einkaufstaschen zu ihrem Arbeitsort, der Firma A.___ AG. Die eine Tasche trug sie links, die andere mit der rechten Hand", "Wiederum trug sie in beiden Händen je eine gefüllte Einkaufstasche", "Um 17 Uhr verliess sie das Geschäft wieder und begab sich mit den Einkaufstaschen in den Händen zur Tramhaltestelle" (Ziff. 3.2), "RS kam an diesem Tag erneut um 0840 Uhr zu Fuss von der Tramhaltestelle her mit zwei gefüllten Taschen zu ihrem Arbeitsort", "um 1605 Uhr verliess sie mit einer gefüllten Tasche in der linken und dem geöffneten Regenschirm in der rechten Hand den Arbeitsort..." (Ziff. 3.3), "Kurz vor 10 Uhr kam RS zu Fuss von der Tramhaltestelle her mit zwei gefüllten Einkaufstaschen (in beiden Händen je eine)", "In der rechten Hand trug sie dabei eine kleinere Handtasche und in der linken eine kleinere, gefüllte Plastiktasche" (Ziff. 3.4), "RS kam an diesem Tag um 0840 Uhr zu Fuss vom Rigiplatz/Migroscenter herkommend mit zwei gefüllten Einkaufstaschen links und rechts in den Händen zur "___". Dort begegnete sie einer Bekannten auf dem Trottoir und unterhielt sich mit ihr mehrere Minuten lang. Dabei hielt sie die beiden gefüllten Einkaufstaschen ständig in den Händen" (Ziff. 3.5). In wiefern diese Formulierungen aufblasend sein sollen, ist auch bei Ansicht der Aufnahmen nicht einsichtig und wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht näher dargelegt. Da sich Dr. B.___ bewusst war, dass das Gewicht der Einkaufstaschen eine unbekannte Grösse darstellt, legte er seiner Beurteilung ein Taschengewicht von minimal einem und maximal drei Kilogramm zu Grunde (Urk. 12/107/17), was von der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde. Gibt die Beschwerdeführerin an, sie trage in den Taschen jeweils nur leichte Gewichte, steht dies der Schätzung von Dr. B.___ nicht entgegen. Aufgrund des Gesagten ist nicht einsichtig, weshalb der Überwachungsbericht hinsichtlich des Taschentragens die tatsächlichen Verhältnisse verfälscht wiedergeben sollte.
Dasselbe ist hinsichtlich des Hochkurbelns der Fensterstoren zu sagen. So wird im Überwachungsbericht an mehreren Orten erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Fensterstoren in den Büroräumlichkeiten, (sehr zügig) hochgezogen hat (Ziff. 3.1-3.5). Aufgrund des auf der DVD festgehaltenen Bildmaterials kann nicht gesagt werden, dass diese Formulierung nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Damit treffen die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Überwachungsmaterials sowie den ergänzenden Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/14-18) ins Leere.
Festzuhalten ist, dass dem Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/14-18) Beweiswert zukommt. So berücksichtigt er die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere ist darin nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Experte von seiner im Gutachten vom 17. Oktober 2005 (Urk. 13/107/1-12) und im Zusatzbericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 12/107/11-13) gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abweicht. Da die Vorakten sowie die Anamnese Eingang in das Gutachten vom 7. Oktober 2005 gefunden haben, darf davon ausgegangen werden, dass auch die jüngste Einschätzung von Dr. B.___ unter Berücksichtigung derselben ergangen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin bei den gefilmten Tätigkeiten jeweils eine Handorthese getragen hat (Urk. 23 S. 6). Denn dieser Umstand ist auf den Videoaufnahmen des C.___ ersichtlich (Urk. 12/139) und im Übrigen anderweitig aktenkundig (12/7).
Aufgrund des Gesagten ist daher gemäss Dr. B.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich des ganzen linken Armes nach wie vor gewisse, bis in die Schulter und den Nacken ausstrahlenden Schmerzen bestehen. Im Weiteren attestierte er der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Berührungsempfindlichkeit an der Hohlhandfläche. Mithin ging er davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin noch immer ein Restbestand an dauernden, leichten Beschwerden, welche je nach Wetter und Belastung einen mittleren Schmerzpegel erreichen könnten, vorhanden sind. Im Übrigen ist auch die weitere Schlussfolgerung, wonach die Schmerzen aufgrund der beobachteten und dokumentierten Tätigkeiten sowie der tatsächlich ausgeführten Arbeitszeit nicht dauernd intensiv sein können, nachvollziehbar (Urk. 12/107/17). Vor diesem medizinischen Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich an der Beschwerdesituation, welche grundsätzlich bereits im März 2001 beziehungsweise im August 2003 bestand, nichts verändert hat. So klagte die Beschwerdeführerin bereits im März 2001 über chronische Schmerzen im linken Handgelenk radiocarpal mit Schmerzen bei belasteter Umwendbewegung im Radioulnar-Gelenk sowie zunehmenden Beschwerden im Bereich des operativ aufgetretenen Neuroms des Raums palmaris Nervi mediani, beugeseits. Bereits schon damals sei diese Schmerzlokalisation im Vordergrund gestanden und habe zu einem ständigen Schmerz in der Hohlhandfläche geführt mit Überempfindlichkeit auf Druck und Berührung sowie Schmerzausstrahlung entlang des gesamten Armes bis in die Schultergegend links (Urk. 12/34/20 und Urk. 12/31).
Was die von der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung unaufgefordert eingereichten medizinischen Akten betrifft, bestätigen sie entweder die bereits bekannten Diagnosen und Befunde (Urk. 16/1 und Urk. 20) oder betreffen Tatsachen, welche sich erst nach Erlass des Einspracheentscheides ereignet haben (Bagatellunfall vom 12. April 2007 [Urk. 14], starke Schmerzen im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule [Urk. 17 und Urk. 18], Verschlimmerung der Sattelgelenksarthrose am linken Daumen [Urk. 20]). Da die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war, beurteilt wird und somit Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw. 1b), braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob sich diese neuen Diagnosen und Beschwerden zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.
7. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenverfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese in Wiedererwägung zu ziehen.
9.
9.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 23. Januar 2007 (Urk. 12/137) als auch in der Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) von einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG spricht, geht aus dem entscheidenden Feststellungsblatt vom 7. September 2006 (Urk. 12/119), das Grundlage für den Vorbescheid vom 7. September 2006 (Urk. 12/120) war, deutlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Verfügungen vom 20. April 2004 und vom 26. Mai 2006 im Sinne einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorgenommen hat.
9.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
9.3 Die Observierung der Beschwerdeführerin im Februar und März 2006 hat - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 23 f.) - fraglos neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Tage gebracht. Es handelt sich dabei um Tatsachen, die im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidfällungen zwar bereits vorlagen, indessen zu den nämlichen Zeitpunkten der Beschwerdegegnerin (noch) nicht bekannt waren (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 12 ff. zu Art. 53 ATSG). Wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Observierung im Februar und März 2006 offensichtlich in der Lage war, ihre linke Hand - entgegen ihren Äusserungen gegenüber dem behandelnden und dem begutachtenden Arzt - in einem doch beachtlichen Masse einzusetzen, obwohl sie sowohl im Jahre 2003 als auch im Jahre 2005 wesentliche Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes geltend machen liess, also gemäss ihren Aussagen sich in einem verschlechterten Gesundheitszustand befand, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr vor Eintritt der von ihr behaupteten Verschlechterung(en) umso mehr möglich war, ihre linke Hand mindestens in dem Masse einzusetzen, wie die Observation gezeigt hat. Im Weiteren ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit dieser neuen Tatsache zweifellos erfüllt, denn so ist - wie bereits erwähnt (Erw. 6.4) - aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/107/14-18) davon auszugehen, dass sich am gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, wie er bereits im Januar 2001 vorhanden war, nichts geändert hat und daher weder damals noch im April 2004 noch im Mai 2006 ein Rentenanspruch bestand.
Vor diesem Hintergrund ist der mit Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) erfolgte Rentenentzug unter dem Titel der formellen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sowohl hinsichtlich der mit Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 12/48/1-4) wie auch hinsichtlich derjenigen vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) zugesprochenen Leistungen zu schützen. Dies zumal die Beschwerdegegnerin auch die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der Revision im Sinne von Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetztes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG (Kieser, a.a.O., Rz 23 zu Art. 53) eingehalten hat. So sandte die Generali mit Schreiben vom 21. Juni 2005 (richtig: 2006) der Beschwerdegegnerin die DVD und den Überwachungsbericht (Urk. 12/105). Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Juli 2006, worin auf die neue Beurteilung durch Dr. B.___ vom 17. Mai 2006 hingewiesen worden war (Urk. 12/106/4), wurde auch der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 12/106/11; Versanddatum 8. August 2006). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin bereits nach Erhalt der DVD und des Überwachungsberichtes Kenntnis der neuen Tatsachen gehabt hätte, ist mit dem Erlass des Vorbescheides vom 7. September 2006 die 90-tägige Frist eingehalten.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 19) sowie die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin (Urk. 23).
10. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die am 22. Januar 2007 verfügte Rückforderung (Urk. 2) rechtens ist.
10.1 Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig. Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, so dass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungsvoraussetzungen - eine Rückforderung nach sich zieht (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägung 6.2.1, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgt die Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gesichtspunkten grundsätzlich mit Wirkung ex nunc; liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, so erfolgt die Leistungsanpassung rückwirkend mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Als IV-spezifische Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere alle Tatsachenänderungen, welche im Bereich des Invaliditätsgrades oder des Hilflosigkeitsgrades von Bedeutung sind (vgl. BGE 119 V 431).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Gemäss Art. 31 ATSG sowie Art. 77 IVV ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, deren die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betrifft die Auskunftspflicht die Abklärung im Hinblick auf die Verfügung über den Leistungsanspruch, wogegen die Meldepflicht das spätere Stadium des laufenden Leistungsbezuges beschlägt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. April 2004 in Sachen M., I 39103).
10.2 Vorliegend wurden die rentenzusprechenden, rechtskräftigen Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 12/48) und vom 26. Mai 2006 (Urk. 12/98) mit Entscheid vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben beziehungsweise formell revidiert, weil bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Damit steht eine Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gründen zur Diskussion. Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ist daher nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin ihre Auskunft- oder Meldepflicht verletzt hat.
Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Rentenleistungen unter Verletzung der Meldepflicht deswegen zu Unrecht bezogen habe, weil sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber und gleichzeitig Lebenspartner die Rentenleistungen zu Unrecht erwirkt habe (Urk. 2). Worin die Meldepflichtverletzung genau besteht, hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan.
Bei genauer Betrachtung der medizinischen Unterlagen hätte der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Jahr 2003 eröffneten Neuanmeldungsverfahrens auffallen müssen, dass sich seit der ursprünglichen Verneinung des Rentenanspruches im Jahr 2001 am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches verändert hat. Mithin hätte sie ohne Weiteres feststellen können, dass ihr auch weiterhin kein Rentenanspruch zusteht. Ferner hat die Arbeitgeberin mit Formular vom 27. August 2003 (Urk. 12/33) angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an 4,5 Tagen pro Woche jeweils während acht Stunden arbeitet. Nur schon angesichts dieser Auskunft, worin wohl gerade keine Auskunftspflichtverletzung liegen kann, hätte die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Frage zu stellen müssen.
Was die mit Verfügung vom 26. Mai 2006 per 1. Juli 2005 erfolgte Rentenerhöhung betrifft (Urk. 12/98), ist ebenso keine Meldepflichtverletzung ausgewiesen. Denn so ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin Zweifel am Anspruch auf eine Rentenerhöhung hatte. Wie bereits erwähnt, äusserte Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 1. März 2006 Zweifel an der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 12/92/5). Am 2. März 2006 wurde intern als weiteres Vorgehen daher angeordnet, dass entweder ein neues Gutachten einzuholen oder der Entscheid des Unfallversicherers abzuwarten sei (Urk. 12/92/5). Weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge am 15. März 2006 die Ausgleichskasse mit der Berechnung der Höhe einer ganzen Rente beauftragte (Urk. 12/94), ohne das erwähnte Vorgehen einzuhalten und insbesondere ohne weitere Überprüfung der Angaben der Arbeitgeberin hinsichtlich der geltend gemachten Lohnreduktion (Urk. 12/63 und 12/84), ist nicht einsichtig. Demnach wäre es der Beschwerdegegnerin durchaus möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente zusteht. Daher kann der Beschwerdeführerin auch für die mit Verfügung vom 26. Mai 2006 erfolgte Rentenerhöhung keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.
Liegt demnach keine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung vor, ist die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar 2007 folgenden Monats, mithin auf den 1. März 2007 zulässig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine rückwirkende Aufhebung der Rentenzusprache per 1. Februar 2003 wegen Verletzung der Meldepflicht beziehungsweise der Auskunftspflicht nicht rechtfertigt. Die Verfügung vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und der Rentenanspruch per 1. März 2007 zu terminieren. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
11.
11.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung beziehungsweise der Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung. Demgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen.
11.2 Der Beschwerdeführerin steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte Prozessentschädigung zu, zumal es sich beim obsiegenden Teil lediglich um die von ihr nur rudimentär thematisierte Frage der Meldepflichtverletzung und des damit zusammenhängenden Zeitpunktes der Rentenaufhebung handelt. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als damit der Rentenanspruch per 1. Februar 2003 terminiert und eine Rückerstattungspflicht der seit diesem Zeitpunkt bezogenen Rentenleistungen festgelegt wurden, und es wird festgestellt, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. März 2007 endet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und einer Kopie von Urk. 29
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).