Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 23. April 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt als Küchenhilfskraft bei der A.___ Catering und meldete sich am 1. Juli 2005 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/5, Urk. 11/8-9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/7), die Versicherungsakten der SWICA (Urk. 11/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 19. April 2006 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe weder ein Anspruch auf Umschulung noch ein Rentenanspruch (Urk. 11/17), wogegen dieser am 16. Mai 2006 Einsprache erhob (Urk. 11/18). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 11/28 = Urk. 11/31/3-9 = Urk. 11/22/5-7 unvollständig) ein und hielt mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 erneut fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 11/36 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10). Am 10. Juli 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15) und am 30. Juli 2007 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt Heinz Birchler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt (Urk. 17). Am 14. November 2007 reichte der Versicherte die Replik ein unter Festhaltung an dem in der Beschwerde gestellten Antrag (Urk. 21). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik verzichtete, wurde am 31. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie über die Bemessung und den Grad der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 30. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist und, davon ausgehend, ob ein Rentenanspruch besteht sowie die Frage beruflicher Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dass ihm bei voller Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeit keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse entstehe (Urk. 2 S. 3 Mitte). Sodann bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, zumal der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine unangelernte Hilfsarbeit als Küchenmitarbeiter ausgeführt habe und Abklärungen ergeben hätten, dass er bei der Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens gleichviel verdienen würde (Urk. 10 S. 1 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte zur Hauptsache vor, der Invaliditätsgrad betrage mindestens 70 %, zumal keine Arbeitsfähigkeit mehr für stehende und gehende Tätigkeiten vorliege. Dagegen bestehe eine Adipositas, und es seien rauch- und staubfreie Luftverhältnisse wegen des Asthma erforderlich. Sodann seien die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes nicht korrekt angewendet worden (Urk. 21 S. 7), und gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Februar 2006 kämen berufliche Massnahmen in Frage (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.B).
3. Betreffend die Frage der beruflichen Massnahmen ist festzuhalten, dass nicht nur der Rentenanspruch sondern auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der streitige Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 (Urk. 2) äusserte sich zwar nicht zu dieser Frage, dagegen wurde in der Verfügung vom 19. April 2006 von der Beschwerdegegnerin ein solcher Anspruch abgewiesen (Urk. 11/17). Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. Mai 2006 als Ganzes an, und damit auch den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen (Urk. 11/18). Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss erneut den Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen stellte und indem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu dieser Frage auch Stellung bezog, ist davon auszugehen, dass es die Verwaltung aus Versehen versäumt hatte, über die beruflichen Massnahmen im Einspracheentscheid zu verfügen, und ohne Weiteres davon ausgeht, dass diese zum Prozessgegenstand gehören.
4.
4.1 Mit Bericht vom 28. August 2005 (Urk. 11/8/1-4 = Urk. 11/14/11-14) nannte Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/8/1 lit. A):
- Kniebeschwerden beidseits
- rechts mit nachgewiesener Meniskusläsion medial und medial betonter Gonarthrose bei Status nach Femurkopfnekrose medial
- links mit Gonarthrose hauptsächlich femoropatellar und Status nach arthroskopischer Meniskusresektion
Weder das Asthma bronchiale - welches differentialdiagnostisch als restriktive Pneumopathie und aetiologisch als unklar zu bezeichnen sei - noch die Rückenschmerzen bei S-Skoliose und Spondylose der Brustwirbelsäule und offener Bogenwurzel S1 hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/8/1 lit. A).
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Juni 2005 bestehe wegen der Knieprobleme, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin an der orthopädischen Uniklinik D.___ in Behandlung sei. Nach etwa sechs Monaten sei eine erneute Beurteilung angezeigt (Urk. 11/8/2 lit. D.7 unten). Nach Behandlungsabschluss sei dem Beschwerdeführer eine halbtägige Tätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit zumutbar. Die psychischen Funktionen seien durch multiple somatische Probleme eingeschränkt (vgl. Formularbericht betreffend die Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 11/8/4).
4.2 Die Ärzte der Uniklinik D.___, Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2005 (Urk. 11/9 = Urk. 11/14/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 11/9/1 Mitte):
- Varusgonarthrose links mehr als rechts bei
- Status nach Kniearthroskopie links, subtotale Meniskushinterhornresektion sowie Knorpelshaving femoropatellär links am 30. Mai 2005 bei
- medialer Meniskushinterhornläsion Knie links bei
- Femoropatellararthrose links sowie medialbetonter Varusgonarthrose links
- medialbetonter Gonarthrose rechts bei
- Status nach Osteonekrose des medialen Femurkondylus rechts im Jahr 2001
Für gehende und stehende Tätigkeiten bestehe bis am 15. Oktober 2005 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei die Bestimmung der weiteren Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei für stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, doch für vorwiegend sitzende Tätigkeiten werde er weiterhin normal einsatzfähig bleiben (Urk. 11/9 S. 2 oben).
Für eine Knietotal- oder Hemiprothese sei der Beschwerdeführer noch deutlich zu jung (Urk. 11/9 S. 1 unten).
4.3 In seinem Bericht vom 6. Juli 2006 (Urk. 11/28/5-7 = Urk. 11/31/7-9 = Urk. 11/22/5-7 unvollständig) zuhanden der SWICA Krankenversicherung stellte Dr. med. B.___ dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1), differenzierte dabei jedoch nicht betreffend deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem 14. Juni 2005 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 11/28/7 oben).
Mit Bericht vom 5. August 2006 (Urk. 11/28/1-4 = Urk. 11/31/3-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin präzisierte Dr. B.___, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, dagegen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, nach einer Verbesserung des Gesamtzustandes, eventuell nach einer Einsetzung von Kniegelenksprothesen zumutbar (Urk. 11/28/4). Eine Weiterbehandlung sei notwendig, bei Erreichen des entsprechenden Alters werde es wahrscheinlich beiderseits zur Knieprothese kommen (Urk. 11/28/7 oben).
5.
5.1 Die Ärzte hielten in der bisherigen Tätigkeit übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, mit Ausnahme von Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nach Behandlungsabschluss an der Uniklinik D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Auf Dr. C.___s Einschätzung kann insofern nicht abgestellt werden, als er die attestierte Arbeitsfähigkeit vom Behandlungsabschluss abhängig machte, dessen Ausgang im Beurteilungszeitpunkt noch ungewiss war. Die behandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ hielten denn auch eineinhalb Monate später für stehende und gehende Tätigkeiten - worunter zweifelsohne die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Urk. 11/7 S. 4 f.) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest. In der bisherigen Tätigkeit besteht somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist die Aktenlage widersprüchlich. Eine konkrete Einschätzung erfolgte diesbezüglich einzig von den Ärzten der Uniklinik D.___, welche für vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine weiterhin normale Einsatzfähigkeit festhielten, worunter klar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verstehen ist. Unberücksichtigt blieben bei ihrer Einschätzung jedoch das Asthma bronchiale und die Rückenschmerzen, weshalb ihr Bericht nicht den beweisrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Selbst wenn einzig die Kniebeschwerden als Einschränkung bei der Stellenwahl zu berücksichtigen wären, könnte die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht auf die Feststellung beschränken, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben kann. Ihre gesetzliche Aufgabe besteht darin, die Leerformel behinderungsangepasste Tätigkeit mit Inhalten zu füllen, die dem konkreten Fall und der aktuellen Situation angepasst sind. Denn die meisten Behinderten - so sie nicht völlig paralysiert und/oder schwer geistig oder psychisch behindert sind - können noch irgendwelche ihrer Behinderung angepasste Tätigkeiten verrichten. Entscheidend ist, welche Verrichtungen mit den spezifischen Behinderungen noch möglich bzw. zumutbar sind (funktionelle Leistungsfähigkeit) und ob bzw. inwieweit das Profil der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmten Anforderungsprofilen von beruflichen Tätigkeiten oder solchen in einem Betätigungsbereich zu entsprechen vermag (Spektrum der angepassten Tätigkeiten). Die einer Behinderung der Kniegelenke in Verbindung mit einer Asthma bronchiale und Rückenproblemen angepassten beruflichen Tätigkeiten sind offenkundig nicht deckungsgleich mit den nur einer Behinderung der Kniegelenke angepassten Tätigkeiten. So wird von Dr. E.___, RAD, dann auch festgehalten, dass sich die Asthmaproblematik des Beschwerdeführers insofern auf eine Arbeitsstelle auswirke, als saubere Luftverhältnisse vorherrschen müssten (Stellungnahme vom 28. März 2006; Urk. 11/15/2). Dies bedeutet, dass Stellen, welche keine sauberen Luftverhältnisse vorweisen, dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung stehen. Ebensowenig stehen dem Beschwerdeführer Stellen offen, bei welchen stehende oder gehende Tätigkeiten erforderlich sind. Die Beschwerdegegnerin kann daher beim Einkommensvergleich bzw. beim Invalideneinkommen nicht einfach auf ein rentenausschliessendes Einkommen (Urk. 11/17, Urk. 2) bzw. auf den standardisierten Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2004, S. 53 Rubrik Total, Niveau 4) verweisen (vgl. Urk. 11/15 S. 3 oben, Urk. 11/16), ohne darzulegen, weshalb sich die Asthma- und Rückenproblematik als Einschränkung bei der Stellenwahl nicht auf das zumutbarerweise noch erzielbare Invalideneinkommen auswirken.
Es fehlt vorliegend an einer im Sinne von Erwägung 1.3 umfassenden, auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Beurteilung der beschwerdeführerischen Restarbeitsfähigkeit (funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben).
Auch die Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, vom 28. März 2006 sowie vom 19. Oktober 2006, ist nicht umfassend, denn es liegt ihr keine detaillierte medizinische Beurteilung der physischen Funktionen zugrunde, wie sie die Beschwerdegegnerin routinemässig von externen Begutachtern verlangt. Einzig Dr. C.___ nahm eine Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vor, welche sich indessen nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte und die, da aus dem Jahr 2005 datierend, zudem nicht mehr aktuell ist (vgl. 11/8/1-4). Auch der Einschätzung durch Dr. B.___ liegt keine medizinische Beurteilung der physischen Funktionen zugrunde. Auf seinen Bericht kann somit nicht abgestellt werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar inwiefern der Gesamtzustand des Beschwerdeführer diesem eine behinderungsangepasste Tätigkeit verunmöglichen sollte, zumal dieser Gesamtzustand von Dr. B.___ nicht weiter erörtert wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass - zumindest bei multiplen physischen Einschränkungen - eine alle Einschränkungen berücksichtigende detaillierte Erhebung der Arbeitsbelastbarkeit zum Untersuchungsstandard der funktionellen Leistungsfähigkeit gehört, und dass, wenn keine der sich in den Akten befindlichen Beurteilungen eine solche Erhebung enthält, es Sache des RAD ist, sie anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
5.3 Nach dem Gesagten liegt keine den beweismittelmässigen Anforderungen genügende ärztliche Beurteilung vor und wurde die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt. Damit wurde die Abklärungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und die Akten zur Ergänzung und zur - einlässlich begründeten - Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen sind.
Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
6.
6.1 Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
6.2 Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Heinz Birchler machte mit Honorarnote vom 10. April 2008 (Urk. 25) einen Aufwand von insgesamt 23 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 301.40 geltend.
6.3 Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
6.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie den Umfang der Akten selbst in Berücksichtigung des Erfordernisses eines Dolmetschers und des dadurch notwendig erhöhten Zeitaufwandes (vgl. Urk. 26 S. 2) als offensichtlich unangemessen.
Da die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keine wesentlichen Neuerungen vorgebracht hatte - was vom Beschwerdeführer wohl unbestritten sein dürfte (vgl. Urk. 21 S. 2) -, sind für das Verfassen der Beschwerdeschrift sowie der Replik insgesamt nicht mehr als 4.5 Stunden ausgewiesen. Die Entschädigungspflicht der diversen getätigten Fristerstreckungsgesuche sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen erscheint sodann fraglich. Für das Verfassen der Rechtsschriften betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung ist in Anbetracht der klaren finanziellen Lage des Beschwerdeführers ein Aufwand von 1,5 Stunden angemessen, inklusive diesbezügliche/s Instruktion, Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer. Hinsichtlich des übrigen Aktenstudiums erscheint in Berücksichtigung des Umfangs der Akten ein Zeitaufwand von 2,5 Stunden mehr als angemessen, wobei darin das Studium des vorliegenden Urteils mitenthalten ist. Der Mehraufwand wegen des Erfordernisses eines Dolmetschers ist ausgewiesen und wird bei der Instruktion berücksichtigt. Insgesamt zeigt sich damit bei der Instruktion bzw. bei den Kontakten mit dem Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von 3 Stunden als ausgewiesen. Für andere diverse Aufwendungen inklusive weitere Kontakte mit dem Gericht erscheinen 0,5 Stunden angemessen. Nicht ausgewiesen sind die diversen angeführten Schreiben bzw. Kontakte an/mit Dres. B.___ und C.___, zumal deren Notwendigkeit für das Beweisverfahren sowie für den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Prozess im Allgemeinen nicht ersichtlich ist. Die weiteren einzelnen Aufwandpositionen (Klientendaten erfassen, Schreibvorlage für Korrespondenz sowie diverse Orientierungskopien an den Beschwerdeführer) erscheinen in Bezug auf die Entschädigungspflicht im Sinne der Erw. 6.3 als nicht gerechtfertigt.
Dagegen ist die Stundenzahl in Berücksichtigung des mittleren Schwierigkeitsgrades des Prozesses mit einem Faktor von 1,2 aufzuwerten. Damit ergibt sich eine entschädigungspflichtige Stundenzahl von 14,4 Stunden bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen).
6.5 Da von den ursprünglich geltend gemachten Bemühungen zirka 1/3 ungerechtfertigt erscheinen, sind auch die Barauslagen von insgesamt Fr. 301.40 ermessensweise im gleichen Umfange herabzusetzen, so dass die Entschädigung insgesamt auf Fr. 3'300.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Heinz Birchler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).