Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene C.___, Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1990 geborener Kinder, war nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau vom 9. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2004 in einem 80%-Pensum für die A.___ als Mitarbeiterin Produktion tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Sie leidet an psychischen Beschwerden (Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/32 S. 5).
Am 17. Januar 2005 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Invalidenrente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die beruflichen und medizinischen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk. 7/11) und sich die Versicherte am 15. März 2005 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 7/4, Urk. 7/7), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 21. September 2005 mit, dass die Wartezeit noch nicht abgelaufen sei und die Anspruchsvoraussetzungen daher erst am 31. Oktober 2005 geprüft würden (Urk. 7/12). In der Folge ersuchte die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/13), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 das Rentenbegehren abwies mit der Begründung, dass die Wartezeit erst am 31. Oktober 2005 ablaufe (Urk. 7/14). Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/18, Urk. 7/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich mit der Begründung, dass das Leiden noch nicht stabil sei und daher keine definitive Aussage über eine relevante und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gemacht werden könne, am 24. Januar 2006 ab (Urk. 7/23). Das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ebenfalls abgewiesen (Urk. 7/24).
2. Am 17. März 2006 stellte die Versicherte ein Gesuch um Bewilligung einer Umschulung (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/35) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. November 2006 mit, dass sie keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilen werde (Urk. 7/38). Gegen diesen Vorbescheid machte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 Einwände geltend (Urk. 7/41). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 mit, dass ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen für eine allfällige ergänzende Begründung des Einwands gewährt werde (Urk. 7/43). Am 22. Januar 2007 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Gewährung einer Umschulung und begründete dies damit, dass die Versicherte weiterhin zu 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Bestückerin arbeitsfähig sei (Urk. 2). Mit Schreiben vom gleichen Datum (22. Januar 2007) reichte die Versicherte die Ergänzung ihres Einwandes ein (Urk. 7/46).
3. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, mit Eingabe vom 23. Februar 2007 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Sinne Gewährung beruflicher Massnahmen die Kosten für die absolvierte Ausbildung zur Kosmetikerin bei der Schule B.___ zu ersetzen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin."
In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Versicherte innert der mit Verfügung vom 17. April 2007 angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 8 und 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Verfügung vom 22. Januar 2007 erlassen habe, ohne die fristgerecht eingereichte Ergänzung des Einwands zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
Unbestrittenermassen erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 22. Januar 2007 ohne die fristgerecht eingereichte Ergänzung des Einwandes abgewartet zu haben (Urk. 1 S. 6, Urk. 6 S. 3). Damit verletzte sie zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt, da die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Schliesslich rügte sie zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 2).
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Eingliederung materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1).
Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2007 fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da die bisherige Tätigkeit als Bestückerin weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Das psychische Leiden sei nicht wegen der Arbeit als Bestückerin sondern durch die Kündigung ausgelöst worden (Urk. 2).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr die Kosten für die vom 2. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 besuchte Berufsausbildung bei der Schule B.___ in der Höhe von ca. Fr. 11'000.-- zurückzuerstatten. Indem die IV-Stelle keine eigenen Abklärungen vorgenommen habe und nicht auf ihre mit Einwandergänzung vom 22. Januar 2007 erhobenen Argumente eingegangen sei, sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Ausserdem habe die IV-Stelle die medizinisch erstellte und ärztlich behandelte Phobie willkürlich nicht berücksichtigt (Urk. 1).
3.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung absolviert hat und sie vom 9. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2004 als Bestückerin (Mitarbeiterin Produktion) bei der A.___ in einem 80%-Pensum arbeitete (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis zum 31. Oktober 2006 eine Ausbildung als Kosmetikerin bei der Schule B.___ absolvierte (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/40, Urk. 7/41).
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Umschulung zur Kosmetikerin und mithin die Frage, ob die IV-Stelle für die angefallenen Kosten aufzukommen hat.
4.
4.1 In Einschätzung des Gesundheitszustandes wurde im Bericht der Klinik D.___ vom 23. Dezember 2005 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 an einer Panikstörung mit Agoraphobie und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F41.0) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1), leide. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1994 an einer schweren Episode einer Angsterkrankung und Depression gelitten und sei zum Teil arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2004 sei es zu einer allmählichen Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, seit Sommer 2005 zu einer Exazerbation der Angststörung und Depression, wobei die Ängste so stark seien, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine bleiben könne und sowohl zu Hause wie auch ausser Haus ständige Begleitung benötige. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2005. Auf längere Sicht sei es möglich, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Es sei frühestens im Sommer 2006 mit einer Teilzeitarbeitsfähigkeit zu rechnen. Berufliche Massnahmen seien indiziert, wobei ab Sommer 2006 eine Abklärung angezeigt sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen und passende Massnahmen einzuleiten (Urk. 7/20). Auf diesen Bericht beziehungsweise die dortige Einschätzung wurde auch nach dem zweiten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ vom 10. Januar bis zum 18. März 2006 verwiesen mit der Erklärung, dass sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe (Bericht der Klinik D.___ vom 25. April 2006, Urk. 7/29 S. 3).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2006 die Diagnosen eines Status nach Besserung einer ängstlich-depressiv-paranoiden Entwicklung mit Agoraphobie nach Kündigung, mit Versagensangst bei Selbstwert-, Beziehungs- und Autoritätsproblematik auf neurotischer Basis und Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23/F41.01) sowie die Differentialdiagnose eines Status nach Besserung einer generalisierten Angststörung kombiniert mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode (ICD-10: F41.1/F32.3). Dr. E.___ führte aus, die Versicherte wirke weniger angespannt als im Zeitpunkt des ersten Berichts vom 30. Juli 2005 (vgl. Urk. 7/11 S. 3 - S. 12). Sie weise keine Panikstörungen mehr auf, sei zuversichtlicher und zukunftsorientierter. Die im Bericht vom 30. Juli 2005 erwähnten psychopathologischen Befunde seien etwas weniger ausgeprägt. Die Versicherte sei auch wieder in der Lage, die Wohnung alleine zu verlassen. Weiterhin würden eine Verunsicherung bei tiefer Selbstwertproblematik, ein fragiles psychisches Gleichgewicht und eine sehr geringe Belastbarkeit bestehen. Die Beschwerdeführerin habe am 2. Mai 2005 eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen. Aufgrund eines starken Engagements und einer durch die Ausbildungssituation quasi geschützten Atmosphäre bestehe die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres labilen und fragilen psychischen Gleichgewichts mit zusätzlich hohen Ansprüchen und Versagensängsten durchhalten könne. Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht habe die Arbeitsunfähigkeit seit November 2004 bis Ende April 2006 in der freien Wirtschaft 100 % betragen. Durch die Aufnahme der Ausbildung zur Kosmetikerin, welche als Versuch und als Tätigkeit in einem quasi geschützten Rahmen betrachtet werden müsse, betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 bis 100 %. Inwieweit nach allenfalls erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung als Kosmetikerin eine Arbeit in einem Angestelltenverhältnis oder allenfalls als Selbständigerwerbende in der freien Wirtschaft möglich sei, könne heute nicht beurteilt werden. Die frühere Erfahrung der Beschwerdeführerin, die fragile psychische Befindlichkeit in einem Arbeitsverhältnis stabilisieren zu können, lasse - trotz immer vorhandener tiefer Angstgefühle und bereits wiederholt erfahrener seelischer Dekompensation - auf eine Tätigkeit (allenfalls in Teilzeit) in einer wohlwollenden Atmosphäre hoffen. Die Ausbildung zur Kosmetikerin erscheine indiziert und unterstützenswert (Urk. 7/32 S. 4 ff.).
4.2 Für den vorliegend zu berücksichtigenden Zeitraum im Frühsommer/Sommer 2006 ist gestützt auf die obigen medizinischen Einschätzungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem Sommer 2005 (vgl. Urk. 7/11 S. 3 - S. 12, Urk. 7/20) gebessert hatte, bei ihr aber nach wie vor eine Verunsicherung bei tiefer Selbstwertproblematik, ein fragiles psychisches Gleichgewicht und eine sehr geringe Belastbarkeit vorlagen (Urk. 7/32 S. 4 ff.).
4.3 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt - nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2).
4.4 Ob die speziellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung erfüllt sind, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal die Geeignetheit und somit die Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zur Kosmetikerin in prognostischer Sicht zu verneinen sind. Wie in Erw. 4.2 erwähnt, hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar gegenüber Sommer 2005 gebessert, sie litt jedoch noch immer an einer Verunsicherung bei tiefer Selbstwertproblematik und es lagen ein fragiles psychisches Gleichgewicht und eine sehr geringe Belastbarkeit vor bei einem Status nach Besserung einer ängstlich-depressiv-paranoiden Entwicklung mit Versagensangst bei Selbstwert-, Beziehungs- und Autoritätsproblematik auf neurotischer Basis (Urk. 7/32 S. 4 ff.). Unter diesen Umständen kann eine Ausbildung zur Kosmetikerin - sei es, dass die Tätigkeit hernach in einem Angestelltenverhältnis oder als Selbständigerwerbende ausgeübt werden sollte - nicht als geeignet betrachtet werden. Zwar wurde die Ausbildung zur Kosmetikerin aus ärztlicher Sicht empfohlen (Urk. 7/32 S. 6). Diese Einschätzung sagt jedoch nichts über die Geeignetheit der erlernten Tätigkeit an sich aus. Denn es ist - wie Dr. E.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2006 ausführte (Urk. 7/32 S. 5 f.) - davon auszugehen, dass die Ausbildung mit dem regelmässigen Aufsuchen einer bestimmten bestehenden Gruppe an einem bestimmten Schulungsort einem geschützten Rahmen gleichkam und somit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprach. Die Ausbildungssituation deckt sich jedoch nicht mit der in der freien Wirtschaft herrschenden effektiven Arbeitssituation. So stellen Kontaktfreude und Kommunikationsfähigkeit (Gespräche mit Klienten, Verkaufsgespräche, Warenbestellungen etc.) wesentliche Qualitäten dar, die eine Kosmetikerin zur Verrichtung der täglichen Arbeit benötigt. Auch muss eine selbständigerwerbende Kosmetikerin auf Leute zugehen und Werbung machen können, um Klienten zu akquirieren. In Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beziehungsweise der noch immer vorliegenden Beschwerden erscheint eine Tätigkeit, welche eine ständige Auseinandersetzung mit neuen und wechselnden Klienten erfordert, als nicht geeignet, insbesondere unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Unsicherheit/Verunsicherung sowie der bestehenden Neigung zum sozialen Rückzug. Auch erfordert die Tätigkeit als Kosmetikerin - sei es als Angestellte oder als Selbständigerwerbende - die Fähigkeit, mit unterschiedlichen Klienten, auch mit schwierigen, umzugehen und allenfalls Unzufriedenheiten der Kunden oder sonstige Unannehmlichkeiten zu ertragen, was eine gewisse Stabilität und Belastbarkeit voraussetzt. Schliesslich gilt es, sich - sowohl in einem angestellten Verhältnis wie auch in selbständigerwerbender Tätigkeit - mit Autoritätspersonen auseinander zu setzen, seien diese Vorgesetzte oder die Kunden selber, welche mit ihrer Erwartungshaltung eine analoge Wirkung erzielen können. In diesem Zusammenhang lassen die Selbstwertproblematik, das fragile psychische Gleichgewicht sowie die sehr geringe Belastbarkeit eine Tätigkeit als Kosmetikerin nicht als geeignet erscheinen. Vielmehr ist aus prognostischer Sicht davon auszugehen, dass die noch immer bestehenden Einschränkungen eine Aufnahme der Tätigkeit verunmöglichen und somit die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme nicht gegeben ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Umschulung zur Kosmetikerin nicht als eingliederungswirksam erscheint. Ob die Versicherte Anspruch auf eine andere Umschulung hat, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).