Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 13. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte,
Haus zum Anker, Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, Mutter von fünf zwischen 1985 und 1998 geborenen Kindern, ist gelernte Charcuterie-Verkäuferin und war bis Februar 2002 im Verkauf tätig (Urk. 6/1 Ziff. 1.1-3 und 6.1-3). Vom 17. Oktober 2002 bis 16. Oktober 2004 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/61) und vom 1. Juli 2003 bis 30. April 2004 war sie zu 50 % als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 6/31 Ziff. 1-5, Urk. 6/64 Ziff. 10). Am 21. Juni 2002 meldete sich die Versicherte wegen einer Geh- und Stehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/7, Urk. 6/10), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/6) ein. Mit Vorbescheid vom 27. September 2002 (Urk. 6/12) und Verfügung vom 28. Oktober 2002 (Urk. 6/14) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die Versicherte in leidensangepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Mit Vorbescheid vom 26. September 2002 (Urk. 6/13) und Verfügung vom 28. Oktober 2002 (Urk. 6/15) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilfsmittel.
Mit Anmeldung vom 29. Oktober 2002 beantragte die Versicherte wiederum Hilfsmittel (Urk. 6/17 Ziff. 7.8). Nach Einholen weiterer Arztberichte (Urk. 6/19, Urk. 6/21) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 solche zu (Urk. 6/22).
1.2 Mit Anmeldung vom 24. November 2003 beantragte die Versicherte erneut die Zusprache einer Rente (Urk. 6/25 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/28-29), einen IK-Auszug (Urk. 6/27) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/31) ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/34). Ferner wies sie mit Verfügung vom 19. November 2004 einen Antrag auf Kostengutsprache für Spezialschuhe mit Einlagen ab (Urk. 6/38).
1.3 Mit Anmeldung vom 7. Juni 2006 beantragte die Versicherte wiederum die Zusprache von Hilfsmitteln, besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente (Urk. 6/43 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/50-54, Urk. 6/56-57), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/64) und einen IK-Auszug (Urk. 6/49) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 erteilte sie eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/55). Mit Vorbescheid vom 6. November 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Versicherten eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend verrichtete Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei (Urk. 6/69 = Urk. 6/70 = Urk. 6/75). Dagegen machte die Versicherte am 21. November 2006 (Urk. 6/71) und am 4. Januar 2007 (Urk. 6/76) Einwände geltend. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 6/78 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, der Gesundheitszustand sei neu zu beurteilen und es sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. Franziskus Ott mittels Vollmacht als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 8, Urk. 9). Am 24. Juni 2008 teilte der bisherige Vertreter der Beschwerdeführerin, Graziano Toigo, Pro Infirmis Zürich, mit, dass er das Mandat niederlege (Urk. 10). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Rubrum entsprechend zu ergänzen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die von ihr eingeholten Arztberichte sowie den Arbeitgeberfragebogen vom 5. Oktober 2006 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Ausgehend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster, körperlich leichter wechselbelastender, vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Arbeiten und Verharren in Zwangshaltungen, wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab. Eine objektive Auswirkung des von der Beschwerdeführerin angeführten Treppensturzes vom Herbst 2005 sei nicht belegt (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und führte aus, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Insbesondere sei in den neu eingeholten Arztberichten die Rückenproblematik losgelöst von den Fussbeschwerden beurteilt worden; mithin fehle eine gesamtheitliche Beurteilung ihrer Beschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Gegen den Arztbericht von Dr. D.___ wandte sie ein, dass sein Untersuchungsauftrag sich nur auf die Operabilität des Rückens bezogen habe und dass daher auf seine nachträglich erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abzustellen sei. Zudem liege dessen Untersuchung vom 10. Februar 2006 zu weit zurück, und es sei danach keine Behandlung durch ihn erfolgt, sodass er die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes nicht einschätzen könne (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 Vorliegend ist somit strittig, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Erlass der letzten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/34) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 2) verändert hat und mittlerweile ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der erneuten Anmeldung eine Änderung glaubhaft gemacht hat. Da die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung eingetreten ist und sie materiell geprüft hat, ist auch im vorliegenden Verfahren der Anspruch materiell zu prüfen.
3.
3.1 Die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/34) fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Am 8. Juli 2002 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine seit Anfang 2002 bestehende Tibialis posterior Sehneninsuffizienz beidseits, rechts mehr als links (Urk. 6/7 lit. A). In angestammter Tätigkeit als Kioskverkäuferin beziehungsweise in einem stehenden Beruf bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 15. April 2002, während die Beschwerdeführerin in leidensangepasster, vorwiegend sitzender Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 6/7 oben a) und lit. B, Urk. 6/7/5-6).
3.3 Mit Bericht vom 12. September 2002 diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Fusssprechstunde vom 23. Juli 2002 chronische Rückfussschmerzen bei Überlastungssyndrom bei Senk-/Spreizfüssen beidseits seit Ende 2001 (Urk. 6/10 lit. A). In angestammter Tätigkeit gingen sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 26. Mai 2002 aus (Urk. 6/10 lit. B) und schätzten die Beschwerdeführerin aktuell als voll arbeitsfähig ein (Urk. 6/10/4).
Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 15. Oktober 2002 diagnostizierten sie überdies eine Tibialis-posterior-Insuffizienz beidseits, bei einer Partialruptur rechts. In sitzender Tätigkeit respektive in einer Tätigkeit mit nur kurzen Standzeiten sei die Beschwerdeführerin nach wie vor voll arbeitsfähig (Urk. 6/19, Urk. 6/29/6).
In weiteren Berichten vom 13. November 2002 (Urk. 6/21), vom 9. (Urk. 6/29/5) und 23. Januar 2003 (Urk. 6/23) und vom 28. März 2003 (Urk. 6/28/6-7) wiederholten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ unter Hinweis auf ein MRI des rechten Rückfusses vom 24. April 2002 (Urk. 6/21 lit. D.5) die gestellten Diagnosen, äusserten sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
3.4 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2002 behandelte (Urk. 6/28/1-2 lit. D.1), stellte mit Bericht vom 25. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Massive Senkspreizfüsse beidseits, Extension im PIP Zehe III links, schmerzhafte Hyperkeratose cutan, Adipositas (BMI 32), aspektmässig leichte geistige Retardierung möglich. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine medikamentös kompensierte Hyperthyreose (Urk. 6/28/1-2 lit. A). In angestammter Tätigkeit ging er von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar 2003 bis weiter und vom 9. bis 16. Februar 2004 aus (Urk. 6/28/1-2 lit. B). In angestammter Tätigkeit hielt er die Beschwerdeführerin für voll arbeitsunfähig, in angepasster - vorwiegend sitzender - Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 6/28/3-4).
3.5 Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, gingen mit Bericht vom 1. April 2004 bei unveränderter Diagnose von einer vollen Arbeitsfähigkeit für sitzende oder leichte körperliche Tätigkeiten aus (Urk. 6/29/3 lit. B).
4.
4.1 Aufgrund der Neuanmeldung wurden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2007 folgende weitere medizinische Akten eingeholt:
4.2 Dr. med. C.___, FMH Neurologie, diagnostizierte am 24. Januar 2006 Lumboischialgien rechts und konnte mittels Kurz-Elektromyographie diskrete Zeichen einer akut-neurogenen Läsion der Wurzel L5 nachweisen (Urk. 6/50/7 = Urk. 6/54/9 = Urk. 6/57 S. 1).
4.3 Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbelsäulenchirurgie, Doktor der Chiropraktik, stellte in seinen Berichten vom 20. Februar 2006 folgende Diagnosen: Lumbales Schmerzsyndrom bei isthmischer Spondylolisthese, Adipositas per magna, Status nach Rückfusskorrektur rechts vor Jahren. Weiter führte er das CT vom 13. Dezember 2005 auf, mit welchem eine Spondylolyse L5 mit Olisthese von 8 mm und linksseitiger foraminaler Stenose nachgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin klage über Rückenbeschwerden, welche sich auch nach diversen Therapien nicht gebessert und sich nach einem Sturz auf der Rolltreppe in der Türkei wieder verstärkt hätten. Zu Beginn hätten die Schmerzen in die Beine ausgestrahlt, jetzt seien wieder die Rückenbeschwerden im Vordergrund. Hinsichtlich der genauen Lokalisierung der Schmerzen und auch insgesamt äussere sich die Beschwerdeführerin nur sehr undifferenziert, und die Anamneseerhebung sei schwierig, weil sie kaum auf die Fragen eingehe. Weiter führte Dr. D.___ aus, dass bei diesen diffusen Beschwerden keine klare Operationsindikation bestehe (Urk. 6/50/5, Urk. 6/51/7).
4.4 PD Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 13. Juni 2006 eine Spondylolyse mit Olisthesis L5/S1 mit Vorschub 7.5 mm Grad I und neurokompressiver Problematik L5 rechts, bestehend seit 2004, angeblich anlässlich des Sturzereignisses in der Türkei (Urk. 6/50/1 lit. A). Zur Arbeitsunfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 6/50/1 lit. B).
Anamnestisch nannte er eine Lumboischialgie im rechten Bein (Urk. 6/50/2 lit. D.3) und als angegebene Beschwerden Ausstrahlungen im rechten Bein (Urk. 6/50/2 lit. D.4). In angestammter Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zirka halbtags eine Tätigkeit zumutbar, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei dies nach einer Operation neu zu beurteilen (Urk. 6/50/3).
4.5 Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. Juni 2006 vermerkte Dr. D.___, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar sei (Urk. 6/51/4). Bei den physischen Funktionen gab er Einschränkungen in der Tragbelastung sowie hinsichtlich längerdauernder Haltung (Stehen/Sitzen) an (Urk. 6/51/3).
In seinem Bericht vom 5. Juli 2006 hielt er bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose (Urk. 6/51/5 lit. A) fest, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht für leichte körperliche Arbeiten durchaus arbeitsfähig sei (Urk. 6/51/6 lit. D.7).
4.6 Dr. B.___ stellte am 12. Juli 2006 folgende Diagnosen (Urk. 6/54/5 lit. A):
- invalidisierende Senkspreizfüsse beidseits, bestehend seit Jahren
- Adipositas per magna, bestehend seit Jahren
- Verdacht auf geistige Retardierung, bestehend seit Jahren (Geburt?)
- Spondylolyse L5 mit zunehmender Dekompensation und Lumboischialgien, foraminäre Stenosierung L5/S1, bestehend seit Dezember 2005
Dr. B.___ führte aus, dass im Dezember 2005 eine Abklärung wegen chronischen progredienten lumbalen Rückenbeschwerden durchgeführt worden und eine Spondylolyse L5 diagnostiziert worden sei. Bei ebenfalls zunehmendem BMI (aktuell 35.5) bestünden entsprechend schwere Rückenbeschwerden. Bei vorbestehend schon sehr eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (laut Invalidenversicherung nur sitzende Arbeit, aber vor allem wegen wahrscheinlicher geistiger Retardierung kaum umschulbar oder vermittelbar) leide die Beschwerdeführerin nun auch im Sitzen unter Beschwerden. Die bisher theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei heute aufgrund des Rückenleidens sicher nicht mehr gegeben (Urk. 6/54/6 lit. D.3).
In der Folge attestierte er der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit von 9. Februar bis 30. April 2004 sowie von 19. April bis 31. Mai 2006 (Urk. 6/54/5 lit. B) und hielt auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr für zumutbar (Urk. 6/54/4).
5.
5.1 Im Vergleich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juni 2004 sind neu lumbale Rückenbeschwerden hinzugekommen, und insofern ist tatsächlich eine Veränderung eingetreten. Entscheidend ist indessen, wie sich diese neuen Beschwerden - zusammen mit den bereits bestehenden Fussbeschwerden - auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
In dieser Hinsicht ergibt eine Würdigung der medizinischen Akten, dass die Berichte des Spezialarztes Dr. D.___ vom 20. Februar, vom 16. Juni und vom 5. Juli 2006 (Urk. 6/50/5-6, Urk. 6/51/3-7) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Diese Berichte beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen - insbesondere lagen auch aktuelle Röntgenbilder vor - und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Arzt vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Berichte genügen damit den an solche gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2 Daran vermag auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ nichts zu ändern.
Zunächst ist zu bemerken, dass er mit seinem Hinweis auf die Schwierigkeit einer Umschulung und die mangelnde Vermittlungsfähigkeit (Urk. 6/54/6) Umstände anspricht, welche die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich limitieren mögen, die als invaliditätsfremde Faktoren vorliegend aber ausser Betracht bleiben müssen. Hinzu kommt, dass er als der über längere Zeit behandelnde Facharzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und seine Aussagen deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Angesichts dessen vermag die durch Dr. B.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und die durch Dr. D.___ erfolgte Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
5.3 Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass Dr. D.___ sie nur einmalig untersucht, die Arbeitsfähigkeit erst rückwirkend gestützt auf die weit zurückliegende Untersuchung beurteilt und die Rückenproblematik losgelöst von der Fussproblematik betrachtet habe (Urk. 1 S. 3).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar vermerkte Dr. D.___ in seinem Bericht, über die momentane Situation keine Auskunft geben zu können, da die Beschwerdeführerin letztmals anlässlich der Untersuchung vom 10. Februar 2006 in seiner Behandlung gewesen sei (Urk. 6/51/6 lit. D.1). Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin zum erwähnten Zeitpunkt aber einlässlich untersucht und sich zudem auf aktuelle Röntgenbilder abgestützt. Sodann sah er sich aufgrund seiner vorangegangen Untersuchung offenbar auch später dazu in der Lage, die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitpunkt zu beurteilen, und brachte diesbezüglich keine Vorbehalte an. Seine Einschätzung ist daher zuverlässig, auch wenn sie später erfolgte und ursprünglich die Operationsabklärung im Vordergrund der Untersuchung gestanden haben mag. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er auch die Fussbeschwerden berücksichtigte, zumal er in seinen Diagnosen den Status nach Fusskorrektur aufführte.
5.4 Zusammenfassend ist damit gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende, manchmal sitzend, manchmal stehend ausgeübte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Arbeiten und Verharren in Zwangshaltungen im Umfang von 100 % zumutbar ist.
6. Da auch mit Verfügung vom 29. Juni 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, hauptsächlich sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 34 S. 1), hat sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten seit diesem Zeitpunkt somit nicht in revisionsrelevanter Weise verändert, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).