Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00304
IV.2007.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim-Büttiker

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene G.___ ist seit dem 5. Juni 1979 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 16/16 S. 1). Am 21. April 2006 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 16/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen (vgl. Urk. 16/13, Urk. 16/16) und medizinischen (vgl. Urk. 16/14, 16/18 = Urk. 16/28) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 28. September 2006 (Urk. 16/23) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten und mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 16/42) - nach Tätigung weiterer beruflicher Abklärungen (vgl. Urk. 16/33, Urk. 16/35, Urk. 16/43-45) - dessen Einsprache (vgl. Urk. 16/26, Urk. 16/29, Urk. 16/38) ab.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Januar 2007 (Urk. 16/42) liess der Versicherte am 23. Februar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2007 sei      dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-Invalidenrente ab Februar 2006      auszurichten.
              2.     Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu-       sprechen.
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 (Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 erging (vgl. Urk. 16/42), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).

1.5     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).

2.       Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente in Wesentlichen mit der Begründung, angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 16/42 S. 2, Urk. 15).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus somatischen und psychischen Gründen sei er selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 16/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
              -     Symptomatische Polyarthrose mit/bei           -     Omarthrose beidseits, linksbetont;                    AC-Gelenksarthrose beidseits, Gonarthrose beidseits              -     Läsion des medialen Meniskushinterhorns         -     Chronisches rezidivierendes panvertebrales Syndrom        -     Periarthritis humero-scapularis beidseits mit/bei           -     Status nach transossärer Reinsertion der Supraspinatus-                   und Subscapularissehne im März 2005
         Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Dessen Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden; auch berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Vom 18. Januar bis 7. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 8. Februar 2006 bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 9. Juli 2006 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 16/18 S. 5 f.):
              -     Chronisch persistierende Periarthropathia humero-scapularis tendopathi-        ca beidseits, links ausgeprägter als rechts, seit Juni 1996 bestehend       -     sonographisch perforierende Ruptur der linken Supraspinatussehne,           partielle Ruptur der rechten Supraspinatussehne            -     Status nach transossärer Reinsertion der Supraspinatus- und Subsca-              pularissehne, Tenodese der langen Bizepssehne, AC-Gelenksresektion            sowie Acromioplastik am 14. März 2005         -     Beginnende Omarthrose beidseits, linksbetont      -     Mässiggradige AC-Gelenksarthrose beidseits         -     Rezidivierende Episoden einer Epicondylopathia humeri radialis rechts      seit Sommer 2001 bei            -     radiologisch Arthrose an beiden Ellbogengelenken           -     Osteochondromatose beidseits         -     Arthralgien Knie beidseits bei Gonarthrose             -     MRI Knie links vom 9. September 2005: kleiner Riss im Bereich des                medialen Meniskushinterhorns; unauffällige Knorpelüberzüge       -     Periarthropathia coxae links         -     Chronisch-rezidivierendes Panvertebral-Syndrom, insbesondere lum-        bospondylogenes Syndrom der Wirbelsäule beidseits, rechtsbetont, sowie        zerviko-spondylogenes Syndrom mit            -     intermittierend zerviko-zephaler Komponente        -     Schlafstörungen, schmerzbedingt         -     Reaktiv depressive Verstimmung bei              -     rheumatologischem Schmerzsyndrom mit Tendenz                   zur Generalisierung              -     Zukunftsängste, Angst vor drohendem Stellenverlust      -     Spreizfuss beidseits (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
         Vom 14. März bis 13. November 2005 sei der Patient vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 14. November 2005 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Leiden des Beschwerdeführers sei chronischer Natur und werde wahrscheinlich eine langsame Progression zeigen, insofern sei im Laufe der Zeit auch mit einer Verschlechterung betreffend den Arbeitsfähigkeitsgrad zu rechnen (vgl. Urk. 16/18 S. 6).
3.3     RAD-Arzt Dr. med. C.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2006 gestützt auf die Akten zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Langfristig sei mit einer Zunahme der Polyarthrose zu rechnen (vgl. Urk. 16/32 S. 3).
         In seiner erneuten Einschätzung vom 8. Januar 2007 hielt Dr. C.___ an seiner ersten Beurteilung (Urk. 16/32 S. 3) fest und wies darauf hin, dass die aktuell ausgeübte, ausschliesslich stehende Tätigkeit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht optimal Rechnung trage (vgl. Urk. 16/41).
3.4     Am 25. Januar 2007 hielt Dr. B.___ fest, dass - bei unveränderten Diagnosen - weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 3 S. 2).
3.5     Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 19. März 2007 (Urk. 11/1) folgende Diagnosen:
              -     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei progredienter      degenerativer Drehskoliose und relativem Konditionsmangel         -     Chronische Brachialgie beidseits, jedoch linksbetont, bei degenerativen           Veränderungen sowohl der Schultern als auch der Ellbogen und der           Hände mit Zustand nach transossärer Reinsertion der Supraspinatus-         und Subscapularissehne links am 14. März 2005         -     Periarthropathie der linken Hüfte, linksbetonte Gonalgien bei           nachgewiesener Meniskusläsion und Kapselreizung links         -     Depression, Angstzustände und chronische Schlafstörung
         Für eine leichte körperliche Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer aktuell - nach entsprechender Anpassung - beim bisherigen Arbeitgeber auch ausübe, bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 11/1 S. 1 f.).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor, dass die beiden behandelnden Ärzte - sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht - im Wesentlichen die gleichen Diagnosen stellten und übereinstimmend zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübten, jedoch bereits leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Berichte Dr. A.___ vom 29. Mai 2006 [Urk. 16/14] und vom 19. März 2007 [Urk. 11/1], Berichte Dr. B.___ vom 9. Juli 2006 [Urk. 16/18] und vom 25. Januar 2007 [Urk. 3]). Im Widerspruch dazu ging RAD-Arzt Dr. C.___ - ohne die von den genannten Ärzten gestellten Diagnosen in Frage zu stellen - davon aus, dass unter Berücksichtigung der organisch bedingten Beschwerden in einer geeigneten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 16/32 S. 3, Urk. 16/41).
4.2     Was die sowohl von Dr. B.___ als auch von Dr. A.___ festgestellte reaktive depressive Verstimmung (vgl. Urk. 16/18 S. 6, Urk. 3 S. 2) beziehungsweise die Depression mit Angstzuständen und chronischen Schlafstörungen (vgl. Urk. 11/1) betrifft, ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während Dr. C.___ die psychische Symptomatik in seiner Beurteilung gänzlich ausser Acht liess (vgl. Urk. 16/32 S. 3), hielt Dr. B.___ diese zwar grundsätzlich für bedeutsam, hielt allerdings eine entsprechende Therapie - wie aus seinen Berichten (Urk. 16/18, Urk. 3) zu schliessen ist - nicht für erforderlich. Auch geht aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 9. Juli 2006 hervor, dass die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus den körperlichen Einschränkungen resultiert, während sämtliche psychische Funktionen als nicht beeinträchtigt erachtet wurden (vgl. Urk. 16/18 S. 3 f.). Im Einklang damit wies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. März 2007 (Urk. 11/1) ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende Leiden physischer Natur hin.
4.3     In Bezug auf die somatischen Beschwerden gab Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 9. Juli 2006 (Urk. 16/18) detailliert an, inwiefern diese die Arbeitsbelastbarkeit herabsetzten. So bestehen gemäss dem genannten Arzt mässige bis erhebliche Beeinträchtigungen betreffend längere Gehstrecken und Treppensteigen, in Bezug auf das Hantieren mit Werkzeug (mit Ausnahme leichter beziehungsweise feinmotorischer Tätigkeiten) sowie im Zusammenhang mit dem Heben und Tragen von Lasten. Eine wesentliche Einschränkung der physischen Funktion attestierte Dr. B.___ betreffend Haltung und Beweglichkeit, länger dauernde Haltung (Sitzen und Stehen) sowie Nässe- und Kälteexposition (vgl. Urk. 16/18 S. 3). Die Frage, ob er eine berufliche Umstellung für sinnvoll halte, bejahte Dr. B.___ zwar, wies aber sogleich darauf hin, dass eine solche - in Form eines Wechsels des Arbeitsplatzes innerhalb der Firma - bereits erfolgt sei (vgl. Urk. 16/18 S. 4).
         Dr. A.___ bestätigte die Beurteilung von Dr. B.___ in seinen beiden Berichten (Urk. 16/14, Urk. 11/1) im Wesentlichen. So ging er ebenfalls von einer in einer leichten Arbeitstätigkeit bestehenden Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus, wobei er diese am 29. Mai 2006 - unter Hinweis auf einen gescheiterten Arbeitsversuch mit einem 75%-Pensum (vgl. auch Urk. 16/16 S. 3) - mit den degenerativen Gelenkveränderungen multipler Lokalisation begründete (vgl. Urk. 16/14) und am 19. März 2007 erneut darauf hinwies, dass degenerative Veränderungen in mehreren Gelenken beziehungsweise Wirbelsäulensegmenten - nebst einem gewissen Konditionsmangel - ursächlich für die Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien. Schliesslich hielt Dr. A.___ fest, dass die aktuelle - bereits angepasste - Tätigkeit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trage (vgl. Urk. 11/1 S. 2).

         Angesichts der fundiert begründeten und einleuchtenden Beurteilungen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ ist nicht nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. C.___, der sich in seinen beiden Einschätzungen (Urk. 16/32 S. 3, Urk. 16/41 S. 1 f.) gerade - und ausschliesslich - auf die Berichte der beiden genannten Ärzte stützte, zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Wenn auch zutreffen mag, dass die aktuell ausgeübte, bereits angepasste Tätigkeit (Polieren von Werkzeugen an der Drehbank) für den Beschwerdeführer insofern nicht ideal ist, als sie ausschliesslich im Stehen (vgl. Urk. 16/16 S. 4 f.) und daher spätestens nach zwei Stunden nur noch unter Schmerzen ausgeübt werden kann (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung vom 23. Januar 2007 [Urk. 16/43]), so ist aufgrund der überzeugenden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 3, Urk. 11/1, Urk. 16/14, Urk. 16/18) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer geeigneteren Tätigkeit - auch wenn eine solche wohl mit weniger massiven Schmerzen verbunden wäre - ein das Ausmass von 50 % übersteigendes Pensum zu erfüllen in der Lage wäre. Anzumerken bleibt, dass nachvollziehbar ist, dass der ungelernte (vgl. Urk. 16/16 S. 1, Urk. 16/36) und kaum deutsch sprechende (vgl. Urk. 16/43 S. 2) bald 58-jährige Beschwerdeführer es in Anbetracht der offensichtlich schlechten Chancen, eine seiner Behinderung in bestmöglicher Weise gerecht werdende 50%-Stelle zu finden, vorzieht, weiterhin die hinsichtlich seiner Beschwerden nicht optimal angepasste Tätigkeit beim Arbeitgeber, für den er bereits seit 1979 tätig ist (vgl. Urk. 16/36, 16/43 S. 3), auszuüben.

5.         Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auch tatsächlich verwertet und damit ein Einkommen erzielt das - aufgerechnet auf ein 100%-Pensum - identisch ist mit demjenigen, das er ohne Gesundheitsschaden erzielte (vgl. Urk. 16/50), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Prozentvergleich). Unter Berücksichtigung der seit 14. März 2005 attestierten 100%igen beziehungsweise ab 14. November 2005 bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 9. Juli 2006, Urk. 16/18 S. 6) und der am 21. April 2006 erfolgten Anmeldung (Urk. 16/10) hat der Beschwerdeführer demnach mit Wirkung ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.         Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA, Rechtsdienst
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung VITA, Zürich Versicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).