IV.2007.00306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     L.___, geboren 1958, meldete sich am 26. April 2005 unter Hinweis auf unfallbedingte Knie- und Rückenbeschwerden bestehend seit November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 6/31) mit, dass sie rückwirkend ab 14. November 2004 einen Anspruch auf eine halbe Rente habe. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, mit Eingabe vom 15. September 2006 Einwand und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. Gleichzeitig ersuchte sie um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 6/46).
1.2     Am 26. September 2006 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 6/52) den "Verfügungsteil 2" (Urk. 6/53) zu, worin sie zu den Einwendungen Stellung nimmt und den im Vorbescheid festgehaltenen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 6/70 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, am 26. Februar 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor der IV-Stelle; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 12. April 2007 bestätigte die IV-Stelle sodann ihren Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 6/31) und sprach der Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 8). Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben und er erwuchs in Rechtskraft.
         Auf die Ausführungen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts den Betrag von Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Dabei stellen sich die Fragen nach der Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit der anwaltlichen Mitwirkung. Die Voraussetzungen der Bedürftigkeit sind nicht bestritten und im Übrigen ausgewiesen (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 und Urk. 5).

3.
3.1     Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern. Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Januar 2003, Rz 2055 f.).
3.2     Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
3.3     Bei der Erforderlichkeit als Kriterium nach Art. 37 Abs. 4 ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere festgehalten, dass sich die unentgeltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, bei denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Vertretung durch Verbandsvertreter, Sozialbehörden oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Es hat dies etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil O. vom 27. April 2005 Erw. 7.3, I 507/04), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile umstritten waren (erwähntes Urteil I 75/04 Erw. 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil W. vom 12. Oktober 2004 Erw.  4.2, I 386/04). Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil R. vom 8. November 2006, I 746/06 Erw. 3.2).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2005 am A.___ (B.___) polydisziplinär begutachtet. Im Gutachten vom 18. Januar 2006 wurden sodann folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/19/21):
-  Rezidivierende cervicale und cerviko-occipitale Beschwerden bei reversibler Funktionsstörung C1/2 links
-  Belastungsabhängige lumbovertebrale Beschwerden bei beginnender Chondrose L5/S1
-  Beginnende laterale Gonarthrose rechts und Chondropathia patellae
-  Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.21).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei sie in einer leichteren wechselbelastenden Tätigkeit, welche in abwechselnden Positionen durchgeführt werden könne, bei welcher nicht repetitiv Gewichte über 10 kg gehoben werden müssten und nicht längere Gehstrecken oder häufiges Treppensteigen oder kniende Tätigkeit notwendig seien, zu 80 % arbeitsfähig. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit beruhe auf den psychiatrischen Befunden (Urk. 6/19/24).
4.2     Gestützt auf dieses B.___-Gutachten ging die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 6/31) von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % aus. Die Erwerbseinbusse betrage Fr. 38'081.-- (Valideneinkommen: Fr. 73'062.--, Invalideneinkommen Fr. 34'981.--), was einer Einschränkung von 52 % gleichkomme. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente (Urk. 6/31/2).
4.3     Die Beschwerdeführerin wendete gegen diesen Vorbescheid lediglich ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechtert habe und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit maximal zu 50 % zumutbar sei. Ab 1. Januar 2006 sei daher von einem deutlich höheren IV-Grad (70,4 %) auszugehen, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren beantragte sie eine medizinische Begutachtung, um die aktuelle Behinderung eruieren zu können (Urk. 6/46/2).
4.4     Wenn die Beschwerdegegnerin den mit den Einwendungen geltend gemachten Anspruch auf eine ganze Rente als aussichtslos erachtete (Urk. 2 und Urk. 5), kann ihrer Ansicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte die Behauptung, ihr Gesundheitszustand habe sich in entscheidender Weise verschlechtert, nicht glaubhaft dartun. Insbesondere unterliess sie es, die Verschlechterung medizinisch zu belegen. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Begutachtung (6. Dezember 2005) und angeblicher Verschlechterung (Januar 2006) bestand für die Beschwerdegegnerin denn auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass die IV-Stelle ihren Anspruch auf eine ganze Rente gutheissen würde. Damit erwies sich ihr Begehren als aussichtslos, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt hat (Urk. 2). Dass die Beschwerdeführerin in der Folge die den Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 6/31) bestätigende Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 8) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, unterstreicht diese Schlussfolgerung.
4.5     Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass mit der Beschwerdegegnerin auch davon auszugehen ist (Urk. 2 S. 2), dass im vorliegenden Vorbescheidverfahren zudem keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung bestand. Es stellte sich einzig die Frage der medizinischen Beurteilung der Beschwerdeführerin und die Einwendungen zum Vorbescheid beschränkten sich darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen (Urk. 6/46/2). Dies stellt keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar, sondern im Gegenteil einen Fall von unterdurchschnittlicher Komplexität. Eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Fall würde darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren einen solchen Anspruch zu gewähren, was indessen der gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteil R. vom 8. November 2006, I 746/06). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Bestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 18. April 2006 (Urk. 6/25) seit März 2006 Sozialhilfebezügerin ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens in Kontakt mit einer Sozialbehörde und somit mit Personen stand, die mit invalidenversicherungsrechtlichen Fragen immer wieder in Berührung kommen und die ihr demnach beim Verfassen der Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 14. Juli 2006 hätten behilflich sein können. Auch unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verwaltungsverfahrens noch keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt.

5.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, ist es kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).




Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).