Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 10. Dezember 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1950, arbeitete ab 1. September 1991 bei der Abteilung A.___ der B.___ als Mitarbeiterin Empfang (Urk. 9/14). Nachdem sie diese Tätigkeit krankheitsbedingt per 28. Februar 2005 hatte aufgeben müssen und ihr von der Pensionskasse der B.___ mit Wirkung ab 1. März 2005 wegen Berufsinvalidität eine volle Invalidenpension zugesprochen worden war (Urk. 9/8/11-13), meldete sie sich am 15. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle zog unter anderem die Akten der Pensionskasse der B.___ bei (Urk. 9/10/1-18) und holte den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 29. April 2005 ein (Urk. 9/12/1-4; mit weiteren Arztberichten, Urk. 9/12/5-14). Mit Verfügung vom 7. September 2005 (Urk. 9/23) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) während längstens sechs Monaten ab 19. Juli 2005, und mit Verfügung vom 24. November 2005 (Urk. 9/38, siehe auch Urk. 9/29) sprach sie ihr mit Wirkung ab 1. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 6. Januar 2006 beantragte die Versicherte eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/40). Dem Erhöhungsgesuch lag ein Zeugnis von Dr. C.___ vom 5. Januar 2006 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) D.___ bei (Urk. 9/39). Gestützt darauf und auf das Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung vom 12. Januar 2006 (Urk. 9/44) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 9/43) die Arbeitsvermittlung ab, da zur Zeit eine solche nicht möglich sei.
Die IV-Stelle zog die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei (Urk. 9/47/1-17), wo die Versicherte vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 48 % Taggeldleistungen bezogen hatte (siehe Urk. 9/47/1-2), und holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 30. April 2006 (Urk. 9/48) und vom 20. Juli 2006 (Urk. 9/49) sowie denjenigen von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals F.___, vom 20. September 2006 (Urk. 9/52) ein.
Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2006 (Urk. 9/54/2-3) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 (Urk. 9/55) mit, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, weshalb ihr Erhöhungsgesuch abgewiesen werde. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Urs Christen am 27. November 2006, ergänzt mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (Urk. 9/61, mit Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 5. Januar 2007, Urk. 9/60), Stellung nehmen. Nach einer weiteren Rücksprache mit ihrem RAD (Urk. 9/62) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2 = Urk. 9/73) ab.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Urs Christen am 26. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2007 sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-63) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung der Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentensprechung am 24. November 2005 nicht wesentlich verändert habe. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ beinhalteten keine neuen Erkenntnisse. Bei einer Verschlechterung wären Kontrolluntersuchungen beim Facharzt Dr. E.___ längst indiziert gewesen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei den Symptomen eines wenig aktiven Morbus Crohn plausibel (Urk. 2 = Urk. 9/63).
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Arbeitsunfähigkeit sei nicht aus medizinisch-theoretischer Sicht, sondern anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin missachte in willkürlicher Weise die Arztberichte von Dr. C.___. Eine Verweigerung der Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung, dass keine Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt stattgefunden hätten, sei nicht statthaft. Sie sei als medizinischer Laie nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine solche Untersuchung notwendig sei, und habe sich diesbezüglich auf den Ratschlag ihres Hausarztes verlassen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sie selber habe sich in der Zwischenzeit nochmals fachärztlich untersuchen lassen, die Untersuchungen seien aber noch nicht abgeschlossen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich seit der Rentenverfügung vom 24. November 2005 (Urk. 9/38, siehe auch Urk. 9/29), mit welcher der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2 = Urk. 9/73) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2
3.2.1 Im Bericht der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 28. November 2003 zu Händen der Pensionskasse der B.___ (Urk. 9/10/15-18) empfahl Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin sowie Diabetologie und Endokrinologie, aufgrund der vermehrt auftretenden Stuhlentleerung von bis zu acht Mal täglich bei Auftreten von Arbeitsstress die vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums auf 80 %.
3.2.2 Am 19. Oktober 2004 hielt Dr. G.___ in seinem Bericht der vertrauensärztlichen Untersuchung zu Händen der Pensionskasse der B.___ (Urk. 9/10/10-13) fest, dass der Stuhlgang sehr stark von der Arbeitssituation abhängig sei. In gutem Zustand habe die Beschwerdeführerin täglich zwei bis drei dünne Stuhlgänge, wenn es ihr schlecht gehe bis zu acht Mal (Urk. 9/10/11). Er erachtete eine 50%ige Teilinvalidität vorerst für die Dauer eines Jahres als angezeigt. Mit dieser Reduktion der Arbeitszeit solle der Aktivität des Morbus Crohn Rechnung getragen werden.
3.2.3 Am 17. Februar 2005 wurde am F.___ eine Coloskopie durchgeführt. Aufgrund der Befunde stellte PD Dr. E.___ die Diagnose eines wenig aktiven Morbus Crohn (Urk. 9/12/5).
3.2.4 In seinem Gutachten vom 15. März 2005 zu Händen der Pensionskasse B.___ (Urk. 9/10/1-8), auf welches die IV-Stelle ihren Rentenentscheid vom 24. November 2005 zur Hauptsache stützte (siehe Feststellungsblatt vom 4. Oktober 2005, Urk. 9/27/2 oben), attestierte Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, der Beschwerdeführerin für jede Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dr. H.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu acht von Krämpfen begleitete flüssige bis breiige Darmentleerungen pro Tag habe. Das Krankheitsbild des Morbus Crohn habe sich wie üblich in letzter Zeit trotz optimaler medikamentöser und chirurgischer Therapie verschlechtert (Urk. 9/10/7). Die Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Februar 2005 habe bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine massive depressive Episode mit somatischen Symptomen ausgelöst, weshalb ihr Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die depressive Episode dürfte unter korrekter Therapie wohl relativ rasch behoben werden können. Wegen der akut aufgetretenen zusätzlichen Erkrankung müsse jedoch die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der jetzigen Arbeitsstelle bestätigt werden. Aufgrund der erhobenen Verlaufsbefunde und aktuellen klinischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in jeder anderen Berufstätigkeit zu 50 % (entsprechend ganztägiger Anwesenheit) arbeitsfähig (Urk. 9/10/8).
3.2.5 Im Arztbericht vom 29. April 2005 (Urk. 9/12/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums, Urk. 9/12/3-4) verwies Dr. C.___ auf das Gutachten von Dr. H.___ und bestätigte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/12/4).
3.3
3.3.1 Im Bericht vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/39) zu Händen des RAV teilte Dr. C.___ mit, dass eine weitere Verschlechterung der Krankheit stattgefunden habe, weshalb die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei mit einer dauernden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Im Verlaufsbericht vom 30. April 2006 (Urk. 9/48) vermerkte er eine Zunahme der unkontrollierten Durchfälle mit Stuhlinkontinenz (nun fast täglich) trotz Ausbaus der medikamentösen Therapie und prognostizierte eine absehbare weitere Verschlechterung. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei jedoch nicht angezeigt (siehe Ziff. 7 des Berichts). Im Verlaufsbericht vom 20. Juli 2006 (Urk. 9/49) attestierte er ab dem 1. Januar 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und vermerkte einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche bereits in regelmässiger Kontrolle beziehungsweise Behandlung am F.___ bei PD Dr. E.___ sei. Die nächste Kontrolle finde im August 2006 statt. Am 5. Januar 2007 (Urk. 9/60) stellte Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdeführerin fest, dass es trotz adäquater medikamentöser Therapie nicht gelungen sei, die intermittierend auftretenden massiven Durchfallepisoden zu kontrollieren. Seit Herbst 2005 und vermehrt seit Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin trotz maximaler Therapie durch die intermittierenden, aber dann sehr heftigen Durchfallepisoden zeitweise nicht mehr in der Lage, die Wohnung zu verlassen. In psychischer Hinsicht habe sich bei ihr eine Fixierung auf ihre Darmerkrankung eingestellt mit Störung der Wertigkeit der Symptome und Rückzug in die eigene Wohnung. Dr. C.___ diagnostizierte denn auch eine reaktive Depression mit Fixierung auf die chronische Erkrankung und Rückzug. Im weiteren wies er darauf hin, dass PD Dr. E.___ in seinem Zeugnis vom 20. September 2006 nur den Coloskopiebefund vom 17. Februar 2005 wiederhole. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gründe nur auf diesem Befund und nicht auf einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Über die Coloskopie vom 7. November 2006 liege noch kein Bericht vor.
3.3.2 PD Dr. E.___ erhob in seinem Arztbericht vom 20. September 2006 (Urk. 9/52) mit Verweis auf die letzte Coloskopie vom 17. Februar 2005 den Befund eines wenig aktiven Morbus Crohn und hielt fest, dass er die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 voll arbeitsfähig schreiben würde.
3.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ stellte sich am 25. Oktober 2006 (Urk. 9/54/2-3) und am 17. Januar 2007 (Urk. 9/62) auf den Standpunkt, da im Jahre 2006 am F.___ kein Kontrollbedarf bestanden habe, könne davon ausgegangen werden, dass sich keine relevante Abweichung vom normalen Krankheitsverlauf zugetragen habe, weshalb keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Dr. C.___ bringe keine neuen Erkenntnisse bei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei den vorliegenden Symptomen eines wenig aktiven Morbus Crohn durchaus plausibel.
3.4 Zur Beurteilung des Erhöhungsgesuches der Beschwerdeführerin stützte sich die IV-Stelle auf die Berichte von Dr. C.___ vom 30. April und 20. Juli 2006 sowie auf den Bericht von PD Dr. E.___ vom 20. September 2006 (siehe Feststellungsblätter vom 31. Oktober 2006, Urk. 9/54/1-3, und vom 17. Januar 2007, Urk. 9/62), im Speziellen aber auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 25. Oktober 2006 (Urk. 9/54/2-3) und vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/62).
Hinsichtlich Arztbericht vom 20. September 2006 von PD Dr. E.___ (Urk. 9/52) wies Dr. C.___ jedoch in seinem Schreiben vom 5. Januar 2007 (Urk. 9/60) an die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sich dieser auf die Ergebnisse der letzten Coloskopie stütze. Diese war am 17. Februar 2005 - mithin noch vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. November 2005 (Urk. 9/38) - durchgeführt worden, weshalb daraus keine Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Erhöhungsgesuches Anfang Januar 2006, und schon gar nicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2007, entnommen werden könnten. Die Beurteilungen der RAD-Ärztin vermögen nicht zu überzeugen. Dass im Jahre 2006 am F.___ keine Coloskopie gemacht wurde, bedeutet nicht automatisch, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung erfahren hat. Hingegen wies der behandelnde Arzt Dr. C.___, welcher sich ja im Jahre 2005 noch der Beurteilung durch Dr. H.___ sowie der durch diesen attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit angeschlossen hatte, auf nunmehr seit Herbst 2005 und vermehrt seit Januar 2006 intermittierend auftretende massive Durchfallepisoden hin, welche die Beschwerdeführerin zeitweise am Verlassen der Wohnung gehindert hätten, und attestierte ab Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wenn auch zu berücksichtigen ist, dassin Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann vorliegend aufgrund der Feststellungen von Dr. C.___ eine allfällige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 24. November 2005 nicht einfach so von der Hand gewiesen werden. Vielmehr wären durch die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen gewesen.
4. Die vorliegende Streitsache erweist sich jedenfalls als nicht spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neutrale spezialärztliche Begutachtung veranlasse, wobei die begutachtende Person nicht nur in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, sondern auch in Kenntnis des Resultats der für den 28. Februar 2007 vorgesehen gewesenen Magnetresonanz-Untersuchung am F.___ (siehe Urk. 3/2) angeben muss, welche Befunde sich ergeben, welche Diagnose daraus resultiert und wie sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch gegebenenfalls in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit auswirken. Sollte sich - worauf Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 5. Januar 2007 hindeutet - überdies ergeben, dass inzwischen eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, wäre auch dazu ein entsprechender Facharztbericht einzuholen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Pensionskasse B.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).