Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 15. August 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Keller
Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1954, war seit dem 1. Mai 1988 bei der Firma T.___ als Verkäufer angestellt (Urk. 10/1). Am 26. März 1990 erlitt er aufgrund einer plötzlichen Bewusstlosigkeit mit folgendem Sturz am Arbeitsplatz ein Schädel-Hirn-Trauma. Knapp drei Monate später manifestierte sich erstmals eine partielle Epilepsie (Urk. 10/4/16). Im April 1992 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an. Die damals zuständige Regionalstelle für berufliche Eingliederung Behinderter St. Gallen nahm daraufhin eine Abklärung der beruflichen Eingliederung des Versicherten vor. Mit Bericht an die IV-Kommission des Kantons St. Gallen vom 6. August 1992 schloss sie diese ab mit dem Bemerken, dass der Versicherte ärztlicherseits bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die medizinische Situation entweder via Klinik Z.___ oder eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) zu klären sei (Urk. 10/3). Mit Schreiben vom 12. August 1993 teilte der Unfallversicherer des Beschwerdeführers (V.___) der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten der Klinik U.___ vom 26. Februar 1993 (Urk. 10/4/2-16) mit, dass gemäss seinen Abklärungen die gemeldeten Beschwerden vorwiegend auf das Unfallereignis vom 26. März 1990 zurückzuführen seien und er den Fall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernehme (Urk. 10/4/1). Daraufhin sprach die damals zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. April bis 31. Juli 1991 eine halbe und mit Verfügung vom 14. Juni 1994 mit Wirkung ab 1. August 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/2 und Urk. 3/1).
2. Im Zuge der 1998 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 15. April 1998 bei (Urk. 10/5). Anschliessend teilte sie dem Versicherten mittels Verfügung vom 5. Mai 1998 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 10/7).
3. Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision verlangte die IV-Stelle im Mai 2001 beim Versicherten den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 10/8) und zog die Verlaufsberichte von A.___, FMH Innere Medizin, vom 9. Juli 2001 (Urk. 10/9/3) und von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 24. Juli 2001 sowie vom 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/11 und Urk. 10/10/1) bei. Nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (MD [Urk. 10/14]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 10/15). Nachdem die Berufsberatung einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelt hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. April 2002 [Urk. 10/16]), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. April 2002 - wiederum - mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 10/18).
4. Anlässlich der im Mai 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision verlangte die IV-Stelle beim Versicherten erneut den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 10/24), liess die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/25) und zog die Verlaufsberichte von A.___ vom 2. Juni 2006 (Urk. 10/26) sowie der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 26. September 2006 (Urk. 10/28, unter Beilage ihres Berichtes an den Beschwerdeführer vom 25. September 2006 [Urk. 10/27]) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 10/29]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/30). Anschliessend stellte sie dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und nunmehr ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege, mit Vorbescheid vom 28. November 2008 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 10/32). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2006 mündlich Einwand und ersuchte um nochmalige Überprüfung der Akten; gleichzeitig reichte er den Bericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 20. September 2006 (Urk. 10/34/3) ein und stellte in Aussicht, dass er sich gleichentags dorthin begeben und die Ärzte um eine Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle bitten werde (Urk. 10/33). Nach Eingang des Berichtes der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 10/34/1-2) stellte die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %, mit Verfügung vom 23. Januar 2007 die Rente auf das Ende des deren Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 10/36).
5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Keller, mit Eingabe vom 26. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Diese ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 11). Am 19. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ an die Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 28. November 2007 ein (Urk. 12 und Urk. 13). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
6. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind..
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 11. April 2008 in Sachen B., 9C_602/2007, Erwägung 2, mit Hinweis).
Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).. Der Arzt sagt mit anderen Worten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist. Ausserhalb des ärztlichen Aufgabenbereiches liegt dagegen die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die funktionelle Leistungseinbusse mit den durchschnittlichen Anforderungen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vereinbar ist und damit eine Invalidität, das heisst voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Juli 2006 in Sachen K., I 643/05, Erwägung 3.3, mit Hinweisen).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen auf Ende Februar 2007 eingestellt hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus neurologischer sowie aus neuropsychologischer Sicht verbessert. In angepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten an Maschinen und Ersteigen von Leitern und Gerüsten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Einkommen ohne Behinderung würde heute einem Jahreseinkommen von Fr. 52'023.-- entsprechen. Das Einkommen mit Behinderung von Fr. 52'047.-- beziehe sich auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Somit sei keine Erwerbseinbusse mehr gegeben (Urk. 2). Schon anlässlich der letzten Revision (Mitteilung vom 24. April 2002 [Urk. 10/18]) habe eine volle Restarbeitsfähigkeit bestanden. Nur "dank" des Einkommensvergleiches sei der Beschwerdeführer damals in der ganzen Rente verblieben (IV-Grad 67 %). Es dürfe heute davon ausgegangen werden, dass er das von ihr angenommene Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- in der freien Wirtschaft erzielen könne (Urk. 9).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er beziehe seit bald 16 Jahren eine ganze Invalidenrente. Sein Invaliditätsgrad sei in all den Jahren unverändert auf 70 % festgesetzt worden. Seit über 17 Jahren sei er aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und stehe heute im 53. Altersjahr (Urk. 1 Seite 4). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, sei aktenwidrig. Im letzten Bericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 12. Dezember 2006 werde sein Gesundheitszustand als stationär angegeben. Der Bericht schliesse die Arbeitsfähigkeit nicht nur für die Tätigkeit als Verkäufer, sondern generell aus, solange keine ausreichende Anfallsfreiheit erzielt werden könne (Urk. 1 Seite 5). Dies sei von C.___ von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ mit Schreiben vom 15. Februar 2007 bestätigt worden (Urk. 1 Seite 6). Indem die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid nicht die aktuelle Beurteilung des Spitals Y.___ vom 12. Dezember 2006 zugrunde gelegt habe, habe sie klarerweise aktenwidrig eine Arbeitsfähigkeit angenommen, die nicht existiere (Urk. 1 Seiten 9 und 10). Selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre, müsste eine zumutbare Tätigkeit gefunden werden (Urk. 1 Seite 10). Der im jetzigen Verfahren angenommene Invaliditätslohn von Fr. 52'047.-- entspreche nie der Kategorie von Arbeiten, wie er sie allenfalls noch verrichten könnte (Urk. 1 Seite 11).
4.
4.1
4.1.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 2.4) massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis.
Dazu ist zu bemerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 133 V 108 ff. in Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach Revisionsverfügungen, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigen, in zeitlicher Hinsicht für die Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes unbeachtlich sind (BGE 109 V 265), erkannt hat, wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) bilde auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruhe, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei (BGE 133 V 108 Erw. 5.3 und 5.4).
4.1.2 Wie eingangs erwähnt, sprach die damals zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. April 1991 bis 31. Juli 1991 eine halbe und mit Verfügung vom 14. Juni 1994, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, mit Wirkung ab 1. August 1991 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/2 und Urk. 3/1). Seither ergingen die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 5. Mai 1998 (Urk. 10/7) sowie deren Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18), worin je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe.
Vorwegzunehmen ist, dass gemäss Art. 74ter lit. f IVV - wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird - Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, anlässlich welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung weiterausgerichtet werden können. Der IV-Stelle steht es unter den genannten Voraussetzungen somit frei, die versicherte Person mit blosser Mitteilung oder mit Verfügung davon in Kenntnis zu setzen, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades hat. Im Hinblick darauf kann es bei der Festlegung des zeitlichen Referenzpunktes nicht darauf ankommen, ob die Weiterausrichtung einer Rente auf einer blossen Mitteilung oder einer Verfügung beruht. Entscheidend ist einzig, ob die Mitteilung resp. Verfügung auf einer rechtskonformen Entscheidungsgrundlage basiert oder nicht.
Vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 1998 (Urk. 10/7) wurde - lediglich - der Bericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 15. April 1998 (Urk. 10/5) beigezogen (Urk. 10/6). Der Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18) ging demgegenüber das Einholen von Auskünften des Versicherten (Urk. 10/8), der Verlaufsberichte von A.___ vom 9. Juli 2001 (Urk. 10/9/3) und von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 24. Juli 2001 und 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/11 und Urk. 10/10/1) sowie der Stellungnahme des MD vom 19. März 2002 (Urk. 10/14) voraus. Im Weiteren nahm die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin damals eine Abklärung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers vor und führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 10/16 und Urk. 10/17). Die Mitteilung vom 24. April 2002 basiert demnach - im Gegensatz zur Verfügung vom 5. Mai 1998 - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit umfassender Sachverhaltsabklärung.
4.1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Mitteilung bis zum Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die damals zuständige IV-Kommission bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 1994 von einer 50%igen Invalidität zufolge langdauernder Krankheit mit Beginn am 26. März 1990 und von einer 70%igen Invalidität ab dem 1. August 1991 ausging. Gemäss ihren Angaben lauteten damals die Diagnosen: "Partielle Epilepsie, intermittierende Ausnahmezustände mit Bewusstseinsverlust unklarer Genese sowie asthmoide Bronchitis bei Nikotinabusus" (Urk. 10/2).
Die Verfügung vom 5. Mai 1998 (Urk. 10/7) basierte auf den Feststellungen von D.___ und E.___ von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 1998 (Urk. 10/5). Sie erhoben darin eine posttraumatische Epilepsie mit partiellen sensomotorischen und sekundären generalisierten Anfällen, einen Status nach Sturz am 1. November 1997 im Rahmen eines generalisierten Anfalles mit Kontusionsblutungen links temporal und frontal, einen chronischen Alkoholabusus sowie eine Polyneuropathie (Urk. 10/5/2). Der Beschwerdeführer, welcher gelernter Automechaniker sei und zuletzt als Verkäufer gearbeitet habe, sei aufgrund einer posttraumatischen Epilepsie mit durchschnittlich einem Anfall pro Woche und chronischem Alkohol-Abusus krankheitsbedingt bis auf weiteres zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 10/5/1).
4.2.2 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18) waren die Verlaufsberichte von A.___ vom 9. Juli 2001 (Urk. 10/9/3) und von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 24. Juli 2001 und 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/1 und Urk. 10/11/1-4).
A.___ führte im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2001 aus, der Beschwerdeführer habe sich nach längerem Unterbruch wieder in seiner Sprechstunde gemeldet. Aufgrund seiner Aktenlage sowie seiner Krankengeschichte sei es ihm leider nicht möglich, eine so wichtige Frage wie die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu beantworten. Gemäss seinen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in regelmässiger neurologischer Untersuchung und Betreuung durch die Klinik X.___ des Spitals Y.___. Zur Person des Beschwerdeführers könne er nur sagen, dass er die Praxis sehr fröhlich und aufgeräumt betreten habe. Er habe immer wieder betont, dass es ihm gelungen sei, seit Monaten auf den Alkohol zu verzichten; er sei absolut trocken. Offenbar unter den engmaschigen Kontrollen der Klinik X.___ des Spitals Y.___ sei es zusätzlich gelungen, die Anfälle von epilepsieähnlichen Zuständen sehr zu reduzieren. Aus seiner Sicht müsse jetzt mindestens die Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit durch kompetente Fachleute untersucht und abgegrenzt werden (Urk. 10/9/3).
In den Berichten der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 24. Juli 2001 und 20. Februar 2002 wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Revision verbessert (Urk. 10/10/11 und Urk. 10/10/1). Die Diagnose habe sich insofern verändert, als der Beschwerdeführer seit Mai 1999 alkoholabstinent sei. Sodann seien anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Februar 2002 leichte neuropsychologische Defizite (Gedächtnis, Ideenproduktion, Konzentration) festgestellt worden (Urk. 10/10/1). Was den Verlauf betreffe, so sei es unter vollständiger Alkoholabstinenz und verbesserter antiepileptischer Therapie gelungen, sowohl die Frequenz als auch die Intensität der epileptischen Anfälle zu vermindern. Sichere Angaben bezüglich Prognose könnten nicht gemacht werden, es sei jedoch von einer weitgehenden Stabilisierung der Situation auszugehen (weitere Alkoholabstinenz vorausgesetzt [Urk. 10/10/11]). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich für körperlich und geistig wenig anspruchsvolle Arbeiten als arbeitsfähig zu betrachten (zum Beispiel leichte Büroarbeiten). Folgende Einschränkungen wären zu beachten: Bei fehlender Anfallsfreiheit keine Arbeit an Maschinen oder Orten mit Verletzungsgefahr und keine Arbeiten mit Publikumskontakt. Die Fahrtauglichkeit für Motorfahrzeuge sei nicht gegeben. Die Entscheidung, ob ein Wiedereingliederungsversuch in der freien Marktwirtschaft nach einer Arbeitsabstinenz von über zehn Jahren noch möglich und sinnvoll sei, bleibe der Beschwerdegegnerin überlassen. Berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 10/10/11).
F.___ und G.___ von der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ stellten im - dem genannten Bericht vom 20. Februar 2002 beigelegten - Bericht an K.___ vom 11. Februar 2002 betreffend die neurologische Untersuchung vom 6. Februar 2002 fest, dass sich ein etwas heterogenes neuropsychologisches Leistungsprofil zeige. Auffällig seien eine Abrufschwäche für verbale Informationen bei guter Wiedererkennungsleistung, eine verminderte Ideenproduktion nach figuralen Kriterien und eine Störung der gerichteten Aufmerksamkeit. Bezüglich Schweregrad sei von einer "leichten" neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen. Aufgrund der heutigen Befunde sei die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit bei gebührender Einarbeitung oder Schulung prinzipiell denkbar. Allerdings müsste nebst den Einschränkungen, die sich durch die Epilepsie ergäben, auch beachtet werden, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Ebenfalls sei die Vorgeschichte mit übermässigem Alkoholkonsum zu berücksichtigen; es könne spekuliert werden, ob allenfalls eine erneute Eingliederung in den Arbeitsprozess zu einem "Absturz" führen könnte. Eine ergänzende psychiatrische Beurteilung könnte indiziert sein (Urk. 10/10/3).
4.3
4.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von A.___ vom 2. Juni 2006 (Urk. 10/26) sowie der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 26. September 2006 (Urk. 10/28) und 12. Dezember 2006 (Urk. 10/34) ein.
A.___ erhob im Bericht vom 2. Juni 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" eine genuine oder posttraumatische Epilepsie, zur Zeit unter medikamentöser Therapie mit Lamictal und Phenitoine stabilisiert, einen Nikotinabusus sowie einen Status nach Aethylabusus mit früheren schweren Rauschzuständen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Er sei jetzt 51 Jahre alt, und medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müssten unbedingt geprüft werden. Die medizinische Standortbestimmung durch die Invalidenversicherung könne sicher auch aufzeigen, in welche Richtung eine allfällige Berufsausübung gehen könne. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Der Beschwerdeführer werde auch in Zusammenarbeit mit der Klinik X.___ des Spitals Y.___ kontrolliert und beurteilt. Er nehme regelmässig Medikamente (Anitepileptika) ein. Die Prognose sei bedingt sehr günstig (Urk. 10/26/3-4).
In seinem vom gleichen Tag datierten Begleitschreiben zu diesem Bericht führte A.___ an, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand und die theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 2001 sicher zum Besseren entwickelt hätten. Er habe vor drei Jahren seinen langjährigen Aethylabusus ohne jeden Rückfall einstellen können. Damit sei auch die Anzahl der wahrscheinlich ernährungsbedingten kleinen epileptischen Episoden gesunken. Auch das soziale Umfeld habe sich deutlich verbessert. Auf jeden Fall sei in diesem besonderen Versicherungsfall eine neutrale medizinische Überprüfung dringend angezeigt. Er gehe von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten von mindestens 50 % bis 70 % aus (Urk. 10/26/5).
C.___ von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2006 als "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" eine fokale (posttraumatische) Epilepsie bei Status nach Schädelhirntraumen 1990 und 1997 bei/mit Kontusionsblutung temporal links und kleineren Kontusionen links temporo-okzipital, parietal und frontal, weiterhin einfach-fokaler und sekundärer generalisierter Anfälle unter LTG und PHB, ungenügender Anfallskontrolle unter Kombinationstherapie PHT und PHB sowie Keppra- und Orfiril-Unverträglichkeit sowie eine Alkoholkrankheit, seit Mai 1999 abstinent, an. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 10/28/1). Die Prognose lasse sich aktuell nicht abschätzen. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter epileptischen Anfällen, trotz Einsatz verschiedener Präparate habe bisher keine Anfallsfreiheit erreicht werden können. Somit bleibe die Arbeitsfähigkeit vorerst weiter reduziert; insbesondere dürfe der Beschwerdeführer nicht an gefährlichen Maschinen oder an gefährlichen Arbeitsorten eingesetzt werden. Das Lenken eines Fahrzeuges sei ihm ebenfalls nicht gestattet (Urk. 10/28/2). Ein Einsatz für leichte körperliche Arbeit wäre möglich (zum Beispiel Büroarbeit). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er halbtags arbeitsfähig (Urk. 10/28/4).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2006 hielten H.___ und C.___ - bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 10/28) - fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sollte in Zukunft eine wirksame Therapie gefunden und Anfallsfreiheit erzielt werden können, könnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bei weiterhin nicht anfallsfreiem Verlauf und aktuell nach Angaben des Beschwerdeführers Anfallshäufung sei zur Zeit die Arbeitsfähigkeit als Verkäufer nicht gegeben. Insbesondere dürfe der Beschwerdeführer auch nicht an gefährlichen Maschinen oder gefährlichen Arbeitsorten eingesetzt werden. Das Lenken eines Fahrzeuges sei ebenfalls nicht gestattet. Eine Wiederaufnahme der Arbeit könne aus neurologischer Sicht erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Anfallskontrolle erzielt werden könne (Urk. 10/34/1-2).
In den Akten liegen im Weiteren die - seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Berichte der Klinik X.___ des Spitals Y.___ an seinen Rechtsvertreter vom 15. Februar 2007 (Urk. 3/6) sowie von der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ an die Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 28. November 2007 (Urk. 13).
Im genannten Bericht vom 15. Februar 2007 führten C.___ und H.___ - auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin - aus, der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers sei - wie im Bericht vom 12. Dezember 2006 dargelegt - im Vergleich zu den Voruntersuchungen unverändert, das heisse, es sei zu keiner Befundsverbesserung gekommen. Weiterhin komme es täglich zu Anfällen. Somit könne aus neurologischer Sicht keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Eine neuropsychologische Abklärung sei bei ihnen seit 2002 nicht mehr erfolgt (Urk. 3/6).
Seitens der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ wurde im genannten Bericht vom 28. November 2007 festgestellt, dass sich anlässlich der Kontrolle vom gleichen Tag eine allgemeine Lern- und Konzentrationsschwäche, eine leichte mentale Verlangsamung sowie eine verminderte spontane und markant verminderte adaptive Flexibilität ergeben hätten. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Progredienz der Befunde. Theoretisch bestehe eine beschränkte Arbeitsfähigkeit für einfache, beaufsichtigte Tätigkeiten, praktisch sei der Beschwerdeführer wegen der epilepsiebedingten Anfälle nicht vermittelbar (Urk. 13).
4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) resp. von I.___ vom RAD (Urk. 10/29/2) lassen die vorliegenden medizinischen Akten nicht darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18) massgeblich verbessert hat.
Zunächst ist zu bemerken, dass A.___ weder in seinem Bericht vom 9. Juli 2001 (Urk. 10/9/3) noch in seinen Berichten 2. Juni 2006 (Urk. 10/26) nachvollziehbare objektive Befunde erhoben hat, welche es erlauben würden, seine Beurteilungen prüfend nachzuvollziehen. Sodann nimmt er darin keine resp. keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Seine Berichte stellten resp. stellen deshalb keine zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen dar.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung denn auch damals wie heute auf die Feststellungen der Klinik X.___ des Spitals Y.___ in den genannten Berichten vom 24. Juli 2001 (Urk. 10/10/11) und 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/1) resp. vom 26. September und 12. Dezember 2006 (Urk. 10/28 und Urk. 10/34/1).
Vergleicht man die Angaben in den Berichten vom 24. Juli 2001 und 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/11 und Urk. 10/10/1) mit denjenigen im Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 10/28), ergibt sich ein nahezu identisches Beschwerdebild. Wohl wurde in diesem Bericht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als "besserungsfähig" bezeichnet. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass bisher noch keine Anfallsfreiheit habe erzielt werden können; es sei jedoch möglich, wenn auch nicht sicher, dass in Zukunft ein wirksameres Therapieregime gefunden werde (Urk. 10/28/1).
Die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 10/28) praktisch gleich resp. sogar schlechter eingeschätzt als im Bericht vom 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/1). Hier wie dort wurde eine körperlich leichte Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeit) als zumutbar bezeichnet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei fehlender Anfallsfreiheit keine Arbeit an gefährlichen Maschinen oder Arbeitsorten verrichten und kein Auto lenken dürfe. Während im Bericht vom 20. Februar 2002 (Urk. 10/10/1) bezüglich einer solchen Arbeit keine zeitliche Einschränkung gemacht und im Bericht vom 26. September 2006 festgehalten worden war, die Arbeitsfähigkeit "bleibe" vorerst im genannten Sinn weiter reduziert (Urk. 10/28/2), wurde im Beiblatt zu diesem Bericht eine solche Arbeit sogar nur (noch) als "halbtags" zumutbar bezeichnet (Urk. 10/28/4).
Im Bericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 12. Dezember 2006 wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich als stationär bezeichnet (Urk. 10/34/1), ebenso auch in deren Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2007 (Urk. 3/6) sowie im genannten Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ vom 28. November 2008 (Urk. 13).
4.3.3 Stellt man auf die genannten Berichte der Klinik X.___ des Spitals Y.___ ab, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers somit nicht ausgewiesen.
4.4
4.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
4.4.2 Der Mitteilung vom 24. April 2002 lag die Annahme zugrunde, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, eine solche jedoch nur in einem geschützten Rahmen mit einem Lohn von etwa Fr. 8.-- pro Stunde ausgeübt werden könne. Dementsprechend wurde von einem Invalideneinkommen von Fr. 16'640.-- ausgegangen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'344.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'704.-- resp. eine Invaliditätsgrad von 67 % ergab (Urk. 10/16/2-3).
4.4.3 In ihrer Verfügung vom 23. Januar 2007 geht die Beschwerdegegnerin ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stellt sich aber nunmehr auf den Standpunkt, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, mithin nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. Dementsprechend bemass sie das Invalideneinkommen - neu - aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), wobei sie auf dem Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm (Urk. 10/30 und Urk. 2).
4.4.4 Die Beschwerdegegnerin macht - zu Recht - nicht geltend, dass sich seit 2002 die Bedingungen auf dem hypothetischen allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Erwägung 5.2.2) für den Beschwerdeführer verbessert hätten. Somit hat sie die wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Wesentlichen unverändert gebliebenen (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit einfach unterschiedlich beurteilt, was nach dem Gesagten unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (vgl. Erwägung 2.4).
4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine massgebliche Änderung des medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes somit nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 24. April 2002 zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 2.5).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Bestätigung des Anspruches auf eine ganze Rente gemäss Mitteilung vom 24. April 2002 (Urk. 10/18) basierte im Wesentlichen auf den Feststellungen im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 10. April 2002 (Urk. 10/16). Diese war mit der Abklärung der beruflichen Situation beauftragt worden, nachdem J.___ vom MD der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingeholten Arztberichte (Verlaufsberichte von A.___ vom 9. Juli 2001 [Urk. 10/9/3] sowie der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 24. Juli 2001 [Urk. 10/10/11] und vom 20. Februar 2002 [Urk. 10/10/1], Bericht der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ vom 11. Februar 2002 [Urk. 10/11/2-4]) zum Schluss gelangt war, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Abklärung durch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin angezeigt sei (Urk. 10/14).
Im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" vom 10. April 2002 wurde festgestellt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers eine Eingliederung beim bisherigen Arbeitgeber ausser Betracht falle. Unter dem Titel "Andere Eingliederungsmöglichkeiten/Perspektiven (aus Sicht des Versicherten)" wurde unter anderem vermerkt, dass dieser nicht mehr Auto- und Velofahren sowie nicht schwimmen könne. Auslösend für seine Anfälle könnten sein: "TV, Bildschirm, Kino, Aufenthalt in grossen Räumen, Höhe (schon zwei Stufen auf einer Leiter) und besonders Überanstrengung." Auch könne er nicht lange sitzen, brauche immer wieder Positionsveränderungen und frische Luft. Bei einer Arbeitstätigkeit, auch in Form einer Abklärung in einer Institution, rechne er fest mit neuen Anfällen und einer Verschlechterung seines Zustandes. Aus eigener Initiative (Alkoholabstinenz) und mit Hilfe von Medikamenten habe er sich heute einen erträglichen Zustand geschaffen. Er fühle sich nicht arbeitsfähig und beklage, von K.___ falsch beurteilt worden zu sein. Unter dem Titel "Stellungnahme der Berufsberatung" wurde angeführt, dass gemäss neuropsychologischer Untersuchung vom 6. Februar 2002 beim Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Einschränkung der Gedächtnisfunktionen, einer eher schwachen Lernkurve und einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo bestehe. Eine Arbeitstätigkeit könne unter diesen Umständen voraussichtlich nur in geschütztem Rahmen erfolgen, der Lohn könne um die Fr. 8.-- pro Stunde angenommen werden. Eine rentenausschliessende oder -vermindernde Eingliederung in die freie Wirtschaft sehe unwahrscheinlich aus. Zusätzlich gelte es zu beachten, dass eine Veränderung der Situation die aufgebaute Stabilität gefährden könnte, dies in Bezug auf neue starke Anfälle und ebenso auf einen Rückfall in den Alkoholabusus (Urk. 10/16/2).
5.2.2 Die - von der Beschwerdegegnerin übernommene - Beurteilung der Berufsberaterin überzeugt nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie eingangs erwähnt, ist es primär Aufgabe des Arztes resp. der Ärztin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. Erwägung 2.6).
Dazu hatte K.___ von der Klinik X.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2002 festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht grundsätzlich für körperlich und geistig wenig anspruchsvolle Arbeiten (zum Beispiel Büroarbeiten) als arbeitsfähig zu betrachten sei, wobei er bei fehlender Anfallsfreiheit aber keine Arbeiten an Maschinen oder Orten mit Verletzungsgefahr sowie mit Publikumskontakt ausführen und kein Motorfahrzeug lenken dürfe (Urk. 10/10/1).
Wohl war seitens der Neuropsychologischen Abteilung des Spitals Y.___ im genannten Bericht vom 11. Februar 2002 vermerkt worden, dass nebst den Einschränkungen, welche sich durch die Epilepsie ergeben, auch berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Auch wurde "spekuliert", dass eine erneute Eingliederung in den Arbeitsprozess zu einem "Absturz" führen könnte (Urk. 10/10/3).
Dabei wurde indessen verkannt, dass Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf AHI 1998 S. 291). Zwar darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 7 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dasselbe hat zu gelten, wenn der Einsatz am Arbeitsplatz ohne besondere Vorkehren für Mitarbeiter und Vorgesetzte mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder gar Störungen verbunden ist und deshalb für diese kaum mehr als akzeptabel qualifiziert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4, mit Hinweisen). Nach diesem Entscheid führt aber der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsplatz (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00 und 714/00, Erwägung 4 am Ende). Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Januar 2003 in Sachen P., U 425/00, Erwägung 4.4; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Mai 2005 in Sachen F., I 819/04, Erw. 2.1).
Aufgrund der von K.___ von der Klinik X.___ im Bericht vom 20. Februar 2002 vorgenommenen Einschätzung (Urk. 10/10/1) hätte die Beschwerdegegnerin damals ohne weiteres davon ausgehen können und müssen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Zwar hätte mit Blick auf die seitens der Klinik X.___ des Spitals Y.___ festgestellten Einschränkungen ein gewisses soziales Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers vorausgesetzt werden müssen; dies allein hätte aber nach dem Gesagten nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen dürfen. Ebensowenig hätte darauf abgestellt werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer seinerseits ausserstande fühlte, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Das subjektive Empfinden der versicherten Person kann nämlich bei der weitgehend nach einem objektivierten Massstab vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist, für sich allein nicht massgebend sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Juni 2006 in Sachen M., I 119/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
5.2.3 Die Bestätigung des Anspruches auf eine ganze Rente gemäss Mitteilung vom 24. April 2002 erfolgte somit in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung und ist in diesem Sinne als zweifellos unrichtig zu bezeichnen (vgl. Erwägung 5.1). Davon scheint denn heute auch die Beschwerdegegnerin auszugehen (Urk. 9; vgl. Erwägung 3.2).
5.3
5.3.1 Eine Bestätigung der strittigen Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 24. April 2002 würde indessen voraussetzen, dass nachweislich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2007 kein Anspruch auf eine (ganze) Rente bestand. Dies ist nicht der Fall.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht, wie erwähnt, davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in neurologischer als auch in neuropsychologischer Hinsicht verbessert habe und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 und Urk. 10/29/2).
Wohl haben die Ärzte der Klinik X.___ des Spitals Y.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2006 festgestellt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2006 bezeichneten sie diesen indessen (nunmehr) als stationär, ebenso auch im genannten Bericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 3/6).
Die weiteren Angaben, welche die Ärzte Klinik X.___ des Spitals Y.___ in ihren Berichten vom 26. September 2006 und 12. Dezember 2006 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht haben, lassen indessen nicht einmal auf einen stationären Gesundheitszustand schliessen. Wie erwähnt, äusserten sie sich in ihrem Bericht vom 26. September 2006 zwar dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorerst weiter reduziert "bleibe"; insbesondere dürfe er nicht an gefährlichen Maschinen oder an gefährlichen Arbeitsorten eingesetzt werden und das Lenken eines Fahrzeuges sei ebenfalls nicht gestattet (Urk. 10/28/2). Im Beiblatt zu diesem Bericht bezeichneten sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit indessen nur (noch) als halbtags zumutbar (Urk. 10/28/4). Im Bericht vom 12. Dezember 2006 führten sie an, dass bei weiterhin nicht anfallsfreiem Verlauf und aktuell nach Angaben des Beschwerdeführers Anfallshäufung zur Zeit die Arbeitsfähigkeit als Verkäufer nicht gegeben sei. Insbesondere dürfe er auch nicht an gefährlichen Maschinen oder an gefährlichen Arbeitsorten eingesetzt werden und auch kein Fahrzeug lenken. Eine Wiederaufnahme der Arbeit könnte aus neurologischer Sicht erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Anfallskontrolle erzielt werden könne (Urk. 10/34/2).
Zwar scheinen diese Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf dessen Angaben und nicht auf objektiv eigenen ärztlichen Feststellungen zu beruhen. Es kann daher nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden. Sie können aber auch nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2007 (vgl. Erwägung 4.1.3) für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (nach wie vor) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
5.3.3 Die medizinische Aktenlage reicht somit nicht aus, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten zu treffen.
6. Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2007 ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende Februar 2007 (gänzlich) eingestellt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales Gutachten, vorzugsweise bei der Klinik U.___ oder bei einem freipraktizierenden Arzt resp. einer freipraktizierenden Ärztin mit dem Spezialgebiet Epilepsie einhole. Der Gutachter soll sowohl von der Klinik X.___ des Spitals Y.___ als auch von A.___ die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einholen. Anschliessend soll er sich in Auseinandersetzung mit der eingeholten Krankheitsgeschichte sowie den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit April 2002 äussern. Insbesondere soll er klare Diagnosen und Befunde erheben. Im Weiteren soll er darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit April 2002 noch zumutbar waren resp. sind und welche nicht. Ausserdem soll er sich darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann und ob es ihm zumutbar ist, sich einer geeigneten Therapie, allenfalls auch in einem stationären Rahmen, zu unterziehen. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2007 neu zu verfügen, unter Beachtung der Ausführungen in den Erwägungen 2.5 und 5 zur Möglichkeit der Wiedererwägung der Mitteilung vom 24. April 2002 (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 1985 in Sachen J. K., in: ZAK 1986 Seite 597, sowie Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 11. April 2008 in Sachen B., 9C_602/2007, Erw. 5.1).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2007 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).