Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 14. Juli 2008
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt I.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene N.___ leidet seit 1996 an Magersucht (Urk. 9/109/2). Die nach der Sekundarschule angefangene Banklehre musste sie 2001 leidensbedingt abbrechen (Urk. 9/109/2, vgl. Urk. 9/30). Ab März 2002 - bis mindestens Januar 2007 - besuchte sie ein privates Gymnasium, nämlich die Erwachsenenmaturitätsschule der K.___ AG, U.___, welche sechs Semester dauert und zur Eidgenössischen Matura führt (Urk. 9/109/2, Urk. 9/159/1).
Die Versicherte hatte sich am 3. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3, Urk. 9/109/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bejahte einen Anspruch der Versicherten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung unter dem Titel der beruflichen Massnahme und übernahm mit verschiedenen, in den Jahren 2002 bis 2004 erlassenen Verfügungen die invaliditätsbedingten Mehrkosten der ersten drei Semester des Privatgymnasiums sowie der ersten Wiederholung des 3. Semesters (Urk. 9/99/2, Urk. 9/109/2, Urk. 9/109/6, Urk. 9/149/1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten ab, die Kosten für die zweite Wiederholung des 3. Semesters (von Februar bis August 2004) sowie für den weiteren Besuch des Privatgymnasiums zu übernehmen (Urk. 9/99). Im Weiteren hielt die IV-Stelle fest, für eine schulisch weniger anspruchsvolle Ausbildung könne die Versicherte ein neues Gesuch stellen (Urk. 9/99/2).
Auf Beschwerde hin verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle mit Urteil vom 29. Oktober 2004, die Mehrkosten ab dem 4. Semester mindestens im Umfang der noch erforderlichen drei Semester bis zum Abschluss des Privatgymnasiums zu übernehmen (Urk. 9/109, Prozess Nr. IV.2004.00514). Das Sozialversicherungsgericht führte in der Urteilsbegründung aus, da die Versicherte das 3. Semester nicht wegen der Grunderkrankung habe wiederholen müssen, habe die IV-Stelle die Kostenübernahme für die zweite Wiederholung des 3. Semesters zu Recht abgelehnt. Im Weiteren erwog das Sozialversicherungsgericht, die Versicherte habe im Juni 2004 die Prüfungen nach der 2. Wiederholung bestanden und absolviere jetzt das 4. Semester. Angesichtes dessen sei davon auszugehen, dass die Versicherte - entgegen der Annahme der IV-Stelle - den Anforderungen der gewählten Ausbildung gewachsen sei. Es sei daher zweckmässig, dass die Invalidenversicherung mindestens die Mehrkosten ab dem 4. Semester für die noch erforderlichen drei Semester bis zum Abschluss des Privatgymnasiums übernehme.
Aufgrund des unangefochten gebliebenen Urteils sprach die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 3. März 2005 für das 4., 5. und 6. Semester des Privatgymnasiums die Schulkosten gemäss Kostenvoranschlag der K.___ vom 25. Februar 2005 im Betrag von Fr. 21'600.--, die Prüfungskosten von Fr. 1'140.--, die Reisekosten sowie die Kosten der auswärtigen Verpflegung zu (Urk. 9/117). Im Weiteren hielt sie fest, dass sie der Versicherten die entsprechenden Taggelder ausrichten werde, was mittels separater Verfügung geschehen werde (Urk. 9/117/2, vgl. Urk. 9/121, Urk. 9/136). Die Kosten für die extern abzulegende Eidgenössische Maturitätsprüfung von Fr. 800.-- hatte die IV-Stelle bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2003 übernommen (Urk. 9/57).
Die Versicherte besuchte - nach Absolvierung des 4. Semester von August 2004 bis Februar 2005 - das 5. Semester von Februar bis August 2005 (Urk. 9/159/1). Wegen Nichtbestehens von Prüfungen im 5. Semester wurde sie nicht in das 6. Semester promoviert (Urk. 9/133/2, Urk. 9/159/1). In der Folge wiederholte sie in der Zeit von August 2005 bis August 2006 das 5. Semester zweimal (Urk. 9/133/2, Urk. 9/133/4, Urk. 9/159/1). Ab August 2006 besuchte sie dann das 6. Semester (Urk. 9/159/1).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 und vom 12. Dezember 2006 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle sinngemäss, eine neue Verfügung dahingehend zu erlassen, dass sie die Mehrkosten des 6. Semesters, nämlich Schulgeld, Prüfungskosten, Zehrgeld, Reisekosten, Taggeld und Maturaprüfungskosten übernehme (Urk. 9/141, 9/150, 9/151). Die IV-Stelle wies das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2007 ab (Urk. 2, Urk. 9/148, vgl. Urk. 9/150). Zur Begründung führte sie aus, mit Verfügung vom 3. März 2005 seien die Mehrkosten für das 4., 5. und 6. Semester übernommen worden. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Grunderkrankung wiederaufgelebt wäre. Weitere Kosten seien damit nicht aufgrund der Behinderung entstanden und daher nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Die berufliche Massnahme werde hiermit abgeschlossen.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Februar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Taggelder, Reise- und Verpflegungskosten sowie die Prüfungskosten für das 6. Semester zuzusprechen (Urk. 1, vgl. Urk. 9/141). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 28. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 18. September 2007 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972 S. 56). Gestützt darauf ist in dem vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) festgehalten, dass Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten dürfen. Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungsdauer beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen (Rz 3020 f. KSBE).
2.
2.1 Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 3. März 2005 die Mehrkosten für das 4.,5. und 6. Semester übernommen, nämlich die erwähnten Schulkosten und Prüfungsgebühren à je Fr. 570.-- für 2 Teilprüfungen, sowie die Reise- und Verpflegungskosten (Urk. 9/117). Mit separaten Verfügungen vom 18. März 2005 (Urk. 9/120, Urk. 9/121) und vom 22. Dezember 2005 (Urk. 9/136) sprach sie auch die Taggelder für die erwähnten, bis 15. März 2006 dauernden drei Semester zu, nämlich im Umfang von Fr. 88.--. Im Weiteren hatte sie mit früherer Verfügung vom 6. Mai 2003 die Kosten für die extern abzulegende Eidgenössische Maturitätsprüfung von Fr. 800.-- übernommen (Urk. 9/57). Damit hat die IV-Stelle dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2004 in vollem Umfang entsprochen (Urk. 9/109).
Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2007 damit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Genüge getan worden ist (Urk. 2, Urk. 8).
Im Weiteren hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2007 zu Recht angenommen, dass sie weitere Mehrkosten, nämlich die Mehrkosten für die Wiederholungen des 5. Semesters, nicht zu übernehmen hat, da sie nicht invaliditätsbedingt sind. Denn es finden sich keine Hinweise in den Akten darauf, dass die Grunderkrankung wiederaufgelebt und Grund für die Wiederholung des 5. Semesters gewesen wäre. Von der Beschwerdeführerin wurde dies denn auch nicht geltend gemacht. Eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Verlängerung der normalen Ausbildungszeit bzw. für die Wiederholungen des 5. Semesters bestand damit nicht. Die IV-Stelle hat die Übernahme von weiteren Kosten daher zu Recht abgelehnt.
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen geeignet sind, am Ergebnis etwas zu ändern (Urk. 1, Urk. 12).
2.2.1 Was zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, die IV-Stelle habe eine neue Verfügung zu erlassen mit dem Inhalt, dass sie die Mehrkosten für das 6. Semester übernehme, ist Folgendes festzustellen: Die IV-Stelle hat mit der vorerwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. März 2005 klarerweise die Kosten für das 4., 5. und 6. Semester übernommen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die in der gleichen Verfügung festgehaltene Dauer der zugesprochenen drei Semester, nämlich die Dauer vom 24. August 2004 bis 15. März 2006, später in dem Sinne verschoben wurde, als das 6. Semester erst ab Herbst 2006 im Anschluss an die doppelte Wiederholung des 5. Semesters stattfand. Denn es wurden die erwähnten Kosten des 6. Semesters und nicht die Kosten der Ausbildung während eines bestimmten Zeitraumes zugesprochen. Vielmehr hat das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil schon damals ausgeführt, dass allfällige Wiederholungen von gewissen Semestern nicht unter die erteilte Zusprache des 4., 5. und 6. Semesters fallen, mithin, dass die IV-Stelle diese Wiederholungen erneut neu überprüfen müsse (Urk. 9/109/6 Erw. 3.3). Die IV-Stelle hat also bereits rechtskräftig über die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung dieser Kosten, insbesondere der Kosten für das 6. Semester, hat, entschieden. Aus Gründen der formellen und materiellen Rechtskraft kann über diese Frage damit nicht noch einmal entschieden werden.
2.2.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihr die Kosten, wie sie in der Verfügung vom 3. März 2005 festlegt wurden, nicht in vollem Umfang vergütet (Urk. 9/117).
Das Sozialversicherungsgericht ist nur zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Dagegen steht es ihm nicht zu, Verwaltungshandlungen ohne Verfügungscharakter, insbesondere Vollzugshandlungen, welche die Ausführung und Durchsetzung formell rechtskräftiger Verfügungen betreffen, zu überprüfen. Vorliegend ist das Gericht damit nicht zuständig für die Überprüfung der Frage, ob die IV-Stelle die rechtskräftige Verfügung vom 3. März 2005 korrekt vollzogen und der Beschwerdeführerin damit die darin genannten Kosten in vollem Umfang vergütet hat. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Wiederholung des 5. Semesters aus Gründen von Treu und Glauben zu übernehmen (Urk. 12). Sie sei in Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die IV-Stelle die Wiederholung des 5. Semesters finanziere (Urk. 12).
Tatsache ist, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gegenüber wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie für Wiederholungen von Semestern keine Kosten übernehmen müsse und auch keine übernehme (Urk. 9/133/2, Urk. 9/133/4). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin geantwortet, dass sie die erste und zweite Wiederholung des 5. Semesters selber bezahle (Urk. 9/133/2, Urk. 9/133/4). Die Beschwerdeführerin war sich damit im Klaren darüber, dass die IV-Stelle keine Wiederholungen von Semestern bezahlt und hat deren Entscheid, zumindest was das Schulgeld betrifft, auch akzeptiert. Sie durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die IV-Stelle die Wiederholung des 5. Semesters finanziere. Für einen Vertrauensschutz besteht damit kein Raum.
2.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2007 ist damit nicht zu bestanden und die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).