Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, aus der Türkei 1987 in die Schweiz eingereist und seither hier wohnhaft, war seit 2003 bei der Z.___ in E.___ als Schriftenmaler tätig und arbeitete dort bis 31. Dezember 2004 zu einem Pensum von 100 %, danach zu 50 %. Am 21. März 2006 meldete er sich wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 1.1-3, 1.6, 4.1, 6.3.1, 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/11-12), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/13) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 10/4, Urk. 10/14) ein und zog die Akten des Krankenversicherers (Urk. 10/8) bei.
1.2 Mit Vorbescheid vom 28. November 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 10/18). Nachdem dagegen Einwände erhoben und die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt worden waren (Urk. 10/19, Urk. 10/22), verneinte sie mit Verfügung vom 29. Januar 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/27 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Februar 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und es seien ihm danach die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der mit Verfügung vom 1. März 2007 auferlegten Kaution (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 14, Urk. 15) mit, dass es nicht möglich gewesen sei, den in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht erhältlich zu machen. Er werde den Bericht jedoch einreichen, sobald er vorliege und verzichte auf eine Replik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 wurde der Prozess bis zum Vorliegen des psychiatrischen Berichts, längstens aber bis zum 30. April 2008 sistiert (Urk. 18). Mit Eingabe vom 11. April 2008 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht vom 19. Februar 2008 (Urk. 21) ein, worauf die Sistierung mit Verfügung vom 16. April 2008 aufgehoben und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Beschwerden überwiegend um psychosoziale Faktoren handle beziehungsweise die depressive Erkrankung durch soziokulturelle und familiäre und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren ausgelöst worden sei, weshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG vorliege. Damit sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/16 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass den medizinisch-psychiatrischen Berichten neben persönlichen, familiären und herkunftsbezogenen Umständen auch nicht näher spezifizierte psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen zu entnehmen seien. Damit bestünden deutliche Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliege. Mangels fachärztlicher Beurteilung dieser Frage sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.b, Urk. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und ob gegebenenfalls ein Rentenanspruch entstanden ist.
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Praktischer Arzt, welcher den Beschwerdeführer seit 7. April 2000 hausärztlich behandelte (Urk. 10/12/2 lit. C), stellte mit Bericht vom 26. Mai 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- längere depressive Episode mit mittelgradiger Ausprägung bei diversen beruflichen, familiären und soziokulturellen Belastungssituationen
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- Thoraxschmerzen unklarer Genese
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Lungentuberkulose und anamnestisch Taubheit rechts (Urk. 10/12/1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit seien ihm keine sicheren Angaben möglich (Urk. 10/12 lit. B).
3.2 Am 3. Juni 2005 nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer seit 11. März 2002 behandelte (Urk. 10/11/6 lit. D), in einem Bericht zu Handen des Krankenversicherers als Diagnose eine langdauernde Depression und einen Verdacht auf Persönlichkeitsänderungen bei chronischem Alkoholkonsum. Er vermerkte, dass dieser Situation effektiv Krankheitswert zukomme. Therapeutisch würden ein Antidepressivum gegeben und stützende Gespräche und Familiengespräche in türkischer Sprache durchgeführt. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 % seit 26. Januar 2005 (Urk. 10/8/4 = Urk. 10/11/8).
Mit Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2005 berichtete Dr. B.___ über einen praktisch unveränderten Verlauf bei Weiterführung der bisherigen Therapie. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Konzentrationsstörung, teilweise Konfabulationen, starke Reizbarkeit, Zukunftsangst, Schlafstörung, innere Unruhe, Antriebsarmut (Urk. 10/8/5 = Urk. 10/11/13).
Am 20. Januar 2006 präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in erster Linie durch psychische Faktoren begründbar sei. Der Beschwerdeführer sei nicht schwergradig Alkoholiker, es würden keine Entzugshandlungen durchgeführt, und durch den chronischen Alkoholkonsum lägen keine irreversiblen Schädigungen vor (Urk. 10/8/8 = Urk. 10/11/13).
3.3 Mit Bericht vom 22. Mai 2006 diagnostizierte Dr. B.___ einerseits eine langdauernde Depression, welche vor Jahren (etwa 2000) eingetreten sei und langsam zugenommen habe, aktuell mittelgradig sei, dies bei diversen familiären, beruflichen, soziokulturellen Belastungen, und andererseits einen chronischen, seit Jahren bestehenden Alkoholkonsum mit Neigung zu zeitweiligem Überkonsum (Urk. 10/11/5 lit. A).
Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn seiner Behandlung Anzeichen einer Depression gezeigt. Seit langem habe der Beschwerdeführer folgende psychischen Befunde: Er habe sich sozial ziemlich zurückgezogen, sei etwas ängstlich, besorgt, antriebsarm, fühle sich öfters müde, ermüde rasch, könne nicht einmal kleine Probleme ertragen. Seine Belastbarkeit und seine Ausdauer seien reduziert, er habe eine deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, die sich mit starker Vergesslichkeit bemerkbar mache. Er sei ziemlich pessimistisch, sehe die Zukunft schwarz und grüble ständig. Damals wie heute nehme er ein Antidepressivum und führe stützende Gespräche in türkischer Sprache durch (Urk. 10/11/6 lit. D.7).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit 26. Januar 2005 für jegliche in Frage kommenden Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bis heute zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auf längere Sicht so bleiben werde (Urk. 10/11/5 lit. B). Eine Berufstätigkeit sei sowohl in angestammter wie in angepasster Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 10/11/4).
3.4 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2008 mit, dass der Beschwerdeführer bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung gewesen sei, die Behandlung aber abgebrochen habe, weil er in die Türkei zurückkehren wolle. Ansonsten wäre die Fortsetzung der psychiatrischen Abklärung und voraussichtlich auch der Behandlung indiziert gewesen (Urk. 21).
4.
4.1 Dr. B.___ erwähnte in seinen Berichten einerseits verschiedene psychische Befunde wie reduzierte Belastbarkeit und Ausdauer, Konzentrationsstörung, Reizbarkeit und sozialen Rückzug, und andererseits auch soziokulturelle und psychosoziale Umstände in Form von familiären Schwierigkeiten mit den Kindern, gesundheitlichen Beschwerden der eine volle Invalidenrente beziehenden Ehefrau, finanziellen Schwierigkeiten und fehlender soziokultureller und sprachlicher Angepasstheit des Beschwerdeführers (Urk. 10/11/6 lit. D.7, Urk. 10/11/13, Urk. 10/12/2 lit. D). Gestützt darauf diagnostizierte er eine langdauernde Depression, wobei er ausdrücklich festhielt, dass ihr Krankheitswert zukomme und sie in erster Linie mit psychischen Faktoren begründbar sei (vgl. vorstehend Erw. 3.2-3).
Damit wird das Beschwerdebild zwar durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mitbestimmt, doch umfasst es darüber hinaus gehende und davon zu unterscheidende psychische Befunde. Weiter wurde eine von einem bloss depressiven Verstimmungszustand klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne diagnostiziert, sodass grundsätzlich von einer psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen ist. Den Berichten von Dr. B.___ sind somit klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich möglicherweise relevanten (vgl. vorstehend Erw. 1.1) Gesundheitsschadens zu entnehmen.
Entgegen der Mitteilung vom 16. November 2006 von Dr. med. D.___ vom regionalärztlichen Dienst (Urk. 10/16 S. 3) spielt es keine Rolle, ob die Depression auf soziokulturelle und damit invalidenversicherungsfremde Faktoren zurückzuführen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich die als eigenständige Depression diagnostizierte Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Massgebend ist mit anderen Worten nicht, auf welche (allenfalls sozialen) Ursachen eine psychische Krankheit zurückgeht, sondern ob und in welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit durch die psychische Krankheit als solche oder aber durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bewirkt wird.
4.2 Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehen, sodass sich zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht genügend abgeklärt wurde.
Dr. B.___s Berichte erweisen sich im Allgemeinen als schlüssig, und er ist, wenn auch Facharzt für Neurologie, eigenen Angaben zufolge auch in der Ausübung einer psychiatrischen Tätigkeit anerkannt (Urk. 10/8/6 = Urk. 10/11/10). Es fehlen jedoch detaillierte Angaben über die erhobenen psychischen Befunde und über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insbesondere geht aus den Berichten auch nicht hervor, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 26. Januar 2005 vollumfänglich auf die diagnostizierte Depression oder aber ganz oder teilweise auf die geschilderten soziokulturellen und psychosozialen Faktoren zurückzuführen ist. Damit erscheint der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, weshalb eine weitere fachärztliche Abklärung notwendig ist.
Insgesamt ist damit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus resultierende Umfang der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).