IV.2007.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. Juni 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene S.___ ist Mutter zweier Kinder (geboren 1993 und 1997) und war bis zum 31. Oktober 2005 zu 50 % bei der A.___ AG als Reinigerin beschäftigt (Kündigung vom 16. August 2005, Urk. 9/8/12). Am 20. Dezember 2005 meldete sie sich wegen des seit 1995 bestehenden Gesichtsspasmus der linken Gesichtshälfte zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Unia Arbeitslosenkasse den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit der Versicherten (Urk. 9/7) und bei der A.___ AG den Fragebogen für den Arbeitgeber (Bericht vom 31. März 2006, Urk. 9/8) ein. Sie verlangte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, den Arztbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 9/10), welchem die Berichte des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts C.___, Prof. Dr. med. D.___, über das MRI des Schädels vom 12. Februar 2004 Urk. 9/11/5), der E.___ des F.___ vom 28. Juni 2005 (gezeichnet von Dr. med. G.___, Leiter E.___, Urk. 9/11/6-7) und vom 17. Januar 2006 (gezeichnet von Dr. med. H.___, Oberarzt, Urk. 9/11/8) beilagen. Nachdem Dr. B.___ auf Nachfrage hin mitteilte, es habe bisher keine psychiatrische Behandlung stattgefunden (Bericht vom 14. Juli 2006, Urk. 9/12), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 14. September 2006, Urk. 9/16). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/18). Dagegen erhob sie zusammen mit Dr. B.___ am 12. Dezember 2006 unter Beilage des Berichts von Dr. H.___, F.___, E.___, vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9/20), Einwände (Urk. 9/21). Die IV-Stelle holte bei Dr. H.___ den Bericht vom 1. Februar 2007 ein (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente sowie Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob S.___ am 28. Februar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Am 22. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf das Gericht den Schriftenwechsel am 29. Mai 2007 schloss (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gab die Beschwerdegegnerin bei der E.___ des F.___ einen Arztbericht in Auftrag (Urk. 9/23), zu dem sich die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - nicht äussern konnte. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Indessen ergeben sich aus diesem Bericht keine neuen Erkenntnisse aus neurologischer Sicht, so dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs als leicht zu betrachten und einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich vorliegend die Rückweisung als formalistischer Leerlauf erweisen würde und die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid drängt (Urk. 11).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege kein Gesundheitsschaden mit Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch den Hemispasmus facialis links stark in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Sie sei nicht fähig, mehr als 50 % zu arbeiten (Urk. 1).
4. In medizinischer Hinsicht liegen folgende Berichte im Recht:
4.1 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. Mai 2006 einen idiopathischen Spasmus hemifacialis links sowie eine depressive Entwicklung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Stammvaricosis der Vena saphena magna Grad III mit rechts wenigen, links recht ausgedehnten und symptomatischen Seitenastvarizen am Unterschenkel. Es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von ca. 75 %. Die Arbeitsfähigkeit hänge vom Verlauf der Erkrankung ab. Aufgrund des bisher unbefriedigenden Behandlungsverlaufs rechne er auch längerfristig nicht mit einer verbesserten Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes sei eine teilzeitliche Arbeit von 25 % möglich. Er erachtete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd und hielt berufliche Massnahmen für angezeigt (Urk. 9/10). Dr. B.___ sah keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung. Im Vordergrund stehe der Gesichtspasmus, der jeweils zur depressiven Reaktion führe und trotz Bemühungen bisher nicht therapierbar gewesen sei (Bericht vom 14. Juli 2006, Urk. 9/12).
4.2 Den von Dr. B.___ beigelegten Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals im F.___ neurologisch und bildgebend untersucht worden war und sie die E.___ regelmässig zur Botox-Injektion aufsucht. Damit werden nach Ausführungen von Dr. G.___ im Konziliarbericht vom 28. Juni 2005 die seit acht Jahren bestehenden Beschwerden in Form von Zuckungen in der linken Gesichtshälfte vorübergehend für jeweils zwei Monate gelindert (Urk. 9/11). Das MRI des Schädels vom 12. Februar 2004 zeigte ein unauffälliges Gehirn, einschliesslich Hirnstamm und Kleinhirnbrückenwinkel-Zisternen. Auch im Verlauf des linken Nervus facialis war keine Pathologie fassbar (Urk. 9/11/5). Dr. G.___ hielt im Konziliarbericht vom 28. Juni 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/11/6).
4.3 Dr. I.___ diagnostizierte im Gutachten vom 14. September 2006 einen idiopathischen Spasmus hemifacialis links. Die Beschwerdeführerin beschreibe adäquate reaktive Traurigkeit auf die Symptomatik. Ein depressives Syndrom oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Spasmus hemifacialis links müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden. Subjektiv könne sich die Beschwerdeführerin eine 50%ige Tätigkeit in geschlossenen Räumen ohne Kundenkontakt vorstellen. Weil sich der Spasmus unter Stress oder Nervosität verstärke, hielt der Arzt aus psychiatrischer Sicht ein Entspannungsprogramm als angezeigt (Urk. 9/16).
4.4 Die elektrodiagnostische Untersuchung vom 5. Dezember 2006 im F.___, E.___, ergab einen deutlichen Spasmus hemifacialis links mit Dyskinesien von Augenmuskeln und Mundwinkel, aber auch von Gesichtsmuskeln. Der Lidschluss war vollständig, jedoch deutliches "Singe des cils". Auch eine leichte Mundastparese links war sichtbar. Es folgten Injektionen mit Botox, wobei die Dosierung nicht zu hoch verabreicht wurde, weil die Beschwerdeführerin Angst hatte, dass höhere Dosen die Symptomatologie verstärken würden und tatsächlich eine leichte Facialisparese links bestand. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin als glaubhaft in ihrer Arbeit eingeschränkt, weshalb sie ihren Wunsch nach einer IV-Anmeldung unterstützten (Urk. 9/20).
4.5 Dr. H.___ hielt am 1. Februar 2007 fest, dass sich aus rein neurologischer Sicht aufgrund des Spasmus hemifacialis links a priori keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Ob sekundäre psychische Folgen des Gesichtskrampfes die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie seit der zweiten Jahreshälfte 2006 im Schnellimbiss-Service mit Kundenkontakt tätig), müsse fachpsychiatrisch beurteilt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin versah bis zum 31. Oktober 2005 eine Teilzeitstelle zu 50 % (Urk. 9/8). Nach den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. I.___ soll die Beschwerdeführerin jedoch auch noch nach der Geburt ihrer Kinder bis zur Ausreise ihrer in der Betreuung engagierten Schwiegermutter wiederholt vollzeitlich gearbeitet haben (Urk. 9/16/3). Die Beschwerdegegnerin liess die IV-rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin (voll Erwerbstätige oder teilzeitlich erwerbstätig mit Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung) offen, ohne einen Haushaltsabklärungsbericht eingeholt zu haben, was nicht zu beanstanden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
5.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1995 an Spasmus hemifascialis links leidet, deren Ursache unklar bleibt und nur vorübergehend mit Injektionen gelindert werden kann. Ihre Stelle bei der A.___ AG, welche sie seit Juni 2004 zu 50 % versah, verlor sie gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (etwas anderes wird von ihr auch nicht geltend gemacht) nicht infolge gesundheitlicher Einschränkungen (Urk. 9/8/1). Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug aus neurologischer und psychiatrischer Sicht umfassend abgeklärt. Die von ihr geltend gemachte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Spasmus liess sich weder aus neurologischer noch psychiatrischer Sicht begründen. Die einzige anderslautende Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stammt von Dr. B.___, dem langjährigen Hausarzt der Beschwerdeführerin (Behandlungsbeginn am 9. April 2001). Seine Ausführungen vermögen indessen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ am 9. Mai 2006 (Urk. 9/10/2) die Beeinträchtigung lediglich mit dem Befinden der Beschwerdeführerin zu charakterisieren vermochte und ein Rückzugsverhalten sowie eine depressive Verstimmung angab. Eine psychiatrische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte jedoch vom fachärztlichen Gutachter Dr. I.___ ausgeschlossen werden. Zudem hielt der Gutachter in seinem Bericht bezüglich der von Dr. B.___ erhobenen psychiatrischen Befunde fest, sein Telefongespräch mit seinem Kollegen habe ergeben, dass Dr. B.___ sich diesbezüglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selber stützen müsse (Urk. 9/16/2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die von Dres. med. I.___ und H.___ erstellten medizinischen Berichte, auf welche sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin abstützt (Urk. 9/17/4 und Urk. 9/25), in Zweifel zu ziehen vermöchten. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Damit kommt ihm voller Beweiswert zu. Dass Dr. H.___ noch in seinem Bericht vom 6. Dezember 2006, welchen die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde heranzieht (Urk. 1), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als glaubhaft erachtete, vermag daran nichts zu ändern. Diese Ausführungen gründen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass der Hemispasmus ihr den direkten Kontakt mit den Kunden an der neuen Arbeitsstelle verunmögliche (Urk. 9/20). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Symptomatik im Kontakt mit Kunden eingeschränkt fühlt und es ihr unter Umständen auch gegenüber Arbeitskollegen oder Vorgesetzten unwohl ist. Selbst wenn diese Beschwerden indes auch objektiv einen direkten Kundenkontakt verunmöglichen sollten, so ist darauf hinzuweisen, dass es auf dem der Beschwerdeführerin offen stehenden Arbeitsmarkt als ungelernte Hilfsarbeiterin eine Vielzahl von Stellen gibt, welche keinen solchen erfordern. Diese Beschwerden haben nach einhelligen fachärztlichen Darstellungen keine Auswirkungen, weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht, auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin, noch in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).