Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1973, absolvierte in den Jahren 1990 bis 1993 eine kaufmännische Lehre (vgl. Urk. 7/2). Am 19. Februar 1992 stürzte sie beim Skifahren und zog sich eine Knieverletzung links zu. Am 27. November 2003 stürzte sie beim Kickboardfahren, wobei sie sich eine Knieverletzung rechts zuzog (Urk. 7/5/5-6). Am 13. Oktober 2004 meldete sich N.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente sowie eventuell um Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zog die Akten der für die Knieverletzungen zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/5/1-28), erkundigte sich bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen, der sawi A.___ und der B.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 6. Januar 2005, Urk. 7/14, beziehungsweise 7. Januar 2005, Urk. 7/15) und holte den Arztbericht der C.___, Ambulatorium Rheumatologie, vom 5. November 2004 (Urk. 7/8; unter Beilage diverser früherer Arztberichte, Urk. 7/9), den Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/13/1-7; unter Beilage diverser anderer Arztberichte, Urk. 7/13/8-19) sowie den Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 13. April 2005 (Urk. 7/21/1-4; unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/21/5-37) ein. Ferner liess sie die Versicherte beim F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. März 2006, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 28. April 2006 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/36). Die von der Versicherten mit Eingabe vom 19. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/38; Einspracheergänzung vom 27. Juni 2006, Urk. 7/49) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid legte N.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2007 Beschwerde ein und beantragte eine halbe Invalidenrente sowie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/1-2). Der Beschwerde legte sie unter anderem die Berichte von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. November 2006 (Urk. 3/3), von H.___, Psychologe FSP, Psychotherapie, vom 4. Oktober 2006 (Urk. 3/4), von I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H.___ vom 10. Dezember 2006 (Urk. 3/5) sowie des J.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 18. Juli 2006 (Urk. 3/9) bei. In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 23. April 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 7).
3. Zu erwähnen bleibt, dass die SUVA mit durch den Einspracheentscheid vom 19. April 2005 (Urk. 7/22) bestätigter Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 7/12) die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2004 eingestellt, jedoch die Übernahme der Behandlungskosten betreffend das linke Knie (Unfallereignis vom 19. Februar 1992) im Rahmen des Gesetzes zugesichert hatte. Diese Leistungen stellte sie per 13. März 2006 ein und sprach N.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 7/53, bestätigt Verfügung vom 13. März 2006) eine Integritätsentschädigung von 15 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 29. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Laut Arztbericht der C.___ vom 5. November 2004 liegen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/8):
" - Retropatelläres Schmerzsyndrom Knie links bei/mit
- St. n. Skiunfall 1992
- St. n. zweimaligen Arthroskopien 93/03 mit/
- Lateraler Teilmeniskektomie, arthroskopischer Gelenkskörperentfernung, Plica-Entfernung sowie dorsaler Arthrotomie
- Retropatelläres Schmerzsyndrom Knie rechts bei/mit
- Retropatellären Knorpelschaden MRI 02/04
- Traumatisierte Gonarthrose bei St. n. Sturz im November 03
- Chondropathia patellae laterale Gelenkfacette
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
- Deutlichst defizitärer Rumpfmuskulatur
- Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis 9,5 mm".
Bei der Beschwerdeführerin sei links eine Viscosupplementation mit leichtem Erfolg durchgeführt worden. Zwischenzeitlich sei die Physiotherapie vor allem für den Aufbau der lumbalen Rumpfmuskulatur bei zudem vorhandener Spondylolyse und deutlich defizitärer Rumpfmuskulatur fortgeführt worden. Der Kraftaufbau im Kniebereich habe aufgrund der Schmerzsituation reduziert werden müssen. Diesbezüglich werde nun mit Aquafit einmal pro Woche weiterbehandelt. Zudem werde die medizinische Trainingstherapie dreimal pro Woche selbständig durchgeführt. Es sei absolut prioritär, dass die Beschwerdeführerin möglichst bald in den Alltag und Arbeitsprozess integriert werde. Es sei versucht worden, die Analgesie zu optimieren, und es sei eine intensive Abklärung der psychischen Situation bei Prof. K.___, FMH Psychiatrie, in der Schmerzsprechstunde organisiert worden. Dort habe am 12. Oktober 2004 eine Konsultation stattgefunden, anlässlich welcher eine höchst schwierige psychosoziale Situation festgestellt worden sei. Gemäss seiner Beurteilung stehe diese weiteren therapeutischen Interventionen im Wege, beziehungsweise sei eine schmerztherapeutische Intervention ohne eigentliche Psychotherapie nicht durchführbar.
Bezüglich der lumbalen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, optimal mit einem Hochsitz sowie Wechselbelastung, voll gegeben. Bezüglich der retropatellären Schmerzen sei bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben.
3.2 Dr. D.___ wiederholte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/13) die von den Ärzten der C.___ gestellten Diagnosen und fügte noch diejenige eines Erschöpfungszustandes hinzu. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin unterdessen nebst Dr. O.___, Orthopädie und Sportmedizin, den sie auf eigene Initiative hin besucht habe, auch bei Dr. E.___ gewesen sei. Dieser habe sie vom 1. November bis 31. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, nachdem sie (Dr. D.___) ein weiteres Arbeitsunfähigkeitsattest verweigert habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe das Gefühl, sie sei nur zu 30 bis 50 % arbeitsfähig. Momentan sei sie durch ihre psychische Situation limitiert. Sie habe und wolle aber in diesem Bereich zur Zeit keine Unterstützung. Eine Büroarbeit leichteren Ausmasses sei ihr zumutbar.
3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. E.___ vom 13. April 2005 (Urk. 7/21/1-4) leidet die Beschwerdeführerin an (1) einem tieflumbalen lumbovertebralen Syndrom bei 37 kg Übergewicht und spondylolytischer Listhesis L5/S1 von ca. 1 cm, (2) einem linksbetonten patellären Knieschmerzsyndrom beidseits seit einem Skiunfall 1992 links und Zweitsturz mit einem Micro im Jahre 2003 mit Kniekontusion rechts und einem Status nach zweimaliger Arthroskopie am linken Knie, (3) behindernden Schlafstörungen wegen Zukunftsängsten und Schmerzzuständen, welche sich nach einem Arbeitseinsatz in den USA im Jahre 2002 verstärkt hätten, sowie (4) psychischen Erschöpfungszuständen wegen chronifizierten Schmerzen. Als kaufmännische Angestellte sollte die Beschwerdeführerin ab 2. Mai 2005 zu einem Pensum von 25 % versuchen zu arbeiten, sie sei aber arbeitslos. Eine Umschulung sei sinnlos, da wechselstelliges Sitzen und Stehen/Gehen als kaufmännische Angestellte noch am ehesten möglich sei.
3.4 Im Gutachten des F.___ vom 13. März 2006 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/32 S. 17):
"1. Chronische, retropatellar betonte Knieschmerzen links (ICD-10 M25.5)
- beginnende degenerative Veränderungen femoropatellar (ICD-10 M17.3)
- Status nach Arthroskopie mit partieller lateraler Meniskektomie, Knorpeldébridement retropatellar und offener Entfernung von freien Gelenkskörpern mittels dorsaler Arthrotomie vom 10.4.03 sowie Status nach diagnostischer Arthroskopie und Gelenkspülung vom 25.02.92 (ICD-10 Z98.8)
- Status nach lateraler Patellaluxation 1992 (ICD-10 T93.3)
2. Chronische, retropatellar betonte Knieschmerzen rechts (ICD-10 M25.5)
- beginnende degenerative Veränderungen im Femoropatellargelenk (ICD-10 M17.3)
- Status nach direkter Kontusion 11/03
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach E.___ding bei vermutlich beidseitiger Spondylolyse L5 (ICD-10 M43.0/M43.1)".
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
"1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Adipositas mit Body Mass Index von 32,5kg/m2 (ICD-10 E66.0)".
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Bereich beider Knie sowie des lumbalen Rückens liessen sich durch die objektivierbaren Befunde in qualitativer Hinsicht erklären. Nicht erklärbar sei allerdings das quantitative Ausmass, indem die Beschwerdeführerin über wesentliche Einschränkungen bereits bei körperlich leichteren Aktivitäten berichte. Im Vordergrund für sämtliche Therapiebemühungen stehe unbedingt eine deutliche Gewichtsreduktion, weil das stamm- und beckenbetonte Übergewicht einen ungünstigen Einfluss auf die Statik sowohl im lumbosakralen Übergangsbereich als auch auf die Belastung beider Knie bewirke, wodurch zumindest ein gewisser Teil der Schmerzen bedingt sein dürfte. Im Weiteren wäre die Etablierung eines Kräftigungsprogramms für die Muskulatur von Stamm und unteren Extremitäten sinnvoll. Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei typischerweise als körperlich leicht anzusehen, bedinge jedoch je nach Arbeitsplatz die Einnahme einer gleichbleibenden Körperposition, insbesondere des Sitzens über längere Zeit. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe dafür eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, so lange gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Körperposition ändern könne und nicht regelmässige Zwangshaltungen beider Knie einnehmen müsse.
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die deutlich jünger aussehende Beschwerdeführerin etwas unreif gewirkt und sie habe wiederholt ihre Überzeugung geäussert, nicht mehr arbeiten zu können. Aufgrund ihrer sexuellen Missbrauchserfahrung, aber auch aufgrund der häufigen Umzüge ihrer Eltern stehe die Beschwerdeführerin ihren Mitmenschen eher etwas misstrauisch gegenüber. Dieses Misstrauen sei auch der Grund dafür, dass sie schon nach ein bis zwei Sitzungen die psychotherapeutischen Behandlungen wieder abgebrochen habe. Ihre Adipositas schütze sie vor Beziehungen mit Männern, die sie sich aber eigentlich wünsche. Auf dem Hintergrund der emotionalen Schwierigkeiten sei die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen. Mit Hilfe der körperlichen Beschwerden erreiche sie, dass sie sich ins Private zurückziehen könne, nur noch Kontakte mit Kolleginnen unterhalte und sich nicht mehr der schwierigen Berufswelt aussetzen müsse. Eine psychotherapeutische Bearbeitung ihrer Lebensgeschichte sei dringend notwendig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch nicht.
Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position und ohne übermässige Belastungen beider Knie eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Die Beschwerdeführerin erachte sich selbst aus rein somatischen Gründen als nur noch während zwei Stunden täglich arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit. Die Diskrepanz ergebe sich vor allem dadurch, dass die Beschwerdeführerin wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Im Weiteren seien die Selbstlimitierungen bei Schmerzverarbeitungsstörungen immer höher als die medizinisch-theoretischen Limitierungen, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht. Zusätzlich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein ziemlich ausgefülltes Tagesprogramm habe, das von der Belastung her mit einem Arbeitsplatz vergleichbar sei, wie er beschrieben worden sei. Es wäre ihr ohne Weiteres auch zumutbar, ihre Leistungsfähigkeit für eine lukrative Erwerbstätigkeit einzusetzen.
3.5 Laut Arztbericht von Dr. G.___ vom 6. November 2006 (Urk. 3/3) steht bei der klinischen Untersuchung vor allem eine schmerzhafte Reklination der Lendenwirbelsäule im Vordergrund. An und für sich seien der übrige Neurostatus und Rheumastatus unauffällig. Aufgrund der bildgebenden Verfahren bestehe eine isthimische Spondylolyse auf Höhe L5, welche gestützt auf die radiologischen Abklärungen eine gewisse Instabilität aufweise. Diese Instabilität könne zum Teil die Beschwerden erklären. Im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse (geringe Instabilität) sei eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 25 bis 30 % gegeben.
3.6 H.___ berichtete am 4. Oktober 2006 (Urk. 3/4), auf der Persönlichkeitsskala PSSI zeige sich ein klinisch unauffälliger Befund, sämtliche Subskalen seien im Normbereich, im Verhältnis zu sämtlichen Subskalen zeige sich eine geringe Akzentuierung im Bereich "eigenwilliger" und "still-depressiver" Verarbeitungsmodi. Der Baumtest als projektives Verfahren sei kreativ und lebhaft, auch rückwärtsgerichtet-kindlich, "schwebend" und noch "unentschieden" ausgefallen. Im Verlaufe der Gespräche sei die noch währende Belastung (Erfahrung in der Kindheit/Jugend, Beziehungserfahrungen, intrafamiliäre Beziehungsinteraktionen) deutlich geworden. Dadurch werde der Umgang mit den Anforderungen eines gelingenden Alltags wohl auch heute noch erschwert. Es sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, eine ihren körperlichen Beschwerden berücksichtigende Beschäftigung im Umfang von zuerst 50 % aufzunehmen sowie die Aufarbeitung/Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse im Rahmen einer Psychotherapie in Angriff zu nehmen.
3.7 Am 10. Dezember 2006 schrieben H.___ und Dr. I.___ (Urk. 3/5), die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. U. P.___ des F.___ habe als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) genannt und eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Diese Diagnose impliziere klar ein ungelöstes seelisches Problemfeld, welches bei der Beschwerdeführerin unter anderem in den nicht verarbeiteten sexuellen Missbrauchserfahrungen in der Kindheit (1979 bis 1985) bestehe und tatsächlich eine psychotherapeutische Aufarbeitung ihrer Lebensgeschichte notwendig mache. In Ergänzung zum Bericht von Dr. G.___ müsse präzisiert werden, dass neben einer somatisch bedingten Einschränkung von 30 % aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zusätzlich eine Einschränkung von 20 % und somit gesamthaft eine solche von 50 % vorliege.
3.8 Die Diagnose im Arztbericht des J.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 3/9) lautet: chronische Lumbalgien bei Spondylolyse L5/S1. Die LWS-Röntgenaufnahmen inkl. Funktionsaufnahmen zeigten eine Spondylolisthese L5/S1 Grad 1 bei einer Spondylolyse L5/S1. Die Neuroforamen seien nicht wesentlich eingeengt. Im Vergleich der Aufnahmen Inklination und Reklination falle ein leichtes Aufklappen mit sehr geringem Gleiten auf. Ein Teil der klinischen Symptomatik könne sicherlich auf die Spondylolyse L5/S1 zurückgeführt werden. Hinweise auf eine intraforaminale Wurzelkompression fänden sich aber weder klinisch noch anamnestisch. Bei der in den Funktionsaufnahmen geringen Instabilität sei es eher fraglich, ob eine Spondylodese eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes bringen könne, zumal die Rückenschmerzen nur ein Teil der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien. Da ihr die Aquagymnastik recht gut helfe und eine zusätzliche stabilisierende Wirkung mittels Muskelaufbautraining erzielt werden könne, sei eine weitere konservative Behandlung zu empfehlen.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem ablehnenden Entscheid auf das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 13. März 2006. Dieses Gutachten ist sorgfältig abgefasst, stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aufgrund ihres Knie- und Rückenleidens voll arbeitsfähig, so lange gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Körperposition ändern kann und keine regelmässigen Zwangshaltungen beider Knie einnehmen, insbesondere nicht übermässig Treppen steigen muss (Urk. 7/32 S. 18).
4.2 In somatischer Hinsicht vermögen die übrigen aufgelegten Arztberichte, welche bezüglich der Diagnosestellung im Wesentlichen mit dem Gutachten des F.___ übereinstimmen, dieses nicht zu entkräften.
4.2.1 Die Ärzte der C.___ erachteten die Beschwerdeführerin im Bericht vom 5. November 2004 (Urk. 7/8) aufgrund der Knieproblematik als nur zu 50 % arbeitsfähig. Sie erwähnten in ihrem Bericht, ein psychiatrisches Konsilium in der Schmerzsprechstunde habe ergeben, dass eine schmerztherapeutische Intervention ohne eigentliche Psychotherapie nicht durchführbar sei. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur rein rheumatologische Gesichtspunkte berücksichtigten, sondern die psychiatrische Komponente in ihre Beurteilung miteinbezogen haben.
4.2.2 Dr. E.___ (Bericht vom 13. April 2005, Urk. 7/21/1-4) fand weder eine Knieschwellung noch eine Überwärmung. Die Flexion war gut möglich, und die Extension beider Knie bereitete nur einen allseitigen mässigen Endstell-Schmerz. Auch das linksbetonte Patellareiben mässigen Ausmasses war nur unter Belastung dolent. Bezüglich der Rückenschmerzen erläuterte Dr. E.___, dass die Retroflexion lumbal mehr an den Knien als am Rücken dolent gewesen und die Rotation der Wirbelsäule und die Lendenwirbelsäule-Seitneigung mit etwas Dehnschmerzen lumbal gut gegangen seien. Unter Berücksichtigung, dass Dr. E.___ als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und im Hinblick darauf, dass er nicht erklärt hat, weshalb er von einer derartigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgeht, kann seinem Bericht nicht gefolgt werden.
4.2.3 Dr. G.___ berichtete am 6. November 2006 (Urk. 3/3), dass er eine isthmische Spondylolyse auf Höhe L5 gefunden habe, welche eine gewisse Instabilität aufweise, und erachtete eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuen Erkenntnisse (geringe Instabilität) von maximal 25 bis 30 % als gegeben. Es trifft zu, dass im Gutachten des F.___ von einer Instabilität nicht die Rede war. Die Folgen der durch die beidseits vermutete Spondylolyse auf Höhe L5 verursachten Spondylolisthesis L5/S1 haben die Gutachter indes als Erklärung für die schmerzhafte Einschränkung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit gebührend berücksichtigt und eine begrenzte Rückenbelastbarkeit festgehalten, die sich im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin aber kaum auswirkt. Auch Dr. G.___ fand keine Indikation für eine Spondylodese und bezeichnete die Instabilität nur zum Teil für die Beschwerden verantwortlich. Die seiner Ansicht nach hieraus folgende Einschränkung von maximal 25-30 % bezieht er nicht auf das konkrete Berufsfeld der Beschwerdeführerin und widerspricht den Schlussfolgerungen der Gutachter damit keineswegs. Dasselbe gilt für die Erhebungen im J.___ (Bericht vom 18. Juli 2006, Urk. 3/9), wo weder klinisch noch bildgebend neurologische Befunde, insbesondere keine intraforaminale Wurzelkompression, erhoben wurden.
4.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann auf die Berichte von H.___ vom 4. Oktober 2006 (Urk. 3/4) und von Dr. I.___ und H.___ vom 10. Dezember 2006 (Urk. 3/5) nicht abgestellt werden. Die beiden gehen wie der Fachpsychiater des F.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) vorliegt. Beide erachten wie auch der F.___-Gutachter eine psychotherapeutische Aufarbeitung der Lebensgeschichte für notwendig. Im Unterschied zum Gutachter des F.___ sind H.___ und Dr. I.___ jedoch der Ansicht, dass dadurch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6) begründet indes eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (E.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Nach übereinstimmender Berichterstattung der Psychiater beziehungsweise des Psychologen liegen bei der Beschwerdeführerin keine Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern. Insbesondere bestehen weder eine psychische Komorbidität noch chronische körperliche Begleiterkrankungen. Es liegt kein sozialer Rückzug vor. Die Beschwerdeführerin pflegt nach eigenen Angaben regelmässige Kontakte zu einigen Kolleginnen und besucht einen Nagelverlängerungskurs (Urk. 1/2). Psychotherapeutische Behandlungen brach sie schon nach ein bis zwei Sitzungen wieder ab (vgl. Urk. 7/32 S. 16), weshalb eine konsequent durchgeführte Behandlung bisher nicht stattfand. Inwieweit das Aqua-Training für den notwendigen, rumpfstabilisierenden Muskelaufbau genügt, mag dahingestellt bleiben.
4.4 Zusammenfassend ist demnach mit den Gutachtern des F.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte voll arbeitsfähig ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Entscheid führen.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1), ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuches vom 27. Februar 2007 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 400.--anzusetzen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 27. Februar 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).