Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00323
IV.2007.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Die 1976 geborene I.___ meldete sich am 8. April 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/3 = Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte daraufhin die medizinischen (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11) und erwerblichen (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/7, Urk. 9/10, Urk. 9/14) Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/17) wies die IV-Stelle - unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens - das Leistungsbegehren von I.___ ab. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten am 23. Januar 2007 um Akteneinsicht, damit er nach erneuter Fristansetzung Stellung zum fraglichen Vorbescheid nehmen könne, und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 9/18). Nachdem die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Akten am 30. Januar 2007 hatte zukommen lassen (vgl. Urk. 9/21), verneinte sie deren Rentenanspruch mit Verfügung vom 1. Februar 2007 erneut (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 28. Februar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur er-      gänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegne-      rin zurückzuweisen.
              2.     Unter Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
              3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und in        der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung      zu bewilligen.
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. April 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle behandelte die auf ihren Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/17) hin und innert der darin zur Einwanderhebung angesetzten Frist von 30 Tagen erfolgte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2007 (Urk. 9/18) zu Unrecht lediglich als Akteneinsichtsgesuch (AEG). Wenn das fragliche Schreiben auch nicht explizit als Einwendung bezeichnet wurde, so geht daraus doch klar hervor, dass es sich um eine solche handelt. So beantragte die Beschwerdeführerin die Erstreckung der - ganz offensichtlich im Vorbescheid zur Einwanderhebung angesetzten - Frist zur "Stellungnahme", wobei sie eine solche nach erfolgter Kenntnisnahme der Akten in Aussicht stellte. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren, woraus sich ebenfalls ohne weiteres schliessen lässt, dass es sich beim Schreiben vom 23. Januar 2007 (Urk. 9/18) um eine (vorläufige) Einwendung gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/17) handelte.
         Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die IV-Stelle die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2007 (Urk. 9/18) mit dem Vermerk "kein Einwand, nur AEG" versah und in der Folge entsprechend behandelte, der Beschwerdeführerin also lediglich die Akten zustellte (vgl. Urk. 9/21) und nur zwei Tage später, ohne sich zur beantragten Fristerstreckung zur (ergänzenden) Stellungnahme beziehungsweise zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung geäussert zu haben (obwohl Letzteres gemäss Vermerk vom 25. Januar 2007 immerhin zur Kenntnis genommen worden war [vgl. Urk. 9/18]), die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 2) erliess.
2.2     Mit dem dargelegten Vorgehen verletzte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör insofern, als sie ihr eine - zumindest einlässliche - Stellungnahme zum Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/17) auf unzulässige Weise verweigerte. Die Gehörsverletzung wiegt genügend schwer, dass sie einer (ausnahmsweisen) Heilung nicht zugänglich ist. Die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2007 (Urk. 2) ist deshalb ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (Urk. 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut befinde.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Aufgrund ihres Anspruchs auf eine Prozessentschädigung erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).