Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 5. September 1990 bei der A.___ AG zu einem Pensum von rund 37 % als Betriebsmitarbeiterin in der Abwaschküche. Da sie ab dem 21. November 2002 als arbeitsunfähig gemeldet war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2003 per 31. Juli 2003 auf (Urk. 9/10/4-5). Wegen Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen sowie Depressionen und Beinschmerzen meldete sich die Versicherte am 19. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 27. Februar 2004 (Urk. 9/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/14) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4./5. August 2004 (Urk. 9/19) ein. Am 21. August 2004 erlitt B.___ in E.___ als Beifahrerin in dem von ihrem Sohn gelenkten Fahrzeug ihres Ehemannes einen Verkehrsunfall (Urk. 3/4). Am 2. Februar 2005 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Februar 2005, Urk. 9/23). In der Folge holte sie die weiteren Arztberichte von Dr. C.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 9/25) und von Dr. D.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 9/26) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/29) erstellen. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle B.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/37 und Urk. 9/38). Dagegen liess B.___ am 20. November 2006 Einsprache erheben (Urk. 9/39). Am 10. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten indes mit, da ab Juli 2006 das Vorbescheid-Verfahren in Kraft getreten sei, gälten die Verfügungen vom 19. Oktober 2006 neu als Vorbescheide (Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 sprach die IV-Stelle B.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle, da der Invaliditätsgrad ab dem 12. Januar 2004 nur noch 31,5 % betrage (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob B.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 28. Februar 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Versicherte liess mit Replik vom 22. Juni 2007 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. September 2007 geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/14) leidet die Beschwerdeführerin unter Gonarthrosen beidseits mit Status nach KAS und Knorpelshaving rechts im Februar 2003 mit der Diagnose Chondromalazia Grad I-II, Meniskusläsion medial rechts und Knorpelläsion des Tibiaplateaus, einer chronischen rezidivierenden Migräne seit Juni 2003, einer totalen Strumektomie links und subtotaler Strumektomie rechts bei Schilddrüsenkarzinom links TIMO NO seit Juni 1994, einer Adipositas permagna, einer Hypertonie, einem Verdacht auf Schlafapnoesyndrom mit Kopfschmerzen und allgemeiner Müdigkeit sowie einer Depression. Von Seiten der Kniegelenke gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser, weshalb sich eine Kniegelenksarthroskopie bis auf Weiteres erübrigt habe. Im Vordergrund stehe die psychische Situation. Die Beschwerdeführerin sei adynamisch, klage über Kopfschmerzen, könne nicht schlafen und habe Angstzustände. Wegen der Knieschmerzen sei sie vom 21. November 2002 bis zum 12. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Januar 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Verstimmung. Aufgrund der psychischen Situation mit einer Depression sei die Beschwerdeführerin in allen Funktionen deutlich eingeschränkt. Sie könnte eventuell stundenweise in sitzender Position eine leichte, einfache Handarbeit verrichten.
2.1.2 Im Verlaufsbericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 9/25) führte Dr. C.___ aus, die posttraumatische depressive Verstimmung mit Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, allgemeiner Müdigkeit, Rückzug und Isolation habe sich seit der Kündigung der Arbeitsstelle und dem Verkehrsunfall im August 2004 deutlich verschlechtert. Die Kniebeschwerden seien konstant. Die Beschwerdeführerin bleibe vermutlich zu 100 % arbeitsunfähig und invalide. Sie sei nicht in der Lage, den Haushalt zu erledigen, und benötige beim Kochen sowie Reinigen der Wohnung die Hilfe vom Ehemann und von der Schwiegertochter.
2.2
2.2.1 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4./5. August 2004 (Urk. 9/19) eine multiple Somatisierungsstörung (neurozirkulatorische Asthenie F45.30, vegetative Dystonie F45.38, somatoforme Schmerzstörung F45.4), eine episodisch paroxysmale Angst (F41.0) sowie ein mittelgradiges depressives Zustandsbild (F33.11). Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einem Herzinfarkt, Lufthunger und Schwankschwindel. Im Haushalt entwickle sie keinerlei Aktivität mehr, die Kinder müssten aushelfen. Eine Beinoperation vor 1 1/2 Jahren habe die Situation noch verschlimmert. Im bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar.
2.2.2 Im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 9/26) hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin klage konstant über zunehmende Apathie, Lufthunger und Angst. Sie sei fest überzeugt, dass sie ein nicht entdecktes schweres körperliches Leiden habe. Daneben berichte sie über den am 21. August 2004 erlittenen Autounfall. Sie sei notfallmässig versorgt worden und habe Gesichtsverletzungen davongetragen. Seither habe sich der Zustand abermals verschlechtert, ihre Ängste hätten zugenommen und wohl auch die Kopfschmerzen, welche auf keine Medikation ansprechen würden. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Tag mit Grübeln über den Unfall, den sie immer wieder wie einen Film ablaufen sehe. Mit Medikamenten habe keine zufriedenstellende Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin sitze manchmal stundenlang bewegungslos da und sinniere vor sich hin. Die ambulante Behandlung sei recht schwierig geworden, weshalb ein stationärer Aufenthalt indiziert wäre.
2.3 Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/23) haben die Schmerzen im rechten Knie ab 2002 schleichend zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe so lange gearbeitet, bis es nicht mehr gegangen sei. Die erste Operation im rechten Knie habe keine wesentliche Besserung gebracht, zudem seien Schmerzen im linken Knie aufgetreten. Am 21. August 2004 habe die Beschwerdeführerin bei einer Frontalkollision in E.___ Verletzungen an der Nase (sei gebrochen gewesen, Schnittwunden) und Prellungen an den Beinen erlitten. Es sei ihr schon vor dem Unfall schlecht gegangen, und seither gehe es ihr noch schlechter. Sie leide unter Kopfschmerzen und Angstzuständen, zudem plagten sie Beinschmerzen. Der Tagesablauf gestalte sich so, dass die Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen versuche, etwas zu laufen, teilweise unternehme sie kurze Spaziergänge. Die meiste Zeit liege sie aber, möchte ihre Ruhe, schaue wenig Fernsehen. Vor dem Unfall habe sie im Haushalt noch etwas helfen können. Infolge der Knieprobleme habe sie die Erwerbstätigkeit per November 2002 aufgegeben. Seit diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe auch keine Arbeitsbemühungen vorgenommen, obwohl sie eigentlich gerne im früheren Umfang erwerbstätig sein würde. Die Schwiegertochter wohne seit 1 1/2 Jahren im Haus der Beschwerdeführerin. Der Ehemann erkläre, dass der Sohn speziell geheiratet habe, damit die Schwiegertochter komme, um den Haushalt zu erledigen. Vor dem Einzug der Schwiegertochter hätten die Töchter der Beschwerdeführerin geholfen. Das Haus besitze man gemeinsam mit dem Sohn. Entsprechend der Angaben der Beschwerdeführerin kam die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall am 21. August 2004 im Haushalt zu 73 % und seither zu 100 % eingeschränkt sei. Es werde alles von der Schwiegertochter erledigt, und die Beschwerdeführerin sehe sich ausserstande, irgendetwas zu machen, selbst die einfachsten Arbeiten seien ihr nicht mehr möglich. Die Plausibilität der Einschränkung sei jedoch aus medizinischer Sicht zu prüfen.
2.4 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 9/29) leidet die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (F32.1 ICD-10), einer episodisch paroxiysmalen Angst (F41.0 ICD-10), einer hypochondrischen Störung (F45.2 ICD-10) sowie einer einfachen, wenig geschulten, selbstunsicheren, wenig selbstständigen, ängstlichen Persönlichkeit (F61 ICD-10). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihr Leben seit dem Verkehrsunfall völlig verändert habe. Sie klage über Schlaflosigkeit mit Einschlafstörungen, Zitteranfällen bei Angststörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung, deren zufolge sie die meiste Zeit inaktiv, sitzend oder liegend verbringe. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Lust- und Freudlosigkeit, lasse sich trotz vorhandenem Wunsch kaum zu etwas aktivieren. Sie lebe mit der Vorstellung, schwer krank zu sein, möglicherweise an einer unerforschten Krankheit zu leiden, male schwarz und bemitleide sich massiv. Sie sei voll mit ihrer Krankheit beschäftigt, zeige kaum Interesse an etwas anderem, lasse sich nicht bewegen, aber bedienen. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr einfache Frau mit geringem Selbstbewusstsein, selbstunsicher und ängstlich, der fatalistischen Denkweise zugeneigt, mit einer hypochondrischen Einstellung, von der sie sich nicht abrücken lasse. Die bisherige psychiatrische Behandlung habe keine Änderung herbeiführen können. Schuld daran seien zweifelsohne einerseits die sprachliche Barriere, aber auch die geringe Introspektionsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre einfache Persönlichkeitsstruktur, die Mentalität und das geringe Bildungsniveau. Die Behandlung mit Antidepressiva sei daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin die geringen Nebenwirkungen der Medikamente nicht habe akzeptieren wollen. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit auch vom geringsten Ausmass für nicht arbeitsfähig. Ihr würden denn auch alle Arbeiten von einer offensichtlich selbstaufopfernden Schwiegertochter abgenommen. Unter Berücksichtigung der effektiv vorliegenden psychischen Störungen ohne Einfluss der invaliditätsfremden Faktoren müsste eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % bestätigt werden. Hätte man die erwähnten Verhinderungsfaktoren in der Behandlung nicht, so wäre diese Krankheit medizinisch-theoretisch gesehen gut behandelbar und innerhalb eines Jahres mit grösster Wahrscheinlichkeit im rentenausschliessenden Ausmass stabilisiert. Unter den gegebenen Umständen sei aber keine positive Entwicklung zu erwarten.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche eines Personalrestaurants im Umfang von 37 % nachgegangen wäre und sich zu 63 % ihrem Haushalt gewidmet hätte. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Annahme getroffen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2002 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Während die Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt seit diesem Zeitpunkt von einer durchgehenden Einschränkung von 50 % ausgeht, anerkennt sie im Erwerbsbereich bis zum 12. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach lediglich noch eine solche von 50 %. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 % (Erwerbsbereich 100 % von 37 %, Haushalt 50 % von 63 %) bis zum 12. Januar 2004 und von 31,5 % (Erwerbsbereich 0 % von 37 %, Haushalt 50 % von 63 %) für die Zeit danach.
3.2 Was die Folgen des Unfalls vom 21. August 2004 anbelangt, so ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, dass aus den Fotos des Unfallfahrzeugs (Urk. 3/5) zu schliessen ist, dass es sich um eine schwere Kollision gehandelt hat. Laut dem Unfallprotokoll (Urk. 3/4) hat die Beschwerdeführerin dabei aber nur leichte Körperverletzungen erlitten, und dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Juni 2005 (Urk 9/25) kann nicht entnommen werden, dass der Unfall eine bleibende körperliche Beeinträchtigung hinterlassen hat. Die psychischen Folgen des Unfalls sind im Bericht von Dr. F.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 9/29) berücksichtigt. Inwiefern sich Dr. F.___ vom Unfallereignis ein falsches Bild gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt war, vermag die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen.
3.3 Die Anerkennung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bis zum 12. Januar 2004 durch die Beschwerdegegnerin basiert auf den Angaben von Dr. C.___ im Arztbericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/34), wonach die Beschwerdeführerin wegen der Knieschmerzen mit Gonarthrose bis zum 12. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die Beurteilung von Dr. C.___ vermag indessen in keiner Art und Weise zu überzeugen. Laut der Anamnese im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Januar 2006 (Urk. 9/29/3) hat zwar vermutlich Anfang 2004 eine Knieoperation stattgefunden, und sowohl im Bericht von Dr. D.___ vom 4. August 2004 (Urk. 9/19) als auch im Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/23) wird eine Knie- bzw. Beinoperation erwähnt, es liegt jedoch darüber kein Bericht vor und es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin vom 21. November 2002 bis zum 12. Januar 2004 eine 100%ige und ab dem 13. Januar 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursacht haben sollen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass Dr. C.___ bereits vor dem 12. Januar 2004 psychische Beeinträchtigungen, welche gemäss seinen Angaben ab dem 13. Januar 2004 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen, in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat einfliessen lassen. So verwies er im Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/14) ausdrücklich darauf, dass - bei stationärem Zustand - die psychische Situation im Vordergrund stehe und diese die Funktionen einschränke. Umgekehrt gibt er im Verlaufsbericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 9/25) an, die seit dem ersten Bericht konstant gebliebenen Knieschmerzen hätten nach wie vor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sind die Angaben von Dr. C.___ sodann widersprüchlich, hat er doch im Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/14/4) sowohl angekreuzt, der Beschwerdeführerin sei eine solche noch halbtags, als auch, es sei ihr gar keine Tätigkeit mehr zumutbar. In somatischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin damit insgesamt ungenügend abgeklärt.
3.4 Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich hat die Beschwerdeführerin zu Recht eingewendet, dass nicht allein auf die medizinisch-theoretische Einschätzung des Arztes abgestellt werden kann, sondern dass das Leistungsvermögen auf Grund einer Abklärung vor Ort unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung erfolgen muss. Ohne medizinische Grundlage würde ein Abklärungsbericht indes einzig auf den - subjektiven - Angaben der betroffenen Person über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung widerspräche. Für den Beweiswert des Abklärungsberichts ist es daher wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.1 und 4.2). Grundsätzlich sind bei Beeinträchtigungen psychischer Natur im Haushaltbereich ärztliche Beurteilungen beizuziehen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00, Erw. 2d).
Im Unterschied zum von der Beschwerdeführerin zitierten Fall kann aber vorliegend nicht auf die Einschätzung im Haushaltsabklärungsbericht abgestellt werden. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt beruht nämlich einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche sich nicht mehr in der Lage sieht, auch nur die geringfügigste Verrichtung vorzunehmen. Die Abklärung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den ganzen Tag herumsitzt oder -liegt und gar nichts tut, während ihre Schwiegertochter den ganzen Haushalt erledigt. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hat denn auch ausdrücklich darauf verwiesen, sie sei anlässlich der Abklärung schlecht dokumentiert gewesen, weshalb zu prüfen sei, ob es medizinisch plausibel erscheine, dass die Beschwerdeführerin gar nichts mehr tun könne. In psychischer Hinsicht hat Dr. F.___ diese Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass maximal eine Einschränkung von 50 % vorhanden sei, worauf die Beschwerdegegnerin von der Annahme ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt entgegen dem Ergebnis des Abklärungsberichts nicht zu 100 %, sondern zu 50 % eingeschränkt sei. Tatsächlich ist es kaum nachvollziehbar, dass im Haushalt aus rein psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, und auch eine 50%ige Einschränkung erscheint als sehr grosszügig bemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Zeit frei eingeteilt werden kann und zumindest kein familienexterner Leistungsdruck besteht, ist bei der Frage, ob es zumutbar ist, die vorhandenen Beschwerden zu überwinden und trotzdem mindestens teilweise zu arbeiten, im Haushalt im Vergleich zum erwerblichen Bereich nämlich grundsätzlich ein erheblich strengerer Massstab anzusetzen.
Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin jedoch auch bezüglich des Haushalts weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht vorzunehmen gehabt. Danach wäre unter Umständen eine neue Abklärung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung dieser neuen medizinischen Erkenntnisse vor Ort vorzunehmen gewesen.
Zu prüfen sein wird auch der Einfluss der Adipositas der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit und die allfällige Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion. Ebenso wird sich das von der Beschwerdegegnerin einzuholende Gutachten (vgl. Erw. 3.5) zu äussern haben, inwiefern ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern kann.
3.5 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung zu veranlassen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verlauf seit November 2002. Anhand dieser Angaben wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund eines korrekten Einkommensvergleichs sowie allenfalls eines neuen Haushaltsabklärungsberichts festzulegen haben.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).