Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene P.___ meldete sich am 9. Oktober 2003 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/29). In teilweiser Gutheissung der am 9. Juli 2004 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Entscheid vom 25. Januar 2007 ab April 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % zu (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 setzte sie die Rente auf Fr. 1'047.-- und die Zusatzrente für den Ehegatte auf Fr. 314.-- monatlich fest (Urk. 2/2).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Einsprache bei der IV-Stelle und gleichzeitig Beschwerde ans hiesige Gericht und beanstandete das Rentenbetreffnis, indem sie namentlich rügte, es seien die Beitragsjahre 1989 und 1990 in die Rentenberechnung einzubeziehen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte am 21. Juni 2007 eine reformatio in peius (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juli 2006 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 26. April 2006 in Kraft (AS 2006 2003 ff. und 2007 ff.). Diese betreffen Massnahmen zur Verfahrensstraffung; so wurde unter anderem das mit dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt (BBl 205 3084 f.).
1.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).
1.3 Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).
Den IV-Stellen obliegen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (unter anderem) die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e).
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).
2.
2.1 Es steht fest, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 2/2) weder ein Vorbescheidverfahren durchführte noch sie der Beschwerdeführerin auf eine andere geeignete Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid einräumte. Sie hat damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt.
In welchem Verfahren das Gehör zu gewähren ist, bleibt nachfolgend darzulegen. Streitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2007 ist einzig die Rentenberechnung, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse fällt. Nachdem die Rentenberechnung jedoch als zentrale Voraussetzung für die auszurichtende Leistung der Invalidenversicherung zu betrachten ist und die Verfügung durch die IV-Stelle und nicht durch die Ausgleichskasse erlassen wurde, rechtfertigt sich der Entscheid, es habe die Verwaltung der Beschwerdeführerin den Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einzuräumen (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG).
2.2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2007 ist nach dem Gesagten aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Da die vertretene Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).