Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00329[9C_76/2009]
IV.2007.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1969 geborene A.___ leidet unter anderem an einer Endometriose sowie an depressiven Störungen (vgl. Urk. 8/17/1). Am 29. März 2004 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/4). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2005 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8/32) - ab, da keine leistungsbegründende Invalidität vorliege (Urk. 8/24). Der Entscheid der IV-Stelle vom 19. Oktober 2005 blieb unangefochten.
1.2     Am 30. August 2006 liess die nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa vertretene Versicherte eine Eingabe betreffend prozessuale Revision, Wiedererwägungsgesuch und Neuanmeldung bei der Verwaltung einreichen (Urk. 8/40). Sie ergänzte die erwähnte Eingabe (unter anderem) am 28. September, am 12. und 19. Oktober, am 1. und 16. November, sowie am 11. und 12. Dezember 2006 unter Beilage zahlreicher Unterlagen (Urk. 8/44  ff., Urk. 8/46 ff., Urk. 8/49 ff., Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/62, Urk. 8/63).
1.3     Am 19. Dezember 2006 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Zürich ab, auf das Gesuch um Wiedererwägung betreffend Entscheid vom 19. Oktober 2005 einzutreten, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass über die zusätzlichen Verfahrensanträge betreffend prozessuale Revision und Neuanmeldung in einem separaten Verfahren entschieden werde (Urk. 8/66). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil vom 2. März 2007 [IV.2007.00038]). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. November 2007 vom Bundesgericht abgewiesen (9C_231/2007).
1.4     In Bestätigung des Vorbescheids vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/71) trat die IV- Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2007 auch auf das Begehren der Versicherten um prozessuale Revision nicht ein (Urk. 2).

2.
2.1     Am 26. Februar 2007 liess A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brusa, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung (prozessuale Revision) erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
 2.   Es sei die beschwerdegegnerische Behörde anzuweisen, auf die prozessuale Revision einzutreten.
       Eventuell:
 3.   Es sei das Begehren um prozessuale Revision gutzuheissen und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
 4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Die IV-Stelle beantragte am 30. April 2007 (Urk. 7), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Replik vom 8. Juni 2007 stellte die Beschwerdeführerin den ergänzenden verfahrensrechtlichen Antrag, es seien die vollständigen Akten sämtlicher Stellen/Dienste der Beschwerdegegnerin beizuziehen (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 17. Juli 2007 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21). Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 (Urk. 22) stellte das hiesige Gericht fest, dass der Antrag auf Beizug der vollständigen Akten als gegenstandslos zu betrachten sei, nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten eingereicht und deren Vollständigkeit bestätigt habe und kein Anlass bestehe, an der Vollständigkeit der Akten zu zweifeln. Gleichzeitig schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.2     Eine prozessuale Revision setzt gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG voraus, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das neue Beweismittel darf nicht bloss der Sachverhaltswürdigung dienen. Es genügt deshalb nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 12 mit Hinweis). Als erheblich gelten nur jene Tatsachen, welche bereits zur Zeit der Erstbeurteilung bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 25. Januar 2007, mit welcher die IV-Stelle auf das Begehren um prozessuale Revision der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Urk. 2). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht auf den Antrag auf prozessuale Revision des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2005 nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den direkt die materielle Seite des Streitfalles beschlagenden - eventualiter erhobenen - Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 Erw. 1.1 S. 76, 117 V 121 Erw. 1 S. 122 f. mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt in erster Linie vorbringen, die Abklärung des Leistungsanspruchs durch die IV-Stelle sei mangelhaft gewesen. Als gröbste Mängel nennt sie: Verweigerung des Abklärungsverfahrens beziehungsweise des Aktenbeizugs, die Verweigerung ärztlicher Abklärungen beziehungsweise grob falsche ärztliche Beurteilung insbesondere betreffend psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen und Endometriose, Fehlbeurteilung der hypothetischen Erwerbstätigkeit (100 % ausserhäuslicher Erwerb) sowie Fehlbeurteilung der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit und ihrer Ursachen (Urk. 1 S. 15). Sodann macht sie geltend, sie habe neue Urkunden betreffend erhebliche gesundheitliche Verhältnisse und erhebliche erwerbliche Verhältnisse eingereicht (Urk. 1 S. 21).
2.3     Demgegenüber stellt sich die Verwaltung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den rechtskräftigen Entscheid beanstande sowie die internen Dienste und Verfahrensabläufe der Invalidenversicherung kritisiere. Dass neue Tatsachen vorlägen, sowie dass deren Beibringen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive innert der nach Zustellung des Einspracheentscheids laufenden Beschwerdefrist nicht möglich gewesen wäre, werde vorliegend weder dargetan noch lasse sich solches aus den eingereichten Beilagen entnehmen. Das Begehren erfülle in dieser Hinsicht bereits die formellen Anforderungen der prozessualen Revision nicht.
3.
3.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/24) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8/32) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretariatsmitarbeiterin oder einer anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Da sie bei voller Gesundheit eine Tätigkeit im Umfang eines 80%-Pensums ausüben würde, ergebe sich eine Einschränkung von 45 % im Erwerbsbereich. Die Einschränkung im Haushaltsbereich (Anteil 20 %) betrage gestützt auf die Abklärung vor Ort 7,5 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'506.-- im Jahr 2004 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'288.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 8/24/1 f.). In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle in erster Linie auf die Stellungnahmen der Dres. med. B.___ und C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. September 2004 (Urk. 8/22/2 unten) beziehungsweise vom 27. September 2005 (Urk. 8/30/2). Die Ärzte des RAD berücksichtigten bei ihrer Beurteilung unter anderem Berichte von Dr. med. D.___, leitender Arzt Gynäkologie des Kantonsspitals Schaffhausen, von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin. Als Hauptdiagnosen wurden im Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle im Wesentlichen eine psychosomatische Komponente, eine operierte Endometriose sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei chronischem Schmerzsyndrom bei Endometriose genannt (Urk. 8/22/1 unten).
3.2     Den umfangreichen aber allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, bei welchen nachträglich zu den Akten genommenen ärztlichen Stellungnahmen es sich ihrer Ansicht nach um neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handeln sollte. Ebenso wenig geht aus den zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, auf welche neuen erheblichen Tatsachen, die den Entscheid der IV-Stelle vom 19. Oktober 2005 von Anfang an als fehlerhaft erscheinen liessen, sie sich berufen will (Urk. 1 S. 18 ff.). Schliesslich ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, welche neu entdeckten erheblichen Befunde oder Diagnosen bei der Beurteilung der medizinischen Situation durch die Ärzte des RAD unberücksichtigt geblieben sein sollten. Die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal - soweit lediglich abweichende Einschätzungen der geklagten Leiden und der Arbeitsfähigkeit vorliegen - festzuhalten ist, dass eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes nicht für eine prozessuale Revision genügt (BGE 110 V 141 Erw. 2 mit Hinweisen). Einer allfälligen erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2005 wäre im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens Rechnung zu tragen.
         Der Weg der prozessualen Revision bleibt auch insofern verschlossen, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei guter Gesundheit nicht zu 80 % sondern zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 20). Dies hätte sie bereits im Rahmen der Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 8/20) beziehungsweise im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2005 oder des Einspracheentscheids vom 19. Oktober 2005 geltend machen und mit Beweismitteln belegen können (BGE 108 V 168 Erw. 2b).
3.3     Das Begehren um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (vgl. Urk. 1 S. 20) ist bereits deshalb abzuweisen, weil die vertretene Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Leiden jedenfalls noch in der Lage gewesen wäre, durch ihre damalige Rechtsvertretung (vgl. Urk. 8/36) eine Beschwerde einreichen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin insofern Rechtsverweigerung geltend machen lässt, als die Beschwerdegegnerin das Abänderungsverfahren in drei Verfahren aufgeteilt habe (Wiedererwägung, prozessuale Revision, Neuanmeldung), ist die Beschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts in Sachen der Parteien (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2007, IV.2007.00038, Erw. 4 beziehungsweise Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2007, 9C_231/2007, Erw. 5) abzuweisen, da mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsinstitute nicht ersichtlich ist, weshalb darüber nicht in separaten Entscheiden befunden werden dürfte. Auf die Vorbringen bezüglich gesetzeswidriger Aktenführung ist - ebenfalls unter Hinweis auf die Ausführungen in den bereits zitierten Entscheiden des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 beziehungsweise des Bundesgerichts vom 5. November 2007 - nicht einzutreten (vgl. dazu: IV.2007.00038 Erw. 2, 9C_231/2007 Erw. 3), da nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Art der Aktenführung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein könnte.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).