Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00332
[9C_507/2009]
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IV.2007.00332
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992 in der Schweiz, leidet seit Geburt an schwerer cerebraler Bewegungsstörung im Sinne einer Tetraplegie (Urk. 9/81) und bezog in diesem Zusammenhang diverse Leistungen der Invalidenversicherung, so unter anderem medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffern 497, 498 und 390 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) inklusive Hauspflegebeiträge bis 31. Dezember 2003, Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädigung für Minderjährige, heilpädagogische Frühförderung, Sonderschulmassnahmen und diverse Hilfsmittel, insbesondere zur Fortbewegung und Kommunikation. Auf Beginn des Schuljahres 1997/98 trat X.___ in die Kindergartenabteilung der Schule C.___ der Stadt Zürich ein (Urk. 9/62-63), brach die Teilnahme am Kindergarten jedoch nach kurzer Zeit ab (Urk. 9/69, Urk. 9/72, Urk. 9/76 und Urk. 9/79) und besuchte bzw. besucht seit September 1998 die (ordentliche) D.___ (fünfjährige Grundschule) bzw. die E.___ (dreijährige Mittelschule) in F.___, Italien, wo der Vater, Jahrgang 1933, als G.___ seit Jahren ein Atelier hat (Urk. 9/87, Urk. 9/117, Urk. 9/127). Während der Schulzeit hält sich X.___ zusammen mit ihren Eltern in Italien auf, weilt indes nach eigenen Angaben immer in den Schulferien im Sommer in Zürich bzw. seit Anfang Juni 2006 in einer erworbenen Eigentumswohnung in H.___, wo die Mutter und das Kind auf der Einwohnerkontrolle als wohnhaft gemeldet sind (Urk. 9/188, Urk. 9/218, Urk. 9/223, Urk. 9/225 und Urk. 9/241/2).
2. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bereits in den Jahren 2001 und 2004 im Rahmen der jeweiligen amtlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Pflegebeitrag beziehungsweise die Hilflosenentschädigung den Wohnsitz von X.___ als versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung überprüft (Urk. 9/114-115, Urk. 9/127, Urk. 9/188 und Urk. 9/191) und - im August 2001 nach negativem Vorbescheid (Urk. 9/118) - den Anspruch jeweils wiederum bejaht hatte (letztmals mit Verfügung vom 19. August 2004 für die Periode 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2010 im Sinne einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mit Intensivpflegezuschlag schweren Grades, Urk. 9/190), liess der Rechtsdienst die versicherungsmässigen Voraussetzungen - wohl infolge der Adressänderungsanzeige im März 2006 (Urk. 9/218) - erneut überprüfen (Urk. 9/219-225). Aufgrund der eingeholten diversen Auskünfte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass Wohnsitz (und Aufenthalt) in Italien anzunehmen sei. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/226) teilte sie X.___ mit, dass sie gedenke, die Verfügungen vom 22. Oktober 1998 betreffend medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 des Anhang zum GgV (Urk. 9/91, gültig bis Vollendung des 20. Altersjahres), die Verfügung vom 19. August 2004 betreffend Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie Intensivpflegezuschlag schweren Grades (Urk. 9/188, Revision vorgesehen bei Vollendung des 16. Altersjahres) sowie die Verfügung vom 19. Juli 2005 betreffend Mietkosten für Elektrobett (Urk. 9/203, befristet bis 31. Januar 2010) per sofort aufzuheben und die genannten Leistungen nicht mehr weiterzugewähren. Eine Kopie des Vorbescheides wurde auch der Krankenkasse eröffnet, welche hierauf um Akteneinsicht ersuchte (Urk. 9/229). Mit Eingabe vom 21. August 2006 (Urk. 9/234) liessen die Eltern von X.___ zum angekündigten Entscheid Stellung nehmen und verwiesen unter anderem auf ihre früheren Darlegungen zu Wohnsitz und Aufenthalt (Schreiben vom 20. September 2001, Urk. 9/233, und vom 16. Dezember 2002, Urk. 9/232), woran sich nichts geändert habe. Nach Abklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zum Anschluss der Eltern der Leistungsbezügerin an die freiwillige Versicherung (Urk. 9/239) hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung, es fehle an der versicherungsmässigen Voraussetzung des Wohnsitzes für den Leistungsbezug, fest und hob mit Verfügung vom 1. Februar 2007 sämtliche bislang gewährten Dauerleistungen (medizinische Massnahmen, Hilflosenentschädigung und Mietkosten Elektrobett) per sofort auf (Urk. 9/242 = Urk. 2).
3. Hiergegen liess X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Eingabe vom 28. Februar 2007 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der genannten Leistungen beantragen (Urk. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt in Italien ausschliesslich dem (bestmöglichen) Schulbesuch diene und das Klima dort sich ausserdem positiv auf das körperliche Wohlbefinden der Beschwerdeführerin auswirke. Die Gründe für den mehrheitlichen Aufenthalt und die Betreuung in Italien seien der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen und habe diese als einleuchtend, angemessen und beachtlich anerkannt, weshalb sie die Leistungen auch fortgesetzt habe. Die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit in keiner Art und Weise verändert. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung ohne jede Begründung plötzlich ändere. Zusätzlich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz habe, die Mutter in H.___ ordentlich angemeldet sei, dort Steuern und ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahle. Während fünf bis sechs Monaten halte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in H.___ auf. Der Aufenthalt in Italien sei einem Versorgungs- und Erziehungsaufenthalt analog zu Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gleichzustellen und erfolge ausschliesslich aus gesundheitlichen und betreuerischen Gründen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen bleibt, dass weitere Gesuche um Hilfsmittel eingegangen waren (Übernahme der Reparaturkosten Rollstuhl [Sitzschale], des Toiletten-Duschstuhls sowie eines Kommunikationsgerätes), der Entscheid hierüber (nach Erlass eines negativen Vorbescheides vom 7. und 6. Februar 2007 hinsichtlich der ersten beiden Hilfsmittel, Urk. 9/248-249) bis zur Erledigung dieses Prozesses indes ausgesetzt wurde (Urk. 9/256-259).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Nach Art. 1a AHVG sind unter anderem versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b). Die Absätze 3 und 4 von Art. 1a AHVG regeln die Voraussetzungen der Weiterführung bzw. des Beitritts der obligatorischen Versicherung und Art. 2 AHVG die Voraussetzungen der Freiwilligen Versicherung.
1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Vorbehalten bleibt Art. 42
bis
IVG. Danach sind Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
1.3 Hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen, worunter sowohl die medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG) als auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 f IVG) zählen (Art. 8 Abs. 3 IVG) und welche Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG darstellen (Art. 8 Abs. 4 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), sieht Art. 8 Abs. 1 IVG nebst der spezifizischen Invalidität als Anspruchsvoraussetzung die Versicherteneigenschaft vor. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen (Art. 22
quater
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. aber Art. 9 Abs. 1
bis
IVG, in der seit 1. Januar. 2008 geltenden Fassung). Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (Art. 22
quater
Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Der im Zuge der 5. IV-Revision überarbeitete Art. 9 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008, sieht in Abs. 2 nunmehr auf formell gesetzlicher Basis vor, dass Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist (lit. a) oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland nach Art. 1a Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch versichert ist (lit. b).
2.
2.1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23 bis 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der gewöhnliche Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz des Eltern, oder wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Zu beachten ist ferner die Bestimmung, wonach der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB).
Zur Konkretisierung des gesetzlichen Wohnsitzbegriffs gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB wird in der Praxis danach gefragt, wo jemand seinen Lebensmittelpunkt hat; dabei ist die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen (BGE 125 III 102). Der subjektiv vorausgesetzten Absicht des dauernden Verbleibens kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie äusserlich erkennbar ist. Entscheidend ist, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbundes, Bern 2005, Rz 09.28 f.). Insbesondere schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 Erw. 2c S. 241).
2.2 Da die Beschwerdeführerin als Minderjährige einen abgeleiteten Wohnsitz hat, richtet sich ihr Wohnsitz in erster Linie nach demjenigen der Eltern, sollte dieser unterschiedlich sein, nach dem Wohnsitz des Elternteils, unter deren Obhut sie steht.
Vorab ist festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in der I.___ hat und er sich auch behördlich nicht als Einwohner registriert liess. Daran ändert der Umstand, dass er in der Schweiz Ausstellungen zeigen und regelmässig auch hierhin Werke verkaufen soll, nichts; dies spielt allenfalls für den Erwerbsort, nicht jedoch für die Bestimmung des Wohnsitzes eine Rolle. Bereits in den 90er-Jahren weilte er offensichtlich hauptsächlich in seinem Atelier in F.___, wie die diversen Gesuche der Mutter zu Händen der Beschwerdegegnerin (beispielsweise um Taxikosten; Urk. 9/12-14, Urk. 9/24 und Urk. 9/32) belegen. Die Familie soll bis zur versuchten Aufnahme in die C.___ monateweise in der I.___ und in Zürich gelebt haben (vgl. Urk. 9/62). Nachdem diese schulische Eingliederung offenbar - aus welchen Gründen auch immer - fehlgeschlagen hatte (Austritt Ende August 1997, Urk. 9/69), ersuchte die Mutter vorerst um Wiederaufnahme der heilpädagogischen Frühförderung (Urk. 9/68-69, Verfügung vom 18. November 1997, Urk. 9/72). Die Frühberatungsstelle für Kinder teilte der Beschwerdegegnerin indes im Juli 1998 mit, dass die Eltern vorläufig in Italien "wohnten" (Urk. 9/82) und dort eine Einschulung versuchen würden (Urk. 9/87 und Urk. 9/84), weshalb keine Leistungen mehr beansprucht wurden. Anlässlich der amtlichen Revision der Pflegebeiträge für Minderjährige im Juni 2001 wurde am Wohnort in Zürich niemand angetroffen (Urk. 9/114-115), weshalb die ersten Abklärungen zum gesetzlichen Wohnsitz anliefen. Bereits damals versicherten die Eltern, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den Schulferien in der Schweiz weile (Urk. 9/117). Entsprechend beschränkten sich die Leistungsgesuche (beispielsweise um Therapie nach Bobath) ausschliesslich auf die Sommermonate (vgl. Urk. 9/204), genauso wie die Termine beim behandelnden Arzt (Urk. 9/210 und Urk. 9/212-213). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter höchstens und ausschliesslich in den Schulferien in der Schweiz weilt. Der Bezug zu H.___ beschränkt sich demnach ausschliesslich auf den Ferienaufenthalt. Ein weiterer, beruflicher oder familiärer Bezug zur Schweiz bzw. zu H.___ fehlt, insbesondere für die Mutter. Der Erwerb einer Eigentumswohnung, verbunden mit den entsprechenden steuerlichen Folgen, begründet noch keinen Wohnsitz. Entgegen den Angaben in der Beschwerde werden in der Schweiz auch keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt (vgl. Urk. 9/241). Als Lebensmittelpunkt und Wohnsitz der Mutter und des Vaters ist daher eindeutig F.___, Italien, anzusehen. Daran ändert nichts, dass die Wahl dieses Wohnortes allenfalls durch die als bestmöglich betrachtete schulische Eingliederung oder das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin wesentlich mitbestimmt war. Ebensowenig schliesst die allenfalls beabsichtigte Rückkehr nach Abschluss der schulischen Ausbildung in die Schweiz eine Wohnsitznahme in Italien aus. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in F.___.
Dass der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin ebenfalls F.___ ist, erklärt sich angesichts der maximalen Verweildauer in der Schweiz von drei Monaten Schulferien im Sommer (Mitte Juni bis Mitte September) und maximal zwei Wochen über den Jahreswechsel und allenfalls eine Woche im Frühling ebenfalls. Eine effektive Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf bis sechs Monaten - wie in der Beschwerde behauptet - ist unglaubhaft und widerspricht den vorliegenden Akten.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die notwendige Versicherteneigenschaft aufgrund anderweitigem Bezug und Anknüpfungspunkt zur Schweiz erfüllt ist. In Frage kommen eine freiwillige oder obligatorische Weiterführung der Versicherung oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
3.2 Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente und ist offenbar nach wie vor als freischaffender Künstler, das heisst als Selbständigerwerbender, tätig. Das Atelier befindet sich in F.___; die Werke werden selbstredend grenzüberschreitend verkauft.
Damit sind die in Art. 1 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. 1 und Abs. 4 AHVG statuierten Voraussetzungen zur Begründung bzw. Fortführung der obligatorischen oder fakultativen Versicherung jedenfalls nicht erfüllt. Eine freiwillige Versicherung besteht nach unwidersprochen gebliebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht (Urk. 9/239). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht in der Schweiz auch kein Erwerbsort: Das Atelier (und damit der Hauptwerksort) sowie der Wohnsitz sind in F.___; der Verkaufs- bzw. Bestimmungsort der Kunstwerke vermag daran nichts zu ändern. Das Erwerbsortsprinzip beherrscht auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und des auf dieser Grundlage (Art. 8 FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs II, "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit", sowie der in Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs verwiesenen und anwendbaren Verordnungen (EWG) des Rates, insbesondere der Vordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [VO] 1408/71). Danach unterliegen Selbständigerwerbende den Rechtsvorschriften des Staates, in deren Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71). Übt die Person eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiete von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, und zwar auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Art. 14a Ziffer 2 der VO 1408/71). Auch hieraus ergibt sich keine Unterstellung des Vaters - und damit zum Vornherein auch nicht der nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in Italien - unter die sozialversicherungsrechtliche Ordnung der Schweiz.
3.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ungeachtet ihrer tatsächlichen Natur gemäss FZA nicht exportiert werden kann, weil sie gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 ins Protokoll zu Anhang IIa zur VO 1408/71 als sogenannt beitragsunabhängige Sonderleistung aufgenommen wurde, die gemäss Art. 10a der VO 1408/71 zum FZA ausschliesslich im Wohnmitgliedstaat ausbezahlt wird (vgl. hierzu ausführlich: BGE 132 V 423 = SVR 2006 IV Nr. 54 = Pra 96 [2007] Nr. 146).
Ferner ist der Hinweis (Urk. 1 S. 4 unten), dass die Schweizerische Invalidenversicherung unter gewissen Voraussetzungen auch im Ausland durchgeführte medizinische Massnahmen übernimmt bzw. vergütet (Art. 9 Abs. 1 IVG und Art. 23
bis
Abs. 3 IVV), unbeachtlich, weil solche Sachleistungen hier nicht in Frage stehen. Strittig ist einzig die Aufhebung der grundsätzlich mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2012 zugesprochenen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des anerkannten Geburtsgebrechens an den darin bezeichneten Durchführungsstellen in der Schweiz (Urk. 9/91 und Urk. 9/113).
4. Nach diesen Erwägungen liegen im hier zu beurteilenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung: 1. Februar 2007) die notwendigen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Versicherteneigenschaft) für die in Frage stehenden Leistungen nicht (mehr) vor. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtenen Aufhebungsverfügung die Rechtsbeständigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und/oder der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen.
5.
5.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Ferner kann gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen).
5.2 Seit Eintritt in die D.___ im September 1998 hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen (in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen) nichts geändert. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Absicht des dauernden Verbleibens noch nicht klar bzw. erkennbar war und - abhängig vom weiteren Verlauf der schulischen Eingliederung - eine Wohnsitznahme sich erst später ergeben haben sollte, muss spätestens im Zeitpunkt, als sich die Verhältnisse in schulischer und betreuungsmässiger Hinsicht bewährt hatten und belassen werden sollten, von einer Wohnsitznahme in F.___ ausgegangen werden. Dass nachfolgend eine anderweitige Lösung gesucht worden war, ist nicht dargelegt, gegenteils wird auch beschwerdeweise vorgebracht, dass diese Einschulung sich bestens bewährt habe und sich der Aufenthalt als positiv für die Gesundheit und die Betreuungsverhältnisse als optimal und kostengünstig erwiesen hätten. Die Verhältnisse hinsichtlich Aufenthalt und Betreuung waren der Beschwerdegegnerin spätestens im Jahre 2001, als explizit die Wohnsitzfrage aufgeworfen und schliesslich die Anspruchsvoraussetzungen bejaht wurden, bekannt gewesen. Wohl wurde mit Verfügung vom 19. August 2004 betreffend Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit inklusive Intensivpflegezuschlag laut (internen) Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin die Leistungen nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben weitergewährt (vgl. Urk. 9/191). Dies kam in der Verfügung vom 19. August 2004 (Urk. 9/190) indes nicht zum Ausdruck. Jedenfalls haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seither nicht verändert, eine Anpassung der rechtskräftig bis 30. Juni 2010 zugesprochenen Leistung Hilflosenentschädigung unter diesem Titel geht daher nicht an.
Was die Mietkostenübernahme für das Elektrobett betrifft, so wurden diese mit Verfügung vom 25. April 2000 zugesprochen (Urk. 9/106) und das Bett an die vormalige Adresse in Zürich (J.___) geliefert (Urk. 9/105). Im April 2005 liess die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Mietkostenübernahme ersuchen (Urk. 9/202), was mit Verfügung vom 19. Juli 2005 für die Dauer vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2010 bewilligt wurde (Urk. 9/203). Auslieferungs- und Standort des Bettes ist nicht bekannt. Jedenfalls muss auch hier davon ausgegangen werden, dass spätestens im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung bereits F.___, Italien, Wohnsitz war und die Aufenthalts- und Betreuungsverhältnisse der Beschwerdegegnerin bekannt waren, weshalb eine Anpassung der Verfügung vom 19. Juli 2005 ausser Frage steht.
Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens GgV Anhang Nr. 390 wurde letztmals am 22. Oktober 1998 für den zeitlichen Rahmen bis 30. Juni 2012 verfügt (Urk. 9/91). Unter den Durchführungsstellen figuriert unter anderem die C.___ der Stadt Zürich, deren Besuch die Beschwerdeführerin ja schon Ende August 1997 abgebrochen hatte. Mit Mitteilung vom 9. Januar 2001 wurden die Durchführungsstellen aktualisiert (Urk. 9/113). Der Beschwerdegegnerin waren anderseits der Aufenthalt und der Versuch einer Einschulung in Italien im September 1998 bekannt (vgl. Urk. 9/87 und Urk. 9/89). Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 1998 lässt sich daher auch hier nicht begründen.
Zu prüfen bleibt, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind.
5.3 Mit allen drei mit Anfechtungsgegenstand vom 1. Februar 2007 aufgehobenen, formell rechtskräftigen Verfügungen wurden grundsätzlich Dauerleistungen gewährt, weshalb die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung zum vornherein bejaht werden kann.
Die zweifellose Unrichtigkeit ist vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses darbot (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung (damals Pflegebeiträge) und (aufgrund des mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per Ende 2003 aufgehobenen Art. 4 IVV) als medizinische Massnahme gewährte Hauspflegebeiträge im August 2001 (vgl. Urk. 9/118) liess die Beschwerdegegnerin die Wohnsitzfrage letztlich offen. Eine interne Aktennotiz vom 7. Dezember 2001 hält fest, dass man hier in guten Treuen verschiedener Meinung sein könne, wo sich der Lebensmittelpunkt der Familie und damit ihr Wohnsitz befinde, weil es aber als die bessere Variante für die Versicherte zu erachten sei, werde der Wohnsitz weiterhin in der Schweiz angenommen, zumal der Anspruch auf Pflegebeiträge und Hauspflegebeiträge grundsätzlich auch im Ausland bestehe (Urk. 9/133). Mit dieser Begründung kam die Beschwerdegegnerin auf ihren vormaligen, negativen Vorbescheid vom 16. August 2001 betreffend Pflegebeitrag und Hauspflege (Urk. 9/118) zurück und gewährte die anbegehrten Leistungen weiterhin (Urk. 9/132 und Urk. 9/145). Die generelle Begründung, dass der Anspruch auf Pfegebeiträge (und Hauspflegebeiträge) grundsätzlich auch "im Ausland" besteht, ist zweifellos unrichtig; dasselbe gilt für die faktische Anwendung des sozialversicherungsrechtlich unzulässigen Grundsatzes "in dubio pro assicurato" (im Zweifel zu Gunsten des Versicherten; BGE 129 V 472, Erw. 4.2.1 S. 477; ARV 1990 Nr. 12 S. 67 Erw. 1b; ZAK 1983 S. 259).
Als anlässlich der 4. IV-Revision die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung im August 2004 erneut überprüft wurden, hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, dass die Ermessensbetätigung bezüglich Annahme des Lebensmittelpunkts (in der Schweiz) nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Zudem stünde einer Aufhebung zum heutigen (August 2004) Zeitpunkt allenfalls auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familie sich mittlerweile in der jetzigen Situation eingerichtet hätten (Urk. 9/191). Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bereits damals nicht (mehr) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nach September 1998 den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hatte, sondern die Leistungen unter dem Titel Vertrauensschutz weitergewährte. Es ist demnach unbeachtlich, inwieweit im Zeitpunkt der letztmaligen, verfügungsweisen Gewährung der jeweiligen Leistungen (22. Oktober 1998 hinsichtlich medizinische Massnahmen, 19. August 2004 betreffend Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag und 19. Juli 2005 betreffend Mietkosten Elektrobett) die Gewährung der Leistung unter Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre.
Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben damals zweifellos unrichtig war und angesichts des Vertrauensschutzes nunmehr eine Aufhebung der Leistungen per Februar 2007 rechtens ist.
6.
6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S. 66; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 4. Februar 2009, 9C_695/2008, Erw. 3). Diese Grundsätze gelten um so mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen (z.B. zur Auszahlung von Leistungen) getroffen hat; denn damit wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. März 2007, C 32/06, Erw. 5.2.3.1). Diese vertrauensbildende Funktion fällt auch formellen Verfügungen zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 14. Februar 2002, I 206/01, Erw. 2a, mit Hinweisen).
Eine Berufung auf Vertrauensschutz ist nur unter kumulativen Voraussetzungen möglich; insbesondere wird vorausgesetzt, dass der Bürger oder die Bürgerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft bzw. das behördliche Verhalten Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 67 Erw. 2b).
6.2 Hierbei bleibt zu beachten, dass die unter diesem Grundsatz erlassene Verfügung vom 19. August 2004 betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige für die Periode 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2010 (Urk. 9/190) die bisherige Verfügung vom 29. Mai 2002 betreffend altrechtlichem Pflegebeitrag aufhebt und die Leistungen betreffend Hilflosigkeit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der im Zuge der 4. IV-Revision erfolgten Gesetzesänderungen festsetzt; auf die Frage des Wohnsitzes oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes wird in der Verfügungsbegründung nicht eingegangen. Für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter war demnach nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz als nicht mehr gegeben erachtete, von einer Wiedererwägung ex nunc et pro futuro aus anderen Gründen absah. Die erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wurde auf Juni 2008 (Vollendung 16. Altersjahr) angesetzt. Im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes (Februar 2007) besuchte die Beschwerdeführerin die öffentliche Grundschule bereits im 8. Schuljahr (2. Klasse der E.___) und hatte - gemäss ihren Angaben - die zugesicherte Möglichkeit, noch die 3. Klasse der E.___ repetitiv zu besuchen, so dass ein Schulbesuch in F.___ bis zum 16. Altersjahr vorgesehen war; für die Zeit nachher bestanden noch keine konkreten Pläne (vgl. Stellungnahme vom 11. Mai 2006, Urk. 9/223/2 Ziffer 5). Die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung beschlug demnach noch höchstens zwei Schuljahre, nachdem die Beschwerdeführerin diese öffentliche Schule bereits seit fast 8 Jahren besucht und sie sich nach unwidersprochen gebliebenen Vorbringen bewährt hatte. Angesichts dieser doch schon lang, nämlich seit September 1998, andauernden Aufenthalts- und Betreuungsverhältnisse wäre es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, aus Wohnsitzgründen die bewährte Bildungsinstitution für die restliche Schulzeit zu verlassen. In der Wohnsitznahme in F.___ ab September 1998 zum Zwecke des Schulbesuchs ist daher eine jedenfalls im Zeitpunkt Februar 2007 nicht wieder rückgängig zu machende Disposition zu erblicken, die gegen die sofortige Aufhebung der leistungsgewährenden Verfügungen vom 22. Oktober 1998 (Urk. 9/91, Grundsatz medizinischer Massnahmen), vom 19. August 2004 (Urk. 9/190, Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag) sowie vom 19. Juli 2005 (Urk. 9/203, Mietkosten Elektrobett) spricht. Ob die (unbeschränkte) Anwendung des Grundsatzes Treu und Glauben bereits im Jahre 2004 (oder gar 2001) richtig war, braucht unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden.
In Beachtung des Vertrauensschutzes ist demnach die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf die genannten Leistungen per sofort verneint, und festzustellen, dass die genannten Verfügungen erst auf Ende der regulären Grundschule, der 3. Klasse der E.___, in F.___ aufzuheben sind, das heisst im Rahmen dieser Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Leistungen besteht.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweisung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Grundsätze und unter Beachtung, dass das Unterliegen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzung zu keinem Mehraufwand führte, ist die Parteientschädigung ungekürzt auf Fr. 1'600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als damit eine sofortige Leistungseinstellung verfügt wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bis zum Abschluss der E.___, 3. Klasse, in F.___ (Italien), Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang der Verfügungen vom 22. Oktober 1998 (medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens GgV Anhang Nr. 390), vom 19. August 2004 (Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und Intensivpflegezuschlag) sowie vom 19. Juli 2005 (Mietkosten für Elektrobett) hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).