IV.2007.00333
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz
Kellerhals Hess Rechtsanwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, war seit 1995 bei der B.___ AG, C.___, als Lastwagen-Chauffeur beschäftigt. Am 11. Januar 1999 erlitt er einen Unfall und meldete sich am 17. August 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 plus Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder zu (Urk. 9/19 = Urk. 3/3).
Die dagegen am 9. Dezember 2002 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. März 2004 im Verfahren Nr. IV.2002.00719 ab (Urk. 9/28). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 30. November 2004 ab (Urk. 9/32).
1.2 Am 31. Dezember 2004 reichte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung ein (vgl. Urk. 2 S. 1 oben). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/45, Urk. 9/52) und ein am 4. August 2006 erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/63 = Urk. 3/5) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/33).
Mit Vorbescheid vom 10. November 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 9/68 = Urk. 3/6). Dagegen erhob der Versicherte am 1. und 11. Dezember 2006 Einwände (Urk. 9/70, Urk. 9/72 = Urk. 3/7).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 9/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung der somatischen Beschwerden und entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter seien diese vom angerufenen Gericht abzuklären und ein neuer Invaliditätsgrad von mindestens 70 % festzulegen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 31. Mai 2007 (Urk. 11) wurden die Akten der SUVA (Urk. 14) beigezogen und am 12. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
3. Die SUVA schloss mit dem Versicherten am 27. Juli 2005 einen Vergleich, wonach sie ihm ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % ausrichtete (Urk. 14/370 Ziff. 1). Dementsprechend verfügte sie am 2. November 2005 (Urk. 14/376).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil vom 25. März 2004 dargelegt (Urk. 9/28 S. 3 f. Erw. 1). Darauf wird, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand, und damit der Invaliditätsgrad, des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2 S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei durch mehrere - einzeln genannte - Arztberichte belegt, dass bestimmte somatische Beschwerden dazugetreten seien, mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 12 ff.).
3.
3.1 Im Urteil vom 25. März 2004 wurde gestützt auf die bis November 2002 erstatteten medizinischen Berichte festgehalten, dass aufgrund einer - näher umschriebenen - Rückenproblematik für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung, welche der Belastbarkeit der Lenden- und der Brustwirbelsäule insbesondere Rechnung zu tragen habe, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 9/28 S. 8 Erw. 3.7, S. 11 Erw. 4.6).
Dies wurde vom EVG in seinem Urteil vom 30. November 2004 bestätigt (Urk. 9/32 S. 10).
3.2 Am 16. Mai 2003 berichtete Dr. med. D.___, Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers und diagnostizierte sinngemäss einen chronischen posttraumatischen Schwindel (Urk. 9/43/4-12).
3.3 Am 25. April 2005 berichtete Dr. med. E.___, Neurologie FMH, der den Beschwerdeführer seit 1999 behandelte (Urk. 9/45 lit. D.1), mit der Zunahme der belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie der Rückenschmerzen habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei auch bei angepasster Tätigkeit nicht verwertbar, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage (Urk. 9/45 lit. D).
3.4 Vom 16. Juni bis 14. Juli 2005 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 19. August 2005 (Urk. 9/52/3-8) als Hauptdiagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Adipositas festgehalten wurden (Urk. 9/52/3). Bei deutlicher Schmerzfixierung und Schwierigkeiten, sich in deutscher Sprache auszudrücken sowie diese zu verstehen, hätten Coping-Strategien nicht vermittelt werden können. Zudem habe sich der Beschwerdeführer angegriffen gefühlt, wenn sein eigener Beitrag zur Verbesserung der Beschwerden angesprochen worden sei (Urk. 9/52/4 Mitte).
3.5 Im Bericht vom 16. August 2005 über eine in der kardiologischen Sprechstunde am Universitätsspital G.___ (G.___) erfolgte Untersuchung wurden als Diagnosen Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie sowie ein chronisches, lumbalbetontes Panvertebralsyndrom genannt (Urk. 9/52/9 Mitte). In der Beurteilung wurde mit Hinweis auf eine psychisch belastende Grundsituation festgehalten, eine kardiale Ursache könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 9/52/10 Mitte).
3.6 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/52/1 Ziff. 2):
- chronisches cervico-cephales und lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom
- depressive Entwicklung
- neu thorakales Schmerzsyndrom
Neben dem chronischen Schmerzsyndrom habe sich eine zunehmende Depression eingestellt und neu träten immer wieder linksthorakale Schmerzen auf. Eine Erwerbstätigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nicht möglich (Urk. 9/52/1 Ziff. 3).
Dr. D.___ berichtete am 19. Oktober 2005 und führte aus, anamnestisch habe er grundsätzlich das gleiche Beschwerdebild erheben können; die Beschwerden hätten sich in den letzten Monaten eher verschlechtert (Urk. 3/8 S. 2 oben).
3.7 Am 4. August 2006 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/63 = Urk. 3/5).
Dr. H.___ nannte als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten (narzisstischen) Zügen sowie eine leichte wahnhafte Störung (Urk. 9/63 S. 14 unten). Zur somatoformen Störung gehörten ebenfalls diejenigen Symptome, welche zum Aufsuchen eines Herzspezialisten und eines Ohren-Nasen-Hals-Arztes geführt hätten. Auch diese Symptome seien wechselnd in ihrem Schweregrad und hätten auf jeden Fall verstärkte ärztliche Aufmerksamkeit zur Folge (Urk. 9/63 S. 15 Mitte).
Die ausgesprochen geringgradige Ausprägung von depressiven und Angst-Symptomen erforderten kaum eine Behandlung beziehungsweise separate Diagnose; ebenso könne man die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60 nicht stellen. Die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 9/63 S. 15). Im Sinne vorhandener Ressourcen hielt der Gutachter ferner auch ein bemerkenswertes Durchsetzungsvermögen fest (Urk. 9/63 S. 10 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein zu einer Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden, weder aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, der leicht akzentuierten Persönlichkeitszüge noch der leichten wahnhaften Störung (Urk. 9/63 S. 16 Ziff. 5). Mit einer straff geführten, ambulant möglichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre die Arbeitsfähigkeit markant zu steigern, sofern diese auch von den übrigen behandelnden Ärzten mitgetragen würde (Urk. 9/63 S. 16 Ziff. 6).
3.8 Am 16. Januar 2007 nahm Dr. med. I.___, Innere Medizin, speziell Allergologie und klinische Immunologie FMH, zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 3/9). Der Beschwerdeführer stehe seit Dezember 2004 regelmässig in ihrer internistisch ausgerichteten Behandlung, wobei die Behandlung und Korrektur einer schweren Hyperlipidämie (erhöhte Fettwerte im Blutserum), seit August 2005 auch die Abklärung und Behandlung rezidivierender linksthorakaler Schmerzen, im Vordergrund stehe (Urk. 3/9 S. 1 Mitte). Sie führte aus, die Schwere des Unfalls von 1999 werde ihres Erachtens unterschätzt (Urk. 3/9 S. 1). Erst seit März 2005 werde der Beschwerdeführer von Dr. J.___ psychiatrisch behandelt, und dies lediglich in 3-4 wöchigen Intervallen von 15-30 Minuten (Urk. 3/9 S. 1 f.). Ihres Erachtens sei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend bestehe ein komplexes, somatisches und wahrscheinlich psychogen überlagertes Beschwerdebild (Urk. 3/9 S. 2).
3.9 Dr. E.___ nahm am 27. Februar 2007 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 3/10). Betreffend die neu aufgetretenen Beschwerden im linken Brustbereich habe trotz intensiven kardiologischen Abklärungen keine Ursache gefunden werden können. Man denke somit rasch an eine psychosomatische Genese. Denkbar wäre, dass sie im Sinne von Irritationen von spinalen Nerven den Ausgangspunkt in der Wirbelsäule hätten (Urk. 3/10 S. 1). Die Unfallfolgen seien nach wie vor erheblich und seien für eine Berentung mit einem Invaliditätsgrad von 59,3 % mehr als gerechtfertigt (Urk. 3/10 S. 1 unten). Einen Passus, wonach er die Schmerzen des Beschwerdeführers als psychosomatisch eingestuft habe, könne er in seinen Akten nicht finden; wenn dem in der Tat so sei, würde dies lediglich die linksthorakalen Beschwerden, nicht aber die übrigen Unfallfolgen, betreffen (Urk. 3/10 S. 1 f.).
3.10 Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 23. Februar 2007 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 10); der Beschwerdegegnerin hatte er trotz mehrfacher Aufforderung keinen Bericht erstattet (vgl. Urk. 9/47). Er führte unter anderem aus, dass er den Beschwerdeführer seit 15. Juni 2005 behandle (Urk. 10 S. 1). Er habe beim Beschwerdeführer einen depressiven Zustand mit starken Ängsten und Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen, aber auch einen ausgeprägten Wahn mit Beziehungsideen und akustischen Halluzinationen festgestellt. Die Störung sei seiner Meinung nach im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) zu verstehen (Urk. 10 S. 2).
4.
4.1 Die ursprüngliche, im Rechtsmittelverfahren überprüfte und bestätigte Rentenzusprache basierte auf der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer infolge des - näher umschriebenen - Rückenleidens leidensangepasste, mithin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, noch im Umfang von 50 % zumutbar seien.
4.2 In den zwischenzeitlich erstatteten Arztberichten wurden teilweise nebst dem Rückenleiden weitere Beschwerden genannt, nämlich Schwindel, seit August 2005 linksthorakale Schmerzen sowie eine psychische Problematik.
Zu prüfen ist, ob diese zusätzlich genannten Beschwerden auf eine relevante Änderung des medizinischen Sachverhalts in dem Sinne schliessen lassen, dass sich daraus eine zusätzliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergäbe.
4.3 Im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt im Juni/Juli 2005 wurde in diagnostischer Hinsicht einzig auf die Rückenproblematik Bezug genommen; Schwindel und die erst im Folgemonat erstmals aktenkundigen Thoraxschmerzen wurden nicht erwähnt. Die psychische Problematik fand in dem Sinne Erwähnung, als von einer deutlichen Schmerzfixierung gesprochen wurde.
Für die Thoraxschmerzen konnte trotz entsprechender Abklärung keine kardiologische Ursache gefunden werden. Dies hielt auch der den Beschwerdeführer seit 1999 behandelnde Dr. E.___ fest. Aus kardiologischer Sicht wurde auf eine psychisch belastende Gesamtsituation hingewiesen und Dr. E.___ führte aus, dass, sollte er die Schmerzen des Beschwerdeführers einmal als psychosomatisch eingestuft haben, sich dies auf die Thorax-, nicht jedoch andere Beschwerden bezogen hätte.
Schliesslich ergab die psychiatrische Begutachtung die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxschmerzen sind, so der psychiatrische Gutachter, im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen; sie sind eine Form der verschiedenen vom Beschwerdeführer empfundenen Beschwerden und Schmerzempfindungen, deren Ursache definitionsgemäss psychischer Art ist. Eine weitere Form stellt der vom Beschwerdeführer geklagte Schwindel dar; auch dieser ist gemäss psychiatrischem Gutachten der somatoformen Schmerzstörung zuzurechnen.
4.4 Somit ergibt sich auf der medizinischen Sachverhaltsebene, dass zu der ursprünglich festgestellten Rückenproblematik nun zusätzlich eine solche psychischer Art, nämlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dazugetreten ist, die auch in anderen vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wie namentlich dem Schwindel und den Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie zum Ausdruck kommt.
Die Darstellung des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe zu den letztgenannten Beschwerden aus fachlichen Gründen keine Stellung genommen (Urk. 1 S. 5 oben), erweist sich deshalb als unzutreffend: Der psychiatrische Gutachter hat dazu sehr wohl - und im Rahmen seiner Fachkompetenz liegend - Stellung genommen, indem er diese somatisch nicht objektivierbaren Beschwerden mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung der diagnostizierten psychischen Störung zugeordnet hat.
4.5 Die Frage, ob sich die nebst der Rückenproblematik zusätzlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wurde vom psychiatrischen Gutachter ausdrücklich verneint. Angesichts der von ihm erhobenen Befunde (namentlich das Fehlen von erheblichen anderen psychiatrischen Diagnosen, das Fehlen von nennenswerten eigenständigen somatischen Problemen, die bemerkenswerten Ressourcen des Beschwerdeführers) vermag diese Beurteilung ohne weiteres einzuleuchten. Dass seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt ist, hat denn auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).
Ebenfalls als richtig erweist sich, dass nicht auf BGE 130 V 356 Bezug genommen wurde. Wenn die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bereits aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet, besteht keine Veranlassung für die Prüfung der Frage, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht relevant oder nicht relevant sei.
4.6 Die anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ und Dr. J.___ haben keinen entscheidrelevanten Einfluss. Die von Dr. E.___ schon 2001 postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vermochte gemäss Urteil des EVG bereits im damaligen Verfahren gegenüber zurückhaltenderen Beurteilungen nicht zu bestehen (vgl. Urk. 9/32 S. 7 f. Erw. 4.1, S. 10). Die Beurteilung durch Dr. J.___ sodann erweist sich als nicht nachvollziehbar, da es an einer Begründung dafür fehlt, wie sich die postulierte Arbeitsunfähigkeit und die ausgesprochen niederfrequente Behandlungsintensität miteinander vereinbaren lassen sollen. Auch muss berücksichtigt werden, dass Dr. J.___ auf mehrere Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zu einer ordnungsgemässen Berichterstattung überhaupt nicht reagierte, jedoch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres Bericht erstattet hat. Dementsprechend sind die anderslautenden Einschätzungen von Dr. J.___ und von Dr. E.___ nur zu verstehen, wenn man ihre Vertrauensposition als langjährig behandelnde Ärzte des Beschwerdeführers in Rechnung stellt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc), womit ihnen allerdings im konkreten Fall die erforderliche Objektivität abzusprechen ist, so dass auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
4.7 Zusammenfassend bleibt es deshalb bei der Feststellung, dass im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache zur damaligen Rückenproblematik neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung getreten ist, die keine zusätzliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirkt.
Demnach hat sich der Invaliditätsgrad nicht verändert, so dass die angefochtene Verfügung, mit welcher das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Veränderung verneint wurde, nicht zu beanstanden ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Schatz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).