IV.2007.00336
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1988 geborene S.___ leidet an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]); die Kosten für dessen Behandlung wurden seit dem 20. Januar 1994 von der Invalidenversicherung übernommen (Urk. 8/4, 8/7 und 8/12).
1.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er seine Ausbildung zum Restaurationsfachmann nach dem ersten Lehrjahr wegen seines Handicaps nur in geschütztem Rahmen fortsetzen könne, und ersuchte um Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten (Urk. 8/17). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Dr. med. B.___ (Urk. 8/21: Arztbericht vom 20. August 2006), und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung (Urk. 8/35 S. 2: Stellungnahme des RAD vom 2. Oktober 2006) ein. Am 6. Oktober 2006 fand ein Gespräch mit der Berufsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 2 [= 8/33]).
2.
2.1 Gegen diese leistungsverweigernde Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu ersetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ATSG) berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (vgl. AHI 1997 S. 172 Erw. 3a sowie ZAK 1963 S. 37 Erw. 2). Die Ausbildung muss den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und steht unter der weiteren Voraussetzung, dass das Eingliederungsziel dadurch voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BGE 124 V 110 vor Erw. 2b und AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer im August 2005 eine Lehre als Restaurationsfachmann im Restaurant X.___ begonnen habe. Aufgrund der im ersten Lehrjahr aufgetretenen Schwierigkeiten sei eine Weiterführung der Ausbildung im geschützten Rahmen in Betracht gezogen worden. Weiter wurde ausgeführt, aus medizinischer Sicht werde bei der Berufswahl von einem Beruf mit hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen abgeraten. Der vom Beschwerdeführer gewählte Beruf des Restaurationsfachmanns stelle hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen. Da diese Ausbildung den gesundheitlichen Einschränkungen somit nicht Rechnung trage, könnten keine invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen werden. Weitere berufliche Abklärungen durchzuführen, wie es die IV-Stelle vorgesehen hätte, sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer an seinem Berufswunsch festgehalten habe (Urk. 2 S. 1). Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IV-Stelle im wesentlichen, zur Begründung seines Antrags minimiere der Beschwerdeführer die medizinisch attestierten Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf das Sozialverhalten. Es stelle sich somit die Frage, ob überhaupt noch ein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2
2.2.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, diagnostizierte das Vorliegen eines infantilen Psychoorganischen Syndroms (Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss Anhang zur GgV) und berichtete von einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (Bericht vom 13. Juli 1998, Urk. 8/6 S. 1). Am 9. Mai 2003 berichtete auch Dr. B.___ von einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10, F90.1) und diagnostizierte das Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss Anhang zur GgV. Zur Zwischenanamnese führte er aus, dass seit 1998 eine Ritalin-Medikation erfolge. Unter dem Ritalin habe der Patient eine deutlich bessere Konzentrationsleistung gezeigt und sei weniger ablenkbar gewesen. Ebenso seien die Verhaltensauffälligkeiten und der erhöhte Antrieb günstig beeinflusst worden. Seit anfangs 2002 hätten die Konflikte zwischen dem Patienten und seiner Mutter zugenommen. Der Versicherte habe häufig allgemeine Regeln und Grenzen zu Hause überschritten und habe auch begonnen, Diebstähle zu verüben. Die zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten hätten sich ungünstig auf die schulische Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Neben der Medikation mit Ritalin hätten auch Beratungsgespräche mit dem zuständigen Jugendsekretariat stattgefunden. Trotzdem seien die Verhaltensauffälligkeiten eskaliert, worauf der Patient fremdplatziert worden sei. Mit der Fremdplatzierung hätten die Verhaltensauffälligkeiten abgenommen. Die Prognose sei günstig. Im klaren und haltgebenden Rahmen zeige der Versicherte deutlich weniger Verhaltensauffälligkeiten, was sich günstig auf seine schulische und persönliche Entwicklung auswirke (Urk. 8/9). Gestützt auf diese Berichte verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Anhang zur GgV bis zur Volljährigkeit am 31. Dezember 2008 (Urk. 8/12).
2.2.2 In seinem Bericht vom 20. August 2006 führte Dr. B.___ aus, der Versicherte leide unter einem seit der Geburt bestehenden infantilen Psychoorganischen Syndrom (Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss Anhang zur GgV). Er berichtete weiter, dass sich dieses Leiden ungünstig auf die berufliche Ausbildung auswirke. Die ärztliche Behandlung sei im April 2004 trotz weiterhin bestehender POS-Symptomatik mit ungünstigen Auswirkungen auf die schulische Laufbahn und trotz nach wie vor bestehender Indikation für eine medizinische und medikamentöse Therapie abgebrochen worden. Im Sommer 2005 habe der Patient eine Berufslehre als Servicefachangestellter begonnen. Von Beginn der Berufslehre an hätten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem infantilen POS festgestellt werden können; beispielsweise kurze Ausdauer, Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, mangelhafte Selbsteinschätzung bezüglich auftretender Probleme, sich nur unzureichend an Betriebsregeln halten, mangelhaftes vorausschauendes Denken und grosser, im Berufsleben nicht angebrachter und störender Rededrang. Auch in der Berufsschule seien ähnliche Probleme aufgetreten. Am Arbeitsplatz habe das auffällige Verhalten des Versicherten zu mehreren ausserordentlichen Standortbesprechungen geführt. Der Patient habe keine altersentsprechende Selbstverantwortung übernehmen können und habe vom Ausbildner einen Betreuungsaufwand verlangt, welcher für einen Lehrling in der freien Wirtschaft unüblich gewesen sei. Im Mai 2006 sei erneut eine medikamentöse Therapie mit Stimulanzien begonnen worden, welche sich günstig auf die POS-Symptomatik ausgewirkt habe (Urk. 8/21 S. 3 f.).
3.
3.1 Gestützt auf den von ihnen erhobenen Befund diagnostizierten die behandelnden Fachärzte beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Dr. B.___ beschrieb in seinem Bericht vom 20. August 2006 denn auch zahlreiche Auffälligkeiten des Sozialverhaltens, wie Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, mangelhafte Selbsteinschätzung, mangelhafte Einhaltung von Regeln, fehlendes vorausschauendes Denken und nicht angebrachter Rededrang. Die medizinischen Diagnosen und die Tatsache, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine Lehre als Restaurationsfachmann in einem besonderen Rahmen zu absolvieren hat, stellt die IV-Stelle nicht grundsätzlich in Frage. Bereits im Kindesalter hat sich beim Beschwerdeführer eine deutliche Entwicklungsproblematik gezeigt und zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang geführt. Die gesundheitlichen Einschränkungen erforderten unter anderem eine psychotherapeutische Betreuung und medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva (Urk. 8/4/1; 8/6/1 und 2; 8/7/1 sowie 8/1/1).
Bei der in Bezug auf den Versicherten erhobenen Diagnose der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 Ziff. F90.1) sind nicht nur Affektivität und Sozialverhalten, sondern auch die Aufmerksamkeit und Lernfähigkeit betroffen, was sich beim Beschwerdeführer unter anderem in mangelnder Ausdauer, Unaufmerksamkeit, Ablenkbarkeit, mangelhafter Selbsteinschätzung bezüglich auftretender Probleme, Mühe mit Betriebsregeln, mangelhaftem vorausschauendem Denken und grossem unangebrachtem und störendem Rededrang sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Berufsschule äusserte. Mangels altersentsprechender Selbstverantwortung war der Betreuungsaufwand für einen Lehrling in der freien Wirtschaft unüblich (Erw. 2.2.1 sowie 2.2.2).
Sowohl der ehemalige Lehrmeister in der freien Wirtschaft (Urk. 3/3) als auch die Berichte von pädagogisch-sozialtherapeutischer Seite und vom neuen Lehrbetrieb sowie vom kantonalen Berufsbildungscontroller (Urk. 8/15/7; 8/25; 8/26/2-5; 8/29; 3/A; 3/B; 3/4; 3/7; 3/9; 3/10 und 3/12) gehen im Einklang mit den ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie schon beim früheren Schulbesuch (Urk. 8/9/2 D.7) - für eine gelingende berufliche Erstausbildung unbedingt eines klaren, fordernden und stützenden Rahmens bedarf und den Anforderungen an eine Arbeit beziehungsweise eine seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der freien Wirtschaft derzeit nicht gewachsen wäre. Deutliche Fortschritte sind erzielt worden, aber eben erst seit Beginn der Lehrzeit bei der D.___ respektive im in Zusammenarbeit mit dieser geführten Restaurant E.___ in F.___ (Urk. 3/4; 3/14; 3/15). Ohne besonders strukturierte und betreute Ausbildung besteht somit ein hohes Risiko, dass der Versicherte später kein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag, mithin die erfolgreiche berufliche Eingliederung misslingt. Die positive Entwicklung einer gewissen psychischen Stabilisierung und vermehrten Eigeninitiative ist dabei nach medizinischer und sozialtherapeutischer Einschätzung untrennbar mit einem besonders kontrollierenden, fordernden und qualifiziert betreuenden Umfeld verknüpft, und ihr psychisches Fundament bleibt nach Lage der Akten selbst innerhalb eines geschützten Rahmens sehr labil. Bei dieser Sachlage ist die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen mit entsprechenden Mehrkosten zu bejahen. Daran ändern die Berichte von Dr. B.___ vom 4. Oktober und 29. November 2006 (Urk. 3/2) nichts: Der kurze Bericht vom 4. Oktober 2006 äussert sich positiv über die Folgen des multimodalen Therapieansatzes und stellt eine günstige Prognose, welche aber gerade auch der Betreuung im Wohn- und Berufsbereich zu verdanken ist, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt.
Der Bericht vom 29. November 2006 bezieht sich demgegenüber insbesondere auf den Einwand der IV-Stelle, mangelnde Sozialkompetenz des Beschwerdeführers lasse den Beruf des Restaurationsfachmanns generell als ungeeignet erscheinen. Somit beschlägt dieser Bericht nicht die Notwendigkeit einer begleiteten Berufsausbildung, sondern die Eignung des Beschwerdeführers für die eingeschlagene Berufsrichtung. Ob die Ausbildung zum Restaurationsfachmann der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des Versicherten entspricht, ist im Folgenden noch zu prüfen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Eignung der Ausbildung geltend gemacht und entscheidend darauf abgestellt, aus medizinischer Sicht werde bei der Berufswahl von einem Beruf mit hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen abgeraten. Der vom Beschwerdeführer gewählte Beruf des Restaurationsfachmanns stelle hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen. Da diese Ausbildung den gesundheitlichen Einschränkungen somit nicht Rechnung trage, könnten keine invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen werden (Urk. 2 S. 1).
3.2.2 Störungen des Sozialverhaltens sind durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens charakterisiert (ICD-10 F91). Störungen des sozialen Verhaltens kommen unter anderem in Kombination mit hyperkinetischen Störungen (ICD-10 F90.1) vor. ICD-10 F91.0 umschreibt die auf den familiären Rahmen beschränkte Störung des Sozialverhaltens, sie umfasst dissoziales oder aggressives Verhalten (und nicht nur oppositionelles, aufsässiges oder trotziges Verhalten), das vollständig oder fast völlig auf den häuslichen Rahmen oder auf Interaktionen mit Mitgliedern der Kernfamilie oder der unmittelbaren Lebensgemeinschaft beschränkt ist. Für diese Störung müssen die allgemeinen Kriterien für ICD-10 F91 erfüllt sein.
Eine in diesem Bereich zu lokalisierende Störung des sozialen Verhaltens, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde, schliesst die Tätigkeit als Restaurationsfachmann nicht aus, wie es der RAD und in der Folge mit ihm die IV-Stelle angenommen haben. Eine Störung des Sozialverhaltens als medizinische Diagnose darf nicht mit Sozialkompetenz als Begriff aus dem Arbeitsleben gleichgesetzt werden: Sozialkompetenz gilt als besondere Qualifikation, welche insbesondere die Fähigkeit umfasst, Teamgeist und Motivation in die Zusammenarbeit mit Kollegen, Kunden, Vorgesetzten oder Mitarbeitern einzubringen und für gemeinsame Ziele zu nutzen, was im Beruf des Restaurationsfachmanns nicht im Vordergrund steht. Vielmehr sind hier Dienstbereitschaft und Freundlichkeit gegenüber den einzelnen Gästen gefragt, und gerade hier ist der Versicherte auffallend gut beurteilt worden (Urk. 3/10; 3/3 und 3/15), währenddem er mit Vorgesetzten und andern Autoritätspersonen sowie mit Selbstdisziplin, Ausdauer, Selbstbeherrschung und Disziplin Mühe hatte. Diese Eigenschaften sind aber in allen Berufssparten gefragt. Zu deren Aneignung ist der Versicherte gemäss übereinstimmenden Berichten der mit seiner beruflichen Ausbildung beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen auf eine enge, straffe Führung angewiesen, welche ihm in der freien Wirtschaft nicht angediehen werden kann, wohl aber im Rahmen der hier umstrittenen beruflichen Massnahme. Dies hat denn auch die IV-Stelle nicht ausdrücklich bestritten. Grund dafür ist in erster Linie das schon in früher Kindheit diagnostizierte Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang. Gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen steht mit hinreichender Klarheit fest, dass die daraus folgenden psychischen Beschwerden des Versicherten eine selbständige, unbegleitete Erstausbildung, wie er sie im Gesundheitsfall absolvieren könnte, verunmöglichen, und er seine Erstausbildung nur in einem geschützten Rahmen absolvieren kann, was erhebliche Mehrkosten zu verursachen vermag. Wenn Dr. B.___ nach dem Erhalt des Vorbescheids, mit welchem eine Ablehnung der Kostenübernahme in Aussicht gestellt worden war, in seinem Schreiben vom 29. November 2006 ausführte, der Beschwerdeführer könne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen gut erfüllen, weshalb mit Bezug auf das Sozialverhalten für den Beruf des Restaurationsfachmanns günstige Bedingungen vorliegen würden (Urk. 8/26 S. 6 f.), setzt er sich somit zu seinen Ausführungen im Bericht vom 20. August 2006 nicht in Widerspruch.
Der Versicherte hat das erste Ausbildungsjahr in der freien Wirtschaft absolviert, nach Abbruch der Lehre das zweite Lehrjahr im Betrieb der D.___ beginnen können und dank der dortigen, fachmännisch-engen Begleitung bis anhin gut absolviert (Urk. 1 S. 2). Auch dies spricht für die Eignung dieser Berufsrichtung. Die damit zusammenhängenden Mehrkosten sind somit von der Invalidenversicherung zu tragen (Art. 16 IVG), was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2007 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).