IV.2007.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. August 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1959, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 10. März 2006, Urk. 8/3 Ziff. 1.6) und arbeitete seit 1. Oktober 1992 als Pflegehelferin am A.___, zunächst zu einem Pensum von 100 %, seit dem 1. September 2004 zu einem solchen von 90 % (Arbeitgeberbericht vom 29. März 2006, Urk. 8/11). Ab März 2005 stellte sich schleichend eine unspezifische Zervikalgie ein, worauf sie teilweise arbeitsunfähig geschrieben wurde und ihr Arbeitspensum auf 50 % reduzierte (Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, vom 29. März 2006, Urk. 8/12/1-6).
1.2     Am 10. März 2006 (Urk. 8/3) meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte - neben den medizinischen Akten des Berufsvorsorgeversicherers (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 7. September 2005 [Urk. 8/8/1-9] und von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 2006 [Urk. 8/8/10-17]) Berichte bei Dr. B.___ (vom 3. Mai 2006 samt verschiedenen Beilagen, Urk. 8/12/1-27), von der Universitätsklinik F.___ (vom 29. Juli und 6. September 2005, Urk. 8/13), von PD Dr. med. G.___, FMH für Rheumaerkrankungen, (vom 26. Juni 2006 samt Beilagen, Urk. 8/16/1-9) und von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, (vom 4. September 2006, Urk. 8/17) ein. Daneben zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 29. März 2006, Urk. 8/10) bei und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Bericht vom 29. März 2006, Urk. 8/11).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/20-21, Urk. 8/25 und Urk. 8/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2007 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.

2.       Hiergegen erhob D.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger am 22. Februar 2007 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen.
3. Evt. sei die Vorinstanz anzuweisen, berufliche Massnahmen abzuklären und anzuordnen.
4. Evt. sei der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Nachdem die IV-Stelle am 24. Mai 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. C.___ vom 6. September 2005 (Urk. 8/8/1-9 S. 7 ff.) klagte die Beschwerdeführerin über seit zwei Jahren bestehende Kopfschmerzen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie häufigen Schwindel wegen tiefen Blutdrucks. Seit einem halben Jahr leide sie sodann unter Schmerzen beim Drehen des Kopfes, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlungen in beide Arme, vorwiegend aber rechts. Sie habe deshalb grosse Mühe bei ihrer Pflegearbeit im Spital, hauptsächlich beim Mobilisieren der Patienten und beim oft notwendigen Schieben der schweren Patientenbetten. Im letzten halben Jahr sei es zu einer Ausweitung der Beschwerden gekommen (Klagen über Schmerzen im Bereich der linken Brustdrüse, der Brustwirbelsäule [BWS], Beschwerden beim Durchatmen sowie Atemnot und Druck auf der Brust beim Bergaufgehen, Lendenschmerzen mit Ausstrahlungen ins Bein, vermehrte Schwindelepisoden mit Ohnmachtsanfällen).
         Die Gutachterin verwies auf die Auffälligkeit der zahlreichen medizinischen Abklärungen, teils mit teuren bildgebenden Verfahren innerhalb des letzten halben Jahres (Mehrzeilenspiral-Computertomogramm [CT] der HWS, Schädel-CT, MRI des Kopfes, Mehrzeilenspiral-CT der BWS), deren objektive Befunde in keinem Verhältnis zu dem subjektiven Leiden der Beschwerdeführerin gestanden seien. In der CT-Untersuchung der HWS hätten zwar degenerative Veränderungen nachgewiesen werden können (welche allerdings in diesem Alter häufig seien), ebenso eine geringfügige Diskusprotrusion C3/4, welche jedoch nicht einem Bandscheibenvorfall (Diskushernie) entsprochen habe. Ebenso seien allenfalls geringfügige knöcherne Einengungen an den Austrittsstellen der Spinalnerven C5/6 festgestellt worden, was möglicherweise einen Teil der Beschwerden erkläre, nicht jedoch das Ausmass. Insbesondere habe bei mehreren klinischen Untersuchungen keine neurologische Symptomatik festgestellt werden können.
         Dr. C.___ berichtete weiter über das Arbeitsunfähigkeitsattest der Hausärztin vom 11. April bis Mitte Mai 2005 sowie die wider Erwarten ausgebliebene Verbesserung unter Physiotherapie. Am ersten Arbeitstag nach Wiederaufnahme der Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin kollabiert. Eine ernstliche Erkrankung habe aber ausgeschlossen werden können (Präsynkope) und es sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert worden (entgegen eines 50%igen Arbeitsunfähigkeitsattestes durch die Hausärztin, welche indes bestätigt habe, dass der Leidensdruck nicht mit den objektiven ärztlichen Befunden korreliere). Auf die Thematik einer psychischen Belastungssituation habe die Beschwerdeführerin abwehrend reagiert. Indessen habe sie verschiedentlich falsche Angaben gemacht (Verschweigen der IV-Berentung des Ehemannes infolge Diabeteserkrankung mit fast vollständiger Erblindung, zu tiefe Quantifizierung des Nikotinabusus, falsche Schilderung einer Hospitalisation wegen Diskushernie im Bereich der HWS).
         Die Gutachterin diagnostizierte (1) ein Zervikalsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und medianer Diskusprotrusion C3/4 ohne Einengung des Spinalkanals und ohne neurologische Ausfallerscheinungen, (2) eine orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Status nach orthostatischem Kollaps am 23. Mai 2005 sowie zusätzlicher Hyperventilationsattacke, (3) eine Dekonditionierung mit mangelndem Kreislauftrainingszustand, (4) einen Status varikosus beidseits (Status nach Varizzenoperationen 1990 und 2001), (5) eine Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein (anamnestisch), (6) eine psychosoziale Belastungssituation bei schwerer Erkrankung und Invalidität des Ehemanns sowie (7) einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Sie bestätigte das Vorliegen eines glaubhaften Leidensdrucks, welches einem echten Krankheitsgefühl entspreche. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl körperlich als auch psychisch begründet. Es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, wahrscheinlich ausgelöst durch eine langanhaltende, psychosoziale Belastungssituation wegen schwerer Erkrankung des Ehemanns. Die objektiv vorliegenden Krankheitsbefunde begründeten keine Invalidität und seien therapierbar. Demgemäss empfahl Dr. C.___ eine (psychiatrische) Neubeurteilung in drei Monaten.
3.2     Dr. E.___ schilderte in seinem Bericht vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/8/10-18 S. 6 ff.) eine auf die Beschwerden eingeengte, antriebige, sprunghafte Beschwerdeführerin, welche auf der Fortdauer der Schmerzen beharrt und jeglichen Zusammenhang mit einem psychischen oder sozialen Faktor ausgeschlossen habe. Sie sei geradezu aufgebracht gewesen beim Versuch, den psychologischen Hintergrund auszuleuchten und allfällige soziale Konflikte zu erfassen. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls depressiv erschienen, eine Affekterkrankung oder gar eine Psychose könne ausgeschlossen werden, desgleichen fehlten Hinweise für eine organisch bedingte Psychopathologie.
         Dr. E.___ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich keinesfalls primär um eine Psychiatriepatientin. Vielmehr leide sie zweifellos unter körperlich verursachten Schmerzen, die glaubhaft und durch die diskreten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS erklärbar seien. Die allenfalls greifbare depressiv-klagsame Komponente stelle kein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild dar. Häufig deckten sich subjektive Beschwerden nicht mit den objektiv erhebbaren Befunden. Dies könne jedoch nicht dazu führen, das Krankheitsbild einer somatoformen Schmerzstörung anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen auf ihre individuelle Weise verarbeite, hindere allenfalls den Genesungsprozess, könne aber nicht zwingend zu einer psychiatrischen Diagnose führen, welche die Berufsinvalidität in Frage stelle. Die psychiatrische Therapie könne als ergänzende Massnahme verstanden werden. Dr. E.___ diagnostizierte eine reaktive Anpassungsstörung auf ein Schmerzsyndrom im Sinne einer länger andauernden depressiven Reaktion, schloss indes eine invaliditätsrelevante psychiatrische Erkrankung aus und attestierte unter Verweis auf die behandelnde Psychiaterin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3     Die Hausärztin Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1998 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. April/3. Mai 2006 (Urk. 8/12/1-6) muskuloskelettale Thoraxschmerzen (differenzialdiagnostisch: unspezifisch zervikal), einen Verdacht auf Dekonditionierung im Rahmen der Erkrankung (depressive Entwicklung), orthostatische Beschwerden mit Rezidivsymptomen an der oberen Thoraxapparatur, Osteochondrosen C5/6 und eine geringe Diskusprotrusion C3/4 sowie eine Lumbalgie. Sie hielt fest, das Leiden habe schleichend begonnen mit einer unspezifischen Zervikalgie im März 2005. Eine anatomische Ursache sei nicht fassbar. Die Beschwerdeführerin sei immer mehr in den Kreis der Schmerz-Symptomatik geraten und habe mehrere Ärzte aufgesucht. Im Februar 2006 sei sie von PD Dr. G.___ vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden; als der Arbeitgeber jedoch mit der Kündigung gedroht habe, habe sie die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Dr. B.___ verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin echt leide und die repetitive Arbeit, wie das Stossen von Krankenbetten, nicht ideal sei. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und empfahl eine Pensionierung zu 50 %.
3.4     PD Dr. G.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 16. Dezember 2005 in Behandlung ist, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 8/16/1-3) ein zervikospondylogenes Syndrom bei nachgewiesener Diskushernie C5/6, ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine "Behandlung wegen Depression". Er berichtete über die geklagten Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den Kopf und in den rechten Arm, daneben auch BWS- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Beschwerdeführerin habe Mühe beim Treppensteigen und beim Tragen von schweren Lasten. Sie habe auch eine medizinische Trainingstherapie nicht ertragen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 18. Januar 2006 sowie eine 50%ige ab 19. März 2006.
3.5     Die seit 30. November 2005 behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte am 4. September 2006 (Urk. 8/17) eine depressive Entwicklung bei somatoformer Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Sie schilderte eine wache, allseits orientierte Beschwerdeführerin mit ungestörtem formalem Denken, welches auf die Schmerzen und die damit erlebte Ungerechtigkeit fixiert sei. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei verbittert, anklagend, gleichzeitig auch fordernd, aggressiv. Dabei bestehe eine Diskrepanz zwischen der Forderung nach Linderung der Beschwerden und der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich auf eine Behandlung einzulassen, namentlich in medikamentöser Hinsicht.
         Dr. H.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin benötige eine medikamentöse und psychiatrische Behandlung. Eine weitere Steigerung der Medikation sei möglich und wäre wünschenswert, werde aber von der Beschwerdeführerin vehement abgelehnt. Möglichweise würde sich damit die Grundstimmung bessern. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eher um eine persönlichkeitsbedingte Störung handle, welche psychotherapeutisch zu behandeln sei. Im Vordergrund stehe die narzisstische Kränkung und in diesem Zusammenhang die Behandlung der Persönlichkeitsstörung, welche ursächlich für die kranke Verarbeitungsweise der subjektiv stark empfundenen Schmerzen anzusehen sei. Die körperlichen Schmerzen seien Ausdruck ihrer Seelenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf das KIP (Katathym-Imaginative Psychotherapie, Aufarbeiten von Tagträumen als Ausdruck der Lebenskonflikte) als Behandlungsform eingelassen und darunter - wie auch unter der Behandlung mit Efexor - eine leichte Besserung eingestehen können.
         Die Psychiaterin konnte keine Prognose bezüglich Erkrankung und Arbeitsfähigkeit stellen und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit 1. Mai 2006.

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus organischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die zahlreichen bildgebenden Untersuchungen zeigten grösstenteils altersentsprechende Zustände der Wirbelsäule, namentlich in Bezug auf die degenerativen Veränderungen der HWS. Eine geringfügige Diskusprotrusion C3/4 sowie geringfügige knöcherne Einengungen an den Austrittsstellen der Spinalnerven C5/6 wurden als mögliche Erklärung für die Beschwerden thematisiert unter dem Hinweis, dass das geklagte Ausmass nicht erklärbar sei (Urk. 8/8/1-9). Auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin bezeichnete eine anatomische Ursache der geklagten Schmerzen als nicht fassbar und verwies auf die Entwicklung einer unspezifischen Zervikalgie. Einzig PD Dr. G.___ berichtete von einer Diskushernie, was einer nicht nachvollziehbaren anderen Beurteilung der sonst kohärent als diskret geschilderten HWS-Befunde erscheint. Seiner Einschätzung fehlt denn auch jegliche Begründung, weshalb sich eine massive Schwankung in der Arbeitsfähigkeit eingestellt haben soll (von 100 % auf 50 %). Darauf kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Sodann fand sich auch an der LWS keine Pathologie (Bericht der I.___ vom 30. Mai 2006, Urk. 8/16/4). Dass die Beschwerdeführerin effektiv unter Schmerzen leidet und auch im Rahmen der medizinischen Trainingstherapie vermehrt Probleme entwickelte (Urk. 8/12/1-6 und Urk. 8/16/1-3), ändert nichts am Umstand, dass keine relevante Pathologie erkannt wurde, aus welcher auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Demgemäss kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Namentlich fehlt jegliche Gesundheitsschädigung in Bezug auf die LWS und kann aufgrund der diskreten HWS-Befunde nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
4.2
4.2.1   In psychiatrischer Hinsicht waren sich die beteiligten Fachärzte betreffend Diagnose nicht vollumfänglich einig. Währenddem Dr. E.___ von einer reaktiven Anpassungsstörung auf ein Schmerzsyndrom im Sinne einer länger andauernden depressiven Reaktion sprach und eine somatoforme Schmerzstörung explizit ausschloss (Urk. 8/8/10-18), attestierte die behandelnde Psychiaterin eine solche bei depressiver Entwicklung sowie bei Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/17). Praxisgemäss ist nicht die explizite Diagnose einer Krankheit von Bedeutung, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ging Dr. E.___ davon aus, dass die psychische Beeinträchtigung nicht derart ist, dass die Beschwerdeführerin deswegen invalid wäre. Im Gegenteil hielt er fest, dass namentlich die depressiv-klagsame Komponente kein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild darstelle. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte er bloss unter Verweis auf die behandelnde Psychiaterin. Diese ging ihrerseits indes von der Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus und verwies namentlich auf die fehlende Compliance der Beschwerdeführerin, welche sich weigere, die verordnete Medikation in der erforderlichen Dosierung einzunehmen.
4.2.2   Ausgehend vom Umstand, dass Dr. E.___ eine eigentliche Pathologie verneinte und Dr. H.___ eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte sowie auf dieser Grundlage eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts heranzuziehen. Darnach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2.3   Vorliegend diagnostizierten die Psychiater keine eigenständige Erkrankung im Sinne einer Komorbidität. Währenddem Dr. E.___ gar keine Pathologie erkannte und die thematisierte reaktive Anpassungsstörung nicht als invaliditätsrelevant erachtete, vermutete Dr. H.___ ergänzend eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Angesichts der gänzlich fehlenden jugendanamnestischen Erhebungen erstaunt diese Verdachtsdiagnose bei der nunmehr 49-jährigen Beschwerdeführerin, beginnen doch Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, Bern, Göttigen, Toronto, Seattle 2004/2005, S. 225) und wurde mit keinem Wort eine entsprechende Problematik in jüngeren Jahren dargetan. Im Gegenteil findet sich in sämtlichen medizinischen Berichten übereinstimmend der Beginn der Problematik erst vor Kurzem. Auch die von Dr. H.___ geschilderte depressive Entwicklung kann nicht als eigenständige Erkrankung gefasst werden. So hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass die depressiv-klagsame Komponente kein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild darstelle. Dr. H.___ widerlegte diese Einschätzung nicht.
4.2.4   Zur Prüfung der weiteren praxisgemässen Faktoren, welche die Überwindbarkeit des Schmerzempfindens einschränken könnten, ist vorweg eine chronische körperliche Begleiterkrankungen zu verneinen. Die diskreten Veränderungen der HWS können nicht als Erkrankung in diesem Sinne gewertet werden, auch wenn sie - obwohl altersentsprechend - gewisse Schmerzen verursachen mögen. Sodann kann nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Im Gegenteil sind sich die Ärzte einig, dass ein besserungsfähiger Zustand vorliegt, und es konnten denn auch unter fachpsychiatrischer Behandlung Erfolge erzielt werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenso wenig ausgewiesen wie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Die Ärzte versprechen sich von der Behandlung nach wie vor Erfolg. Dr. H.___ wies explizit darauf hin, dass eine gänzliches Aufgeben der Arbeitstätigkeit kontraindiziert wäre und die Somatisierungserscheinungen gar noch weiter fördern könnte. Schliesslich zeichnete sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung durch eine nicht gerade kooperative Haltung aus, weigerte sie sich doch, die Medikation in der verordneten Dosierung einzunehmen, obwohl die behandelnde Psychiaterin davon eine Verbesserung erwartete und das Medikament (Efexor) von der Beschwerdeführerin gut vertragen wurde (Urk. 8/17 S. 3).
4.2.5   Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik klarerweise nicht gegeben ist. Damit ist die Beschwerdeführerin auch in psychischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das nicht organisch begründbare Schmerzempfinden (im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung bzw. der Anpassungsstörung) erscheint als überwindbar und die depressive Entwicklung bzw. die narzisstischen Züge nicht als eigenständig pathologisch. In diesem Sinne ist denn auch das Arbeitsunfähigkeitsattest der Dr. C.___ (basierend auf einem glaubhaften Leidensdruck) rechtlich nicht ausschlaggebend.
4.3     Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin mangels relevanter organischer Erkrankung sowie bei Fehlen einer psychischen Pathologie keine Invalidität vorliegt. Von weitergehenden Abklärungen ist bei diesem Sachverhalt abzusehen. Damit erweist sich die leistungsverweigernde Verfügung vom 7. Februar 2007 (Urk. 2) als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).