Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 26. Juni 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2006 um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer sich zum Leistungsbezug angemeldet hat, nachdem er am 27. Mai 2005 durch seinen Arbeitgeber von der Arbeit als Aufseher im Sicherheitsdienst freigestellt (Urk. 8/11) und in der Folge durch zwei Vertrauensärzte der Vorsorgeeinrichtung (Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, Zürich) als 100 % berufsinvalid (Urk. 8/8) eingeschätzt worden war,
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge noch Berichte des Hausarztes (Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Buchs ZH, Urk. 8/12) sowie der behandelnden Psychotherapeutin (Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Baden, Urk. 8/13) beizog und den medizinischen Sachverhalt zweimal durch eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, überprüfen liess (Urk. 8/14 S. 3 und Urk. 8/24 S. 2),
dass Dr. A.___ am 2. Juni 2006 eine leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD 10: F32.00) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem bisherigen Arbeitsplatz ähnlichen Funktion attestiert hatte (Urk. 8/8/1-8),
dass Dr. D.___ am 29. September 2006 einen Status nach präpsychotischer bis kurzfristig psychotischer Episode bei starkem emotionalem Belastungszustand an der Arbeit diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 80 % in einer geeigneten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 8/13/5-7),
dass Dr. E.___ am 23. November 2006 einen IV-relevanten Gesundheitsschaden und eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint (Urk. 8/14 S. 3) und am 27. Januar 2007 an dieser Einschätzung festgehalten sowie diesbezüglich auf diejenige von Dr. D.___ verwiesen hatte (Urk. 8/24 S. 2),
dass die Sozialversicherungsträger zwar grundsätzlich für die Feststellung des entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalts auf Berichte und Gutachten versicherungsinterner Spezialärztinnen und -ärzte abstellen können (BGE 122 V 157 Erw. 1c), und die Regionalen Ärztlichen Dienste der IV-Stellen mit dem per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 59 Abs. 2bis IVG (in der Fassung vom 6. Oktober 2006, 5. IV-Revision) sogar ausdrücklich die Kompetenz erhielten, die im Hinblick auf die zumutbare Erwerbsfähigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit zu beurteilen,
dass die Beurteilungen durch RAD-Ärzte aber wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass es aufgrund der Ausführungen Dr. E.___s in der Beurteilung vom 23. November 2006 zwar tatsächlich als fraglich erscheint, ob beim Beschwerdeführer eine erhebliche psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu beeinträchtigen vermag, zumal Dr. D.___ keine Diagnose einer aktuellen Störung stellt und bei Dr. A.___ die gestellte Diagnose und die attestierte erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne ergänzende fachärztliche Erklärung in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber, 5. Auflage, S. 141 f., diagnostischen Leitlinien zu ICD 10: F32.00),
dass aber aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht ersichtlich ist, ob Dr. E.___ über eine spezialärztliche Qualifikation im Bereich der Psychiatrie verfügt, dass - was der Beschwerdeführer zu Recht bereits im Vorbescheidverfahren rügte (Urk. 8/22) - sie in der Beurteilung vom 23. November 2006 den Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit der Freistellung des Beschwerdeführers von der Arbeit nicht zutreffend wiedergibt und dass sie in der Beurteilung vom 27. Januar 2007 in einer nicht nachvollziehbaren Weise auf die Einschätzung von Dr. D.___ verweist,
dass die Beurteilung Dr. E.___s somit den oben dargelegten Beweiswertanforderungen nicht zu entsprechen vermag und daher nicht allein gestützt auf ihre Beurteilung ein IV-relevanter Gesundheitsschaden und eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint werden können,
dass demzufolge die Sache zur weiteren psychiatrisch-fachärztlichen Abklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass aber - entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 11) - keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist, da von keinem medizinischen Experten irgendwelche echtzeitlichen Befunde erwähnt werden, welche die Spekulation Dr. B.___s über ein möglicherweise bei einem Töffunfall im Jahr 2003 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 8/8/11) stützen könnten,
dass nach mehr als fünf Jahren von neurologischen oder rheumatologischen Abklärungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung) und der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bescheinigt hat (Urk. 8/12),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzulegenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 170.-- (zuzüglich MWSt) für eine rechtskundige, aber nicht anwaltliche Vertretung mit Fr. 1'400.-- zu entschädigen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).