Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/32), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 9/38), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1950 geborenen S.___ bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. April 2002 zu. Geprüft wurden die Verhältnisse bis Februar 2004. Die einspracheweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach diesem Zeitpunkt sollte in einem separaten Verfahren geprüft werden (vgl. Urk. 9/38 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00778, Urk. 9/48) wurde die Beschwerde der Versicherten vom 4. Juli 2005 (Urk. 9/41/3-9) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 abgewiesen und die Zusprache einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % bestätigt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen des in Aussicht gestellten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte (Urk. 9/33; Urk. 9/34; Urk. 9/44; Urk. 9/49/3-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/58) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53; Urk. 9/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und wies das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 9/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2004, eventualiter Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Februar 2004 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Februar 2004 (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2005; Urk. 9/38) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Berichte davon aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Es seien keine weiteren Abklärungen erforderlich. Gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00778, Urk. 9/48) sei bei einem Invaliditätsgrad von 48 % weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ernsthaft mit den neuen Arztberichten auseinander gesetzt. Gemäss ärztlicher Einschätzung bestehe nur noch eine maximal 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/32) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 10. September 2003 (Urk. 9/19/2-35; vgl. Urk. 9/20 S. 2), worin folgende, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose gestellt wurde (Urk. 9/19/2/ S. 21):
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom links, möglicherweise mit intermittierender sensibler radikulärer Reizung C7 und C8 links, bei
- fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 und mit kleinen subligamentären Hernien C5/6 und C6/7 links
- möglicherweise beginnender segmentaler Gefügelockerung C3/4
- Zustand nach Halswirbelsäulen-Distorsion durch Auffahrkollision am 20. Juni 1996
Chronische Disstress-Symptomatik und leichte depressive Entwicklung als Folge chronischer Schmerzen durch das Zervikozephalsyndrom
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwähnten die Gutachter (Urk. 9/19/2 S. 21):
- Arterielle Hypertonie (seit 1996 bekannt, medikamentös sehr gut einge-stellt)
- Tricuspide Aortenklappe, mittelgradige Aorteninsuffizienz (Endocarditis-Prophylaxe notwendig)
- Nikotinkonsum (eher gering)
- Übergewicht (165 cm/76kg/BMI 28)
- Status nach lumboradikulärem Syndrom L4/5 links 2001
- hochgelegene mässige Dreh-Skoliose
- leichte Protrusion L5/S1 (CT 2001)
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin und Werklehrerin liege bei 50 %. Auch in der Tätigkeit als Innenarchitektin - die Beschwerdeführerin wolle sich ein Innendekorationsgeschäft aufbauen - und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang. Die Beschwerdeführerin sei beim Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, bei Arbeiten mit rekliniertem Kopf und bei Arbeiten in gebückter oder kauernder Stellung eingeschränkt (Urk. 9/19/2/ S. 22).
3.2 Das hiesige Gericht nahm im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 28. April 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00778, Urk. 9/48), ebenfalls gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2003, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % an (vgl. Erw. 4.2.2 im Prozess Nr. IV.2005.00778). Davon ist auszugehen.
4.
4.1 Seit Februar 2004 wurden weitere Arztberichte erstattet, von denen zwei bereits im Urteil vom 28. April 2006 berücksichtigt und gewürdigt worden sind (vgl. Erw. 3.5 bis 3.6 im Prozess Nr. IV.2005.00778): Die Berichte von Dr. med. B.___, praktizierende Ärztin, vom 30. Juni 2004 (Urk. 9/33), und von C.___, Praxis für E.___, vom 28. Juni 2004 (Urk. 9/34), wurden infolge der Vertrauensstellung (BGE 125 V 353) der beiden Therapeutinnen als nicht genügend beweiskräftig betrachtet (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Erw. 4.2.1 im Prozess Nr. IV.2005.00778). Dies hat auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit.
4.2 Mit Bericht vom 2. September 2005 (Urk. 9/44) diagnostizierte Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Heckauffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Diese Diagnose habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2004 als selbständig erwerbende Gestalterin und Innendekorationsnäherin zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/44 lit. A und B).
Anfang Februar 2004 habe sich die Beschwerdeführerin in einer akut depressiven Krise wegen einer massiven Schmerz-Exazerbation während den Wintermonaten, beziehungsweise dem Vollbild der Depression wegen dem chronischen Schmerzzustand, erneut gemeldet. Ihre Arbeitsfähigkeit sei bis heute wechselhaft und betrage maximal 25 %. Im Haushaltbereich sei sie auf ständige Unterstützung angewiesen. Es seien eine kontinuierliche Schmerz- und Antidepressionsmedikation sowie körpertherapeutische Massnahmen nötig (Urk. 9/44 lit. D).
Das Heben über Schulter- und Kopfhöhe sei infolge der Halswirbelsäulen- (HWS) Belastung nicht möglich und behindere die Beschwerdeführerin insbesondere in der Verrichtung von Haushaltarbeiten. Es liege tageweise eine schmerzbedingt vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung, Urk. 9/44/3). Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 25 % zumutbar (Urk. 9/44/4).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstattetem Bericht vom 15. August 2006 (Urk. 9/49/3-4) ein chronisch progredientes cervicocephales-, vertebrales-, brachiales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1996 mit neuropsychologischen Defiziten (Urk. 9/49/3-4 S. 1).
Er kenne die Beschwerdeführerin seit März 2006. Sie schildere glaubhaft die deutlich reduzierte Belastbarkeit seit dem Unfallereignis, die in den letzten Monaten noch deutlich zugenommen habe. Bezüglich HWS-Beschwerden sei sie gemäss ihren Aussagen und früheren Arztberichten vor dem Unfallereignis vollständig beschwerdefrei gewesen. Direkt im Anschluss an das Unfallereignis habe sie über HWS-Beschwerden, erhebliche Kopfschmerzen, kurzdauernde Schwindelbeschwerden, im Verlauf zunehmend, geklagt. Aktuell und in den letzten Jahren seien anhaltende starke Nackenschmerzen in Ruhe und mit Verstärkung bei Nackenbelastungen mit Ausstrahlung in die Arme, verbunden mit gelegentlichen, nicht dermatombezogenen Kribbelparästhesien, progredient. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über Konzentrationsstörungen, schnellere Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit sowohl im körperlichen als auch im mentalen, intellektuellen und psychischen Bereich. Sie könne sich nicht mehr lange auf eine Arbeit konzentrieren und müsse ihre Tätigkeit immer wieder unterbrechen und Ruhepausen einlegen. Intellektuelle Tätigkeiten wie Büroarbeiten könne sie kaum mehr selbständig ausführen (Urk. 9/49/3-4 S. 1).
Im angestammten Beruf als Köchin und Haushaltlehrerin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dies einerseits wegen der reduzierten körperlichen Belastbarkeit, andererseits wegen der schnellen Ermüdbarkeit und den täglich mehrmaligen, länger dauernden notwendigen Ruhephasen (Urk. 9/49/3-4 S. 1).
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin maximal zu 25 % arbeitsfähig. Dabei sei zu beachten, dass keine körperlich schweren Arbeiten zu verrichten und die Tätigkeit mehr manuell und weniger intellektuell sei, die Arbeit selbständig eingeteilt und verschieden lange Ruhepausen in liegender Position eingelegt werden könnten. Durchschnittlich sei die Beschwerdeführerin maximal 2 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 9/49/3-4 S. 2).
Es werde versucht, mittels gezielt aufbauender, kräftigender Therapie mit physiotherapeutisch geleitetem Muskelaufbau sowie Selbstübungen den status quo zu erhalten. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen; eine Verschlechterung sei wahrscheinlich (Urk. 9/49/3-4 S. 2).
5.
5.1 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. September 2005 (Urk. 9/44) eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 9/44 lit. A). Zur Begründung dieser Diagnose ist erforderlich, dass die betroffene Person einem Ereignis von katastrophalem Ausmass oder aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt wurde, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Für ein solches Ereignis sind vorliegend jedoch keine Anzeichen ersichtlich. Zudem tritt diese Störung mit einer gewissen Latenzzeit auf das traumatische Ereignis ein. Diese kann Wochen bis Monate dauern, jedoch selten mehr als 6 Monate (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage 2005, F43.1). Auch dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Nebst dem Umstand, dass Dr. B.___, wie bereits festgestellt, eine gewisse Vertrauensstellung zukommt (vgl. vorstehend Erw. 4.1) und deshalb die Aussagekraft ihres Berichtes beeinträchtigt sein könnte, ist der Bericht vom 2. September 2005 insbesondere infolge dieser nicht schlüssig begründeten Diagnose nicht genügend nachvollziehbar. Zudem äusserte sich Dr. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9/44/4).
5.2 Dr. D.___ erhob soweit ersichtlich keine eigenen Befunde, sondern stützte seine Beurteilung vom 15. August 2006 (Urk. 9/49/3-4) auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vlg. Urk. 9/49/3-4 S. 1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist jedoch unter anderem auch entscheidend, ob allseitige - auch eigene - Untersuchungen getätigt wurden, insbesondere wenn kein Bezug auf aktuelle, Untersuchungsergebnisse beinhaltende andere (Fach-) Arztberichte genommen wird. Dr. D.___ diagnostizierte zudem auch neuropsychologische Defizite (vgl. Urk. 9/49/3-4 S. 1), die er als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht umfassend abklären und beurteilen kann. Sein Bericht ist deshalb nicht genügend schlüssig.
5.3 Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ist deshalb keine Beurteilung möglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ende Januar 2007 im Vergleich zu Februar 2004 (vgl. vorstehend Erw. 2.1) in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verschlechterung eingetreten ist: Zum einen leidet die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (vgl. Urk. Urk. 9/19/2 S. 21), die naturgemäss nicht regredient sind. Zum anderen erging bereits 2003 der Hinweis auf eine Merkfähigkeitsstörung der Beschwerdeführerin, bei der differentialdiagnostisch eine beginnende demenzielle Entwicklung nicht sicher ausgeschlossen werden konnte (vgl. MEDAS-Gutachten; Urk. 9/19/2 S. 29 Ziff. 8.1). Gegenüber Dr. D.___ wies die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass sie intellektuelle Tätigkeiten wie Büroarbeiten kaum mehr selbständig ausführen könne (Urk. 9/49/3-4 S. 1).
5.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige mit einem Erwerbspensum von 80 % und einem Pensum im Aufgabenbereich von 20 % zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 28. April 2006, Prozess-Nr. IV.2005.00778, Erw. 5 - 6). Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise auch ihre Fähigkeiten im Aufgabenbereich beeinträchtigt, ist nun eine Haushaltabklärung und somit ein Betätigungsvergleich durchzuführen. Falls eine psychische Beeinträchtigung bestehen sollte, so ist zudem der Beizug eines Facharztes erforderlich, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches beziehungsweise der Haushaltabklärung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3): Der Haushaltsabklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten; seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemässe Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 f.).
Diese Abklärungen wurden bislang nicht durchgeführt, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beurteilt werden kann. Damit fehlt es auch in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines Haushaltsberichts, worin auch allfällige psychisch bedingte Einschränkungen im Haushalt mitbeurteilt werden, den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).