IV.2007.00343
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ meldete sich am 22. Juli 2004 unter Hinweis auf Depressionen mit Suizidalität und Alkoholmissbrauch sowie Rücken- und Beinbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die erwerbliche Situation (Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/15, Urk. 24, Urk. 9/27, Urk. 9/33, Urk. 9/53, Urk. 9/57) sowie den Gesundheitszustand der Versicherten ab (Urk. 9/12-14, Urk. 9/18-19, Urk. 9/45, Urk. 9/51) und stellte anschliessend mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2006 die beabsichtigte Zusprechung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/55). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. November 2006 (Urk. 9/59) verfügte sie am 15. Februar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2007 erhob X.___ am 5. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 26. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit trotz voller Arbeitsfähigkeit eine einen Invaliditätsgrad von 55 % ergebende Erwerbseinbusse erleide (Urk. 2 S. 3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie überhaupt nicht mehr arbeiten könne (Urk. 1).
3.
3.1 Seit 1979 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, in hausärztlicher Betreuung. Im Bericht vom 8./9. August 2004 diagnostizierte Dr. Y.___ eine seit 1982 bestehende rezidivierende depressive Störung, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einen Status nach Diskushernienoperation L4/5 links am 12. März 2003 mit persistierenden Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität. Weiter führte er aus, wegen Suizidalität bei Depression und intermittierendem Alkoholabusus sei die Beschwerdeführerin bereits mehrmals hospitalisiert worden. Nach der Diskushernienoperation am 12. März 2003 hätten die Schmerzen im Bereich der linken unteren Extremität persistiert. Bei der letzten Untersuchung am 23. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin weiterhin über Schmerzen im ganzen linken Bein geklagt. Zusätzlich habe eine Koordinationsstörung bestanden. Wegen dieser Beschwerden habe die Versicherte vom 28. Februar 2003 bis zum 31. August 2003 und wiederum seit dem 18. Oktober 2003 kaum mehr im angestammten Beruf als Krankenschwester arbeiten können. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr hingegen ganztags zumutbar (Urk. 9/13 S. 1-4)
3.2 Vom 18. Oktober 2003 bis 18. November 2003 war die Beschwerdeführerin wegen Suizidalität bei Depression und Alkoholabusus in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Danach trat sie am 2. Dezember 2003 in die A.___ Klinik in B.___ zur stationären Alkoholentzugsbehandlung ein und hielt sich dort bis zum 12. März 2004 auf. Im Bericht vom 4. August 2004 wurden eine im damaligen Zeitpunkt remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), eine sekundäre Alkoholabhängigkeit (Intoxikationstrinken) (ICD-10 F10.21), ein Verdach auf Abhängigkeit von Hypnotika/Analgetika (ICD-10 F13.25) sowie ein Status nach Diskushernienoperation diagnostiziert. Weiter wurde im Bericht wiedergegeben, dass die Beschwerdeführerin seit 1978 insgesamt neun Mal wegen rezidivierenden depressiven Zuständen und Alkoholabusus habe hospitalisiert werden müssen. Abschliessend wurde ihr wegen der starken chronischen Rückenschmerzen auch für die Zeit nach der Entlassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert und es wurde auf eine mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in körperlich weniger anstrengenden Tätigkeiten hingewiesen (Urk. 9/12).
3.3 Eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule in der Klinik C.___ am 28. Oktober 2003 ergab gemäss Bericht vom 22. Februar 2005 eine weitere Verbesserung des neurologischen Zustandes, weshalb die Behandlung bei fehlender Indikation für weitere Abklärungen oder orthopädische/chirurgische Massnahmen abgeschlossen wurde (Urk. 9/18).
3.4 Nach der Entlassung aus der A.___ Klinik arbeitete die Beschwerdeführerin über Temporärbüros in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester. Bald begann sie wieder Alkohol zu trinken, weshalb sie am 9. Juni 2004 erneut in die Klinik Z.___ eintrat. Laut Bericht vom 19. August 2004 lag hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung eine mittelgradige Episode (ICD-10.F33.1) vor. Im übrigen wurden die früher gestellten Diagnosen wiederholt. Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin bei konsequenter Durchführung einer ambulanten Psychotherapie und regelmässiger Einnahme der verschriebenen Medikamente mittelfristig durchaus bessern könne. Ausserdem hätten die Beschwerden im Bereich des linken Beins mit einer physiotherapeutischen Mobilisation des Iliosakralgelenkes und der Brustwirbelsäule deutlich abgenommen. Während der vom 9. Juni 1004 bis 1. Juli 2004 und vom 5. bis 9. Juli 2004 dauernden Hospitalisation wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Krankenschwester attestiert (Urk. 9/14).
3.5 Am 14. Januar 2005 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Claviculafraktur rechts zu, welche zu einer Pseudarthrose der Clavicula führte, weshalb sie nun laut Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Mai 2006 bei allen körperlichen Tätigkeiten mit dem rechten Arm eingeschränkt sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte er ihr hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45).
3.6 Vom 4. bis 17. Februar 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik Z.___ zwecks Alkoholentzug auf. Für diese Zeit wurde ihr im Bericht vom 25. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert. Prognostisch gingen die berichtenden Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest mittelgradig gefährdet sei, erneut in die Alkoholsucht zu verfallen. Hierfür spreche ihre fehlende Kooperation und die suchtimmanente Krankheitseinsicht (richtig wohl: Uneinsicht), welche sie bei der Gestaltung einer tragfähigen Tagesstruktur hinderten. Andererseits seien im Bereich der Auffassung und Konzentration mittelgradige Defizite vorhanden, deren Ursache die begleitende depressive Affektstörung sei, wodurch die Einsichtsfähigkeit ins Leiden nochmals eingeschränkt sei (Urk. 9/19).
Seither kam es erneut zu mehrfachen stationären Aufnahmen in die Klinik Z.___ aufgrund der Alkoholabhängigkeit im Rahmen der zugrunde liegenden depressiven Störung: vom 14. bis 22. April 2005, vom 27. Mai 2005 bis 23. Juni 2005, vom 30. März 2006 bis 5. Mai 2006 und ab dem 19. Mai 2006. Wegen der rezidivierenden depressiven Störung und der konsekutiven Alkoholabhängigkeit wurde der Beschwerdeführerin im Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. März 2006 attestiert. Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei während den Aufenthalten jeweils stationär im geschützten Rahmen vom Alkohol entzogen und unter antidepressiver Medikation sei im Anschluss eine psychische Stabilisierung versucht worden. Im April 2006 habe sich die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation eine Kontusion am linken Vorderfuss zugezogen, die weiterhin einen Bewegungsschmerz verursache. Aufgrund der Mehrfachdiagnosen sei die Prognose unsicher. Die grundlegende rezidivierende Störung bedinge eine Verschlechterung der chronischen Schmerzsituation nach den erlittenen somatischen Erkrankungen. Die damit einhergehende und sich weiter verschlechternde Alkoholabhängigkeitserkrankung verunmögliche eine weitergehende psychische Stabilisierung (Urk. 9/51).
3.7 Den jüngeren Berichten lässt sich schliesslich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter chronischen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Schulter leidet (Pseudoarthrose der lateralen Clavicula und akromioclaviculäre Gelenksarthropathie). Weiter war sie vom 20. September 2006 bis 7. November 2006 erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert, weshalb ihr für diese Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/1-2, Urk. 9/58).
4.
4.1 Hinsichtlich der Diagnosestellung gehen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend von folgenden Diagnosen aus:
- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1)
- Alkoholabhängigkeits-Syndrom (ICD-10 F10.21)
- Status nach Diskushernienoperation am 12. März 2003
- Status nach Claviculafraktur rechts am 14. Januar 2005 mit Pseudarthrose der lateralen Clavicula.
Gestützt darauf ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester seit März 2003 nicht mehr arbeitsfähig.
4.2 Hinsichtlich ihrer Reintegration ins Erwerbsleben im Rahmen einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass die Alkoholabstinenz Voraussetzung für eine erfolgreiche psychische Stabilisierung und damit auch für die Behandlung der Schmerzproblematik ist. Im Hinblick auf die unter Ziff. 1.2 wiedergegebene Rechtsprechung über die Voraussetzungen für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Alkoholabhängigkeit ist aus den Akten kein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ersichtlich, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Ein solcher wurde weder von den berichtenden Ärzten erwähnt, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Gesundheitsstörung, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellen könnte, im heutigen Zeitpunkt - nach etwa 30 Jahren seit deren Entstehung - mit der nötigen Bestimmtheit noch ermitteln liesse, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden darf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
In den Berichten vom 8./9. August 2004 und vom 7. Mai 2006 erachtete Dr. Y.___ eine leichte, schulter- und rückenschonende Tätigkeit als der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 9/13 S. 1-4, Urk. 9/45). In seinem Bericht vom 31. Januar 2007 nahm er dazu nicht mehr Stellung und revidierte seine früheren Angaben damit nicht (Urk. 3/1). Die Ärzte der Klinik Z.___ nahmen hingegen erstmals im Bericht vom 8. Juni 2006 zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung und erachteten der Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2006 eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 9/51 S. 3 und 6). Dies begründeten sie allerdings sowohl mit der rezidivierenden depressiven Störung als auch mit der Alkoholabhängigkeit. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vom 30. März 2006 bis 5. Mai 2006 und wiederum ab dem 19. Mai 2006 stationär im geschützten Rahmen vom Alkohol entzogen wurde (Urk. 9/51 S. 3 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten sie somit auch die (invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten) suchtbedingten Einschränkungen mit.
In Anlehnung an die Einschätzungen von Dr. Y.___ lässt sich demzufolge festhalten, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht unter Ausklammerung der Alkoholsucht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollen Arbeitspensum weiterhin zumutbar ist.
5. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des im Jahre 2004 hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens von dem von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten festen Anstellung als Krankenschwester im Jahre 2002 erzielten Lohn aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/33 S. 2, Urk. 9/5 S. 6, Urk. 915 S. 2). Das Invalideneinkommen ermittelte sie hingegen anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % (LSE 2004, Tabelle TA1, Zff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Urk. 2 S. 3, Urk. 9/53). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, weshalb der errechnete Invaliditätsgrad von 55 % nicht zu beanstanden ist.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung seit 1. März 2004, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2007 zu Recht erging.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).