IV.2007.00344

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. Mai 2008

in Sachen

P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     P.___, geboren 1964, ist Mutter zweier 1987 und 1992 geborener Kinder. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 22. März 1995 wurde sie von ihrem Ehemann geschieden, wobei die beiden gemeinsamen Kinder unter ihre elterliche Gewalt gestellt wurden (Urk. 10/3). Bis 1999 war sie in geringem Umfang an verschiedenen Stellen erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/6), seither widmet sie sich ausschliesslich ihren Aufgaben als Hausfrau. Nach der Scheidung entbrannte ein Streit zwischen der Versicherten und ihrem geschiedenen Ehemann um die Kinder, welcher dazu führte, dass ihr die Kinder 1997 entzogen wurden. P.___ kämpfte in der Folge erfolglos um das Sorgerecht für ihre Kinder und verlor dabei vor Gericht mehrere Prozesse (vgl. Urk. 10/23/2). Die elterliche Sorge für die Kinder wurde mittlerweile dem Vater übertragen, bei welchem sie seit Juli 2004 auch wohnen (vgl. Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde B.___, Urk. 10/7). Wegen einer chronischen Depression seit ca. 1995 meldete sich P.___ am 18. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht des Spitals C.___ vom 19./20. Mai 2005 (Urk. 10/8) ein, wo die Versicherte wegen einer am 17. Mai 2004 erlittenen distalen Tibiafraktur und hohen Fibulafraktur links hospitalisiert war, und wies darauf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/11) ab, da die Versicherte lediglich eine distale Tibiafraktur sowie eine hohe Fibulafraktur links erlitten habe, welche operativ versorgt worden sei. Dies habe nur zu einer temporären Arbeitsunfähigkeit geführt, nicht aber zu einem bleibenden Gesundheitsschaden.
1.2     In der Folge reichte der Hausarzt von P.___, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 10/12) ein, wonach die Beschwerdeführerin unter einer schweren Persönlichkeitsstörung mit Narzissmus, aufbrausendem Verhalten, grosser verbaler Aggressivität und emotionaler Labilität mindestens seit 1990 leide und sie deswegen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Die IV-Stelle prüfte die Frage, ob aufgrund dieses Arztberichtes davon ausgegangen werden müsse, dass die Verfügung vom 16. Juni 2005 falsch sei. Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kam jedoch in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2005 (Urk. 10/13) zum Ergebnis, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung schwer nachvollziehbar sei. Vielmehr weise die Versicherte gewisse Wesenszüge auf, welche zwar die zwischenmenschlichen Beziehungen erschweren könnten, aber noch lange keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Offenbar sei denn auch bis anhin keine fachmedizinische Abklärung bzw. Behandlung in die Wege geleitet worden. Eine psychiatrische Begutachtung erweise sich nicht als notwendig, zumal die geschilderten Wesenszüge die Tätigkeit als Hausfrau in keiner Weise einschränken würden. Dementsprechend sah die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, die Verfügung vom 16. Juni 2005 in Wiedererwägung zu ziehen, und diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 12. April 2006 (Urk. 10/19) sprach P.___ am Schalter der IV-Stelle vor und ersuchte um erneute Prüfung ihres Leistungsanspruchs, da sie unter grossen Schmerzen am rechten Knie leide und deswegen am 8. Februar 2006 wieder habe operiert werden müssen. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juni 2006 (Urk. 10/21), des Spitals C.___ vom 21. Juni 2006 (Urk. 10/22) und von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2006 (Urk. 10/23) ein. Mit Vorbescheid vom 23. November 2006 teilte sie P.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 10/24). Nachdem dagegen keine Einwände eingegangen waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Am 5. März 2007 (Urk. 1) erhob P.___ selbst und am 7. März 2007 (Urk. 4) das von ihr bevollmächtigte Sozialdepartement der Stadt Zürich Beschwerde mit folgenden Anträgen:
         "1. Es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin IV-Leistungen zuzusprechen.
         2.     Evt. sei ein psychiatrisches Gutachten beizuziehen.
         3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

         Die IV-Stelle verzichtete am 25. April 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 15. November 2006 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Juli 2007 liess P.___ vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten, wobei sie ergänzend den Antrag stellen liess, es sei zusätzlich zum psychiatrischen ein medizinischer Bericht beizuziehen (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 18. September 2007 geschlossen (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.7     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Arztbericht des Spitals C.___ vom 19./20. Mai 2005 (Urk. 10/8/5-6) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach Plattenosteosynthese am 17. Mai 2004 bei distaler Tibia-Fraktur und hoher Fibula-Fraktur links. Es könne ihr deswegen eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 31. August 2004 attestiert werden. Bekannt sei allerdings eine Malcompliance der Beschwerdeführerin. Sie halte sich nicht an die vorgegebenen Termine bezüglich einer konsequenten Physiotherapie, und auch die indizierten Injektionen seien von der Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen Grund nicht durchgeführt worden. Auffällig sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Ärzte konsultiere, welche keine Ahnung davon hätten oder erst im Nachhinein informiert würden. Eine geordnete und gezielte Anamnese und Erhebung der Beschwerden sei deshalb relativ schwierig. Trotzdem sei die Prognose gut. Der psychische Gesundheitszustand habe im Rahmen des chirurgischen Eingriffs nicht abgeklärt werden können. Es werde deshalb eine psychiatrische Beurteilung vorgeschlagen.
2.1.2   Im Bericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 10/22/3-4) hielten die Ärzte des Spitals C.___ fest, es liege eine Pseudoarthrosenbildung bei Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer mehrfragmentären distalen Tibiafraktur links am 17. Mai 2004 vor. Wegen der Pseudoarthrose habe die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 erneut operiert werden müssen. In der Folge sei es zu einem etwas protrahierten Verlauf gekommen. Die Prognose sei aber gut und es dürfe von einer vollständigen Heilung ausgegangen werden. Eine Berentung der Beschwerdeführerin aufgrund der Fraktur und ihrer Komplikation sei deshalb nicht gerechtfertigt. Weiterhin sei jedoch eine psychiatrische Abklärung angezeigt.
2.2     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 10/12/5-6) eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Narzissmus, aufbrausendem Verhalten, grosser verbaler Aggressivität und emotionaler Labilität. Nach der Scheidung 1995 sei der Beschwerdeführerin 1997 durch die Vormundschaftsbehörde A.___ das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen worden. Weil sie dies als schikanös empfunden habe, sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 nach Zürich gezogen. Eine Erwerbstätigkeit habe sie nicht mehr ausgeübt, weshalb sie fürsorgeabhängig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei in wechselnder hausärztlicher Betreuung gestanden; mit den Betreuern des Sozialamtes sei es zu Zerwürfnissen gekommen. Sie zeige sich immer sehr aufbrausend und wenig einsichtig. Insbesondere fordere sie fortwährend eine erneute Beurteilung bezüglich des Sorgerechts ihrer Kinder, für dessen Entzug sie keinerlei Einsehen habe. Es sei versucht worden, bei der Besänftigung und Führung der schwierigen und vereinsamten Beschwerdeführerin in Kooperation zum Fürsorgeamt zu treten, eine produktive Führung sei jedoch nicht möglich gewesen. Insgesamt leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren asozialen Persönlichkeitsstörung, zufolge welcher sämtliche menschlichen, familiären und institutionellen Bindungen zerstört worden seien, wobei eine Fürsorgeabhängigkeit unausweichlich geworden sei, und welche eine Erwerbstätigkeit in keiner Art und Weise zulasse. Die Prognose sei infaust, da eine effektive Führung fast unmöglich scheine.
2.3         Aufgrund des nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/11) eingegangenen Berichtes von Dr. D.___ erfolgte die Beurteilung des Dr. med. E.___, RAD, vom 18. Juli 2005 (Urk. 10/13). Dabei führte er aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei schwer nachvollziehbar, da eine solche in der Kindheit begründet sei. Angesichts der Schilderung handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine narzisstisch veranlagte, aufbrausende Persönlichkeit mit emotionaler Labilität, wobei diese Eigenschaften nicht ungewöhnlich und in uns allen in einer mehr oder weniger starken Ausprägung vorhanden und auch Ausdruck einer soziokulturellen Prägung sein könnten. Diese Wesenszüge seien nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Persönlichkeitsstörung. Sie könnten zwar die zwischenmenschlichen Beziehungen erschweren, begründeten aber noch lange keine Arbeitsunfähigkeit.
2.4     Laut dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 10/21) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach offener Reposition und Osteosynthese einer mehrfragmentären distalen Tibiafraktur links am 17. Mai 2004, einem Status nach Osteosynthesematerialentfernung nach Frakturdebridement und anterograder aufgebohrter Küntscher-Marknagelung und Spongiosaplastik mit Entnahme vom Beckenkamm am 8. Februar 2006 wegen Pseudoarthrosebildung sowie einer psychisch problematischen Persönlichkeit mit schwerer psychosozialer Belastung. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin als Textilfacharbeiterin, zuletzt als Serviceangestellte gearbeitet. Vom 8. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 2006 bestehe für eine sitzende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nur halbtags arbeiten könne. Bezüglich der Tibiafraktur links sei der weitere Verlauf schlecht gewesen, weshalb am 8. Februar 2006 eine Reoperation habe durchgeführt werden müssen mit bisher ordentlichem Verlauf, allerdings nicht ganz optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin. Die psychische Situation sei sehr instabil, eine medikamentöse Therapie zur Stabilisierung der Stimmungslage lehne die Beschwerdeführerin ab. Sie stehe aber in psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___.
2.5     Gemäss dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 24. August 2006 (Urk. 10/23) leidet die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei wenig Bildung. Die Beschwerdeführerin sei in der Tschechischen Republik geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit habe sie in Fabrik und Spital verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. 1986 habe sie geheiratet und sei in die Schweiz gekommen. 1987 und 1992 seien die beiden Kinder zur Welt gekommen, 1995 sei die Ehe geschieden worden. Während der Ehe und bis zwei Jahre nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Danach habe sie keine Anstellung mehr gefunden, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten. Nach der Scheidung sei ein Streit um die Kinder entbrannt, welcher dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführerin auf Betreiben des Ehemannes 1997 die Kinder wegen "Erziehungsunfähigkeit" entzogen und in einem Kinderheim untergebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe bis heute erfolglos in mehreren Gerichtsprozessen um ihre Kinder gekämpft. Dadurch sei sie jahrelang beschäftigt und phasenweise für Wochen und Monate psychisch so stark beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht mehr habe arbeiten können. Schliesslich seien die Gerichte auf weitere von ihr angestrebte Rechtsstreitigkeiten gar nicht mehr eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nach der Scheidung keine Partnerschaft mehr eingegangen und die sozialen Beziehungen schienen oberflächlich gewesen zu sein. Sie klage über Schmerzen wegen ihres verunfallten Beines. Deswegen sei sie häufig nervös, habe Depressionen und werde manchmal beinahe wahnsinnig. Zudem werde sie mit der Ungerechtigkeit, welche sie wegen dem Sorgerechtsentzug ihrer Kinder empfinde, nicht fertig. Als psychisch krank betrachte sie sich aber nicht und glaube auch nicht, aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Im Gespräch wirke die Beschwerdeführerin ruhig und freundlich, reagiere aber gereizt, sobald sie - ohne danach gefragt zu werden - auf die Ungerechtigkeit im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsentzug zu sprechen komme. Ein vernünftiges Gespräch über die Scheidung und den Sorgerechtsentzug sei nicht möglich, einerseits aus emotionaler Beeinträchtigung, aber auch wegen mangelnder Bildung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung, welche sich nicht dauerhaft auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Nur bei psychischen Belastungen dürfte ihre Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sein. Eine Umschulung sei wegen ihrer mangelnden Bildung und psychischer Flexibilität nicht notwendig. Hingegen wären Wiedereingliederungsmassnahmen für Hilfsarbeiten sinnvoll. Bei verständnisvoller und geduldiger Führung sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, Hilfsarbeiten auszuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit ab sofort halbtags zumutbar.
2.6     Dr. med. H.___ vom RAD kam in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 (Urk. 10/28/3) zum Schluss, es lägen eine Beinschmerzproblematik nach kompliziertem Unterschenkelbruch links sowie eine psychische Störung bei schwerer psychosozialer Belastung vor. Bezüglich des linken Unterschenkels seien belastungsabhängige Schmerzen vordergründig. Die Wiederherstellung sei geglückt, die persistierenden Schmerzen hätten kein organisches Korrelat, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Schmerzstörung psychischer Natur sei. Aufgrund der psychosozialen Faktoren und Umstände sei aber eine Reversibilität der Störung möglich; es entfalle somit der Charakter der Dauerhaftigkeit. Es liege keine Krankheit im engeren Sinne und von solchem Ausmass vor, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ sei auch keine erhebliche psychiatrische Komorbidität gegeben, welche die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der Schmerzstörung rechtfertigen könnte.

3.
3.1     Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/11) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2005 ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vor deren Erlass keine Abklärungen in psychischer Hinsicht vorgenommen hat, obwohl sich die Beschwerdeführerin wegen einer chronischen Depression zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/2/5 Ziff. 7.2) und die Ärzte des Spitals C.___ im Bericht vom 20. Mai 2005 (Urk. 10/8) die Vornahme einer psychiatrischen Beurteilung empfohlen haben. Aufgrund des erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2005 eingegangenen Arztberichtes von Dr. D.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 10/12), in welchem wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, legte die Beschwerdegegnerin jedoch den Fall noch einmal ihrem RAD-Arzt Dr. E.___ vor, welcher zum Ergebnis gekommen ist, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit verursache (Urk. 10/13). Die Beschwerdegegnerin hat mithin unter Berücksichtigung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin daran festgehalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden sei.
3.2     Was die Schmerzen im unfallbedingt beeinträchtigten linken Bein der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese Ende Oktober 2005 verstärkt haben. Tatsächlich wurden in der Folge eine Pseudoarthrose im linken Unterschenkel sowie Schraubenbrüche am proximalen und distalen Plattenende diagnostiziert und am 8. Februar 2006 im Spital C.___ ein operativer Eingriff vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 9. Februar 2006, Urk. 3/3), wobei die Osteosynthesematerial-Entfernung aber ohnehin bereits ursprünglich geplant war (vgl. Urk. 10/8/6). Laut Angaben von Dr. F.___ im Bericht vom 8. Juni 2006 (Urk. 10/21) war die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2006 in einer sitzenden Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung wieder arbeitsfähig. Eine Einschränkung in einer solchen Tätigkeit auf 50 % sah Dr. F.___ nicht aufgrund der Problematik im Zusammenhang mit dem linken Bein, sondern aus psychischen Gründen gegeben. Ein erneuter Rückfall entstand allerdings, weil die Beschwerdeführerin im August 2006 auf das operierte linke Knie stürzte, angeblich wegen eines Angriffs durch mehrere Personen (vgl. Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 25. August 2006, Urk. 3/8). Am 1. Dezember 2006 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals I.___ ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen, welcher komplikationslos verlief (vgl. Bericht vom 6. Dezember 2006, Urk. 3/11). Insgesamt ergibt sich somit, dass bezüglich des linken Knies der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 16. Juni 2005 zwar nicht ganz der erhoffte Verlauf eintrat, sondern es einerseits zu einem Rückfall gekommen und andererseits die Problematik durch einen weiteren Unfall wieder aufgeflammt ist, deswegen jedoch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Eine wesentliche Verschlechterung ist diesbezüglich damit nicht ausgewiesen. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin laut dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/6) letztmals im Jahre 1999, lange Zeit vor dem erstmaligen Auftreten der Knieschmerzen, eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ausserdem ergibt sich aus den Angaben der behandelnden Ärzte, dass der nicht ganz befriedigende Heilverlauf teilweise auf die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung ist sie jedoch gehalten, die verordneten Behandlungsmassnahmen konsequent durchzuführen.
3.3         Bezüglich einer psychischen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst sich wohl erstmals wegen einer chronischen Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 10/2/5 Ziff. 7.2), gegenüber Dr. G.___ hat sie indessen ausgeführt, sie betrachte sich nicht als psychisch krank und sei aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/23/2). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass in psychischer Hinsicht seit dem 16. Juni 2005 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit verursacht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie aus Verbitterung über den als enormes Unrecht empfundenen Sorgerechtsentzug ihrer Kinder schon seit langer Zeit keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und sie ihre Energie in den vergangenen Jahren in erster Linie dafür verwendet hat, das Sorgerecht wieder zu erlangen, wodurch sie in eine soziale Isolation geraten ist. Bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auftretende Wesensmerkmale wie Narzissmus, aufbrausendes Verhalten, grosse verbale Aggressivität und emotionale Labilität vermögen zwar das Fortkommen im Erwerbsleben zu erschweren, schränken aber die Arbeitsfähigkeit als solche nicht ein. Allenfalls erscheint die Beschwerdeführerin deswegen für Tätigkeiten mit dem Erfordernis von grösserer psychischer Belastbarkeit und Teamfähigkeit ungeeignet, es gibt aber auch Arbeitsstellen, die nicht an diese Anforderungen geknüpft sind. So führt Dr. G.___ im Bericht vom 24. August 2006 (Urk. 20/23/3) aus, dass die Beschwerdeführerin bei verständnisvoller geduldiger Führung durchaus Hilfsarbeiten verrichten kann. Eine psychische Erkrankung, welche es als unzumutbar erscheinen lassen würde, die vorhandenen Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt nicht vor. Invaliditätsfremd ist sodann auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre geringe Bildung eingeschränkt ist. Obwohl die Beschwerdeführerin wahrscheinlich die Verbitterung über den Sorgerechtsentzug kaum wird überwinden können, ist diesbezüglich doch zu erwarten, dass sich die Situation insoweit verbessert hat und weiter verbessern wird, als die 1987 geborene Tochter mittlerweile volljährig ist und sich der 1992 geborene Sohn ebenfalls in einem Alter befindet, in welchem keine Betreuungsbedürftigkeit mehr besteht, womit der Streit um das Sorgerecht keinen Sinn mehr macht.
3.4         Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Ein Rentenanspruch ist damit zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuches vom 7. März 2007 (Urk. 4 S. 2) ist ihr damit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.3     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:

           In Bewilligung des Gesuches vom 7. März 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).