IV.2007.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 23. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, war seit 1996 mit Unterbrüchen (Arbeitslosigkeit von August 1997 bis Februar 1998, von Mai bis Juni 2003 und von August 2003 bis Januar 2004) als Pizzabäcker tätig, wobei er zuletzt vom 1. Februar bis 31. August 2004 bei der T.___ AG und vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 bei der U.___ AG angestellt war (Urk. 12/10/2-3, Urk. 12/22 und Urk. 12/23). Am 10. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/4). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 12/10), erkundigte sich bei seinen Arbeitgeberinnen nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 12/22 und Urk. 12/23), holte die Berichte der Klinik Q.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/14/1-3, unter Beilage des Berichtes von Y.___ von der Klinik Q.___ betreffend die Kniesprechstunde vom 28. April 2005 [Urk. 12/14/4-5 = Urk. 12/25/19]) sowie des Hausarztes, Z.___, vom 3. März 2006 (Urk. 12/18) ein und zog - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 12/35/3]) - die Akten des Krankenversicherers (S.___) bei (Urk. 12/25). Anschliessend beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederung (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 17. Oktober 2006 [Urk. 12/28]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/27, Urk. 12/29-32) wies sie unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Fähigkeiten sowie der mangelnden Deutschkenntnisse des Versicherten keine berufliche Massnahmen angezeigt seien, mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 das Leistungsbegehren ab (Urk. 12/33). Im Weiteren stellte sie ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7 %, mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/37). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 30. Januar 2007 Einwendungen; gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 12/42).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/45 = Urk. 2). Dagegen reichte dieser, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente, mindestens eine halbe, zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; gleichzeitig stellte er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2007.00345 an.
2.2     Mit Verfügung vom 13. August 2007 wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sein Rechtsbegehren (Antrag auf eine Invalidenrente) aussichtslos sei, das Gesuch des Versicherten vom 30. Januar 2007 um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren ab (Urk. 14/2). Dagegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 13. September 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz sei zu bewilligen. Sodann ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren (Urk. 14/1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2007.01178 an.

3.       Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Mai 2007 (betreffend Rente) und 27. November 2007 (betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren) um Abweisung der Beschwerden (Urk. 11, Urk. 14/8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 stellte sie zudem den Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 14/8). Mit Verfügungen vom 5. Juni und 7. Dezember 2007 wurden die Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13 und Urk. 14/10). Sodann wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 (Urk. 15) Prozess Nr. IV.2007.01178 (betreffend unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsverfahren) mit Prozess Nr. IV.2007.00345 (betreffend Rente) vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt; Prozess Nr. IV.2007.01178 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Februar 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer könnte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seiner Tätigkeit als Pizzamacher ein Einkommen von Fr. 55'800.-- erzielen. Gemäss der Beurteilung der Klinik Q.___ sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2005 bei Männern Fr. 57'831.--. Da ihm nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit von häufigen Positionswechseln zumutbar seien, sei das Tätigkeitsspektrum leicht eingeschränkt. Das Invalideneinkommen verringere sich um 10 % und betrage somit Fr. 52'048.--. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit sei unzutreffend, weil sie insbesondere in medizinischer Hinsicht die Realitäten nicht berücksichtige. So sei insbesondere der Bericht der Klinik Q.___ vom 25. Januar 2006, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stütze, nicht brauchbar (Urk. 1 Seite 4). Anderseits liege eine Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit durch den Hausarzt, Z.___, vor, welcher den Beschwerdeführer auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als nur zu 50 % arbeitsfähig erachte. Diese Einschätzung sei angesichts seiner Beschwerden absolut realistisch (Urk. 1 Seite 6). Im Weiteren sei auch das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen zu beanstanden (Urk. 1 Seite 7).

4.
4.1     Aus den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten des Krankenversicherers (Urk. 8/25) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer akuten septischen Gonarthritis links zunächst notfallmässig vom 19. bis 25. August 2004 sowie vom 11. bis 22. September 2004 im Spital R.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, behandelt und in der Folge an die Klinik Q.___ überwiesen wurde (Urk. 12/25/8-9 und Urk. 10/25/20-21). Dort war er vom 22. September bis 27. Oktober 2004 hospitalisiert, wobei am 22. September 2004 eine Kniearthroskopie, Synovektomie sowie ein Débridement Unterschenkel links und am 24. September 2004 eine Kniearthroskopie sowie ein Débridement Knie links vorgenommen wurden (Urk. 12/25/3). Da der Beschwerdeführer danach eine zunehmende Kniesteife und Knieschmerzen bei adäquater Antibiotika-Therapie entwickelte, erfolgten am 11. Oktober 2004 erneut eine Kniearthroskopie, Teilsynovektomie, Spülung, Débridement, Biopsieentnahme sowie Mobilisation in der Narkose. Am 27. Oktober 2004 wurde er mit reizlosen Wundverhältnissen sowie einer Kniebeweglichkeit von aktiv 0-10-90 Grad und passiv 0-0-90 Grad entlassen, wobei eine Verlaufskontrolle in 6 Wochen vorgesehen und dem Beschwerdeführer bis dahin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 12/25/4). In der Folge fand zumindest am 3. Februar 2005 eine Verlaufskontrolle in der Kniesprechstunde der Klinik Q.___ statt (Urk. 12/25/5, Urk. 12/25/19). Im Weiteren wurde diese vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2005 notfallmässig wegen Schmerzen im Bereich des linken Beines, neuerdings auch im Bereich der Leiste, aufgesucht. Die dort am gleichen Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung des Beckens ap sowie der Hüfte axial links (Inletaufnahme bei Extensionsdefizit) zeigte eine fortgeschrittene, posttraumatische Coxarthrose, welche grundsätzlich eine Hüfttotal-Prothesenimplantation indizierte. In Anbetracht des im September 2004 stattgefundenen Kniegelenksinfektes sowie des Status nach intravenösem Drogenabusus wurde jedoch ein einjähriges Intervall bis zu einem Hüfteingriff empfohlen. Hinsichtlich des Knies wurde eine Verlaufskontrolle auf den 28. April 2005 vorgesehen (Urk. 12/25/5-6).
4.2
4.2.1   Y.___ sowie A.___ von der Klinik Q.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2006 eine Beweglichkeitseinschränkung des linken Knies bei Status nach septischer Gonarthritis Knie links mit Abszedierung in oberflächliche und tiefe Flexorloge Unterschenkel links bei posttraumatischer Arthrose bei Status nach Femurschaftfraktur links 1979, Status nach offener Arthrolyse Knie links am 17. März 2000 bei posttraumatischer Arthrofibrose, Status nach Kniearthroskopie und Teilsynovektomie sowie Status nach Kniearthroskopie, Teilsynovektomie und Mobilisation in Narkose am 11. Oktober 2004, eine fortgeschrittene, posttraumatische Coxarthrose links sowie eine Hepatitis C. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In seinem angestammten Beruf als Pizzabäcker sei er nicht mehr arbeitsfähig. In einer sitzenden, unbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zur Positionswechslung sollte eine Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Durch eine Hüftarthrodese könnte allenfalls eine Schmerzreduktion erreicht werden, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dürfte dadurch jedoch nicht erzielt werden. Es sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er bei Beschwerdezunahme im Bereich der linken Hüfte eine Abklärung bei den Spezialisten des Hüftteams durchführen lassen solle (Urk. 12/14/3). Im Übrigen verwiesen Y.___ und A.___ auf den Bericht von Y.___ vom 8. Mai 2005 betreffend die Kniesprechstunde vom 28. April 2005 (Urk. 12/14/4-5 = Urk. 12/25/19).
         In diesem Bericht führte Y.___ zusätzlich zu den im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2006 genannten Diagnosen einen intravenösen Drogenabusus an. Im Weiteren hielt er fest, dass die Knieschmerzen im Vergleich zur Untersuchung vor zwei Monaten praktisch vollständig verschwunden seien. Es blieben ein Flexionsdefizit von ca. 30 Grad sowie ein Extensionsdefizit von 5 Grad. Im Moment sei der Beschwerdeführer vor allem durch die posttraumatische Coxarthrose links gestört. Wie bereits am 17. Februar 2005 festgehalten worden sei, müsse sicherlich bei Status nach intravenösem Drogenabusus und stattgefundenen Kniegelenksinfekten eine Hüftarthrodese diskutiert werden. Diese sei jedoch nur bei einer vollständigen Kniemobilisation und blanden Verhältnissen an der Wirbelsäule sinnvoll (Urk. 12/14/4). Betreffend Kniegelenk werde die Behandlung bei ihnen vorerst abgeschlossen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zu postulieren, dass der Beschwerdeführer für eine schwere, körperlich belastende Tätigkeit, welche vornehmlich in stehender Position durchgeführt werden müsse, nicht arbeitsfähig sei. In einer sitzenden, unbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Positionswechseln wäre eine Arbeitsfähigkeit hingegen medizinisch-theoretisch möglich (Urk. 12/14/5).
4.2.2   Der Hausarzt, Z.___, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine schwere Coxarthrose links, eine Hepatitis C sowie einen intravenösen Drogenabusus an. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 arbeitsunfähig (Urk. 12/18/1-2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 12/18/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 12/18/2).
4.2.3   B.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2006 fest, anhand der ausgewiesenen Befunde bezüglich der fortgeschrittenen und sehr schmerzhaften Coxarthrose (Arztbericht Klinik Q.___) sei für die bisherige Tätigkeit als Pizzabäcker mit vorwiegend stehendem Belastungsprofil keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr formulierbar. In einem adaptierten Tätigkeitsumfeld mit vorwiegend sitzender Tätigkeit und der Möglichkeit zu häufigem Positionswechsel wäre jedoch - wie auch im Arztbericht der Klinik Q.___ vom 25. Januar 2006, Seite 5, festgehalten worden sei - eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in einem adaptierten Tätigkeitsfeld, wie dies von Z.___ formuliert worden sei, könne mangels dezidierter Befunderhebung nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend sei durch die vorliegende fortgeschrittene posttraumatische Coxarthrose ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 17 IVG ausgewiesen, jedoch sollte bei der Zuteilung einer beruflichen Massnahme das im Raum stehende Drogenproblem auf seine Aktualität hin abgeklärt werden (Urk. 12/35/3).
4.3
4.3.1   Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
         Dies trifft hier - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht zu.
4.3.2   Die beigezogenen Ärzte sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer unter einer Beweglichkeitseinschränkung des Kniegelenkes links sowie unter einer fortgeschrittenen, posttraumatischen Coxarthrose links leidet und deshalb keine körperlich schweren, vornehmlich in stehender Position durchzuführenden Tätigkeiten mehr verrichten kann. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wurde von den beigezogenen Ärzten hingegen unterschiedlich beurteilt.
4.3.3   Z.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006, wie erwähnt, fest, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (Urk. 12/18/4).
         Bei dieser Einschätzung hat er gemäss seinen Angaben eine schwere Coxarthrose links, eine Hepatitis C sowie einen intravenösen Drogenabusus berücksichtigt. Wie sich diese Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat er nicht dargetan. Ebensowenig hat er - objektive - Befunde erhoben, welche es erlauben würden, seine Beurteilung prüfend nachzuvollziehen. Auf seine Feststellungen kann deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden.
4.3.4   Die Ärzte der Klinik Q.___ gaben an, in einer sitzenden, unbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Positionswechseln wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich (Bericht von Y.___ vom 8. Mai 2005 [Urk. 12/14/5]) resp. "sollte eine Arbeitsfähigkeit gegeben sein" (Bericht von Y.___ und A.___ vom 25. Januar 2006 [Urk. 12/14/3]).
         Wie in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2007 (Urk. 1) zu Recht bemerkt wurde, basieren diese beiden Einschätzungen auf den Befunden, welche anlässlich der Kniesprechstunde vom 28. April 2005 erhoben worden waren. Vorliegend gilt es indessen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2007 (Urk. 2) zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass es am 28. April 2005 um eine Verlaufskontrolle bezüglich der Kniebeschwerden ging. Wohl bildeten anlässlich dieser Untersuchung auch die Hüftbeschwerden ein Thema, wobei Y.___ dazu vermerkte, dass sich der Beschwerdeführer im Moment vor allem durch diese gestört fühle (Urk. 12/18/4). Eine eingehende Abklärung dieser - offensichtlich im Vordergrund stehenden - Beschwerden scheint Y.___ jedoch nicht durchgeführt zu haben. Er vermerkte jedenfalls lediglich, dass eine Hüftarthrodese diskutiert werden müsse, und bat den Hausarzt, Z.___, darum, den Beschwerdeführer ab September (ein Jahr nach der letzten Kniegelenksinfektion) in die Hüftsprechstunde einzuweisen, falls die Beschwerden in der Leiste noch weiter zunehmen sollten (Urk. 12/18/4-5). Die seitens der Ärzte der Klinik Q.___ vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren demnach weder auf aktuellen, noch auf umfassenden Abklärungen. Zumindest die Einschätzung im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/14/3) wurde zudem sehr vage formuliert. Die Berichte der Klinik Q.___ genügen demnach den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erwägung 2.5) ebenfalls nicht.
4.3.5   B.___ vom RAD bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 8. September 2006 (Urk. 12/35/3) auf die - weder vollständigen noch aktuellen - Befunde im Sprechstundenbericht von Y.___ vom 8. Mai 2005. Eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers hat er offensichtlich nicht vorgenommen. Auch seine Einschätzung vermag daher nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Kniesprechstunde vom 28. April 2005 verschlechtert haben könnte. Z.___ wies in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 nämlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer "für die Coxarthrose weiterhin" in die Klinik Q.___ gehe (Urk. 12/18/2). Y.___ hatte Z.___ aber nur für den Fall, dass die Hüftbeschwerden zunehmen sollten, um eine Einweisung in die Hüftsprechstunde gebeten (Urk. 12/14/4-5).
4.3.6   Zur zuverlässigen Beurteilung der Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2007 (Urk. 2) erscheint daher eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes unabdingbar.
4.3.7   Im Weiteren liesse sich fragen, ob auch hinsichtlich des - sowohl von Z.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 (Urk. 12/18/1) als auch von Y.___ von der Klinik Q.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 8. Mai 2005 (Urk. 12/14/4) erhobenen - intravenösen Drogenabusus des Beschwerdeführers ein weiterer Abklärungsbedarf besteht, zumal Z.___ diesen unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" angeführt hat.
         Indessen wurde der Beschwerdeführer - auf entsprechende Empfehlung von B.___ vom RAD vom 8. September 2006 (Urk. 12/35/3) hin - am 10. Oktober 2006 von der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin zur Drogenproblematik befragt, wobei er angab, dass er keine Drogen mehr konsumiere, im Entzug sei und Ersatzdrogen (Subotex, ähnlich wie Methadon) nehme (Urk. 12/28/3). Eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit machte er weder gegenüber der Berufsberaterin noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend. Weitere Erhebungen zum intravenösen Drogenabusus erscheinen deshalb nicht erforderlich und wurden denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
4.3.8   Ferner ist zu bemerken, dass Z.___ im Beiblatt zu seinem Bericht vom 3. März 2006 zwar die psychischen Funktionen, namentlich das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit, als "eingeschränkt" beurteilte (Urk. 12/18/4). Er hielt es jedoch offenbar nicht für angezeigt, eine Abklärung resp. Behandlung dieser Beeinträchtigungen durch einen Facharzt zu veranlassen. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheinen deshalb weitere Abklärungen ebenfalls nicht erforderlich, zumal er nicht verlauten liess, seine Arbeitsfähigkeit sei aus psychischen Gründen vermindert.
         In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Eine allfällige psychische Problematik hätte der Beschwerdeführer somit jedenfalls zunächst mit den geeigneten Medikamenten und/oder Therapien anzugehen.

5.
5.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchgeführt, der einen Invaliditätsgrad von 7 % ergab (Urk. 12/28/2 und Urk. 12/35/4). Das Valideneinkommen 2004 bis 2006 bezifferte sie dabei gestützt auf die Angaben von V.___ von der T.___ AG in den "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 10. und 24. April 2006 (Urk. 12/22-23) mit Fr. 55'800.--, was seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1).
5.2    
5.2.1   Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Lohnes für Hilfsarbeiten (Zentralwert) gemäss LSE 2004 (Tabelle TA1) und nahm davon einen Abzug von 10 % vor (Urk. 12/28/2 und Urk. 12/35/4). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen (vor Leidensabzug) ausgehe, welches höher sei als das bisher erzielte Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit als Pizzabäcker (Urk. 1 Seite 7).
5.2.2   Der Zentralwert für die im Jahr 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Tabelle TA1, Seite 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 9/2008, Tabelle B9.2, Seite 98) einen Monatslohn von Fr. 4'771.50 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2005 von 0,9 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2006, Tabelle T1.1.93, Seite 30) resultiert ein Jahreseinkommen 2005 von Fr. 57'773.30.
         Das vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Pizzabäcker hypothetisch erzielbare Einkommen 2005 von Fr. 55'800.-- liegt somit 3,4 % unter dem vom Bundesamt für Statistik erhobenen Durchschnittseinkommen sämtlicher Branchen für Hilfsarbeiter von Fr. 57'773.30.
5.2.3   Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich eine versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b) um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag. Wird nämlich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität auf die Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die ungenügende Qualifikation einer angestellten Person bei der Entlöhnungsfrage anrechnete, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, sollen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des noch zumutbaren Invalidenlohns ausser Acht gelassen werden. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat. Im Rahmen des Einkommensvergleiches sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2002 in Sachen K. I 644/01, Erw. 4b).
         Im Gastgewerbe betrug das Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten, bei welchen - wie bei einem Pizzabäcker - Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden (Anforderungsniveau 3), für Männer gemäss LSE für das Jahr 2004 Fr. 4'186.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1 Seite 53), was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden pro Woche im Gastgewerbe im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 9/2008, Tabelle B 9.2 S. 98) einen Monatslohn von Fr. 4'405.80 resp. einen Jahreslohn von Fr. 52'869.60 (= Fr. 4'405.80 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % im Jahre 2005 resultiert ein Jahreseinkommen 2005 von Fr. 53'345.40.
         Der vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Pizzabäcker hypothetisch erzielbare Jahreslohn 2005 von Fr. 55'800.-- liegt somit sogar über dem Durchschnittslohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt.
5.2.4         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb - zumindest bei der gegenwärtigen Aktenlage - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelt hat. Ob sich der von ihr gewährte Leidensabzug von 10 % als angemessen erweist, lässt sich aufgrund der gegenwärtigen (unvollständigen) Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

6.       Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten einhole. Der Gutachter soll bei der Klinik Q.___, Abteilung Orthopädie (Knie- und Hüftsprechstunde), Zürich, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einholen und in Auseinandersetzung damit sowie den übrigen bisherigen Arztberichten den Gesamtverlauf der Knie- und Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit September 2004 beurteilen. Insbesondere soll er klare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren soll er sich darüber aussprechen, ob, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Pizzabäcker beeinträchtigt und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann er gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Sodann soll er sich dazu äussern, ob und gegebenenfalls mit welchen zumutbaren medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde vom 5. März 2007 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007 betreffend Rente (Urk. 2) gutzuheissen.

7.
7.1     Streitig ist im Weiteren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren.
7.2     Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
         Laut Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
         Im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV sowie nach Inkrafttreten des ATSG ist die zu Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar. Diese nennt als Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Januar 2006 in Sachen A., I 501/05, mit Hinweisen, und vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 189/06, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).
7.3     Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass das Rentenbegehren des Beschwerdeführers - entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 14/2) vertretenen Auffassung - nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 7; vgl. Urk. 15 Seite 4).
         Die Beschwerdegegnerin hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 30. Januar 2007 (Urk. 14/9/42) mit Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 14/2) zu Unrecht abgewiesen, weshalb die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. September 2007 (Urk. 14/1) gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, in Bewilligung des Gesuches vom 30. Januar 2007 (Urk. 14/9/42) dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren zu bestellen und sie für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Prozess Nummer IV.2007.00345 (betreffend Rente) ist demnach kostenpflichtig, nicht jedoch der damit vereinigte Prozess Nummer IV.2007.01178 (betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren).
         Für Prozess Nummer IV.2007.00345 erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in Prozess Nummer IV.2007.00345 in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.       Sodann ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

10.     Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 (Urk. 15) vorgenommene Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde vom 5. März 2007 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2007 (betreffend Rente) wird in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Beschwerde vom 13. September 2007 gegen die Verfügung vom 13. August 2007 (betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand) wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, in Bewilligung des Gesuches vom 30. Januar 2007 dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren zu bestellen und sie für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).