Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 26. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. B.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene A.___ arbeitete seit 1981 als Chauffeur und Taxifahrer (Urk. 8/12 S. 6). Mit Schreiben vom 22. September 2006 wurde ihm das Arbeitsverhältnis als Taxichauffeur per 31. Dezember 2006 gekündet (Urk. 8/22).
Am 21. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/3-13). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund der medizinischen Befunde nur rezidivierende depressive Episoden vorhanden seien. Im weiteren würden psychosoziale Faktoren die Leistung beeinträchtigen. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es sei ihm zumutbar, seine angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % auszuführen (Urk. 8/15). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.___, mit Eingabe vom 1. Februar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/19), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (richtig: 12. Februar 2007, vgl. Urk. 7 S. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass aufgrund der medizinischen Befunde nur rezidivierende depressive Episoden vorhanden seien. Stationär behandlungsbedürftig seien diese bis jetzt nicht geworden. Im weiteren würden psychosoziale Faktoren bestehen, welche die Leistung beeinträchtigen würden. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es sei dem Versicherten zumutbar, seine angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % auszuführen (Urk. 2). Sodann verweist die IV-Stelle auf die fachgerechte Würdigung der medizinischen/psychiatrischen Aktenlage durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 7).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die IV-Stelle ihre eigenen Akten nicht vollständig berücksichtigt habe. Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, habe in seinen Berichten vom 21. und 26. Juni 2006 die Diagnose Diabetes mellitus und zwanghafte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung und leichter Kränkbarkeit sowie Tendenz zu Kurzschlusshandlungen gestellt. Bei letzterer Diagnose habe er auf den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 14. August 2004 abgestellt. Dr. C.___ sei davon ausgegangen, dass der Versicherte seit Oktober 2002 nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei. Dr. D.___ stelle seinem Patienten, welchen er seit Jahren behandle, die Diagnose einer rezidivierenden mittleren depressiven Episode. Zur Arbeitsunfähigkeit habe er angeführt, dass der Versicherte von etwa Januar 2000 bis Dezember 2003 zu 30 %, von Januar 2004 bis 2. Mai 2006 zu 50 % und vom 3. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und ab 1. Juni 2006 zwischen 50 und 70 % arbeitsunfähig sei. Allgemein sei der Gesundheitszustand des Patienten stationär bis sich verschlechternd. Mit der gestützt auf diese Abklärungen getroffenen Begründung des RAD gebe man sich nicht zufrieden, zumal nicht ersichtlich sei, ob Dr. med. univ. E.___ einen zusätzlichen psychiatrischen Abschluss vorweise und effektiv in der Lage sei, den psychiatrischen Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Sodann werde die Meinung bestritten, dass nur stationär behandelte psychische Befunde IV-relevant seien. Der Versicherte sei seit dem Jahr 2000 bei Dr. D.___ in psychotherapeutischer Behandlung und erhalte Psychopharmaka. Ein Zusammenhang zwischen dem festgestellten psychischen Gesundheitsschaden und der Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Die allfällige Diskrepanz zwischen der Diagnose von Dr. D.___ gemäss Bericht vom 14. August 2004 und der Diagnose gemäss dem Bericht vom 18. August 2006, wäre von der Beschwerdegegnerin durch den Beizug eines fachärztlichen Berichtes zu klären gewesen. Zudem sei auch der Beginn des IV-relevanten Gesundheitsschadens nicht abgeklärt worden. Dr. D.___ attestiere seinem Patienten seit dem 6. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Zeugnis und der Kündigung durch den Arbeitgeber per 31. Dezember 2006 sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verschlechtert habe (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 14. August 2004 (Urk. 8/6 S. 7) hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer diagnostisch gesehen unter einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit Aggressionshemmung und leichter Kränkbarkeit leide und der Tendenz, in psychosozialen Schwierigkeiten den Überblick zu verlieren und bei mangelnder Unterstützung "zu verbalen Äusserungen betreffend Kurzschlussreaktionen zu neigen". Soweit beurteilbar habe er aber eine recht gute Kontrolle über solche Impulse, respektive sei er seines Wissens noch nie gewalttätig geworden. Daneben bestehe auch eine Ambivalenz gegenüber seiner Arbeit. Sie gebe ihm Halt und Lebensstruktur, andererseits sei sie auch immer wieder mit Kränkungen verbunden. Sofern er notfalls psychische Entlastungsmöglichkeiten habe, sei deshalb die Fortführung der Berufstätigkeit sinnvoll.
3.2 Im Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juni 2006 (Urk. 8/6 S. 1-4) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung und leichter Kränkbarkeit und damit Tendenz zu Kurzschlusshandlungen festgehalten. Weiter führt Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer bei äusseren Reizen wie zum Beispiel Lärm oder unangenehmen Fahrgästen rasch überfordert sei. In der bisherigen Tätigkeit sei ihm noch zu etwa 30 % eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
In Ergänzung zu diesem Bericht hält Dr. C.___ am 26. Juni 2006 fest, dass der Patient psychisch unsicher subdepressiv wirke. Häufig wirke er aber auch gespannt ohne Hinweise für psychotische oder depressive Symptome. Eine vollzeitliche Beschäftigung erscheine bei der unstabilen psychischen Situation des Patienten kaum möglich. Andererseits helfe eine 30- bis 50%ige Teilbeschäftigung dem Patienten, die psychische Situation eher zu stabilisieren (Urk. 8/6 S. 5-6).
3.3 In seinem Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 8/12 S. 1-6) hält Dr. D.___ fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit eine Erwerbstätigkeit von 30, manchmal von 50 % zumutbar sei. Weiter hält er fest, dass der Beschwerdeführer ab 2003 eine depressive Episode und eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe. Es sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % möglich. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält Dr. D.___ eine rezidivierende mittlere depressive Episode (2003 und 2006) fest. Sodann sei der Beschwerdeführer von etwa Januar 2000 bis Dezember 2003 zu 30 %, von Januar 2004 bis 2. Mai 2006 zu 50 % und vom 3. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Juni 2006 sei er bis auf weiteres zwischen 50 und 70 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der Patient habe eine Tendenz zu dysphorischer Reaktion bei Belastung mit Zukunftsängsten, Gefühle der Sinnlosigkeit, Angst die Kontrolle zu verlieren und weise eine rasche Erschöpfbarkeit auf.
3.4 Dr. E.___ vom RAD hält in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/13 S. 2) fest, dass in der zusammenfassenden Beurteilung der vorliegenden Befunde nur rezidivierende depressive Episoden als behindernd vorgebracht worden seien. Stationär behandlungsbedürftig seien diese aber offensichtlich nicht geworden. Weiter wüden psychosoziale Faktoren bestehen, welche die Leistung des Beschwerdeführers beeinträchtigen würden. Es sei somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden sind unbestritten (Urk. 8/12, 8/13). Strittig ist die Frage, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Die IV-Stelle stellt in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf die Stellungnahme des RAD ab (Urk. 7). Sodann hält die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2007 fest, dass sie sämtliche Akten, insbesondere auch die von Dr. D.__, in die Entscheidfindung miteinbezogen habe (Urk. 2). Dr. D.__ geht indessen in seinem Bericht vom 18. August 2006 (Urk. 8/12 S. 1-6) von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 70 % seit dem 1. Juni 2006 aus, und einem stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustand. Sodann sei der Beschwerdeführer zwischen Januar 2000 und Mai 2006 immer zwischen 30 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. E.___ vom RAD äussert sich in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/13 S. 2) nicht zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen den rezidivierenden depressiven Episoden und der Arbeitsfähigkeit. Er hält lediglich fest, dass diese depressiven Episoden offensichtlich nicht stationär behandlungsbedürftig seien. Aus dieser Feststellung lässt sich aber nichts über die Arbeitsfähigkeit herleiten.
4.2 Der Anspruch des Versicherten kann somit aufgrund des vorliegenden Aktenstandes nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist unklar, inwieweit die beim Beschwerdeführer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden tatsächlich Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit haben, sowie in Bezug auf welche Tätigkeiten. Ferner ist unklar, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen des Beschwerdeführers verbessert werden kann.
Demnach ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Form einer psychiatrischen Begutachtung vornimmt.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich eine Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erübrigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2007 (richtig: 12. Februar 2007) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).