Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00348
IV.2007.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 15. Mai 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap St. Gallen-Appenzell
Frau K.___
Marktplatz 24, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1968, erwarb nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule sowie des zehnten Schuljahrs und nach einer Berufslehre vom 22. April 1985 bis 21. April 1988 den Fähigkeitsausweis als J.___ (Urk. 13/1 und Urk. 13/2/4). Ab dem 1. Januar 1994 arbeitete sie als Fachleiterin L.___ bei der N.___ (Urk. 13/11). Am „___“ wurde ihre „___“ geschlossene Ehe geschieden (Urk. 13/6). Nachdem die Versicherte vom 23. September 2005 bis zum 8. Oktober 2005 zu 100 %, anschliessend bis Ende 2005 zu 50 % und dann bis Mitte Januar 2006 noch zu 20 % arbeitsunfähig war, attestierte ihr Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, ab dem 16. Januar 2006 für unbestimmte Dauer wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 13/10/5). Mit der Begründung, sie leide schon seit Jahren unter diversen Symptomen der Hashimoto-Tyreoiditis sowie unter Mobbing, Stress, einer Hyperhidrose, Angstzuständen und weiteren Symptomen, meldete sie sich am 19. Januar 2006 bei der Sozialversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, eventuelle Umschulung) an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/8) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin (Urk. 13/11). Ferner zog sie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FHM, vom 23./24. Januar 2006 (Urk. 13/7), von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Tropen- und Reisemedizin FHM, vom 10. Februar 2006 (Urk. 13/9) sowie von Dr. B.___ vom 17. Februar 2006 (Urk. 13/10/1-6 mit Bericht von Dr. med. E.___, Endokrinolgie FHM, zu Händen von Dr. C.___ vom 15. April 2005 [Urk. 13/10/7-9]) bei. Da im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vermerkt war, die Versicherte wolle ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung zurückziehen (Urk. 13/11/3), stellte ihr die IV-Stelle am 29. März 2006 eine Rückzugserklärung zu (Urk. 13/12), welche von A.___ am 14. Juli 2006 unterzeichnet und an die IV-Stelle gesendet wurde (Urk. 13/14). Mit Mitteilung vom 19. Juli 2006 (Urk. 13/16) wurde das Gesuch vom 19. Januar 2006 als gegenstandslos abgeschrieben.
1.2     Am 23. August 2006 stellte A.___ erneut ein Gesuch um Leistungen durch die Invalidenversicherung (Umschulung, Beratung, Urk. 13/17), weshalb die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 15./18. September 2006 beizog (Urk. 13/20/1-5 mit Bericht des Universitätsspitals M.___ zu Händen von Dr. E.___ vom 30. Mai 2006 [Urk. 13/20/6-7]) und die Arbeitgeberin erneut einen Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 13/21). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13/22/2-3) teilte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13/23) mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Am 20. Dezember 2006 erhob die Versicherte Einwendungen (Urk. 13/25) und reichte unter Hinweis auf die laufenden psychiatrischen Abklärungen am 9. Januar 2007 (Urk. 13/29) den Bericht von Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, vom 19. Dezember 2006 (Urk. 13/30) zu den Akten. Am 12. Januar 2007 teilte sie der IV-Stelle im Weiteren mit, dass sie am 19. Februar 2007 den ersten Termin im O.___ haben werde (Urk. 13/31). Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Procap St. Gallen-Appenzell am 5. März 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-36), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 14) geschlossen.
2.3     Mit Eingabe vom 27. September 2007 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. G.___ und Dr. phil. H.___ vom 18. September 2007 (Urk. 16) zu den Akten reichen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung.
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei. Zeitlich begrenzte schwierige psychosoziale Belastungsmomente würden vom Gesetzgeber nicht als invalidisierend eingestuft (Urk. 2).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie an primärer Fibromyalgie leide, deren Auswirkungen dermassen gravierend seien, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Fachleiterin J.___ habe aufgeben müssen und derzeit nur noch mit einem 50%-Pensum an der Kasse tätig sein könne. Dadurch habe sie eine Leistungseinbusse hinnehmen müssen und habe Anspruch auf berufliche Massnahmen. In einer leichten körperlichen Tätigkeit sei sie gemäss Dr. F.___ zu maximal 25 % eingeschränkt. Schliesslich befinde sie sich seit Anfang 2007 in psychiatrischer Behandlung, und es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen noch nicht abschliessend geklärt seien (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Dr. E.___ nannte im Bericht vom 15. April 2005 zu Händen von Dr. C.___ (Urk. 13/10/7-9) die Diagnosen der Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyreose (Diagnosestellung im April 2000), welche mit 100 µg Euthyrox labormässig nicht optimal substituiert sei, eine schwere psychosoziale Belastungssituation, die unter psychologischer Betreuung deutlich besser sei, sowie eine axilläre Hyperhidrosis. Die Ärztin nannte den Suizid der Mutter der Beschwerdeführerin, die erst vor kurzem erfolgte Scheidung bei schwierigen Eheverhältnissen und längeres Mobbing am Arbeitsplatz als sehr belastende psychosoziale Situationen.
3.2     Im Bericht von Dr. C.___ vom 23./24. Januar 2006 (Urk. 13/7), welche die Beschwerdeführerin von Oktober 1999 bis März 2005 behandelt hatte, nannte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Bestehen von rezidivierenden psychischen Problemen bei angeblicher Überforderungssituation am Arbeitsplatz seit Mai 2002. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis von April 2000.
3.3     Dr. D.___ verwies in seinem Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 13/9) auf die von Dr. C.___ gestellte Diagnose der psychosozialen Belastungssituation mit Anpassungsstörung, bestehend seit Mai 2002. Er bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig und attestierte ihr (gemäss Hausarzt) in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.4     Im Arztbericht von Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2005, vom 17. Februar 2006 (Urk. 13/10/1-6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
         „Vorwiegend axilläre Hyperhidrosis
         -   subjektiv ausserordentlicher Leidensdruck
         Hashimoto-Thyreoiditis, Diagnose ungefähr im Jahr 2000
         -   endokrinologische Kontrollen Frau Dr. med. E.___, letztmals    April 05 (vgl. Bericht)
         -  unter Substitution mit Euthyrox aktuell leicht hyperthyreote Situation
         Adipositas simplex
         -   Dexamethason-Hemmtest Oktober 05 mit guter Supression, keine AP f.    Cu-   shing-Syndrom
         -   bisherige Bemühungen zur Gewichtsreduktion, ambulante Diätberatung ohne    Erfolg
         Persönlichkeitsstörung
         -   belastende familiäre Ereignisse im Kindesalter
         -   Dekompensationen mit akutem Erschöpfungszustand, depressive Reaktion    i. ZH. mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
         -   psychotherapeutische Behandlung bis vor kurzem bei Herrn I.___, Psycho-   therapeut FSP, delegiert in der Praxis P.___, „H.___ ".
         Wie bereits erwähnt hatte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als L.___verkäuferin vom 23. September bis zum 8. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 eine solche von 50 %, vom 1. Januar 2006 bis zum 15. Januar 2006 noch eine solche von 20 % und ab 16. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf unbestimmte Dauer attestiert und berufliche Massnahmen als angezeigt erachtet. Er notierte, dass die Beschwerdeführerin seit der Hashimoto-Thyreoiditis im Jahre 2000 an vermehrtem axillären Schwitzen und weiteren vegetativen Beschwerden leide. Sie sei vermehrt ermüdbar, leide an Konzentrationsproblemen, Erschöpfungsgefühlen und habe wiederholt im Zusammenhang mit belastenden Situationen am Arbeitsplatz akute Dekompensationen gezeigt, aktuell seit Herbst 2005. Die Beschwerdeführerin fühle sich insbesondere durch das Schwitzen gestört und abgelenkt. Derzeit übersteige eine mehr als 50%ige Arbeitstätigkeit ihre Leistungsfähigkeit. Gemäss seiner Einschätzung sei jedoch nicht nur das Schwitzen, sondern auch die Angst davor im Sinne einer Panikstörung für den Leidensdruck verantwortlich. Durch entsprechende medizinische Massnahmen und Psychotherapie könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erhofft werden. Schliesslich könnte auch ein Arbeitsplatzwechsel eine Erleichterung bringen, da sich die Beschwerdeführerin am jetzigen Arbeitsplatz sehr unverstanden fühle (Urk. 13/10/6).
3.5     Im Arztbericht des Universitätsspitals M.___, Dermatologische Klinik, vom 30. Mai 2006 zu Händen von Dr. E.___ (Urk. 13/20/6-7) nannten die Ärzte die Diagnose einer primären axillären Hyperhidrose, wobei die Beschwerdeführerin aktuell unter selbstgekauften sogenannten „Antischwitzkapseln“ beschwerdefrei sei. Eine sekundäre Hyperhidrose habe ausgeschlossen werden können.
3.6     Dr. B.___ notierte im Bericht vom 15./18. September 2006 (Urk. 13/20/1-5), dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die subjektiv verminderte Belastungsfähigkeit beeinträchtigt werde. Seiner Meinung nach stehe eine solche jedoch mit der Hyperhidrosis, der Hashimoto-Thyreoiditis und der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang. Schliesslich fügte er an, dass aufgrund subjektiver Besserung und wohl aufgrund entgegenkommenden Verständnisses am Arbeitsplatz ab dem 27. März 2006 die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 0 % habe gesenkt werden können, wobei sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor übermässig belastet fühle und glaube, dieses Pensum längerfristig nicht halten zu können. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In Bezug auf den Einfluss der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit sei allenfalls eine psychiatrische Beurteilung angezeigt (Urk. 13/20/5).
3.7     Im Bericht vom 19. Dezember 2006 (Urk. 13/30) nannte Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FHM, unter anderem folgende Diagnosen: primäre Fibromyalgie, rechtskonvexe Skoliose LWS, Streckhaltung, lumbosakraler Übergangswirbel sowie eine Fasciitis plantaris bei Senk-Spreizfüssen. In der derzeitigen Tätigkeit an der Kasse mit gelegentlichem Auffüllen der Gestelle bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei leichten körperlichen Tätigkeiten mit Wechselpositionen und ohne repetitives Arbeiten über Kopf sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht maximal zu 25 % eingeschränkt.

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab September 2005 in unterschiedlichem und wechselndem Ausmass arbeitsunfähig war. Der Hausarzt, Dr. B.___, attestierte ab Januar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als L.___verkäuferin (siehe Erw. 3.5 und 3.6). Bereits zuvor war per 1. Juli 2005 arbeitsintern eine Versetzung von der Fachleiterin L.___ zur Fachverkäuferin L.___ erfolgt (Urk. 13/11/1 und Zwischenzeugnis vom 8. Juni 2006, Urk. 13/21/14). Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2006 (Urk. 13/21/5) war diese ab Juli 2005 allerdings ausschliesslich an der Kasse tätig, weshalb der Lohn der Beschwerdeführerin von ursprünglich Fr. 4'829.-- auf Fr. 4'400.-- pro Monat ab 1. September 2006 herabgesetzt wurde. Ab dem 13. November 2006 erfolgte schliesslich eine nochmalige Reduktion aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/21/2).
4.2   Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der Tatsache, dass die Hashimoto-Thyreoiditis schon längere Zeit überwunden ist und die Hypothyreose medikamentös behandelt wird, die Beschwerdeführerin betreffend die Hyperhidrosis offenbar praktisch beschwerdefrei ist sowie, dass weder psychosoziale Belastungs- noch Überforderungssituationen (siehe Erw. 2.2) invalidenrechtlich von Relevanz sind, wäre mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen ist.
4.3   Gleiches gilt für die im Dezember 2006 neu diagnostizierte primäre Fibromyalgie. Diese setzt wie die somatoforme Schmerzstörung zunächst eine psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus und begründet als solche noch keine Invalidität (siehe Erw. 2.2). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung besteht die Vermutung, dass das Schmerzsyndrom mit zumutbarer Anstrengung überwindbar ist. Sollte ausnahmsweise die Überwindung der Schmerzen konstant behindert sein, so müsste dargetan sein, weshalb die versicherte Person nicht über die entsprechenden Ressourcen verfügt. Diesen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen genügt der Bericht von Dr. F.___ vom 19. Dezember 2006 (siehe Erw. 3.7) keineswegs. Da sich der Arzt weder über eine bestehende Komorbidität äussert noch zu den der Beschwerdeführerin verbleibenden Ressourcen Angaben macht, kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden.
4.4   Gleichwohl kann aufgrund der aktenkundigen Arztberichte eine psychiatrische Erkrankung im Sinne des IVG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass psychosozialen Belastungsfaktoren wie Scheidung, Mobbing oder Überlastungssituationen am Arbeitsplatz grundsätzlich kein invalidisierender Charakter zukommt. Trotzdem bleibt es möglich, dass sich psychische Probleme, welche durch solche Situationen begründet sind, verselbstständigen.
         Ob die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten oder als Komorbidität neben der Fibromyalgie invalidenrechtlich von Bedeutung wären, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar sprach Dr. B.___ ebenso wie bereits Dr. E.___ (siehe Erw. 3.1) und Dr. C.___ (siehe Erw. 3.2) von psychosozialen Belastungssituationen. Es ist indes nicht klar, ob es sich bei der von Dr. B.___ genannten Persönlichkeitsstörung verbunden mit depressiven Reaktionen im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (siehe Erw. 3.4 und 3.6) ebenso ausschliesslich um ein durch psychosoziale Faktoren bewirktes und damit grundsätzlich invalidenrechtlich nicht zu berücksichtigendes Leiden handelt oder ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt.
         Dass die Beschwerdeführerin allenfalls an einem erheblichen psychischen Leiden, welches bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachten wäre, krankt, kann auch mit Blick auf das Schreiben der Dres. med. G.___ und phil. H.___ vom 18. September 2007 nicht völlig ausgeschlossen werden, obwohl darin lediglich eine nicht näher bezeichnete neurotische Störung (ICD-10: F48.9) erwähnt wird, ohne diese näher zu differenzieren und zu beschreiben (siehe Urk. 16). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 20. Dezember 2006 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begebe (Urk. 13/25).
4.5     Damit lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird insbesondere abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin an invalidenrechtlich relevanten psychischen Beschwerden leidet und bejahendenfalls wie sich diese auf die angestammte als auch auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit auswirken. Gestützt darauf wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2007 gutzuheissen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.
5.2     Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap St. Gallen-Appenzell
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).