IV.2007.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene, als Verkäuferin tätig gewesene X.___ bezieht seit Januar 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/78). Am 18. Juli 2005 ersuchte sie unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes um eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/82). Daraufhin zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten bei (Urk. 6/83, 6/89-90, Urk. 6/94). Gestützt darauf wies sie das Revisionsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 22. Februar 2007 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 5. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Rentenerhöhung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 reichte die Verwaltung ihre Akten (Urk. 6/1-105) sowie nachträglich eingegangene medizinische Berichte ein (Urk. 7, Urk. 8/1-13) und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 8. Mai 2007 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung nicht verändert hat und der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin halbtags zumutbar ist (Urk. 2), macht die Versicherte im Wesentlichen einen schlechteren Allgemeinzustand geltend (Urk. 1).

3.       Bei der am 27. April 2004 verfügten Rentenzusprechung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % im Rahmen einer einfachen, kognitiv wenig fordernden und körperlich leichten Tätigkeit. Diese ergaben sich aufgrund einer lateral betonten Gonarthrose rechts, einer Periarthropathia coxae rechts, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie einer zweifachen Perforation des Colon transversum durch Messerstiche in suizidaler Absicht. Der Invaliditätsgrad wurde mit 53 % bemessen (Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/74, Urk. 6/76).

4.
4.1     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, gab im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2005 an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Bei gleichbleibenden Diagnosen sei eine deutliche Zunahme in Art und Lokalisation der Gelenksbeschwerden mit Befall praktisch aller Gelenke im Sinne einer Polyarthrose eingetreten. Weiter bestünden chronisch intermittierende Oberbauchschmerzen im Bereich der Narbenhernien. Ebenfalls habe die depressive Entwicklung, begleitet mit einer ausgeprägten Schlafstörung mit praktisch aufgehobenem Tag/Nachtrhythmus zugenommen. Daraus schloss Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 6/83 S. 1 und S. 4). Zum gleichen Schluss kam er im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 6/89 S. 1, Urk. 6/90).
4.2     Im Bericht des Spitals Z.___ vom 19. Mai 2006 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/94 S. 1):
-    Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken Arm seit über 30 Jahren
          -      Fehlhaltung und leichte degenerative Veränderungen
-        Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits seit über 30 Jahren
          -      Übergangsanomalie mit Lumbalisation S1, leichte linkskonvexe Torsionsskoliose
-        Chronische Knieschmerzen beidseits seit mehr als 10 Jahren
          -      ausgeprägte Gonathrose rechts bei Status nach totaler lateraler Meniskektomie und späterer Varisationsosteotomie
-    Peritrochantere Schmerzen links mehr als rechts seit 3-4 Jahren
          -      beginnende Coxarthrose beidseits, beginnende Arthrose des Iliosakralgelenks links
         Folgenden Diagnosen massen die berichtenden Ärzte dagegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/94 S. 1):
-    Klinischer Verdacht auf Rhizarthrose rechts seit zirka 2 Jahren
-        Reaktive, depressive Entwicklung mit/bei
          -      Status nach mehreren Suizidversuchen
          -      Benzodiazepinabusus
-        Ausgeprägter Schwindel und Gleichgewichtsstörungen
         Weiter führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin klage hauptsächlich über lumbale Schmerzen. Schmerz- und kräftebedingt sei das Heben von schweren Gegenständen nicht möglich. Eine Schmerzabnahme trete im Liegen ein, eine Schmerzzunahme hingegen bei längerem Gehen sowie nach Vornüberbeugen. Deutlich einschränkend seien ebenfalls die seit drei bis vier Jahren bestehenden und seit zwei Jahren exazerbierten Hüftschmerzen. Diese nähmen vor allem beim Treppensteigen, beim Bergaufgehen sowie nach längeren Spaziergängen zu. Zunehmend seien weiter die seit zehn Jahren bestehenden Knieschmerzen mit Anlaufschmerzen und Schmerzzunahme beim Treppenaufgehen, Rennen und Hocken. Schliesslich bestehe im Daumensattelgelenk eine vor allem bewegungsabhängige Schmerzexazerbation mit Ausstrahlungen über den Handrücken. Das Heben von Gegenständen sei schmerzbedingt kaum möglich (Urk. 6/94 S. 3).
         Aufgrund der Befunde der klinischen und bildgebenden Untersuchungen erachteten die Ärzte die Kniebeschwerden als durch die fortgeschrittene Gonarthrose geklärt. Mangels Voraufnahmen konnten sie allerdings die Progredienz der Gonarthrose nicht beurteilen. Die Cervikalgien könnten hingegen lediglich teilweise durch die Fehlhaltung und die degenerativen Veränderungen erklärt werden. Nicht nachvollziehbar angesichts der lediglich diskreten degenerativen Veränderungen seien hingegen die Zunahme der lumbospondylogenen Schmerzen sowie die Exazerbation der Hüftschmerzen (Urk. 6/94 S. 4).
         Gestützt darauf gingen die berichtende Ärzte davon aus, dass bezüglich des Rückens bei fehlenden objektivierbaren Befunden eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe. Bezüglich der Beschwerden in der Halswirbelsäule sollten Überkopfarbeiten vermieden werden. Aufgrund der Kniebeschwerden bei ausgeprägter Gonarthrose seien längeres Stehen, Gehen über 15 Minuten und kniende Arbeitspositionen zu vermeiden. Insgesamt bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Hebe- und Tragbelastungen. Weiter empfahlen sie eine rumpf- und beinachsenstabilisierende sowie Quadriceps-stärkende Physiotherapie und Haltungskontrolle (Urk. 9/94 S. 4 f.).
4.3     Im Bericht vom 29. März 2007 gab Hausarzt Dr. Y.___ an, keine objektive, längere Zeit dauernde Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Die Restarbeitsfähigkeit schätzte er auf 30-50 % im Rahmen leichter körperlicher Arbeit. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfahl er eine psychiatrische Behandlung und eine aktive Physiotherapie mit Kräftigung der Muskulatur. Allerdings sei die Prognose ungünstig, weil die Krankheitseinsicht bezüglich der Depression mit Somatisierungstendenz fehle und die Beschwerdeführerin eine spezifische physio- und psychotherapeutische Behandlung ablehne (Urk. 7).
4.4     Den weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals in ambulante oder stationäre Spitalbehandlung begeben musste: vom 11. Februar 2005 bis 23. März 2005 wegen einer Narbenhernienplastik und einer Atheromexzision (Urk. 8/9), vom 7. bis 11. November 2005 wegen rezidivierenden Präsynkopen (Urk. 8/8), vom 11. bis 13. Januar 2006 wegen Nacken-, Rücken- und Hüftschmerzen sowie Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (Urk. 6/89 S. 3-5), am 28. März 2006 wegen Lumbalgien (Urk. 6/89 S. 6 f.), im April und Mai 2006 wegen Rücken-, Knie- und Handbeschwerden (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 6/94) und vom 9. Oktober 2006 bis 12. Januar 2007 wegen einer Appendicitis mit inzwischen behobenen Komplikationen bei der Wundheilung (Urk. 8/1-4). Dabei wurden zahlreiche Abklärungen, insbesondere ein Schädel-MRT betreffend Parästhesien in beiden Händen, neurologische Abklärungen betreffend Schwindel, eine Abdomen-Sonographie, eine Röntgen- und MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und eine elektrophysiologische Abklärung, durchgeführt, die keine pathologischen Befunde ergeben haben.

5.       Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild subjektiv verschlechtert hat und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies im April 2004 bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der Fall war. Auch erhellt aus den Akten, dass sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals in ambulante oder stationäre Spitalbehandlung begab. Infolge der dabei durchgeführten Untersuchungen sowie der weiteren, von Dr. Y.___ veranlassten fachärztlichen Abklärungen (vgl. Urk. 8/10-11) ist die Liste der gestellten Diagnosen detaillierter geworden. Eine neu dazugekommene Diagnose, mit welcher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre, hat sich daraus jedenfalls nicht ergeben. Auch konnten sämtliche Behandlungen folgenlos abgeschlossen werden. Die Ärzte des Spitals Z.___ haben denn auch im Bericht vom 19. Mai 2006 die Frage nach einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung anhand der von ihnen erhobenen objektiven Befunde mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung verneint. Ihre Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ im Bericht vom 29. März 2007.
         Angesichts dieser klaren und eindeutigen ärztlichen Beurteilungen sowie der vorliegenden fachärztlichen Abklärungsresultate, die keine Hinweise auf schwerwiegende Befunde ergeben haben, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung.
         Soweit Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % attestiert, belegt dies im Übrigen keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass er - ebenso wie die Ärzte des Spitals Z.___ - eine psychiatrische Behandlung sowie eine aktive Physiotherapie befürwortet und davon eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet. Aufgrund der Schadenminderungspflicht wäre die Beschwerdeführerin gehalten, sich diesen ihr zumutbaren Massnahmen zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Umgekehrt kann aber auch nicht aus der auf 75 % geschätzten Restarbeitsfähigkeit im Bericht des Spitals Z.___ vom 19. Mai 2006 auf eine inzwischen eingetretene Besserung geschlossen werden, handelt es sich dabei doch lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der sich aus den praktisch gleich gebliebenen Befunden ergebenden Arbeitsfähigkeit.
        
         Aus revisionsrechtlicher Sicht sprechen somit keine Gründe dafür, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden könnte, trotz ihrer Schmerzen eine einfache, kognitiv wenig fordernde und körperlich leichte Tätigkeit halbtags auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Rentenerhöhung abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).