Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 15. Juli 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Xajë Berisha
BERISHA MEDIAMATIK
Scheibenstrasse 29, 3014 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___ wurde 1969 im Kosovo geboren, wo sie während acht Jahren die Grundschule besuchte. 1991 heiratete sie und reiste noch in demselben Jahr in die Schweiz ein. Nachdem sie zwei Söhne geboren hatte, war die Versicherte erstmals ab 1. April 2000 mit einem Teilzeitpensum als Zimmermädchen im Hotel B.___ in K.___ tätig und ging ab August 2000 zusätzlich einer Reinigungstätigkeit in einem Privathaushalt nach (Urk. 9/1). Am 23. November 2000 traten während ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen plötzlich starke Schmerzen im Rücken auf, weshalb die Versicherte in der Folge vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 9/15/2). Aufgrund bleibender Beschwerden in Flanke, Rücken und Beinen meldete sich A.___ am 23. Januar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) an (Urk. 9/1/6). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/14) erstellen und erkundigte sich bei den zwei Arbeitgebern (Urk. 9/3 und 9/15) sowie bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/17/4). Ferner zog sie die Arztberichte des Spitals L.___ vom 14. Februar 2002 (Medizinische Klinik, Urk. 9/5) und vom 18. Februar 2002 (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Urk. 9/10) sowie die Berichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FHM, vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/27) und von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/33/5-7) bei und liess eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 7. November 2003, Urk. 9/31) erstellen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 (Urk. 9/35) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 26. August 2004 durch Xajë Berisha, Abteilung Beratungsstelle für Ausländerfragen (neu: Berisha Mediamatik), Einsprache erheben (Urk. 9/36) und mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 (Urk. 9/43) ergänzen. Der Einsprache lagen der Bericht und die Kurzorientierung des Spitals L.___ vom 24. Januar 2001 (Urk. 9/42) bzw. vom 15. März 2001 (Urk. 9/41) und die ärztliche Bestätigung von Dr. C.___ vom 27. Februar 2002 (Urk. 9/39) bei. Im Folgenden liess die IV-Stelle A.___ bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und SGVP, begutachten (Expertise vom 2. März 2005, Urk. 9/48) und gab schliesslich beim M.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. August 2006 erstattet wurde (Urk. 9/56). Am 30. Januar 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess A.___ durch Xajë Berisha am 5. März 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils sowie des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere seien Arztberichte der behandelnden Spezialärzte einzuholen und gebührend zu berücksichtigen. Eventuell sei ein zusätzliches neutrales interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, berufliche Massnahmen zu leisten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-74) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 10) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin verfügungsweise zu 72 % als Teilerwerbstätige und zu 28 % als Hausfrau qualifiziert. Da die Beschwerdeführerin in leichten und mittelschweren Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei und nur im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 30 % bestehe, resultiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 8 %, welcher keinen Anspruch auf Rente begründe (Urk. 9/35). Im Einspracheentscheid wurde an der Qualifizierung von 72 % Erwerbstätigkeit und 28 % Haushalt festgehalten. Hingegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das polydisziplinäre Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht. Da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit einen Stundenlohn von Fr. 15.47 erzielt habe, betrage das Valideneinkommen unter Berücksichtigung von 42 Wochenstunden und einem Arbeitspensum von 72 % jährlich Fr. 24'326.25 bzw. bereinigt um die Nominallohnentwicklung Fr. 26'230.--. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf dieselbe Lohngrundlage abzustützen, was bei einem Pensum von 50 % einen Jahreslohn von Fr. 16'894.25 bzw. unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen solchen von Fr. 18'215.-- ergebe. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die Einschränkung betrage daher im Erwerbsbereich 31 % und im Haushaltsbereich 30 %, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von total 31 % resultiere (Erwerb: Teil-IV-Grad 22,3 %, Haushalt: Teil-IV-Grad 8,4 %). Ebenso bestehe kein Anspruch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung, da die Beschwerdeführerin nach wie vor ihre angestammten Tätigkeit ausüben könne und bei der Stellensuche invaliditätsbedingt nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3-4).
1.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass nicht alleine auf das Gutachten des M.___ abgestellt werden könne, da dieses weder die Behandlung bei Prof. Dr. med. F.___, noch jene bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berücksichtige (Urk. 1 S. 4). Überdies sei als Versäumnis zu werten, dass sich die Gutachter mit keinem Wort zur Einschränkung im Haushalt geäussert hätten. Schliesslich sei im Zeitpunkt der Haushaltabklärung, welche nun mehr als drei Jahre zurückliege, von keiner Einschränkung im Erwerbsbereich ausgegangen worden. Heute liege jedoch eine solche von 50 % vor. Damit erwiesen sich auch die Untersuchungen bezüglich der Haushaltabklärung als mangelhaft (Urk. 1 S. 5). Zusammenfassend seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als ungenügend zu betrachten, weshalb Ergänzungen dringend erforderlich seien (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 30. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In der Kurzorientierung der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals L.___ vom 15. März 2001 (Urk. 9/41), welche aufgrund einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis zum 17. März 2001 verfasst worden war, nannten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach lumboradikulärem Reiz- und diskretem sensomotorischen Ausfallsyndrom S1 rechts, Teillumbalisation SWK 1, breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 bds., Dehydration der Bandscheibe, Anulus fibrosus-Riss (MRI LWS 27.12.00), bei Fehlstatik des Achsenskelettes, Dysbalance der Rumpfmuskulatur sowie mit ausgeprägter Somatisierungs- und Chronifizierungstendenz. Bei der notfallmässigen Zuweisung der Beschwerdeführerin habe sich ein kaum fassbares Bild mit inkonstantem Hinken und wechselnder Schmerzangabe gezeigt. Neurologische Ausfälle hätten keine gefunden werden können. Bereits bei Eintritt ins Krankenhaus hätten psychosoziale Probleme (kleine Kinder alleine zu Hause, finanzielle Probleme) die Situation erschwert. Die Ärzte berichteten weiter, dass beim Austritt nach wie vor multiple kaum objektivierbare Beschwerden bestanden hätten, weshalb sie eine psychologische oder psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Vom 7. bis zum 25. März 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 26. März bis zum 8. April 2001 eine solche von 50 % und ab 9. April 2001 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden.
3.2 Am 14. Februar 2002 (Urk. 9/5) berichtete das Spital L.___, Medizinische Klinik, dass ein Status nach Interferontherapie bei chronischer Hepatitis B zu diagnostizieren sei, wobei bei der Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.
3.3 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals L.___ vom 18. Februar 2002 (Urk. 9/10) wurden als am 7. April 2001 bestehende Diagnosen im Wesentlichen die bereits mit Bericht vom 15. März 2001 genannten Diagnosen (siehe Erw. 3.1) wiederholt, wobei anstelle der Somatisierungs- und Chronifizierungstendenz eine Symptomausweitung mit sensomotorischer Halbseitensymptomatik rechts genannt wurde.
Die Ärzte attestierten vom 21. März bis zum 16. April 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis zum 29. April 2001 eine solche von 50 %. Da seit dem 7. April 2001 keine weiteren Nachkontrollen stattgefunden hätten, sei eine weiterführende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich.
3.4 Dr. C.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Herbst 1992, bestätigte am 27. Februar 2002, dass die Beschwerdeführerin invalidisierend erkrankt und auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei (Urk. 9/39).
3.5 Im Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/27) diagnostizierte Dr. C.___ ein Reizsyndrom S1 rechts mit diskretem motorischem Ausfall, ein costovertebrales Schmerzsyndrom rechte Flanke, eine chronische Hepatitis B unter Interferon A und eine reaktive Depression. Er attestierte ab dem 19. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei die Dauer offen sei, und erklärte, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zur Arbeitsbelastbarkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.6 H.___, welche am 12. August 2003 in der Wohnung der Beschwerdeführerin Erhebungen zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt machte (Bericht vom 7. November 2003, Urk. 9/31), stützte sich auf die vom Spital L.___ genannten Diagnosen (siehe Erw. 3.3). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 72 % in Erwerb und zu 28 % im Haushalt tätig und stellte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 30 % fest, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 8,4 % ergibt.
3.7 Mit Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/33/5-7) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform-/fehlhaltung, leichter Diskusprotrusion L4/5 zirkulär ohne Nervenwurzelkompression und mässig gradiger Spondylarthrose. Er bezeichnete die Hepatitis B als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und schätzte die Beschwerdeführerin als leichtgradig behindert ein. Für wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zur Linderung ihrer Beschwerden verordnete der Arzt ausschliesslich aktive, die Rumpfmuskulatur stabilisierende und kräftigende Gymnastikübungen.
3.8 Dr. E.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/48), wozu er sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie die Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 stützte, am 2. März 2005. Der Psychiater fand keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen und bezeichnete das formale und inhaltliche Denken als ungestört, jedoch völlig auf die Schmerzproblematik reduziert. Die Beschwerdeführerin wirke wenig schwingungsfähig, monoton, rat- und hoffnungslos sowie gedrückt bei weinerlich-depressiver Grundstimmung. Es bestehe kein Hinweis auf Suizidalität (Urk. 9/48/4). Dr. E.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit reaktiv depressiver Symptomatik. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen/Putzfrau sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsatzfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einer körperlich leichten Hilfsarbeit mit Wechselbelastung, bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 - 60 % (Urk. 9/48/5). Der Arzt bezeichnete die Prognose insgesamt als zurückhaltend, jedoch hoffnungsvoll und besserungsfähig (Urk. 9/48/6).
3.9 Am 4. August 2006 erstattete das M.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/56/1-49). Die Experten stützten sich dafür auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2006 erhobenen Befunde und Beurteilungen.
Die neurologische Teilgutachterin Dr. I.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als reserviert. Die Beschwerdeschilderung sei diffus, unpräzise und ausweichend, die Kooperation nur bedingt und nicht durchgängig gegeben gewesen. Zudem habe sie überdeutlich Schonbewegungen demonstriert (Urk. 9/56/8). Die Bewegungsabläufe seien zum Teil überlegt ausgeführt worden und die Untersuchung sei von Abwehr sowie übermässigen Schmerzangaben begleitet gewesen, so dass eine Einschätzung letztlich nicht möglich sei. Die spontane Körperhaltung habe sich aufrecht und normal tonisiert gezeigt. Hinweiszeichen auf Beeinträchtigung der Bewegungskoordination oder auf motorische Defizite hätten keine gefunden werden können (Urk. 9/56/9).
Gegenüber der rheumatologischen Teilgutachterin Dr. J.___ beklagte sich die Beschwerdeführerin über lumbale Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das rechte, zeitweise auch linke Bein sowie zunehmend Schmerzen am ganzen Körper von wechselnder Lokalisation und Intensität. Die Schmerzen bestünden gleichermassen Tag und Nacht (Urk. 9/56/10-11). Gemäss Bericht von Dr. J.___ waren die Waddell-Zeichen mehrheitlich positiv. Die Beschwerdeführerin habe ein unklares, inkonstantes Hinken, wechselnde Schmerzangaben sowie eingeschränkte Kooperation bei der Prüfung der Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken gezeigt. In unbeobachtetem Zustand und bei Ablenkung habe eine deutlich bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden können als in der Untersuchungssituation. Die Lendenwirbelsäule sei nach Ablenkung und Überwindung der aktiven Abwehrspannung praktisch voll beweglich (Urk. 9/56/11). Dr. J.___ führte weiter aus, dass aus rheumatologischer Sicht ein chronifizierendes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zunehmender Schmerzausbreitungstendenz in den ganzen Körper zu finden sei. Dabei handle es sich vorwiegend um weichteilrheumatische Beschwerden ohne Neurokompression bei Fehlen von degenerativen Veränderungen, wobei ein eigentliches Fibromyalgiesyndrom ausgeschlossen werden könne. Die geklagten Beschwerden stünden in deutlicher Diskrepanz zu den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden und müssten am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin, wie bereits durch den Rheumatologen des Spitals L.___ attestiert, für angepasste Tätigkeiten, worunter auch die Tätigkeit als Zimmermädchen falle (Urk. 9/56/18), voll arbeitsfähig (Urk. 9/56/13).
Dr. N.___, psychiatrische Teilgutachterin, stellte bei der Beschwerdeführerin eine depressive und dysphorische Grundstimmung fest, wobei sie Mühe habe, etwas Positives im Leben oder gar in der Zukunft zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei leicht verstimmbar und reagiere rasch gereizt auf subjektiv unangenehmen Fragen. Sie gebe an, unter Todeswünschen zu leiden, und habe seit einem Jahr chronische Suizidgedanken, jedoch aktuell keine Pläne. Überdies habe sie immer wieder diffuse Ängste. Die Ärztin notierte, dass Dr. G.___ im Telefongespräch vom 29. Juni 2006 erklärt habe, die Schmerzen stünden im Vordergrund, daneben existiere aber auch ein Paarkonflikt. Die depressive Symptomatik spreche schlecht auf Antidepressiva an, wobei Plasmaspiegel bis anhin nicht bestimmt worden seien und sich die Beschwerdeführerin vehement gegen eine psychiatrische Hospitalisation ausgesprochen habe (Urk. 9/56/15). Dr. N.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit depressiven Symptomen und verneinte eine eigenständige depressive Symptomatik (Urk. 9/56/15). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit infolge der somatoformen Schmerzstörung mit anhaltender depressiver Symptomatik lediglich 50 %. Mit geeigneten medizinischen Massnahmen, d.h. der Intensivierung der antidepressiven Behandlung, allenfalls auch stationär, sei die Arbeitsfähigkeit im günstigen Falle wesentlich steigerungsfähig und sollte spätestens in einem Jahre neu beurteilt werden (Urk. 9/56/16).
Im Konsiliarbefund bezeichneten die Experten zusammenfassend einzig die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Symptomen (ICD-10: F45.4) als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, währenddem sie das lumbospondylogene Schmerzsyndrom vorwiegend muskulärer Natur bei diskreten degenerativen Veränderungen der LWS ohne Anhalt für Neurokompression (ICD-10: M54), die Periarthropathie der linken Schulter, vorwiegend weichteilrheumatisch, ohne wesentliche Funktionseinschränkung (ICD-10: M25) sowie die Hepatitis B als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einschätzten (Urk. 9/56/16). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose sei die Beschwerdeführerin sowohl als Raumpflegerin als auch in angepasster Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Rheumaklinik des Spitals L.___ vom 18. Februar 2002 und von Dr. E.___ vom 2. März 2005 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/56/20).
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Wertigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des M.___ zielen ins Leere.
4.2 Die Experten untersuchten die Beschwerdeführerin selber, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, lieferten in Kenntnis der Vorakten eigene Einschätzungen der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der Beschwerdegegnerin. Damit erfüllt das Gutachten des M.___ sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (Erw. 2.4), womit es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet.
4.3 Vorab ist nachvollziehbar, dass die rheumatologische Teilgutachterin Dr. J.___ aufgrund des Fehlens von Neurokompressionen und degenerativer Veränderungen zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei für angepasste Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit dem Bericht vom 15. März 2001 des Spitals L.___, welcher bei kaum fassbarem Bild mit inkonstantem Hinken, wechselnder Schmerzangabe und ohne neurologische Ausfälle ab dem 9. April 2001 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (Erw. 3.1). Derselbe Schluss muss aus dem Arztbericht vom 18. Februar 2002, welcher ebenfalls von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals L.___ verfasst worden war, gelten. Dieser zweite Bericht stützte sich nämlich auf praktisch identische Diagnosen wie der vorhergehende Bericht, weshalb mit Blick darauf davon auszugehen ist, dass ab dem 29. April 2001 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (Erw. 3.3). Ebenso war der Rheumatologe Dr. D.___ der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auch er hatte - trotz leichter Diskusprotrusion - keine Nervenwurzelkompression festgestellt (Erw. 3.7). Schliesslich sprechen auch die Umstände, dass die Waddell-Zeichen mehrheitlich positiv waren, die Beschwerdeführerin unklares, inkonstantes Hinken zeigte, wechselnde Schmerzangaben machte, in unbeobachtetem Zustand und bei Ablenkung eine deutlich bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule zeigte sowie dass die geklagten Beschwerden in deutlicher Diskrepanz zu den klinisch und radiologisch objektivierbaren Befunden stehen (Erw. 3.9), dafür, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht die Tätigkeit als Zimmermädchen vollumfänglich zumutbar ist. Dies hat auch für die Tätigkeit als Raumpflegerin zu gelten, wird doch im Bericht vom 15. März 2001 (Erw. 3.1) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und in jenem von Dr. D.___ vom Mai 2004 (Erw. 3.7) eine solche für wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert.
Daran kann auch die Einschätzung des Hausarztes, Dr. C.___, nichts ändern, kommt doch - wie bereits festgestellt - dem Gutachten des M.___ voller Beweiswert zu und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.4 Was die psychiatrische Diagnosestellung betrifft, kann ebenfalls auf das Gutachten des M.___ abgestellt werden. Bereits der Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit reaktiver depressiver Symptomatik (Erw. 3.8). Hingegen kann den Experten des M.___ hinsichtlich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden, begründet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität (Erw. 2.2). Dass eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere bestünde, welche eine Schmerzüberwindung unzumutbar machte, ist nicht erstellt. Im Gegenteil verneinte die psychiatrische Teilgutachterin Dr. N.___ die Eigenständigkeit der depressiven Symptomatik (Erw. 3.9). Dass von einer Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden auszugehen ist, ergibt sich denn auch aus der günstigen Prognose: Gemäss Einschätzung von Dr. N.___ würde sich die Arbeitsfähigkeit mit geeigneten medizinischen Massnahmen nämlich wesentlich steigern lassen. Bereits Dr. E.___ hatte die Prognose - wenn auch zurückhaltend - als hoffnungsvoll und besserungsfähig bezeichnet (Erw. 3.8). Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von Dr. G.___ berichtet (Erw. 3.9), auf Antidepressiva schlecht angesprochen hat, ist sie im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, sich der möglichen und zumutbaren Therapien zu unterziehen. Mit der Weigerung, sich einer psychiatrischen Hospitalisation zu unterziehen, kommt die Beschwerdeführerin dieser Pflicht jedenfalls in ungenügender Weise nach.
In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht an psychischen Beschwerden leidet, welche invalidenrechtlich von Relevanz wären.
4.5 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt, da weder von Prof. Dr. F.___ noch von Dr. G.___ Berichte eingeholt worden seien, unbegründet sind. Die psychiatrische Expertin Dr. N.___ hatte sich am 29. Juni 2006 telefonisch bei Dr. G.___ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erkundigt (Erw. 3.9). Überdies war den Gutachtern sowohl bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. F.___ in Behandlung befindet, als auch, dass trotz dieser Behandlung die Schmerzen nicht hätten gelindert werden können (Urk. 9/56/7). Da das Gutachten schlüssig und beweiskräftig ist, durfte die Beschwerdegegnerin demzufolge auf weitere Abklärungen verzichten.
4.6 Weil die Beschwerdeführerin nicht an einem invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet, erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Einschränkung im Haushalt. Aus demselben Grund besteht ebenso wenig Anspruch auf eine Umschulung.
5. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Xajë Berisha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).