Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00352[9C_913/2007]
IV.2007.00352

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1959, arbeitete seit 31. Juli 2001 als Reinigungsangestellte (Urk. 14/2 Ziff. 6.3.1 und 6.5, Urk. 14/10) und meldete sich am 17. Januar 2006 wegen verschiedenen Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 14/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 14/9, Urk. 14/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 14/6) ein. Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 teilte sie der Versicherten mit, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 14/18), wozu diese am 18. Dezember 2006 Stellung nahm (Urk. 14/22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 hielt die IV-Stelle erneut fest, es bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 14/24 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. März 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache für umfassende Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
Am 6. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 20) angesetzte Frist zur Stellungnahme zur nachgereichten Eingabe der Versicherten vom 12. Juli 2007 (Urk. 18-19) ungenutzt verstreichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

2.      
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist und, davon ausgehend, ob ein allfälliger Rentenanspruch besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit aus (Urk. 13 S. 2 unten).
Das onkologische Leiden habe nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 geführt (Urk. 13 S. 2 oben).
Die leichte Depression habe gemäss Hausarzt der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und sei per se nicht als invalidisierendes Leiden zu betrachten (Urk. 13 S. 2 Mitte).
Bei dem zervikovertebralen Syndrom sowie der Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts dürfe aufgrund diverser Arztberichte von einem kompensierten Gesundheitsschaden aus rheumatologischer Sicht ausgegangen werden (Urk. 13 S. 2 Mitte).
Hinsichtlich der Leukämieerkrankung habe sich der Gesundheitszustand gemäss den beiden Beschwerdeergänzungen offenbar verschlechtert und es habe eine erste Chemotherapie durchgeführt werden müssen. Aus dem neu eingereichten Bericht des Universitätsspitals A.___ (A. ___) vom 15. März 2007 sei ersichtlich, dass dieser erste Chemoblock vom 13. bis 16. März 2007 gedauert habe. Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitens des onkologischen Leidens sei demnach erst nach Verfügungserlass eingetreten und müsse daher in einem separaten Verfahren geprüft werden (Urk. 13 S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte zur Hauptsache vor, neben der Erkrankung an chronischer lymphatischer Leukämie, an arterieller Hypertonie, Anstrengungsdyspnoe, Müdigkeit, Neurosis, Gleichgewichtsstörungen, Gelenks- und Wirbelschmerzen, Vergesslichkeit sowie an Angstzuständen und Panikattacken zu leiden. Die Leukämie habe nach erfolgter Behandlung zum Teil geheilt werden können. Doch leide sie an einem zervikovertebralen Syndrom rechts und reduziertem Visus links (Urk. 1 S. 2 oben). Die psychische Erkrankung, die neurologischen Ausfälle und die orthopädischen Beschwerden habe man weder behandelt noch beurteilt. Ihr Hausarzt habe festgestellt, dass sie nicht erwerbsfähig sei (Urk. 1 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin habe dies vollumfänglich ignoriert, anstatt weitere Informationen einzuholen oder eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 unten).
Im Schreiben vom 14. März 2007 (Urk. 6) teilte die Beschwerdeführerin mit, sich zu diesem Zeitpunkt am Universitätsspital A.___ einer intensiven Chemotherapie zu unterziehen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 (Urk. 18) machte sie geltend, seit spätestens Mai (richtig: März) 2007 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin wurde vom 13. bis 26. Dezember 2004 am Universitätsspital A.___ (Urk. 14/8/25-26), Klinik für Gynäkologie, zwecks Entfernung eines Myomknotens und Hysterektomie hospitalisiert. Die Eingriffe erfolgten am 14. und 16. Dezember 2004. Die Ärztin des Universitätsspitals A.___ attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 (Urk. 14/8/27).
3.2     Mit Formularbericht vom 21. Februar 2005 diagnostizierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, eine Kontusion der rechten Hand (Folge eines Arbeitsunfalles, Urk. 14/8/57 Ziff. 1; vgl. Urk. 14/8/55, Urk. 14/8/16, Urk. 14/8/59). Die Handverletzung habe vom 2. November 2004 bis 16. Januar 2005 zu einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im angestammten Beruf geführt. Bezüglich der Handverletzung sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 14/8/57 Ziff. 8). Wegen ihrer Tumorerkrankung sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/8/57 Ziff. 3).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für medizinische Onkologie und Innere Medizin an der Klinik und Poliklinik für Onkologie des Universitätsspitals A.___, stellte mit Formularbericht vom 7. März 2005 (Urk. 14/8/18 = Urk. 14/8/54 = Urk. 14/8/58) die Diagnose einer chronischen lymphatischen Leukämie sowie einer anämisierenden Metrorrhagie bei Uterus myomatosus (Urk. 14/8/18 Ziff. 3.a). Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung in der gynäkologischen Abteilung des Universitätsspitals A.___ vom 13. bis 26. Dezember 2004 hospitalisiert worden (Urk. 14/8/18 Ziff. 5). Im angestammten Beruf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. November 2004 bis 28. Februar 2005 (Urk. 14/8/18 Ziff. 6, vgl. Urk. 14/8/80). Per 1. März 2005 könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden.
3.4     Im Bericht vom 3. Mai 2005 diagnostizierte die Ärztin des Universitätsspitals A.___ (Klinik für Gynäkologie) Menometrorrhagien und eine anämisierende Hypermenorrhö bei Uterus myomatosus (Urk. 14/8/22). Die stationäre Behandlung sei vom 13. bis 26. Dezember 2004 am Universitätsspital A.___ erfolgt (Urk. 14/8/22 Ziff. 5). Vom 13. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Nach Beendigung dieser Periode könne mit der Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden (Urk. 14/8/22 Ziff. 6).
3.5     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2005 (Urk. 14/11/5-6) zuhanden des Hausarztes Dr. B.___ folgende Diagnose:
- PHS tendopathica rechts
- Chronische lymphatische Leukämie
- Status nach Hysterektomie und postoperativer Lungenembolie
Die Beschwerdeführerin leide seit zirka April 2005 an bewegungs- und belastungsabhängigen, verstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen mit grossflächiger Schmerzausstrahlung gegen die laterale Halspartie sowie den proximalen Oberarm rechts (Urk. 14/11 S. 5 unten). Unter Medikation mittels Ecofonac hätten sich die Beschwerden bereits bis zur Nachkontrolle am 22. Juli 2005 deutlich zurückgebildet, so dass aus Sicht der Beschwerdeführerin weder eine zusätzliche Infiltrationsbehandlung noch eine Physiotherapie notwendig gewesen sei. Bei der Nachkontrolle am 29. August 2005, nach Rückkehr der Beschwerdeführerin aus den Ferien, sei diese unter fortgesetzter Ecofenac-Medikation praktisch beschwerdefrei gewesen. In dieser Situation sei aus Sicht der Beschwerdeführerin keine fixe Nachkontrolle mehr notwendig gewesen. Bei einer akuten Schmerzexazerbation könne sie sich wieder bei ihm melden (Urk. 14/11 S. 5 unten).
3.6     Mit Bericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 14/9) nannte der Onkologe Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische lymphatische Leukämie, Binet Stadium A (Urk. 14/9 lit. A).
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Hysterektomie am 14. Dezember 2004 bei anämisierender Hypermenorrhö sowie postoperativen Lungenembolien.
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit April 2005 sei sie aus onkologischer Sicht wieder vollständig arbeitsfähig. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit könne aus onkologischer Sicht nicht erklärt werden, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt seien (Urk. 14/9 lit. B und C).
Bis dato habe das onkologische Leiden nicht behandelt werden müssen. Nach der Hysterektomie und Substitution des Eisenmangels sei es zu einer Normalisierung des Hämoglobins gekommen bei unverändert bestehender asymptomatischer Lyphosytose/Leukosytose. Die Prognose sei dem bisherigen Verlauf nach schliessend günstig. Es handle sich um ein chronisches Leiden mit guten Behandlungsmöglichkeiten bei Bedarf (Urk. 14/9 lit. D.7).
Die medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 14/9/3-4) erfolgte gleichentags. Die bisherige Berufstätigkeit sei ganztags zumutbar, eine berufliche Umstellung sei nicht angezeigt (Urk. 14/9/4).
3.7     Mit Formularbericht vom 15. April 2006 (Urk. 14/11/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/11 lit. A):
- Chronische lymphatische Leukämie
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Lungenembolie 2004
- Zervikovertebrales Syndrom, PHS rechts
- Reduzierter Visus links
Die leichte Depression der Beschwerdeführerin habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner sei die Beweglichkeit in der rechten Schulter und im Nacken wegen Schmerzen eingeschränkt (Urk. 14/11/2 lit. D.5). Sodann vermerkte er eine Anstrengungsdyspnoe und Müdigkeit (Urk. 14/11/2 lit. D.3). Letztere habe ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen zur Folge (Urk. 14/11/4).
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % seit 2. November 2004 bis auf weiteres (Urk. 14/11 lit. B).
Der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei eventuell angezeigt; oder man solle die Unterlagen der Onkologie und Frauenklinik des Universitätsspitals A.___ bestellen (Urk. 14/11 lit. C).
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2. November 2004 in seiner Behandlung, die letzte Untersuchung datiere vom 31. März 2006 (Urk. 14/11 lit. D).
In seiner medizinische Beurteilung vom 30. März 2006 betreffend der Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 14/11/3-4) hielt Dr. B.___ im Wesentlichen fest, dass im angestammten Beruf keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin müsste für sitzende, leichte Arbeiten angelernt werden (Urk. 14/11 S. 4).
3.8     Mit Bericht vom 15. März 2007 (Urk. 10) zuhanden von Dr. C.___ stellte die Ärztin des Universitätsspitals A.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, folgende Diagnosen:
1. Chronisch lymphatische Leukämie, Binet Stadium A
2. Status nach Hysterektomie bei anämisierender Menometrorrhagien und Hypermenorrhö mit/bei postoperativen Lungenembolien
3. Arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin sei zum ersten Zyklus der Chemotherapie im Universitätsspital A.___ eingetreten, wo sie vom 13. bis 16. März 2007 behandelt worden sei. Sie habe die Chemotherapie problemlos toleriert.
         Mit Bericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 19) zuhanden der Beschwerdeführerin attestierten die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Poliklinik für Onkologie, Dr. C.___ und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der Beschwerdeführerin seit Beginn der chemotherapeutischen Behandlung im März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %.
Im November 2004 sei als Zufallsfund eine erhöhte Anzahl von weissen Blutkörperchen festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei asymptomatisch gewesen. Mit den durchgeführten Untersuchungen habe die Diagnose einer chronisch lymphatischen Leukämie gestellt werden können. Diese sei bis anhin nicht behandlungsbedürftig gewesen, da die Beschwerdeführerin asymptomatisch gewesen und die Krankheit unheilbar sei. Im März 2007 habe sie behandlungsbedürftige Symptome der Krankheit (Nachtschweiss, Leistungsintoleranz) bekommen. Seit März 2007 erhalte sie nun alle drei Wochen eine Chemotherapie, welche ambulant durchgeführt werde und auf die sie sehr gut angesprochen habe. Zur Zeit seien keine Krankheitsaktivitäten feststellbar (Urk. 9).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom 2. November 2004 bis 31. März 2005 während der Behandlung unterschiedlicher Beschwerden und Erkrankungen als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Ab spätestens 1. April 2005 bis zum Beginn der Chemotherapie im März 2007 wurde der Beschwerdeführerin von allen Ärzten, mit Ausnahme von Dr. B.___, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf attestiert.
4.2     Dr. C.___ und Prof. E.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2007 (siehe Erw. 3.9) klar, dass hinsichtlich der Leukämieerkrankung erst im März 2007 behandlungsbedürftige Symptome der Krankheit aufgetreten seien (Urk. 19). Seit April 2005 sei sie in ihrem angestammten Beruf vollständig arbeitsfähig gewesen. Auch den Status nach der Hysterektomie bei anämisierender Hypermenorrhoe sowie postoperativen Lungenembolien erachtete Dr. C.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 14/9) als nicht arbeitsfähigkeitseinschränkend (siehe Erw. 3.6). Gestützt wird diese Einschätzung durch die Ärztin des Universitätsspitals A.___, Klinik für Gynäkologie, welche in ihrem Bericht vom 3. Mai 2005 (siehe Erw. 3.4) befand, dass abgesehen von einem Zeitraum vom 13. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 mit der Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne (Urk. 14/8/22 Ziff. 6).
4.3     Die von Dr. B.___ abgegebene Einschätzung vermag diese Beurteilungen nicht zu entkräften. So kommt den onkologischen und gynäkologischen fachmedizinischen Beurteilungen mehr Gewicht zu. Zudem begründete Dr. B.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit hauptsächlich pauschal mit den Diagnosestellungen. Die Diagnose ist notwendig, um einen Gesundheitsschaden zu erfassen; sie besagt aber als solche nichts über dessen Auswirkungen, insbesondere über die Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3. S. 401). Sodann stellte er - allenfalls medikamentös unterstützte - Therapien der Beschwerden pauschal in Abrede, obwohl beispielsweise die arterielle Hypertonie durch eine antihypertensive Therapie behandelt werden kann und auch wird (vgl. Urk. 10). Auch hinsichtlich der diagnostizierten PHS kann gestützt auf den Bericht von Dr. D.___vom 29. August 2005 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe medikamentöser Unterstützung praktisch beschwerdefrei ist (siehe Erw. 3.5).
Sodann beklagte die Beschwerdeführerin anlässlich der von Dr. C.___ am 30. Januar 2006 (Urk. 14/9) vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsbelastbarkeit (siehe Erw. 3.6), welche rund zwei Monate vor Dr. B.___s Untersuchung stattfand, keine zervikovertebralen Schmerzen. Es ist somit nicht einleuchtend, dass das von Dr. B.___ erstmals am 30. März 2006 diagnostizierte zervikovertebrale Syndrom chronisch sein bzw. eine dauernde Einschränkung der physischen Belastbarkeit bewirken und, wie von Dr. B.___ postuliert (Urk. 14/11 S. 4), der Beschwerdeführerin nur noch sitzende, leichte Arbeiten zumutbar sein sollten. Ferner wurde von Dr. B.___ auch bezüglich dieses Leidens keine therapheutische oder medikamentöse Behandlung in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit miteinbezogen.
Die Einschätzung von Dr. B.___ erscheint aus seiner therapeutischen Optik heraus verständlich, ist jedoch nicht ausreichend, um in objektivierter Weise das Mass der zumutbaren körperlichen Belastung zu bestimmen.
         Ebensowenig vermögen die von der Beschwerdeführerin beklagte Anstrengungsdyspnoe und Müdigkeit eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf pauschal zu begründen, zumal auch während der Chemotherapie und unter Medikamentation gemäss Bericht vom 15. März 2007 der Ärztin des Universitätsspitals A.___ (Poliklinik für Onkologie) keine Dyspnoe und gemäss Bericht vom 29. Mai 2007 von Dr. C.___ und Prof. E.___erst im März 2007 behandlungsbedürftige Symptome aufgetreten seien.
4.4     Der Hausarzt Dr. B.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 30. März 2006 (siehe Erw. 3.7) als stationär und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung nur „eventuell“ für angezeigt oder man solle die Unterlagen der Poliklinik für Onkologie und der Frauenklinik des Universitätsspitals A.___ bestellen (Urk. 14/11 lit. D). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin indizieren.
4.5     Sodann führte die Beschwerdeführerin ihre psychische Erkrankung an. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich in ihrem Heimatland psychiatrisch behandeln liess und Bensedin verschrieben erhielt, welches sie bis heute noch brauche (Urk. 14/22). Ihr Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. April 2006 eine leichte Depression, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (siehe Erw. 3.7).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eine depressive Komponente umfasst, die jedoch nicht so schwer wiegt, dass eine Arbeitsunfähigkeit daraus resultiert. Eine psychische Krankheit, die eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag, liegt bei dieser Aktenlage somit nicht vor. Es besteht daher auch kein Anlass, eine diesbezügliche Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

5.      
5.1     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.2         Bezugsgrösse für diese Feststellung ist der für dieses Verfahren massgebende Zeitraum bis zum Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2007 (Urk. 2, BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
Spätere Arztberichte sind daher nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).
5.3     Sowohl dem Bericht der Ärztin des Universitätsspitals A.___, Poliklinik für Onkologie, vom 15. März 2007 (Urk. 10) als auch dem Bericht von Dr. C.___ und Prof. E.___ vom 29. Mai 2007 (Urk. 19) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2007 einer Chemotherapie unterzieht. Der erste Zyklus der Chemotherapie habe vom 13. bis 16. März 2007 gedauert, alle drei Wochen erhalte sie nun eine Chemotherapie. Die behandlungsbedürftigen Symptome seien erst im März 2007 aufgetreten. Seit Beginn der chemotherapeutischen Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.
Es ist daher von einer Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen, die Anfang März 2007 und somit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat. Da eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands als nicht ausgeschlossen erscheint, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Prüfung zu überweisen.

6.         Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin prüfe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).