Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene Z.___ arbeitete vom 15. März 1971 bis 30. Juni 2004 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (vgl. Urk. 10/7). Ab dem 1. Juli 2004 bezog sie - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % - Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 10/2 S. 3 f.).
Am 6. Juli 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen (vgl. Urk. 10/2, Urk. 10/4, Urk. 10/7, Urk. 10/13) und medizinischen (vgl. Urk. 10/8, Urk. 10/9) Verhältnisse ab. Mit Verfügungen vom 17. Februar 2005 gewährte sie der Versicherten für eine Dauer von höchstens sechs Monaten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 10/17) und erteilte Kostengutsprache für Taggeldleistungen im Zusammenhang mit einem zwischen 14. Februar und 13. Mai 2005 durchgeführten Arbeitstraining (vgl. Urk. 10/18). Nachdem die Versicherte am 3. Mai 2005 einen vom 17. Mai bis 31. August 2005 befristeten Arbeitsvertrag als Teilzeitmitarbeiterin in einem Restaurant abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 10/24), stellte die IV-Stelle am 23. Mai 2005 den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (vgl. Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 10/29) verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 17 % - den Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Am 4. November 2005 meldete sich Z.___ erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. Urk. 10/35). Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Arztberichte (vgl. Urk. 10/36, Urk. 10/37) sowie einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 10/39) ein. Unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten am 4. Mai 2006 (vgl. Urk. 10/41) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/44) am 6. Februar 2007 (vgl. Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. Februar 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 6. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2007 sei der Versi- cherten rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge- worden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin, die als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 71 % zu qualifizieren sei, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der - mit 29 % zu gewichtenden - Haushaltstätigkeit keine relevanten Einschränkungen bestünden, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (vgl. Urk. 10/41, Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der schweren Herzinsuffizienz und der damit verbundenen Einschränkung der Belastbarkeit könne ihr keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Selbst wenn man von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausginge, liesse sich diese auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht verwerten (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Entgegen dem entsprechenden Abklärungsbericht bestehe im Haushaltbereich - gerade unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den im Aufgabenbereich zu erbringenden Leistungen und einer allfällig noch zumutbaren Arbeitstätigkeit - durchaus eine Beeinträchtigung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.).
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2005 auf der Strasse zusammengebrochen war und von einem zufällig anwesenden Arzt innert zweier Minuten hatte mechanisch reanimiert werden können, wurde sie notfallmässig ins Universitätsspital X.___, Departement für Innere Medizin, eingeliefert und dort bis am 19. Oktober 2005 stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 1. November 2005 (Urk. 10/36 S. 5-8) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/38 S. 5):
- Dilatative Kardiopathie unklarer Aetiologie (Erstdiagnose 2002) mit/bei - Kammerflimmern mit medikamentöser und mechanischer Reanimation am 10. Oktober 2005 - ICD-Einlage am 12. Oktober 2005 - Status nach TIA - vollständig regrediente brachiofaziale Hemiparese links - Atrichose unklarer Aetiologie - Cholezystolithiasis
Mit Zeugnis vom 18. Oktober 2005 (Urk. 10/34 S. 5) wurde der Beschwerdeführerin bis 6. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im Bericht der Universitätsklinik X.___ vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/36 S. 1-4) wurde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit halbtags attestiert.
3.2 Die Ärzte des Rehabilitationszentrums W.___, wo Z.___ sich vom 19. Oktober bis 15. November 2005 stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten am 14. Dezember 2005 eine erstmals im Jahr 2002 festgestellte dilatative Kardiomyopathie sowie einen Status nach am 10. Oktober 2005 erfolgter Reanimation bei Kammerflimmern und bescheinigten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Küchengehilfin eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/37 S. 1). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gaben sie an, dass der Patientin sowohl die angestammte als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Urk. 10/37 S. 4).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. Urk. 10/34 S. 5, Urk. 10/36 S. 4, Urk. 10/37 S. 4, Urk. 2 S. 4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geht dagegen Widersprüchliches aus den Arztberichten hervor. So attestierten die Ärzte des Universitätsspitals X.___ der Beschwerdeführerin ab Dezember 2005 eine Arbeitsfähigkeit halbtags (vgl. Urk. 10/36 S. 4), während die Ärzte des Rehabilitationszentrums W.___ auch eine Verweisungstätigkeit für nicht mehr zumutbar hielten (vgl. Urk. 10/37 S. 4).
4.2 Die Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals X.___ erging aufgrund der Befunde, die im Rahmen des unmittelbar nach dem plötzlichen Herzstillstand vom 10. Oktober 2005 erfolgten neuntägigen Klinikaufenthalts erhoben wurden. Der Beschwerdeführerin wurde dabei nach ihrer notfallmässigen Einlieferung am 12. Oktober 2005 ein ICD-Implantat eingesetzt; daraufhin konnte sie am 13. Oktober 2005 von der Intensiv- auf die Bettenstation verlegt werden (vgl. Urk. 10/36 S. 5 ff.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin etwas vom operativen Eingriff erholt hatte, erfolgte am 19. Oktober 2005 der Übertritt in das Rehabilitationszentrum W.___ (vgl. Urk. 10/36 S. 7, Urk. 10/37). Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst vorgenommen werden konnte, als sich der Gesundheitszustand nach der Operation vom 12. Oktober 2005 etwas stabilisiert hatte, die Beschwerdeführerin die Klinik aber schon wenig später wieder verliess, erging die Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals X.___ gestützt auf eine nur kurze Beobachtungsperiode.
Die Ärzte und Therapeuten des auf Herz- und Kreislaufkrankheiten spezialisierten Rehabilitationszentrums W.___ hatten dagegen Gelegenheit, sich im Rahmen des gut vierwöchigen Klinikaufenthaltes, der gerade dazu diente, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise im Rahmen des noch Möglichen zu steigern, ein genaues Bild über deren Belastbarkeit und verbleibende Arbeitsfähigkeit zu machen. Ihre Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 10/37 S. 3 f.) vermag sich angesichts der dargelegten Gegebenheiten auf einen weit längeren Beobachtungszeitraum und - nicht zuletzt aufgrund der diversen durchgeführten entsprechenden Tests - auf wesentlich aussagekräftigere Befunde zu stützen als diejenige der Ärzte des Universitätsspitals X.___ (vgl. Urk. 10/36 S. 3 f.).
Die Einschätzung der Ärzte des Rehabilitationszentrums W.___ (Urk. 10/37) beruht nicht nur auf eingehenden Untersuchungen, sondern ist auch fundiert und nachvollziehbar begründet. So geht aus dem fraglichen Bericht klar hervor, dass im Zusammenhang mit der auch bei Klinikaustritt noch bestehenden schweren Herzinsuffizienz nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Belastbarkeit erheblich einschränkt ist. Entsprechend wurde auch in einer körperlich leichten Tätigkeit von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen. Dass eine Beeinträchtigung der psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) bestehe, nahmen denn auch die Ärzte des Universitätsspitals X.___ an, wobei diese darauf hinwiesen, dass es bei Überforderung zur psychischen Dekompensation komme. Allerdings merkten sie in ihrem Bericht sinngemäss an, die Beurteilung der Art der verschiedenen Einschränkungen falle nicht in ihren Fachbereich (vgl. Urk. 7/36 S. 4). Insofern ist denkbar, dass die limitierten psychischen Funktionen gar nicht Eingang in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Ärzte des Universitätsspitals X.___ fanden.
Die Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit wäre für die Beschwerdeführerin, die während über dreissig Jahren die körperlich relativ anspruchsvolle und ihr nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mögliche Funktion einer Küchengehilfin ausgeübt hat (vgl. Urk. 10/7 S. 1), zweifellos mit erheblichem Stress und damit einer - im Hinblick auf die Herzbeschwerden äusserst ungünstigen - psychischen Belastung verbunden. Insofern leuchtet es durchaus ein, dass im Bericht des Rehabilitationszentrums W.___ - unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen - auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bescheinigt wurde (vgl. Urk. 10/37 S. 4).
Daran vermag auch die gestützt auf die Akten erfolgte Beurteilung der Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV vom 20. Oktober 2006 (vgl. Urk. 10/48 S. 2) nichts zu ändern, fasste Dr. med. A.___ doch lediglich die vorhandenen Arztberichte zusammen und begründete nicht, weshalb abweichend von der Beurteilung des Rehabilitationszentrums W.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 10/37) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen sei. Der Hinweis im fraglichen Bericht, dass wegen der schweren Herzinsuffizienz nur noch eine leichte körperliche Belastung möglich sei (vgl. Urk. 10/37 S. 4), steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu den betreffend die Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 10/48 S. 2, Urk. 2 S. 4). Einerseits wurde damit nämlich nicht gesagt, dass die noch vorhandene geringe physische Belastbarkeit für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausreiche, und andererseits gilt es vorliegend - wie bereits dargelegt - auch, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Einschränkung der psychischen Funktionen in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Nach dem Gesagten ist auf die überzeugende Beurteilung der Ärzte des Rehabilitationszentrums W.___ (Urk. 10/37) abzustellen und der Invaliditätsgrad entsprechend unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit zu ermitteln.
4.3 Die IV-Stelle ging angesichts der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden - geleisteten 30 Arbeitstunden pro Woche (vgl. Urk. 10/7 S. 2) zu Recht von einem rund 71%igen Anteil der Erwerbsarbeit aus. Unter Berücksichtigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich demnach ein Teilinvaliditätsgrad von 71 %.
4.4
4.4.1 Was den Aufgabenbereich betrifft, wurde im Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 26. April 2006 (Urk. 10/39) festgestellt, dass diesbezüglich keine relevanten Einschränkungen bestünden.
4.4.2 Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des damaligen EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil des damaligen EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
4.4.3 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle ermittelte die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt gestützt auf deren eigene Angaben und unter Einbezug der als zumutbar erachteten - und bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens im gleichen Umfang geleisteten (vgl. Urk. 10/48 S. 2) - Unterstützung der Mutter. Auf den entsprechenden Bericht der IV-Stelle (Urk. 10/39), der auf fundierten Abklärungen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar ist, kann abgestellt werden. Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich vorliegend Ausführungen betreffend allfällig zu berücksichtigende Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten im Erwerbs- und im Aufgabenbereich.
4.5 Liegt nach dem Gesagten ein Gesamtinvaliditätsgrad von 71 % vor, besteht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, über deren Beginn die Verwaltung (nach den Grundsätzen von Erw. 1.5 hievor) noch befinden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit Neuanmeldung vom 4. November 2005 (Urk. 10/35) geltend gemachte und nun zu einem Rentenanspruch führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss den medizinischen Akten am 10. Oktober 2005 eintrat (vgl. Urk. 10/36, Urk. 10/37) und das Wartejahr bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2005 (Urk. 10/29) erfüllt war, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer - aktenkundigen - gesundheitlichen Besserung gekommen wäre.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Hotela Vorsorgestiftung des Schweizerischen Hoteliervereins
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).