Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00354
IV.2007.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 19.. in '___' geborene X.___ ist seit 1994 als Musikerin für das Y.___ tätig. Im März 2006 musste sie sich einer Kataraktoperation beidseits unterziehen. Nachdem ihre Krankenversicherung eine Kostenübernahme mit dem Hinweis ablehnte, gemäss den gesetzlichen Koordinationsregeln seien die Kosten von Kataraktoperationen bei berufstätigen Personen von der Invalidenversicherung zu tragen (Urk. 3/6), meldete sie sich am 12./13. Juli 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme mangels Eingliederungswirksamkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab (Urk. 2 [= 8/13]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die beantragten medizinischen Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 5. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2007 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.3
1.3.1         Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.3.2         Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
         Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05 und in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
1.3.3         Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird; denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3.4         Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/ Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 10. April 2006, I 374/04, Erw. 4.4.1).
         Die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs ist dann in Frage gestellt, wenn erhebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die geeignet sind, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der getroffenen medizinischen Vorkehren gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. In einem solchen Fall vermögen die medizinischen Massnahmen den Eingliederungserfolg nicht allein zu gewährleisten (Urteil der II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 in Sachen Visana c. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, IV.2005.01029, Erw. 1.2.4). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden (BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 3.1, und in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten der im März 2006 beidseitig durchgeführten Katarakt-Operationen von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen.
2.2     Die IV-Stelle hält dafür, dass bei der Versicherten Nebenbefunde vorliegen würden, welche den Eingliederungserfolg der anbegehrten Massnahme gefährdeten oder gar verunmöglichten. Bei diesen Nebenbefunden handle es sich um eine hohe Myopie (Kurzsichtigkeit) sowie um einen Status nach operativ behandelten Netzhautablösungen beidseits (Urk. 2 und 8/10). Weiter macht die IV-Stelle geltend, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme von im Ausland erbrachten Eingliederungsleistungen nach Art. 23bis IVV nicht gegeben seien, weshalb ein Leistungsanspruch nur schon deshalb zu verneinen sei (Urk. 7).
2.3     Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, es lägen keine schwerwiegenden Nebenbefunde vor, welche den Eingliederungserfolg gefährdeten. Nach der Kataraktoperation betrage ihre Sehschärfe bei leichter Myopie beidseits 100 %; die im Jahr 1992 operierte beidseitige Netzhautablösung sei bis heute ohne jede Komplikation geblieben. Eine Prädisposition für eine weitere Netzhautablösung liege schliesslich auch nicht vor. Knapp einen Monat nach der Operation am zweiten Auge habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen und sei bis dato voll arbeitsfähig (Urk. 1). Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der im Ausland erbrachten Eingliederungsmassnahmen erfüllt seien, macht die Beschwerdeführerin zum einen geltend, dass beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung der medizinischen Massnahmen im Ausland bestanden hätten. Zum anderen beruft sie sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) und das in diesem Rahmen übernommene Gemeinschaftsrecht, namentlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit (Urk. 12 S. 2 f.).

3.
3.1     Gemäss Randziffer 661/861.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung bilden Kataraktoperationen eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung. Das Grundleiden selber oder die Nebenbefunde könnten jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges entscheidend in Frage stellen. Dies könne unter anderem der Fall sein bei Myopie (insbesondere deren maligne Form), diabetischer Retinopathie (speziell die proliferative Form), tapetoretinaler Degeneration sowie bei Glaucoma simplex (vor allem den Spätstadien).
3.2     Im Urteil der II. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 in Sachen Visana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Prozess Nr. IV.2005.01029, wurde die im vorliegenden Fall interessierende Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst (Erw. 4.2):
         "In dem in AHI 2000 S. 299 f. veröffentlichten Entscheid hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, nach der Rechtsprechung stellten die beim dortigen Beschwerdeführer diagnostizierte beidseitige Myopia permagna, der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die ausgedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher gravierende Nebenbefunde dar. Es sei mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft könne auch nach den erfolgreich verlaufenen Katarakt-Operationen nicht mit hinreichender  Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Natur der myopischen Netzhauterkrankungen und der prognostischen Beurteilung des Arztes könne nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg ausgegangen werden (AHI 2000 S. 300; vgl. auch das diesem Entscheid zu Grunde liegende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1999, IV.1997.00656; vgl. ebenso Urteil des EVG in Sachen IV-Stelle Basel-Stadt gegen T. vom 5. September 2002, I 757/01, Erw. 2 und 3.2). Ebenso entschied das EVG im Urteil in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung gegen IV-Stelle Bern vom 29. Januar 2003, I 729/02, in welchem der beurteilende Arzt beim rechten Auge aufgrund einer 1980 durchgemachten Netzhautablösung, der sodann entstandenen leichten Fibroplasie am Hinterpol und der hohen Myopie von 14 Dioptrien keine gute Visusprognose stellen konnte. Die Katarakt-Operation am linken Auge war bei einer ursprünglichen Myopie von 11 Dioptrien, die sich wegen Kernsklerose innerhalb eines Jahres auf 17 Dioptrien erhöht hatte, von der Invalidenversicherung übernommen worden (Erw. 3.3; vgl. auch Urteil des EVG in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung gegen R. vom 29. Dezember 2003, I 500/03, Erw. 4). Bejaht hat das EVG die Leistungspflicht in einem Fall, in welchem es bei hoher Myopie zu einer Netzhautablösung gekommen war, wobei die zusätzlich abgelöste Macula aber ansonsten keine Schädigungen aufgewiesen hatte (Urteil des EVG in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen SWICA Gesundheitsorganisation vom 4. Mai 2001, I 33/99, Erw. 3b und 3d). Ebenfalls bejaht hat das hiesige Gericht die Kostenübernahme für eine Katarakt-Operation bei einem 50jährigen Lageristen, der an einem Nikotin- und Aethylabusus litt, welcher jedoch nicht als Nebenbefund qualifiziert wurde, der den Eingliederungserfolg gefährdet hätte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2006, IV.2005.00424). Eine hohe Myopie kann damit auch nach der Rechtsprechung einen Nebenbefund darstellen, der seinerseits grundsätzlich geeignet sein kann, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Katarakt-Operation gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen. Zu unterscheiden ist dabei insbesondere zwischen der benignen Myopie, die nach der Pubertät nicht mehr wesentlich fortschreitet, und der malignen (progressiven) Myopie, welche je nach Ausprägungsgrad bei Netz- und Aderhautdegeneration durch Dehnung mit nachfolgender Visusreduktion verbunden sein kann (vgl. Urteil des EVG in Sachen L. vom 4. Mai 2005, I 799/04, Erw. 4.2 unter Hinweis auf Pschyrembel). Für die prognostische Beurteilung ist in jedem Fall der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend [...]."

4.
4.1         Präoperativ bestand am rechten Auge eine Myopie von 8,25 Dioptrien und am linken Auge eine solche von 7,5 Dioptrien (Urk. 8/6 S. 3). Damit kann aber nicht von einer sehr hohen Myopie gesprochen werden, welche den Eingliederungserfolg ohne Hinzutreten weiterer Faktoren gefährden könnte. Hinweise, dass eine maligne Myopie vorliegen würde, können den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnommen werden. Der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD), dass die vorliegende Myopie die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingriffes in Frage stelle (Urk. 8/10), kann somit nicht gefolgt werden.
         Ebensowenig kann dem RAD gefolgt werden, wenn er dafür hält, dass der Status nach Operation von Netzhautablösungen beidseits den Eingliederungserfolg gefährden könnte (Urk. 8/10). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht hervor, dass der operative Eingriff zur Behebung der Netzhautablösungen im Jahr 1992 erfolgt ist. Nach der glaubhaften Darstellung der Beschwerdeführerin traten in der Folge keine Komplikationen auf (Urk. 1 S. 2); dies wird bestätigt durch die Feststellungen der behandelnden Ärzte nach der Katarakt-Operation, dass eine allseitige Netzhautanlage bestanden habe (Urk. 8/6 S. 3), dass kein Hinweis für einen Netzhautriss oder eine Netzhautablösung gefunden worden sei (Urk. 8/9 S. 1) und dass die Netzhaut keine Hinweise für Läsionen oder sonstige Veränderungen zeige, welche für eine Netzhautablösung prädisponieren würden (Urk. 3/8).
         Damit steht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - keine Nebenbefunde bestanden haben, welche die Dauerhaftigkeit der anbegehrten Massnahme gefährdeten.
4.2     Zu prüfen bleibt, ob die Invalidenversicherung die Kosten trotz Durchführung der medizinischen Massnahmen im Ausland zu übernehmen hat.
4.2.1   Gemäss Art. 23bis IVV werden im Ausland durchgeführte Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn sich deren Durchführung in der Schweiz als unmöglich erweist, weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Abs. 1), wenn medizinische Massnahmen notfallmässig durchgeführt werden müssen (Abs. 2) oder wenn andere beachtliche Gründe für deren Durchführung im Ausland vorliegen (Abs. 3). Im letzteren Fall werden die Kosten allerdings bloss bis zu jenem Umfang vergütet, in welchem sie auch angefallen wären, wenn die Leistungen in der Schweiz erbracht worden wären.
4.2.2         Vorliegend macht die Beschwerdeführerin andere beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV geltend. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der rapiden Verschlechterung des Sehvermögens während einer Tournee '___' im Ausland (Urk. 1 S. 3) sowie der fehlenden kurzfristigen Möglichkeit '___' in der Schweiz (Urk. 12 S. 2), ist das Vorliegen anderer beachtlicher Gründe für eine Durchführung der Katarakt-Operationen im Ausland entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
4.2.3   Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob ein Anspruch auf Kostenvergütung allenfalls auch gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) bestehen würde.

5.       Nach dem Gesagten sind die Kosten für die beiden Katarakt-Operationen vom März 2006 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, soweit diese auch bei einer Durchführung in der Schweiz angefallen wären. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Replik sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der beiden Katarakt-Operationen vom März 2006 zu übernehmen, soweit diese auch im Falle einer Durchführung in der Schweiz angefallen wären.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).