Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00356
[9C_770/2008]
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IV.2007.00356
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 20. Juni 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1960, Mutter von fünf Kindern geboren (1980, 1982, 1983, 1987, 1998; Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und nicht erwerbstätig (Urk. 8/1 Ziff. 6.4.1), meldete sich am 19. Dezember 1999 erstmals wegen einer Depression und einem Handekzem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 6. März 2000 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit dem Hinweis, dass keine rentenbegründenden Einschränkungen bestünden (Urk. 8/6/1-3). Am 6. Februar 2001 erfolgte eine erneute (sinngemässe) Anmeldung (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Die von der Versicherten am 7. Juni 2001 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/18) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00350; Urk. 8/23) ab.
Am 30. April 2002 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/26 = Urk. 8/27), auf welches die IV-Stelle zuerst mit Verfügung vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/39) und sodann mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/46 = Urk. 8/47) nicht eintrat. Die von der Versicherten am 1. September 2003 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/48/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00268; Urk. 8/53) ab.
1.2 Am 1. Juni 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/55-56, Urk. 8/56) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 8/63) zwar eintrat, den Leistungsanspruch jedoch unter dem Hinweis, dass keine objektivierbare Verschlechterung und damit keine rentenbegründende Einschränkung vorliege, abwies. Dagegen erhob die Versicherte am 19. September 2005 (Urk. 8/69) und am 25. Oktober 2005 (Urk. 8/73) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 15. August 2005 erhobene Einsprache ab (Urk. 8/77 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Sodann beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___ betreffend die Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 2. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum massgebenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG, Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV), zur Rechtsprechung bei der Beurteilung der Statusfrage, zu den Bestimmungen und zur Rechtsprechung betreffend das Eintreten auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Zu einer richterlichen Beurteilung der Eintretensfrage bleibt daher keine Veranlassung, zumal das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
Strittig und zu prüfen ist daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum in einem anspruchserheblichen Ausmass geändert hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4). Nicht massgebend als zeitliche Vergleichsbasis sind daher die Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar bzw. 2. Juli 2003 (Urk. 8/39, Urk. 8/46), worin diese auf die Neuanmeldung nicht eintrat und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 25. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00268; Urk. 8/53), mit welchem der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 bestätigt wurde. Letztmals rechtskräftig abgewiesen wurde das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2001 (Urk. 8/15), im Ergebnis bestätigt mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00350; Urk. 8/23). Zu vergleichen sind somit, analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, die Verhältnisse, welche der Verfügung vom Mai 2001 zugrunde lagen mit denen, welche dem angefochtenen Entscheid vom Februar 2007 zugrunde liegen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, die posttraumatische Belastungsstörung sowie die depressive Episode seien bereits im Zeitpunkt der (gerichtlich geschützten) Ablehnungsverfügung vom 8. Mai 2001 berücksichtigt worden, weshalb es sich dabei nicht um veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 4 und 3 IVV handle. In somatischer Hinsicht führte sie aus, dass weder die Befunde bezüglich der Rückenschmerzen noch der Muskelhartspann einen invalidisierenden Gesundheitsschadens bewirkten (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7.1 - 7.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe anstatt jene Tatsachen zu prüfen, die nach dem 8. Mai 2001 eingetreten seien, diejenigen geprüft die bis zu diesem Datum eingetreten seien (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Aus dem Gutachten von Dr. B.___ ergebe sich insofern eine wesentliche und rechtserhebliche Änderung, als sich der Zustand verschlechtert habe, eine Chronifizierung eingetreten und die Prognose schlecht sei. Zudem habe sich auch die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt verändert, welche gemäss Dr. B.___ neu 66 % betrage gegenüber den von Dr. C.___ (vormals) attestierten 30 % (Urk. 1 S. 9 unten). Auch Dr. C.___ gehe in seinem Bericht vom 22. Juni 2005 von einem sich verschlechternden chronifizierten Zustand aus. Auf den Bericht der Klinik D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser ohne Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 10 oben). Hinsichtlich der Statusfrage sei bei Gesundheit eine Arbeitstätigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich, zumal das jüngste Kind, geboren am 27. Januar 1998, mittlerweile die Primarschule besuche (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 10). Die aus dem MRI vom 2. September 2005 hervorgehenden Befunde der Hals- und Brustwirbelsäule erforderten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2002 wurde festgehalten, dass gemäss den Berichten des behandelnden Dermatologen ein seit 1988 bestehendes Handekzem keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 8/23 S. 4 f. Erw. 2a).
Zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin wurden sodann folgende Feststellungen getroffen (Urk. 8/23 S. 5 f. Erw. 2b):
Aktenkundig ist, dass am 28. Februar 1998 in Kosovo ein Massaker der Familie der Beschwerdeführerin stattfand, bei welchem zehn Verwandte langsam zu Tode gequält wurden, darunter der Vater der Beschwerdeführerin und drei ihrer Brüder. Dieses Ereignis und die darauffolgenden Wirren, bei welchen die Verwandten auf der Flucht waren und schliesslich ein Jahr später in der Schweiz um Asyl ersuchten, hätten die Beschwerdeführerin emotional stark mitgenommen. Nebst einer unverarbeiteten Trauer um ihre Nächsten fühle sie sich als einzige Überlebende ihrer Generation verantwortlich für die grosse Familie und könne diese Verantwortung kaum tragen; sie leide unter einem depressiven Syndrom mit Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, neurasthenisch- vegetativen Symptomen und Antriebslosigkeit. Die Einschränkung in ihrer häuslichen Tätigkeit bezifferte [der behandelnde Psychiater] Dr. C.___ auf 30 % (beziehungsweise 20 bis 40 %) für die Zeit ab 1. Februar 2000, bei guter Prognose (...).
In
seinem
aktuellen
Bericht
vom
26. März
2001
führte
Dr. C.___
aus
,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
ein
depressives
Syndrom
mit
Gedankenkreisen
um
das
Massaker
und
ihre
Familienmitglieder
,
Schlafstörungen
und
angedeutete
Flashbacks
bestünden
.
Der
Tod
der
Familienmitglieder
in
Kosovo
und
die
schwierigen
Verhältnisse
der
überlebenden
Familienmitglieder
in Kosovo bedrückten die Beschwerdeführerin sehr und bestimmten ihr Denken und Fühlen. Sie fühle sich müde, weniger leistungsfähig und frage sich immer wieder nach dem Sinn des irdischen Daseins. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei sicher eingeschränkt; sie könne aber, wenn auch mit Mühe, die notwendigsten Arbeiten verrichten, obwohl ihr Haushalt vielleicht nicht mehr so perfekt wie früher sei, doch aber für ihre Familie einigermassen genügend (...).
Auf diese Feststellungen ist abzustellen und es ist demnach im Vergleichszeitpunkt vom 8. Mai 2001 zwar von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 30 %, jedoch nicht von einer rentenerheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.2 Im Anschluss an das Wiedererwägungsgesuch vom 30. C.___ 2002 (Urk. 8/26 = Urk. 8/27) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Mai 2003 ein (Urk. 8/44), worin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 2), bestehend seit 28. Februar 1998 und seither chronifiziert (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 3), diagnostiziert wurden.
Dr. B.___ führte weiter aus, dass Dr. C.___ unmittelbar nach dem Ereignis vom 1. März 1998 bis 30. Juni 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und diese dann reduziert habe. Aufgrund seiner Beurteilung gehe er, Dr. B.___, danach von einer Einschränkung von mindestens 66 2/3 % aus (Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 3). Eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus sei nicht denkbar (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 9).
3.3 In der Klinik D.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, wurde die Beschwerdeführerin vom 6. bis 20. Oktober 2004 stationär behandelt. In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2004 stellten die Ärzte der Klinik folgende Diagnosen (Urk. 8/60 S. 1 Mitte):
1. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
2. rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 33.01)
3. fibulotalare Bandruptur rechts am oberen Sprunggelenk (OSG) am 17. Oktober 2004
Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/60 S. 2 unten).
3.4 Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelt (Urk. 8/58/2 lit. D.1), nannte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58/1 lit. A):
-
schwere depressive Symptomatik bestehend seit 2000
-
Halswirbelsäulen-Spondylose mit Bandscheibenkollaps C6/7, median bis paramedian links sowie zirkuläre Bandscheibenprotrusion C5/C6 bestehend seit Ende 2004
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe das Colon irritabile mit Refluxsymptomatik, eine Sigmadivertikulose sowie der Verdacht auf Hydronephrose rechts bei Schrumpfniere links, alles bestehend seit 2002 (Urk. 8/58/1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die depressive Symptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit behindert, diesbezüglich verwies Dr. E.___ auf den behandelnden Psychiater Dr. C.___ (Urk. 8/58 lit. B).
3.5 Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte mit Bericht vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/59) einen sich verschlechternden Gesundheitszustand (Urk. 8/59/3 Ziff. 1) und diagnostizierte eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen sowie ein Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule, welche sich beide auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/59/3 Ziff. 2). Zum Umfang der Arbeitsbelastbarkeit machte Dr. C.___ keine Angaben, jedoch erachtete er das Konzentrations-, Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als leicht und ihre Belastbarkeit als mittelgradig eingeschränkt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau müsste jemand von der Beschwerdegegnerin vor Ort die praktische Leistungsfähigkeit im Alltag prüfen (Urk. 8/59/3 Ziff. 3).
4.
4.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin und im Wesentlichen in psychischer Hinsicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt ist. Der Einfluss der neu nach Mai 2001 erhobenen somatischen Befunde fällt dagegen kaum ins Gewicht.
Die im Bericht vom 24. Februar 2005 von Dr. med. F.___ (Urk. 8/64/1) erwähnten somatischen Diagnosen fanden im Bericht von Dr. E.___ vom 21. Juni 2005 Eingang (vgl. Urk. 8/58/5, Urk. 8/58/2 lit. D.6). Dabei äusserte sich ausschliesslich Dr. E.___ zu den Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sie zur Hauptsache die depressive Symptomatik als einschränkend erachtete und zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater Dr. C.___ verwies, ist anzunehmen, dass sie die Auswirkungen der somatischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit als vernachlässigbar gering einstufte. Auf die Einschätzung von Dr. E.___ ist abzustellen. So ist ihr Bericht umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten in somatischer Hinsicht und in der Begründung seiner Schlussfolgerungen einleuchtend. Die Ärztin hat die Beschwerdeführerin selber untersucht und liefert eine eigene Einschätzung der Situation. Daher erfüllt ihr Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen bezüglich Verwertbarkeit (siehe vorstehend Erw. 1.8) vollumfänglich. Daran vermag der MRI-Befund vom 2. September 2005 (Urk. 8/74) nichts zu ändern, zumal er gegenüber jenem vom Februar 2005 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9) - keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringt. Demgemäss sind auch in somatischer Hinsicht keine zusätzlichen Abklärungen angezeigt.
4.2 Die psychische Problematik besteht unbestrittenermassen seit Februar 1998 und schränkt die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit ein. Obwohl anderslautende Diagnosen gestellt wurden, beschrieben die Ärzte einen im Wesentlichen ähnlichen Sachverhalt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte (Urk. 1 S. 9 f.) und von Dr. B.___ und Dr. C.___ neu diagnostizierte Chronifizierung der Leiden und schlechte Prognose (vgl. Urk. 8/44 S. 6 Ziff. 2, Urk. 8/59/3 Ziff. 1) sprechen nicht für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da keine weitergehenden Einschränkungen damit einhergehen.
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 aus, dass die von ihm beschriebenen psychiatrischen Störungen (chronische posttraumatischen Belastungsstörung, mittelgradige depressvie Episode als psychoreaktive Störungen zu beurteilen seien. Die Reaktion beziehe sich vor allem auf das Massaker von Likoshan am 28. Februar 1998. Eine weitere Rolle spiele der kranke Ehemann, der bereits vor dem genannten Ereignis eine Belastung gewesen sei (Urk. 8/44 S. 5 unten). Die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar, basieren jedoch im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt, welcher bereits der Verfügung vom 8. Mai 2001 zugrunde lag. Schon damals handelte es sich - wie dies nun von Dr. B.___ beschrieben wird - um das „Vorhandensein von Symptomen des Wiedererlebens“ aufgrund des Ereignisses des Massakers von Angehörigen im Kosovo in Form des intensiven psychischen Leidens, wenn die Beschwerdeführerin von dem Ereignis erzählt und ihrer Fixierung auf dasselbe (vgl. Urk. 8/44 S. 5 Mitte). So nannte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 27. Januar 2000 (Urk. 8/5) und vom 26. März 2001 (Urk. 8/15) als Diagnose ein depressives Syndrom mit Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, neurasthenischen-vegetativen Symptomen, Antriebslosigkeit bzw. mit Gedankenkreisen um das Massaker und ihre Familienmitglieder, Schlafstörungen und angedeuteten Flashbacks. Ein Vergleich zwischen den nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ zeigt, dass das psychische Krankheitsbild keine erheblichen Veränderungen aufweist und keine essentielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Dass Dr. B.___ bei gegenüber der Verfügung vom 8. Mai 2001 im Wesentlichen gleichem Sachverhalt eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % attestierte, ist nicht nachvollziehbar. So wies er in seinem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass es ihm Schwierigkeiten bereite, die Arbeitsfähigkeit valide zu beziffern (Urk. 8/44 S. 6 oben). Dass er dann trotzdem eine prozentgenaue Angabe der Arbeitsfähigkeit anführte, spricht daher vielmehr dafür, dass er sich bei seiner Schätzung auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen leiten liess.
Bei der Beurteilung durch Dr. B.___ handelt es sich mithin lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt, die zudem zu den wiederholten und als solchen nachvollziehbaren Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 8/5, Urk. 8/15, Urk. 8/59) im Widerspruch steht. Auch aus den letzten konkreten Ausführungen von Dr. C.___ (Urk. 8/59/3 Ziff. 2) lässt sich keine bezifferbare und erhebliche Verschlechterung ableiten.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die weitere durch den Ehemann der Beschwerdeführerin hervorgerufene Belastung als psychosozialer und damit als invaliditätsfremder Faktor zu werten ist. Insofern liegt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes vor.
4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 8. Mai 2001 (Urk. 8/15) ausgewiesen ist. Mithin ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in den Haushaltstätigkeiten sowie in den Anforderungen im Haushalt entsprechenden, leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.
Die Beantwortung der Statusfrage kann an dieser Stelle offen bleiben, da auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wenn - wie im Folgenden zu zeigen ist - den Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 10) und diese als zu 50 % Teilerwerbstätige qualifiziert würde.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich, bei Annahme einer Teilerwerbstätigkeit von 50 %, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a.). Mithin wird ohne weitere Prüfung auf das Jahr 2005 abgestellt, da die Beschwerdeführerin ab Schuleintritt des jüngsten Kindes, geboren Januar 1998, den Revisionsgrund der Arbeitsaufnahme geltend macht.
5.2 Sowohl zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens sind, da die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig war (Urk. 8/1 Ziff. 6.3 f., Urk. 8/56 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/57, Urk. 8/44 S. 3 unten), die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b, BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur über eine rudimentäre Schulbildung und über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 8/1 Ziff. 6), ist jeweils auf den mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen, abzustellen (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 4). Dieser belief sich 2004 auf monatlich Fr. 3’893.--.
5.3 Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden, einer Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 87, Tab. B10.2) und eines erwerblichen Anteils von 50 % ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 24’535.-- im Jahr 2005 (Fr. 3’893.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.5 x 12).
5.4 Auszugehen ist von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit. Somit ist dem angenommenen Status einer hälftigen Erwerbstätigkeit entsprechend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Wird sodann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - zugunsten der Beschwerdeführerin und ohne weitere Prüfung - ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen (vorstehend Erw. 1.6), so resultiert, nach Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche und einer Nominallohnerhöhung von 1.0 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 22’082.-- im Jahr 2005 (Fr. 3'893.-x 12: 40 x 41.6 x 1.01 x 0.9 x 0.5).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 24’535.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22’082.--, beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 2'453.--, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht.
5.5 Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet (vorstehend Erw. 1.5).
Geht man von der ermittelten Einschränkung von 30 % im Haushaltsbereich aus, resultiert beim Anteil von 50 % (vorstehend Erw. 4.3) ein anteiliger Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 15 % (30 % x 0.5). Beim Erwerbspensum von ebenfalls 50 % ergibt dies einen anteiligen Invaliditätsgrad von 5 % für den Erwerbsbereich (10 % x 0.5). Addiert man die Teilinvaliditätsgrade von vorliegend 5 % im Erwerbsbereich und 15 % im Haushaltsbereich, so ergibt sich demnach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
6. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).