Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 13. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
Kurfirstenstrasse 3, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren (Invalidenrente) von X.___ vom 16./17. August 2004 (Urk. 9/108) mit Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 9/134) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % abgewiesen und die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. Mai 2006 (Urk. 3/3) mit Entscheid vom 7. Februar 2007 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe des Versicherten vom 7. März 2007 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 erheben liess mit folgendem Antrag:
Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindestens 50 % festzusetzen und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, rückwirkend per 17. August 2003.
die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Juli 2007 (Urk. 8),
die weiteren Eingaben der Parteien (vgl. Urk. 12, 16, 19, 24, 28, 31, 35, 37, 39, 41 und 45), wobei insbesondere auf die Eingabe des Versicherten vom 9. Februar 2009 (Urk. 39) hinzuweisen ist, in welcher er nunmehr die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess,
sowie auf die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1); bei den nachfolgend zitierten Normen es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen handelt,
nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetz- mässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, so dass Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366),
bezüglich der anzuwendenden Rechtsnormen - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 (Urk. 2) und der Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 9/134) verwiesen werden kann,
hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 9/134), die im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die ihm mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei, gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ermittelten Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'577.-- erzielen könnte, woraus sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'368.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % errechne,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen liess, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu mindestens 50 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig sei (wobei im Laufe des vorliegenden Verfahrens dieser Grad bis auf 100 % angestiegen sei [vgl. Urk. 39]), da er nicht nur an Beeinträchtigungen an der linken Hand leide, sondern auch noch an weiteren Gesundheitsstörungen an der rechten Hand, am rechten Knie, am Rücken und den Beinen (Restless-legs-ähnliches Syndrom) sowie an einer depressiven Verstimmung und an einem Makroprolaktinom (vgl. Urk. 1 und 24),
beim Beschwerdeführer ärztlicherseits folgende Diagnosen erhoben wurden: Schmerzen und Gefühlsstörungen an beiden Händen (bei Status nach offener Reposition und Platten-/Schrauben-Fixation sowie Spickdrahtosteosynthese einer intraartikulären, distalen Radiusfraktur links; Medianusparese, mit weitgehender, jedoch nicht vollständiger spontaner Erholung; bei Status nach Spickdrahtentfernung; Distorsionstrauma Handgelenk links), ein statisches Karpaltunnelsyndrom rechts (Status nach offener Spaltung des Retinaculum flexorum rechts), eine Tendovaginitis stenosans Dig. I links mit intermittierendem leicht schmerzhaftem Fingerschnappen bei Streckung, ein Makroprolaktinom (Urk. 9/119), chronische Kopfschmerzen und eine Restless-legs-Syndrom (Urk. 9/125; vgl. auch Urk. 9/126: Tagesmüdigkeit),
auch die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen (vgl. etwa Urk. 9/173 S. 4 f.),
Dr. med. Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in ihrer kurzen Aktenbeurteilung vom 16. November 2006 (Urk. 9/173 S. 4) jedoch zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zwar nicht mehr zumutbar sei, als Isoleur auf dem Bau oder als Maschinenmechaniker zu arbeiten, dass es ihm aber möglich sei, eine körperlich leichte Tätigkeit (etwa Kontrollant im Wäscheservice, Küchenhilfe oder eine andere leidensangepasste Tätigkeit) zu 100 % auszuüben,
diese Auffassung allerdings von keinem anderen involvierten Arzt in dieser Form geteilt wird, sondern beispielsweise im umfassenden Bericht von Dr. med. Z.___, Klinikleiter ad interim, und Oberärztin i.V. Dr. med. A.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des B.___ vom 24. Mai 2005 (Urk. 9/119) davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer auch bei einer leichteren Arbeit (etwa Büroarbeiten oder als Kontrolleur in einem Wäscheservice) wahrscheinlich lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei zwar durchaus ein Arbeitsversuch zu 100 % gemacht werden könnte, dieser Versuch aber wahrscheinlich eher nicht erfolgreich sein werde, weil sowohl psychisch als auch physisch der Krankheitswert des Makrolaktinoms nicht zu unterschätzen sei,
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/135/9) von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging,
Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des B.___ in ihrem Bericht vom 11. April 2006 (Urk. 9/153) nicht nur ein mittelschweres Restless-legs-Syndrom, druck- und beastungsabhängige Schmerzen an beiden Füssen und beiden Knien sowie eine depressive Verstimmung diagnostizierten sowie eine relevante Tagesmüdigkeit bei deutlich ängstlich-depressiver Verstimmung feststellten, sondern deshalb auch die Arbeitsfähigkeit in der Gastronomie auf 50 % festlegten und diese Einschätzung später auch von Prof. Dr. med. F.___, dem Leiter der Poliklinik des B.___, geteilt wurde (vgl. Urk. 9/165),
angesichts dieser Einschätzungen von medizinischen Experten, die den Beschwerdeführer im Gegensatz zur RAD-Ärztin Dr. Y.___ persönlich untersucht haben, davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer eben doch nicht ohne Weiteres zumutbar ist, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben,
die letztlich streitentscheidende Frage, in welchem zeitlichen Ausmass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit noch möglich ist, allerdings nicht hinreichend genau beantwortet werden kann, weil sich den medizinischen Akten kein klares Zumutbarkeitsprofil entnehmen lässt, das sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und gestützt auf welches das noch zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen berechnet werden könnte,
demzufolge festzuhalten ist, dass sich aufgrund der herrschenden Aktenlage das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers nicht berechnen lässt, weshalb sich die vorliegende Sache insoweit als nicht spruchreif erweist,
es aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer nicht nur zahlreiche orthopädisch-chirurgische Probleme, sondern auch onkologische, neurologische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, unbedingt erforderlich erscheint, dass dieses Zumutbarkeitsprofil im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung erstellt wird, so dass die Resultate der verschiedenen Fachrichtungen in einer Konsensbeurteilung aufeinander abgestimmt werden können (Gesamtzumutbarkeitsprofil),
aus dem Gesagten folgt, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).