Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00360
IV.2007.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1959 geborene X.___ besuchte in Spanien die Grundschule, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 als Maurer für die Z.___ AG tätig. Seit Oktober 2005 leidet der Versicherte unter Kniebeschwerden links, welche im Dezember 2005 ein operatives Vorgehen nötig machten. Wegen persistierenden Beschwerden meldete er sich am 29. Mai 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 8/25 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 7. März 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei er nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 unter Hinweis auf die fachmedizinische Aktenlage auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2007 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht damit, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit ein volles Pensum zuzumuten sei (Urk. 2 S. 1).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es ihrem Mandanten aufgrund des ständig wiederkehrenden Gelenkergusses auch in einer angepassten Tätigkeit kaum möglich sei, einem vollem Pensum nachzugehen. Die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens sei in diesem gesundheitlichen Zustand nicht möglich (Urk. 1 S. 4).
2.3
2.3.1         Nachdem beim Beschwerdeführer am 22. November 2005 ein ausgedehnter vertikaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus links festgestellt worden war, wurde er zur arthroskopischen Behandlung am 20. Dezember 2005 hospitalisiert.
         Die Fachärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ führten gleichentags eine Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Teilmeniskektomie im Hinterhornbereich medial sowie ein Synovialshaving und ein Shaving der Plica mediopatellaris durch. Der Patient habe am zweiten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen entlassen werden können. Bei Austritt habe das Knie voll gestreckt und bis 90° flektiert werden können; es habe ein deutlicher Gelenkerguss ohne klinische Entzündungszeichen vorgelegen (Urk. 8/10 S. 8).
         Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. Februar 2006 hielten die Fachärzte fest, dass der anfänglich extrem schleppende Verlauf nun eine mässige Besserung zeige. Der Beschwerdeführer klage jedoch weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen, insbesondere im lateralen Kompartiment sowie über einen weiterhin bestehenden Kniegelenkerguss. Da die intensive Therapie zu einer mässigen Verbesserung der Symptomatik geführt habe, würden sie die konsequente Weiterbehandlung mittels Physiotherapie empfehlen. Zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem rheumatologischen Formkreis sei ein rheumatologisches Screening durchgeführt worden, welches deutlich positiv ausgefallen sei (Urk. 8/10 S. 9).
2.3.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6./11. Juli 2006 chronische Schmerzen mit Hinken bei Status nach Teilmeniskektomie im Hinterhornbereich medial links mit Synoviashaving am 20. Dezember 2005 sowie eine persistierende Gonarthritis bei positiven Rheumafaktoren. Seit der Operation leide der Beschwerdeführer an persistierenden Beschwerden mit Knieerguss sowie Schmerzen sowohl in Ruhe als auch bei Belastung. Zur Zeit sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/10 S. 4 ff.).
2.3.3   Vom 11. bis 22. Juli 2006 hielt sich der Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungen in der C.___ auf. Therapeutisch hätten sie eine antiphlogistische Medikation mit Voltaren sowie eine einmalige Lokalbehandlung des linken Knies mit 40 mg Kenacort durchgeführt. Parallel habe eine physikalische Behandlung mit dem Ziel der Entzündungsreduktion sowie der Quadricepskräftigung stattgefunden. Subjektiv hätten die Kniebeschwerden dabei leicht abgenommen. Ein erneuter Kniegelenkserguss habe nicht dokumentiert werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine weitere Beurteilung erfolge je nach Therapieansprechen (Austrittsbericht vom 8. September 2006; Urk. 8/15 S. 5 f.).
2.3.4   Dr. med. D.___, leitender Arzt an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. November 2006 eine Gonarthritis links unklarer Aetiologie sowie eine mediale Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer medialer Meniskoteilresektion und Synovia-Shaving im Dezember 2005. Die Arthritis des linken Kniegelenkes sollte durch die durchgeführten medizinischen Therapien günstig beeinflusst werden können. Zur Zeit bestehe eine muskuläre Athrophie der Oberschenkelmuskulatur, welche therapeutisch ebenfalls besserungsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 10/15 S. 1 ff.).
2.4     Von den vorliegenden ärztlichen Berichten äussern sich lediglich diejenigen von Dr. B.___ und Dr. D.___ zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
2.4.1   Der Bericht von Dr. B.___ vom 6./11. Juli 2006 (Urk. 8/10 S. 4 ff.) wurde dabei vor der Hospitalisation im C.___ vom Juli 2006 verfasst und berücksichtigt somit den neusten Stand der Behandlung nicht mehr, weshalb er zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts grundsätzlich nicht geeignet erscheint. Immerhin ist gestützt darauf mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest vor der weiteren Behandlung aufgrund seiner Kniebeschwerden auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
2.4.2   Zum Bericht von Dr. D.___ ist anzumerken, dass dieser hinsichtlich einer Vielzahl wesentlicher Punkte auf die Hospitalisation vom 11. bis 22. Juli 2006 verweist (angegebene Beschwerden, erhobene Befunde, spezialärztliche Untersuchung, therapeutische Massnahmen/Prognose). Dies erscheint aber problematisch, da der Bericht am 29. November 2006 verfasst wurde, also rund vier Monate nach der Entlassung aus der Behandlung. Weiter stand Ende Juli 2006 der Effekt der Behandlung noch in keiner Weise fest, vielmehr wurde diesbezüglich auf eine Kontrolle mit Evaluation durch Dr. D.___ verwiesen, welche am 14. August 2006 stattfinden sollte (Urk. 10/15 S. 6). Aus dem Bericht vom 29. November 2006 geht nun aber nicht hervor, inwiefern die Behandlung erfolgreich gewesen war, da hinsichtlich des Verlaufs respektive des Ist-Zustandes keine Angaben gemacht werden. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass durch weitere therapeutische Massnahmen eine Verbesserung des Zustandes zu erzielen sei, was lediglich vermuten lässt, dass der aktuelle Zustand weitgehend jenem vor der Hospitalisation entspricht. Aufgrund der fehlenden Angaben kann aber nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand seit der Hospitalisation derart verbessert hat, dass neu von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
         Aus den genannten Gründen kann auf den vorliegenden Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts erscheint somit unumgänglich. Dabei erscheint es sinnvoll, eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorzunehmen, da so am verlässlichsten ermittelt werden kann, bei welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei einer Belastung über mehrere Tage eingeschränkt ist. Für eine Neuabklärung spricht auch, dass Dr. B.___ mit zwei Berichten an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2006 (Urk. 8/20/1) respektive 16. Februar 2007 (Urk. 3/4) in substantiierter Weise eingewandt sowie begründet hat, dass und warum seiner Meinung nach der Beschwerdeführer nicht in dem Umfang arbeitsfähig sei, wie es die IV-Stelle angenommen habe. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids zwar in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, währenddem nachher datierende Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Der Bericht Dr. B.___ vom 16. Februar 2007 erfolgte jedoch nur kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2007, lässt Rückschlüsse auf die vorherigen Verhältnisse zu und bietet somit zusätzlich Anlass, um die medizinischen Gegebenheiten ergänzend abzuklären.

3.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).