Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 15. August 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg, Gwerder, Mona, Riedener, Spescha, Bolzli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1950, Vater von zwei erwachsenen Kindern, arbeitete zuletzt seit dem 1. Dezember 2002 als Werkstattchef (Automechaniker) bei der Z.___ AG in X.___, als ihm die Stelle krankheitsbedingt per 30. April 2005 gekündigt wurde (Urk. 9/8 Ziff. 1-3). Am 30. Juni 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/6, Urk. 9/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/7) ein. Ferner veranlasste sie ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, das am 27. Dezember 2005 erstattet wurde (Urk. 9/13).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei fehlenden Voraussetzungen ab (Urk. 9/16). Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2006 erhob der Versicherte am 17. Februar 2006 Einsprache (Urk. 9/22). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein neurologisches Gutachten im Universitätsspital B.___ (B.___), Neurologische Klinik und Polyklinik, das am 21. September 2006 erstattet wurde (Urk. 9/41).
Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 23. Januar 2006 fest und wies die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 9/48 = Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. März 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 4. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 6. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1-3). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
2.2 Gestützt auf das neurologische Gutachten des B.___ ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker bzw. Werkstattchef seit März 2004 zu 20 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 unten). Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 20 %, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führte (Urk. 2 S. 4 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Gutachter des B.___ seien zum Schluss gekommen, eine konklusive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nur unter Berücksichtigung aller (auch psychiatrischer) Aspekte erfolgen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrem Einspracheentscheid aber einzig auf die sich aus rein neurologischer Sicht ergebende 20%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt und die Einholung des notwendigen weiteren Gutachtens verweigert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 oben).
Falsch sei zudem die Erwägung, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung. Auch wenn von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kein Bericht bei den Akten liege, so sei das Therapieverhältnis doch seit langem bekannt. In der Einsprache vom 17. Februar 2006 sei auf die psychiatrische Behandlung durch Dr. C.___ hingewiesen worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin von der behandelnden Psychiaterin nie einen Bericht einverlangt (Urk. 1 S. 6 unten, S. 7 oben).
Aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Bericht von Dr. C.___ vom 1. März 2007 (Urk. 3/3) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am meisten unter seinen Angstzuständen leide. Dr. C.___ habe ihm eine allenfalls 20-25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 7 oben).
Indem die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, eine psychiatrische Abklärung würde an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % nichts ändern, habe sie eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 1 S. 8 Mitte). Die nun vorliegende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin zur Arbeitsfähigkeit zeige aber, dass man nicht um eine ganzheitliche Bestimmung der Arbeitsfähigkeit umhin komme (Urk. 1 S. 8 unten).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, B.___, Departement für Innere Medizin, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. bis 25. März 2005 stationär aufhielt, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2. April 2005 (Urk. 9/9/4-9) folgende Diagnosen (Urk. 9/9/4):
- hypertensive und koronare Zweigefässerkrankung
- akuter inferiorer Myokardinfarkt am 20. März 2004
- RCX-Verschluss, mittelschwere RCA-Stenosen
- Akut-PCI des RCX mit Stenting am 20. März 2004
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie
- arterielle Hypertonie
Nach einer Selbstzuweisung des Beschwerdeführers mit akutem inferiorem Myokardinfarkt habe in der notfallmässig durchgeführten Koronarangiographie ein Verschluss des RCX erfolgreich gestentet werden können. Mehrere mittelschwere RCA-Stenosen seien in der Akutsituation nicht angegangen worden. Am 25. März 2004 sei der Beschwerdeführer mit ausgebauter kardialer Medikation nach Hause entlassen worden. Ab dem 26. März 2005 werde er sich zu einer stationären kardialen Rehabilitation in F.___ aufhalten (Urk. 9/9/5).
3.2 Am 15. Juni 2005 nannte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, der den Beschwerdeführer kardiologisch abgeklärt hatte, folgende Diagnosen (Urk. 9/9/15):
- koronare Dreiasterkrankung mit
- Status nach akutem posteriorem Myokardinfarkt mit akut PTCA/Stenting eines RIVA-Verschlusses im März 2004
- Status nach elektiver PTCA/Stentin RIVA-Mitte sowie RCA-Mitte Juni 2004
- normaler systolischer Pumpfunktion, Hypokinesie posterior
- normaler kardialer Leistungsfähigkeit
- subjektiv und formal negativem Arbeitsversuch
- hypertensive Herzkrankheit mit
- konzentrisch hypertrophem linken Ventrikel
- Dyslipidämie
- Übergewicht
Beim Beschwerdeführer mit einer bekannten koronaren Dreiasterkrankung finde sich sechs Monate nach letztmaliger Intervention ein erfreulicher Verlauf. Aufgrund der Befunde bestehe insgesamt eine günstige prognostische Situation, dies aufgrund der sehr guten Leistungsfähigkeit, der erhaltenen systolischen Pumpfunktion sowie dem fehlenden Ischämienachweis sowohl in der aktuellen Ergometrie wie auch in der Myokard-Szintigraphie vor drei Monaten (Urk. 9/9/16 unten).
3.3 Am 5. September 2005 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 9/9/10), dass eine Magnetresonanztomographie und MR-Angiographie des Gehirns in der Klinik M.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut (vgl. Urk. 9/9/11-12), mehrere Abnormitäten gezeigt habe (alte zerebrale Mikroinfarkte vereinbar mit einer zerebralen Arteriosklerose, Verschluss der Aorta vertebralis rechts, Carotiden beidseits elongiert als Folge von Arteriosklerose). Das von ihm vermutete Subclavian Steal Syndrom hätte dagegen nicht objektiviert werden können (Urk. 9/9/10).
Auffällig seien die Blutdruckschwankungen. Eine labile Hypertonie könnte die Situation ohne Weiteres erklären. Er empfehle deshalb einmal ein 24-Stunden-EKG mit Blutdruckmessung zu veranlassen. Der Verschluss der rechtsseitigen Aorta vertebralis sei kaum verantwortlich, da der Fluss über die linke Vertebralis offenbar genüge (Urk. 9/9/10 unten).
3.4 Im Bericht vom 26. September 2005 nannte Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit Juni 2003 hausärztlich betreut (Urk. 9/9/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9/1 lit. A):
- koronare Dreiasterkrankung
- zerebrale Arteriosklerose
- Verschluss der rechten Aorta vertebralis
- zerebrale Mikroinfarkte
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas (Urk. 9/9/1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 20. März bis 27. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 25. Mai bis 22. Juni 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 100 % betragen, vom 24. Juni bis 24. Juli 2004 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 14. Juli bis 4. November 2004 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 17. November 2004 bis 3. Januar 2005 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 3. Januar bis 5. Juni 2005 sei er zu 75 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 6. Juni 2005 bestehe bis auf Weiteres eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/9/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 9/9/2 lit. C.1).
3.5 In seinem Gutachten vom 27. Dezember 2005 (Urk. 9/13) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/13 S. 13 Ziff. 4):
- koronare Herzkrankheit
- Status nach inferiorem Infarkt am 20. März 2004 und Status nach Koronarangiographie am 20. März 2004: mehrere mittelschwere RCA-Stenosen, Verschluss des RCX; RCX-Rekanalisation und -stenting.
- Status nach Koronarangiographie am 22. Juni 2004: PCI/Stenting von drei RCA-Stenosen und einer mittleren RIVA-Stenose
- Status nach Troponin-negativer instabiler Angina pectoris am 16. November 2004 und Status nach Koronarangiographie am 16. November 2004: rupturierte Plaque im mittleren RIVA, PCI/Stenting derselben
- Status nach Myokard-Szintigraphie zirka im März 2005: angeblich keine belastungsinduzierte Ischämie
- Status nach Koronarangiographie am 1. November 2005: keine signifikante Stenose und keine In-Stentstenose
- aktuell: normale linksvertrikuläre Funktion
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie
- zum Teil atypische Beschwerden beim Marschieren, nicht objektivierbar, am ehesten funktionellen Beschwerden entsprechend
- Status nach Velosturz, wahrscheinlich bei Synkope am 3. August 2005
- Status nach Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks am 16. September 2005
- rezidivierende Schwindelepisoden, am ehesten vestibulärer Genese
- Differentialdiagnose (DD) im Rahmen von zerebralen Mikroinfarkten
- eventuell auch orthostatisch bedingt (aber nur ein kleiner Anteil der diversen Schwindelepisoden)
- nicht kardial bedingt
Der Beschwerdeführer weise zwei medizinische Hauptprobleme auf. Einerseits bestehe eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt und Status nach mehreren Eingriffen. Andrerseits leide er unter rezidivierenden Schwindelepisoden, welche zur Zeit vordergründig seien. Diese seien grossmehrheitlich nicht kreislaufmässig bedingt, sondern dürften durch ein ORL- und/oder neurologisches Leiden bedingt sein (Urk. 9/13 S. 13 unten).
Aus rein kardiologischer sowie internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende, leicht belastende und mittelbelastende Arbeiten. Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine ungefähr 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Werkstattchef bestehe aus kardiologischer sowie internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ebenso für die Arbeit als Automechaniker. Die Arbeitsfähigkeit sei durch den Myokardinfarkt und durch die weiteren Hospitalisationen inklusive der Vornahme von Herzkatheteruntersuchungen mehrmals vorübergehend eingeschränkt gewesen. So sei der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Myokardinfarktes am 20. März 2004 bis zum 19. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach lasse sich retrospektiv eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit für ein paar Monate rechtfertigen. Nach dem im November 2004 erneut vorgenommenen koronaren kathetertechnischen Eingriff sei die Arbeitsfähigkeit während weniger Wochen wiederum eingeschränkt gewesen, zuerst zu 100 %, danach zu 50 %. Theoretisch habe aus rein kardiologischer sowie internistischer Sicht ab dem 1. Februar 2005 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf bestanden. Diese gelte bis heute und dürfte auch weiterhin gelten (Urk. 9/13 S. 13 unten, S. 14 oben).
Die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Schwindelepisoden könne er nicht schlüssig beurteilen (Urk. 9/9 S. 14 oben). Er sei nicht sicher, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits genügend abgeklärt worden sei. Seiner Ansicht nach sollte von ORL-Seite her eine erneute Untersuchung erfolgen. Eine solche sei lediglich einmal im Jahr 2001 durchgeführt worden (Urk. 9/13 S. 14 Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer fühle sich in erster Linie durch einen Schwindel und nicht durch klassische Herzbeschwerden beeinträchtigt. Er habe schon zwischen dem Jahr 2001 und dem Myokardinfarkt im März 2004 Schwindelepisoden gehabt, jedoch lediglich zirka zweimal jährlich, wobei die Schilderung der Episoden an ein klar vestibuläres Geschehen denken lasse (Nausea, Übelkeit, Drehschwindel und Schwitzen). Die aktuellen Schwindelsymptome würden dagegen nicht mehr so episodenhaft auftreten, sie könnten offensichtlich schon durch Bücken provoziert werden. Die entsprechenden Schwindelsymptome seien sicherlich nicht durch Blutdruckschwankungen erklärbar. Die Mehrzahl der angegebenen Schwindelepisoden sei nicht orthostatischer Genese. Seiner Ansicht nach handle es sich um einen vestibulären, eventuell um einen Lagerungsschwindel, der ORL-mässig abgeklärt werden sollte. In der Differentialdiagnose sei an einen Schwindel im Rahmen der in der Magnetresonanztomographie des Schädels nachgewiesenen Mikroinfarkten zu denken (Urk. 9/13 S. 16 oben).
Er sei überzeugt, dass zusätzlich zur organischen Ursache des Schwindels auch eine psychogene Komponente hinzu trete. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schwindelsymptomen und dem Zeitpunkt des Myokardinfarktes liege nicht vor. Entweder handle es sich um eine zeitliche Koinzidenz oder um eine Art psychische Projektion von Symptomen (Schwindel) in das Krankheitsbild koronare Herzkrankheit, welche aber per se nicht für den Schwindel verantwortlich sei. Den Schwindel und die damit verbundene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vermöge er nicht richtig einzuschätzen. Wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folge, wär zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder in ähnlichen Berufen möglich, auch wenn sich die Schwindelsymptomatik nicht verbessere (Urk. 9/13 S. 16 unten).
Es sei seiner Ansicht nach wichtig, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werde. Es sei wichtig, dass dieser wieder Vertrauen in seinen Gesundheitszustand gewinne, weshalb es von Bedeutung sei, den Schwindel definitiv zu klären (Urk. 9/13 S. 17 oben). Erst wenn dessen Ursache geklärt sei, sei eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Schwindel möglich (Urk. 9/13 S. 17 unten).
3.6 Am 25. Februar 2006 wies Dr. I.___ darauf hin, dass die von ihm im Bericht vom 26. September 2005 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.4) sich auf die Anstellung als Werkstattchef beziehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei mindestens eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 9/28 oben).
3.7 Am 21. September 2006 erstatteten Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, B.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, ein neurologisches Gutachten (Urk. 9/41). Darin nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 9/41 S. 5):
- bilaterale vestibuläre Unterfunktion unklarer Aetiologie, DD: atypischer Morbus Menière, vestibuläre Migräne
- vestibulärer Belastungsschwindel
- koronare Herzerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt März 2004
- Verdacht auf Angststörung
Klinisch-neurologisch fänden sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durchwegs Normalbefunde ohne zentrale oder periphere neurologische Ausfälle. Aufgrund der kürzlich durchgeführten magnetokulographischen Kopf-Impuls-Testung sei jedoch von einer leichten bilateralen und rechtsbetonten verstibulären Störung auszugehen, welche am ehesten Folge des atypischen Morbus Menière sei (Urk. 9/41 S. 4 unten).
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomkomplex mit nicht systematischem Dauerschwindel sowie rezidivierenden Drehschwindelattacken sei bis zum Zeitpunkt des Myokardinfarktes im Wesentlichen kompensiert gewesen. Aufgrund des Myokardinfarktes mit wahrscheinlich folgender Belastungs-, Anpassungs- und Angststörung sei es zu einem Leistungsabfall im täglichen Leben gekommen. Aufgrund der Anamnese müsse zusätzlich eine psychische Störung im Sinne einer Angst- und Verarbeitungsstörung vermutet werden (Urk. 9/41 S. 5 oben).
In Bezug auf die Schwindelbeschwerden bestehe wahrscheinlich seit März 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese resultiere in erster Linie aus einer Summation der Effekte der bilateralen Vestibulopathie, der im Anschluss an den Myokardinfarkt aufgetretenen Belastungs- und Verarbeitungsstörung sowie dem hiermit verbundenen Versagen der Kompensationsmechanismen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Werkstattchef betrage 20 % (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.2).
In die Beschreibung eines geeigneten Belastungsprofils sollte sicherlich noch eine psychiatrische Beurteilung miteinfliessen. Aus rein neurologischer Sicht seien Tätigkeiten, welche schnelle Richtungswechsel erforderten oder Konfliktreize böten (zum Beispiel Autofahren, Arbeiten in grosser Höhe) zu vermeiden. Für Büroarbeiten oder koordinative Arbeiten bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit für einfache körperlich nicht anstrengende und das vestibuläre System nicht fordernde Tätigkeiten sollte jedoch noch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.2).
Die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer und internistischer Sicht würden in erster Linie die rein somatischen Beeinträchtigungen berücksichtigen, die beim Beschwerdeführer gering seien. Eine konklusive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nur unter Berücksichtigung aller (auch psychiatrischer) Aspekte erfolgen (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.3).
3.8 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ ein, bei welcher er sich seit Ende Januar 2006 in Behandlung befindet (Urk. 3/3). Darin nannte sie folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3):
- Angstbetonte, mittelgradige, rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne ebenfalls in Betracht gezogen werden
Zum jetzigen Zeitpunkt halte sie den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht allenfalls für 20 bis 25 % arbeitsfähig, wobei die Prognose nach dem bisherigen Verlauf eher unsicher sei (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer erhalte neben Antidepressiva auch angstlösende Mittel (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1). Er leide unter depressiven Verstimmungen, die sich in der Aussichtslosigkeit seiner Lage äusserten, unter vollständigem Interessenverlust, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und damit verbundener Passivität, andrerseits aber auch unter Reizbarkeit und Aggressivität. Am meisten würden ihn jedoch seine Angstzustände plagen. Es handle sich teilweise um unbestimmte Ängste, teilweise um konkrete Befürchtungen, beispielsweise dass in seiner Familie erneut eine Katastrophe passieren könnte. Vor einigen Jahren sei der ältere Sohn des Beschwerdeführers schwer verunglückt und müsse bis heute mit den Unfallfolgen kämpfen, was den Beschwerdeführer zusätzlich deutlich belaste (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2).
4.
4.1 Den vorhandenen Arztberichten lässt sich, was die somatische Seite anbelangt, übereinstimmend die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt im März 2004 entnehmen.
Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Werkstattchef seit März 2004 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten zwischen 100 % und 50 % (Urk. 9/9/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/28 oben). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine koronare Dreiasterkrankung sowie eine zerebrale Arteriosklerose (Urk. 9/9/1 lit. A). Psychische Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, nannte er keine. Bei den von ihm angeführten Diagnosen handelt es sich um rein somatische Beschwerden. Weitere Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieser Diagnosestellung in so erheblichem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, lassen sich dem Bericht des Hausarztes jedoch nicht entnehmen. Die Einschätzung von Dr. I.___ ist insofern nachvollziehbar, als dieser als Hausarzt eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer aufweist. Bei der Würdigung seines Berichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt ist, im Zweifelsfall die Arbeitsfähigkeit zu dessen Gunsten einzuschätzen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Da Dr. I.___ seine Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet, vermag diese nicht zu überzeugen. Folglich kann nicht darauf abgestellt werden. Diese Würdigung des hausärztlichen Berichtes deckt sich im Übrigen mit der Feststellung von Dr. A.___, welcher in seinem kardiologischen Gutachten darauf hin wies, dass er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht nachvollziehen und aufgrund seiner Befunde auch nicht stützen könne (Urk. 9/13 S. 18 Mitte).
4.2 Das kardiologische Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 9/13) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Somit erfüllt es die praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, weshalb - was die kardiologische Seite betrifft - darauf abgestellt werden kann.
Dr. A.___ wies darauf hin, dass zur Zeit die Schwindelepisoden und nicht die Herzerkrankung vordergründig seien (Urk. 9/13 S. 13 Ziff. 5, S. 16 oben). Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration. So wies dieser mehrmals auf die Schwindelproblematik hin und gab unter anderem an, er würde sofort zu 100 % arbeiten, wenn er die Schwindelsymptome nicht hätte (Urk. 9/13 S. 9 unten). Zudem äusserte er zeitweise Ängste vor einem erneuten Herzinfarkt (Urk. 9/13 S. 9 unten). Dr. A.___ klärte den Beschwerdeführer in kardiologischer Hinsicht gründlich ab und gelangte aufgrund seiner Befunde zur Ansicht, dass die Situation die koronare Herzkrankheit betreffend zur Zeit sehr gut unter Kontrolle sei (Urk. 9/13 S. 15 oben). Gestützt wird diese Einschätzung durch die guten Resultate anlässlich der Leistungstests im Rahmen der Exploration sowie auch schon ein halbes Jahr zuvor bei Dr. G.___ (Urk. 9/13 S. 15 oben, Urk. 9/9/16 Mitte).
Dr. A.___ legte in überzeugender Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung aus rein kardiologischer sowie internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende, körperlich leicht belastende und körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe auch in der Tätigkeit als Werkstattmeister sei er voll arbeitsfähig (Urk. 9/13 S. 13 Ziff. 5). Zudem zeigte er klar die Grenzen seiner Beurteilungsmöglichkeiten auf. So wies er mehrfach darauf hin, dass er die Situation bezüglich der Schwindelsymptomatik nicht abschliessend beurteilen könne und seiner Ansicht nach diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt seien. Zugleich äusserte er seine Überzeugung, dass zusätzlich zu einer organischen Ursache der Schwindel eine psychogene Komponente hinzutrete (Urk. 9/13 S. 16). Es müsse zuerst die Ursache dieser Schwindelsymptome geklärt werden, dann erst sei in diesem Zusammenhang eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9/13 S. 17 unten).
Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Einschätzung durch Dr. A.___, kann - was die kardiologische Komponente anbelangt - auf dessen Gutachten abgestellt werden. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rein kardiologischer sowie internistischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3 Bereits Dr. A.___ wies auf die allfällige Notwendigkeit weiterer Abklärungen bezüglich der Schwindelsymptomatik hin (Urk. 9/13 S. 14 Ziff. 6). In der Folge fanden ORL-mässige Abklärungen am B.___ statt (vgl. Urk. 9/41 S. 3 oben). Dabei wurde unter anderem der Verdacht auf einen atypischen Morbus Manière links, ohne Hörbeteiligung, gestellt (Urk. 9/41 S. 3 oben). Zudem wurde der Beschwerdeführer im B.___ neurologisch begutachtet (Urk. 9/41). Im entsprechenden Gutachten wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Werkstattchef aus rein neurologischer Sicht derzeit 80 % betrage. Die Einschränkung von 20 % begründe sich durch den vorliegenden Belastungsschwindel der insbesondere bei schnellen Bewegungen oder Kopfdrehungen auftrete (Urk. 9/41 S. 5 oben). Für Büroarbeiten oder koordinative Arbeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.2). Nach Ansicht der Gutachter sollte jedoch noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erfolgen (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.3). Im Gutachten wurde unter anderem der Verdacht auf eine Angststörung geäussert (Urk. 9/41 S. 5 Mitte).
Das neurologische Gutachten des B.___ beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Folglich erfüllt es die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb - was die neurologische Seite betrifft - darauf abgestellt werden kann.
4.4 Sowohl im kardiologischen Gutachten von Dr. A.___ als auch im neurologischen Gutachten der Ärzte des B.___ finden sich Hinweise, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nebst einer somatischen auch eine psychische Komponente aufweisen. Dr. A.___ hielt fest, beim Beschwerdebild spiele auch eine Angstkomponente eine wichtige Rolle (Urk. 9/13 S. 14 unten). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kardiologischen Begutachtung zudem ausdrücklich an, unter Ängsten zu leiden (Urk. 9/13 S. 9).
Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte zwar keine Angststörung an sich, jedoch eine mittelgradige, angstbetonte, rezidivierende, depressive Störung mit somatischen Symptomen (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3). Angemerkt sei hier noch, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zwar eine Arbeitsfähigkeit von lediglich etwa 20 bis 25 % attestierte, diese jedoch nicht weiter begründete und auch keinerlei Ausführungen dazu machte, ob diese Angabe sich auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit bezieht, weshalb die entsprechende Einschätzung nicht nachvollziehbar ist.
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers eine psychische Komponente eine Rolle spielt. Fraglich ist jedoch, inwiefern sich diese invalidisierend auswirkt.
4.5 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im März 2004 einen Myokardinfarkt erlitt. Ohne Zweifel stellt dies ein sehr einschneidendes Ereignis im Leben eines Betroffenen dar. Infolgedessen ist es verständlich und nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Ängste vorhanden sind, welche sich unter Umständen sogar zu einer regelrechten Angststörung entwickeln können. Auch die immer wieder auftretenden Schwindelepisoden können geeignet sein, Angstzustände hervorzurufen. Zusätzlich belastend erscheinen die Unfallfolgen des Sohnes des Beschwerdeführers.
In ihrem Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, wie man dies bei einer invalidisierenden Angststörung erwarten dürfte (Urk. 2 S. 3 unten). Diese Feststellung ist nicht zutreffend. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführte, wies er bereits anlässlich des Einspracheverfahrens darauf hin, dass er sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___ befinde (Urk. 9/22 S. 6 Ziff. 10). Folglich hatte die Beschwerdegegnerin spätestens seit der Einsprache vom 17. Februar 2006 (Urk. 9/22) Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt.
Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin hingegen darin, dass eine Angststörung sich erst dann invalidisierend auswirkt, wenn diese eine gewisse Schwere aufweist. Diesbezüglich ist auf die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den psychischen Leiden sowie insbesondere der somatoformen Schmerzstörung hinzuweisen. Diese kann sinngemäss auf die vorliegende Problematik angewendet werden.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten leidet. Eine Angststörung an sich wurde jedoch selbst von der behandelnden Psychiaterin nicht diagnostiziert, stellte diese doch die Diagnose einer mittelgradigen, angstbetonten, depressiven Störung mit somatischen Symptomen. Beim Beschwerdeführer liegt ein Beschwerdebild vor, das an sich therapierbar ist. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sich bislang intensiven psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlungen unterzogen hätte, welche bislang jedoch allesamt trotz kooperativer Haltung noch nicht den erwünschten Erfolg zeitigten. Die entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen sind folglich als noch nicht austherapiert einzuschätzen, weshalb davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer mittels geeigneter therapeutischer Massnahmen möglich sein sollte, seine Ängste zu überwinden und so eine Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes herbeizuführen. Vorliegend handelt es sich somit nicht um eine invalidisierende Störung in dem Sinne, dass diese nicht weiter behandelbar wäre. Da folglich aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht erfüllt sind, kann offen gelassen werden kann, inwiefern sich die derzeitige psychische Komponente auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Infolgedessen kann aber von der zusätzlichen Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl auf das kardiologische Gutachten von Dr. A.___ als auch auf das neurologische Gutachten der Ärzte des B.___ abzustellen ist. Die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich indessen, da die beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt noch behandelbar sind. Demzufolge ist mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Werkstattchef bzw. als Automechaniker einer Autogarage zu 80 % arbeitsfähig ist, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt.
5.
5.1 Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen sei (Urk. 2 S. 2).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2 Dem Arbeitgeberbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 6'800.-- und folglich ein Jahreseinkommen von Fr. 88'400.-- (13 x Fr. 6'800.--) erzielt hätte (Urk. 9/8/2 Ziff. 16). Dieses entspricht dem Valideneinkommen.
Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In ihrem Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens möglich sein sollte, ein Einkommen von Fr. 69'957.-- zu erzielen. Dabei stützte sie sich auf die Tabelle 1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Lohnstrukturerhebung, LSE, 2004). Indem die Beschwerdegegnerin sich zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf diesen Tabellenwert mit Anforderungsniveau 3 bezog, verkannte sie, dass es gar nicht möglich ist, dass jemand in sämtlichen Tätigkeitsbereichen Berufs- und Fachkenntnisse mitbringt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb nicht auf das Niveau 3 der Tabelle 1 Total abzustellen, sondern auf das Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten).
Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 4588.-- (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 57'258.-- (Fr. 4'588.-- x 12 / 40 x 41,6). Dieses ist der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen, welche 1.0 % betrug. Folglich ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'858.-- (Fr. 57'285.-- x 1.010), womit ein Invaliditätsgrad von 34.5 % (Fr. 30'542.-- x 100 / Fr. 88'400.--) resultiert.
5.3 Gemäss neurologischem Gutachten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 9/41 S. 5 Ziff. 6.2). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb die Invaliditätsbemessung gestützt auf einen Einkommensvergleich in der bisherigen Tätigkeit vor, was letztlich auf einen Prozentvergleich hinaus lief und zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führte (Urk. 2 S. 4 oben). Es ist vertretbar, die Invaliditätsbemessung auf diese Weise vorzunehmen. Unabhängig davon, ob man den Einkommensvergleich gestützt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder aber gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ermittelt, bleibt das Resultat letztlich dasselbe, da der Invaliditätsgrad bei beiden Methoden weniger als 40 % beträgt und somit kein Mindestinvaliditätsgrad vorliegt, der einen Rentenanspruch begründen würde.
Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgewiesen und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).