IV.2007.00363
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 22. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ besuchte die Grundschule und reiste in die Schweiz ein. Sie schloss eine Anlehre als H.__ ab und war danach auf dem Beruf tätig, zuletzt vom 29. Januar 2001 an für Y.___. Aufgrund einer langen Absenz vor und während des Mutterschaftsurlaubes für das zweite Kind wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2003 seitens des Arbeitgebers aufgelöst (Urk. 13/1, Urk. 13/9), die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfolgte am 3. November 2003 (Urk. 13/6). Wegen multipler, vorwiegend psychischer Beschwerden meldete sich die Versicherte am 24. Dezember 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen (Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2006, Urk. 13/15) wies diese das Rentenbegehren mit Verfügung vom 6. April 2006 ab (Urk. 13/20). Nachdem am 18. August 2006 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erfolgt war (Urk. 13/36), hielt die IV-Stelle daran im Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 fest (Urk. 13/47 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. März 2007 Beschwerde und beantragte, es sei ihrer Mandantin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 3. April 2007 reichte sie eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zu den Akten ein (Urk. 7 f.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2007 geschlossen (Urk. 14).
Mit Schreiben vom 21. August 2007 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Mandantin wieder zu 40 % in ihrem angestammten Beruf erwerbstätig sei (Urk. 15 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 5. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (respektive des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre, was bei einer verbleibenden Restleistungsfähigkeit von 50 % zu einer Teilinvalidität von 10.2 % führe. Im Haushaltsbereich bestehe bei einem Pensum von 40 % eine Einschränkung von 31.9 %, was zu einer Invalidität von 12.76 % und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 22.96 % führe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Z.___-Gutachten nicht den Regeln der Kunst entspreche, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Sofern nicht auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abgestellt werde, dränge sich eine weitere psychiatrische Abklärung auf. Weiter machte sie sinngemäss geltend, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1).
2.3 Bezüglich der Qualifikation der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie dazu im Abklärungsbericht vom 18. August 2006 keine Angaben machte und die Einschätzung der Beschwerdegegnerin allein auf den theoretischen Überlegungen der Abklärungsperson beruht. Aus objektiver Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes im September 2003 (Urk. 13/9 S. 5) ihre Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen hat. Weiter ging die Arbeitslosenkasse wie auch die Beschwerdeführerin von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit aus. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist demgemäss davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sichergestellt war, da andernfalls nicht von einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (Urk. 13/6). Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Z.___-Begutachtung angegeben hat, eine Reduktion ihres Pensums angestrebt zu haben (Urk. 13/15 S. 13), widerspricht diese Aussage klar den objektiven Anhaltspunkten. Insgesamt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall, wie schon nach der Geburt des ersten Kindes (Urk. 13/36 S. 3), wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit angestrebt hätte. Sie ist demnach als voll erwerbstätig zu qualifizieren.
2.4
2.4.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2006 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Es sei immer schwierig, die Schwere einer psychiatrischen Störung zu beurteilen, wenn man rein auf die anamnestischen Angaben der Explorandin angewiesen sei, beispielsweise in der psychiatrischen Untersuchung nur geringe psychopathologische Symptome festgestellt werden könnten. Angesichts der Tatsache, dass die Patientin während neun Jahren in der Schweiz gut funktioniert, in sozialen Kontakten keine Schwierigkeiten gehabt habe und eine Ausbildung habe absolvieren können, sei die Schwere dieser posttraumatischen Belastungsstörung doch in Frage zu stellen. Erst durch die Kombination mit einer zusätzlichen psychosozialen Belastung sei es zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit oder allgemein im Erwerbsbereich zu 50 % arbeitsfähig bezogen auf eine hypothetische ganztägige Erwerbstätigkeit. Im Haushalt bestehe keine wesentliche Einschränkung aus medizinisch-theoretischer Sicht (Urk. 13/15 S. 10 und 12 ff.).
2.4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Schreiben vom 6. März 2007 fest, dass es im Anschluss an die Begutachtung beim Z.___ zu einer zumindest partiellen Retraumatisierung gekommen sei. Dies sei ein bekanntes Phänomen bei der Begutachtung von traumatisierten Menschen durch in diesem Bereich unerfahrene Gutachter und könne eine Veränderung und Verfälschung der Untersuchungssituation und damit der Befunderhebung zur Folge haben. Weiter sei die Aussage im Gutachten, dass eine relativ problemlose Latenzzeit gegen eine schwere posttraumatische Belastungsstörung spreche, aus der Sicht von Experten für Psychotraumatologie nicht haltbar. Die Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin entspreche vielmehr einem klassischen Verlauf. Weiter seien die Abklärungen bezüglich einer allenfalls vorliegenden Depression ungenügend, insbesondere sei kein Testverfahren durchgeführt worden. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell und wahrscheinlich auch auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig auf ihrem Beruf und zu 50 bis 70 % arbeitsunfähig im Haushalt (Urk. 3/6).
2.4.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (Psychiatrische Poliklinik des C.___), äusserte sich zum Z.___-Gutachten ebenfalls kritisch. So sei darauf verzichtet worden, die konkreten aktuellen Symptome der contre coeur diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genauer darzustellen (z.B. Vermeidungsverhalten, Intrusion, Übererregung). Die Exploration des Kriegstraumas sei weiter nicht mit der nötigen Sorgfalt und Differenziertheit vorgenommen worden. Auch der Abschnitt "Psychopathologische Befunde" sei nach seiner Einschätzung in jeder Hinsicht mangelhaft und unvollständig, obwohl er das Kernstück jedes Gutachtens darstelle. Insgesamt sei das Gutachten aus rein formaler Sicht - das heisst ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin - in wesentlichen Punkten ungenügend und nicht überzeugend (Urk. 8).
2.4.4 Schon aus der Sicht des medizinischen Laiens fällt auf, dass im Z.___-Gutachten die Hauptdiagnose selbst oder zumindest die Schwere derselben in Frage gestellt wird. Dennoch wird von einer nicht unerheblichen Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % ausgegangen, wobei unklar bleibt, ob dabei auch zu einem Teil die psychosoziale Belastungssituation berücksichtigt worden ist. Das vorliegende Gutachten erscheint in diesem zentralen Bereich nicht restlos klar und schlüssig.
Zur Kritik von Dr. A.___ und Dr. B.___ am Z.___-Gutachten ist anzumerken, dass sich die genannten Fachärzte in den wesentlichen Kritikpunkten einig sind, was zumindest dazu führen muss, den Sachverhalt weiter abzuklären. So äussert sich Dr. B.___ nicht zur verleibenden Arbeitsfähigkeit, was in Anbetracht der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat, auch nachvollziehbar erscheint. Demgegenüber erscheint die Einschätzung von Dr. A.___ vom 6. März 2007 nicht mehr aktuell, da die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder ein Pensum von 40 % als H.__ bewältigt und auch Dr. A.___ eine Steigerung des Pensums in näherer Zukunft nicht für ausgeschlossen hält (Urk. 16). Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig erstellt.
Insgesamt erscheint es angezeigt, die Beschwerdeführerin von einer für Kriegstraumata spezialisierten Fachperson psychiatrisch begutachten zu lassen. Bei der Ermittlung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit soll dabei auch auf die Erfahrungen an der konkreten Arbeitsstelle Rücksicht genommen werden.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen).
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).