Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
Sachverhalt:
1. Mit Formular vom August/September 2006 suchten Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Gewährung medizinischer Massnahmen für ihre 2000 geborene und seit 2005 den Kindergarten besuchende Tochter X.___ nach, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Versicherte wegen eines diagnostizierten ADS-Leidens seit Juli 2006 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, '___', in Behandlung stehe (Urk. 7/1). Nach Beizug des Berichts von Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7/4) sowie Einholung der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. A.___ vom 5. Dezember 2006 (Urk. 7/10) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/6; samt Begleitschreiben gleichen Datums [Urk. 7/5]) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, was sie damit begründete, dass kein Gebrechen im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorliege, da die zu gewärtigende Verhaltensstörung eher leicht sei. Ihren Vorbescheid stellte sie pflichtgemäss auch der Helsana Versicherungen AG als zuständigem Krankenversicherungsträger zu (Urk. 7/6/2), welche am 29. Dezember 2006 um Akteneinsicht und Fristerstreckung nachsuchte (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/8) liess die IV-Stelle der Helsana Versicherungen AG die Akten zugehen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der laufenden Stellungnahmefrist. Am 6. Februar 2007 verfügte die Verwaltung wie angekündigt im abschlägigen Sinne ("Leiden [...] eher leicht"), wobei sie ihren Entscheid wiederum ordnungsgemäss auch der Helsana Versicherungen AG eröffnete (Urk. 2 = 7/9). Die Verfügungseröffnung kreuzte sich mit einer am 7. Februar 2007 erstatteten Stellungnahme der Helsana Versicherungen AG (Urk. 7/12), worauf sich die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/13) danach erkundigte, ob die fragliche Eingabe zuständigkeitshalber ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde weiterzuleiten sei, was die Helsana mit E-Mail-Schreiben vom 19. Februar 2007 (Urk. 7/14) unter Hinweis auf die beabsichtigte direkte Beschwerdeerhebung verneinte.
2. Mit Eingabe vom 8. März 2007 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhob die Helsana Versicherungen AG beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zuerkennung der nachgesuchten medizinischen Massnahmen zur Geburtsgebrechensbehandlung (S. 2), eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen (S. 4). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 27. April 2007 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-14]) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 8) die Versicherte zum Prozess beigeladen, und es wurde dieser gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich zur Streitsache zu äussern sowie allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme der Beigeladenen (vgl. Empfangsschein vom 7. Mai 2007 [Urk. 9]) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 10) geschlossen.
3. Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 6) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3 und 7/1-14) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die beigeladene Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang zur GgV hat.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin den Anspruch unter Hinweis auf die Leichtgradigkeit des Leidens beziehungsweise der Verhaltensstörung verneint (Urk. 2 = 7/9 und 6), hält die Beschwerdeführerin dafür, die für die Anerkennung des Gebrechens massgebenden Kriterien seien erfüllt, zumal eine klare und rechtzeitig gestellte fachärztliche Diagnose vorliege (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/12).
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.
3.1
3.1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt praxisgemäss in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 am Ende).
3.1.2 Unter dem Titel 'Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände' sind unter Ziff. 404 Anhang zur GgV aufgeführt: "Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind (kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziff. 403 zu behandeln)".
Anders als der Anspruch auf Rentenleistungen, der nicht von einer bestimmten Diagnosestellung abhängig ist, setzt der Anspruch auf medizinische Massnahmen bei einem Geburtsgebrechen die Existenz eines genau bezeichneten Gebrechens voraus (vgl. Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 1. Dezember 2004 [I 671/03]). Eine Verdachtsdiagnose genügt rechtsprechungsgemäss den Voraussetzungen von Ziff. 404 Anhang zur GgV nicht (SVR 2006 IV Nr. 2 S. 7 [I 508/03]; Urteil des damaligen EVG vom 10. Juni 2005 [I 833/04]). Nach der von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannten (BGE 122 V 113; SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81 [I 223/06] und 2006 IV Nr. 2 S. 7 [I 508/03]) Ziff. 404 Anhang zur GgV sind die rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Erfolgen Diagnose und Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten 9. Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung unter Ziff. 404 Anhang zur GgV keine medizinischen Massnahmen zu erbringen.
Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diagnose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 113 Erw. 2f; Rz. 404.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über medizinische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen handelt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, sondern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussendlich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 Anhang zur GgV, übernommen werden (SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81 [I 223/06]; Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2007 [I 619/06] und 22. Januar 2007 [I 307/06]). Mit der Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) allein ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur GgV noch nicht rechtsgenüglich belegt (vgl. dazu sowie zum Ganzen: Urteile des BGer vom 14. Januar 2008 [8C_300/2007] und 22. Januar 2008 [8C_149/2007]).
3.2
3.2.1 Die Rechtsprechung hat bereits Urteile gefällt, in denen die Invalidenversicherung die Behandlung eines nicht angeborenen POS unter Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG zu übernehmen oder die Sache näher abzuklären hatte (Urteile des damaligen EVG vom 16. Mai 2003 [I 16/03] und 16. August 2002 [I 653/01]; vgl. auch Urteil vom 14. April 2005 [I 577/04] mit Hinweisen). Im letztgenannten Urteil hat das Gericht festgehalten, dass nicht jedes nicht als Geburtsgebrechen anerkannte POS generell zum Ausschluss von Leistungen der Invalidenversicherung führt. Massgebend ist, ob im konkreten Einzelfall mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden kann, dass die Berufsbildung des Versicherten aufgrund der bestehenden psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt wird und es gelingt, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Unter solchen Umständen ist die bei Minderjährigen für die Übernahme einer Psychotherapie durch die Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, erfüllt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer vom 6. Februar 2007 [I 508/06]).
3.2.2 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zum Leistungsbezug angemeldet wurde die Beigeladene unter Hinweis auf eine von Dr. Z.___ gestellte ADS-Diagnose (Urk. 7/1/3 Ziff. 5.2 und 7/1/4 Ziff. 5.5.1).
Laut Bericht der die Beigeladene seit 19. Juni 2006 behandelnden Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7/4/1-8, insbes. 7/4/5 lit. D.1) soll am 13. April 2005 erstmals die Diagnose "Infantiles Psychoorganisches Syndrom" gestellt worden sein (Urk. 7/4/4 lit. A). Der Gesundheitszustand wurde im fraglichen Arztbericht als sich in schulischer Hinsicht negativ auswirkend, aber besserungsfähig beschrieben (Urk. 7/4/4 lit. A und 7/4/5 lit. C.1). Die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens wurde von Dr. Z.___ unter Subsumtion unter Ziff. 404 Anhang zur GgV bejaht (Urk. 7/4/4 lit. B). Den POS-spezifischen Fragenkatalog beantwortete Dr. Z.___ dahingehend, dass die - zum Zeitpunkt der Berichterstattung den zweiten Kindergarten besuchende (Urk. 7/4/7 Ziff. 2.3) - Beigeladene von ihrer Mutter mit Verdacht auf POS angemeldet worden sei, da bei letzterer als Kind selbst ein POS diagnostiziert worden sei, unter dem sie bis heute leide (Urk. 7/4/6 Ziff. 1). Laut mütterlichen Angaben sei die Beigeladene enorm ablenkbar, trödle herum, könne sich nicht auf ein Spiel konzentrieren, habe keine Geduld. Es werde ihr schnell langweilig und sie höre erst bei der 10. Anweisung zu. Im Kindergarten arbeite die Beigeladene oberflächlich, flüchtig und ungenau. Sie könne nicht ruhig sitzen, stehe immer wieder auf, wenn sie längere Zeit sitzen bleiben sollte (Urk. 7/4/6 Ziff. 1.2). Gegenüber Dr. Z.___ habe sich die Beigeladene als unruhiges, zappeliges Mädchen mit wenig Geduld und Ausdauer gezeigt, das nicht sitzen bleiben könne und immer wieder aufstehe und zum Fenster oder zur Tür laufe, um nachzuschauen, was draussen vor sich gehe. Beim Testverfahren habe sie kooperativ mitgearbeitet, sei aber rasch und impulsiv, flüchtig und unkonzentriert gewesen und habe sich leicht ablenken lassen. Ihre Auffassungsgabe sei sehr gut, doch gebe sie bei Schwierigkeiten rasch auf (Urk. 7/4/6 Ziff. 1.3). Die von Dr. Z.___ selbst im CFT 1-Verfahren durchgeführte IQ-Bestimmung habe eine gute Intelligenz mit IQ 115 ergeben (Urk. 7/4/6 Ziff. 2.1). Die Intelligenzbeurteilung mittels K-ABC-Methode habe ebenfalls gute Werte gezeitigt, welche im einzelheitlichen Denken jedoch tiefer gelegen hätten, als im ganzheitlichen Denken (Urk. 7/4/6 Ziff. 2.2). Die POS-spezifischen Befunde beschrieb Dr. Z.___ wie folgt: Verhaltensmässig, das heisst bezüglich Affektivität oder Kontaktfähigkeit, sei die Beigeladene durch ihr sympathisches Wesen recht gut integriert, aber in vielen Bereichen zu ängstlich; bei Anforderungen und Konflikten sei sie blockiert oder häufig in ihrer verträumten Eigenwelt verhaftet (Urk. 7/4/7 Ziff. 3.1). Es seien ausgeprägte Antriebs- und Konzentrationsstörungen vorhanden (Urk. 7/4/7 Ziff. 3.2 und 3.4). Hinsichtlich des Erfassens und Erkennens bestehe eine unreife Raumorientierung und verminderte auditive Wahrnehmung (Urk. 7/4/7 Ziff. 3.3). Die Gedächtnis- und Merkfähigkeit betreffend bestehe vor allem im auditiven Bereich eine verminderte Merkfähigkeit; die Beigeladene sei im Alltag sehr vergesslich (Urk. 7/4/7 Ziff. 3.5). Zu den Umständen der Diagnosestellung gab Dr. Z.___ an, sie selbst habe die POS-Diagnose am 10. Juli 2006 gestellt (Urk. 7/4/7 Ziff. 4.1 und 4.2), und zwar aufgrund der erhobenen Anamnese, eines durchgeführten Fragebogenverfahrens, eigener Beobachtungen während der Untersuchung sowie folgender Testungen: K-ABC, CFT 1 und Testbatterie nach L. Ruf (Urk. 7/4/7 Ziff. 4.3). In Beantwortung der Frage nach dem Beginn spezifischer, sich gezielt auf die POS-Therapie beziehender medizinischer Massnahmen gab Dr. Z.___ an: "Seit Diagnosestellung mit Stimulanzien" (Urk. 7/4/8 Ziff. 4.4). Das Vorliegen einer für das diagnostizierte infantile POS ursächlichen Hirnerkrankung oder Unfalls wurde von Dr. Z.___ ebenso verneint wie das Bestehen etwaiger Hinweise auf eine psychische Ursache (Urk. 7/4/8 Ziff. 5.1 und 5.2). Als von der Invalidenversicherung zu übernehmende Massnahme führte Dr. Z.___ unter dem Titel 'Ärztliche Behandlung (inkl. Medikamente, Laboruntersuchungen etc.)' an: "Ja, Durchführungsstelle: Dr. med. Z.___, '___', '___'" (Urk. 7/4/8 Ziff. 6.1); zu ausdrücklich nachgefragten anderweitigen Massnahmen wie 'Psychotherpapie', 'Ergotherapie', 'Psychomotorik' oder 'Andere' wurden keine Angaben gemacht (Urk. 7/4/8 Ziff. 6.2-6.5). Abschliessend hielt Dr. Z.___ fest, dass vorläufig keine weiteren Untersuchungen angezeigt seien (Urk. 7/4/8 Ziff. 7.1). In ihrem Begleitschreiben zur Berichterstattung wies Dr. Z.___ nochmals darauf hin, dass die Beigeladene von der Mutter - bei der als Kind ebenfalls ein POS diagnostiziert worden sei, unter dem sie bis heute leide - wegen enormer Ablenkbarkeit, Herumtrödeln, mangelnder Konzentrationsfähigkeit und Geduld angemeldet worden sei. Die Beigeladene könne nicht ruhig sitzen, stehe immer wieder auf, wenn sie längere Zeit sitzen bleiben sollte. Die Abklärung habe die Diagnose eines infantilen POS ergeben (Urk. 7/4/3).
Am 5. Dezember 2006 nahm Dr. A.___ in ihrer Funktion als RAD-Ärztin wie folgt Stellung (Urk. 7/10): "Die im Arztbericht von Dr. Z.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 5.10.2006 geschilderte Verhaltensstörung ist eher leicht. Somit ist bei sonst erfüllten Kriterien das GG 404 nicht ausgewiesen".
4.2 Zwar ist in der Leistungsanmeldung wiederholt von einem ADS-Leiden die Rede, womit das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur GgV jedenfalls noch nicht hinreichend belegt ist. Indessen lässt die von Dr. Z.___ in ihrer Eigenschaft als Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie mehrfach und vorbehaltlos gestellte Diagnose eines infantilen POS sowie dessen klare und eindeutige Zuordnung unter Ziff. 404 Anhang zur GgV darauf schliessen, dass das Vorliegen eines im Anhang zur GgV enthaltenes Gebrechens spezialärztlich als erstellt oder zumindest wahrscheinlich gehalten wird, was beweisrechtlich für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG an sich genügte. Das Vorliegen eines grundsätzlich unter Ziff. 404 Anhang zur GgV fallenden Gebrechens in Form eines POS wird von der Beschwerdegegnerin denn auch gar nicht in Frage gestellt, doch wird unter Bezugnahme auf die Meinungsäusserung von RAD-Ärztin Dr. A.___ geltend gemacht, die dabei beschriebene Verhaltensstörung (Störung des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit) sei "eher leicht", womit ein Leiden im Sinne von Ziff. 404 Anhang zur GgV bei im Übrigen erfüllten Kriterien nicht ausgewiesen sei.
Die von Dr. Z.___ in zwei Sätzen gegebene Beschreibung der erhobenen verhaltensmässigen Befunde ist relativ rudimentär und wird auch durch die der Zuweisung zugrunde liegenden Verhaltensschilderungen nur spärlich erhellt. Was die getätigten Abklärungen angeht, liegen zwar Angaben darüber vor, auf welchen Erhebungen die fachärztliche Einschätzung beruht (Anamnese, Fragebogenverfahren, eigene Beobachtungen während der Untersuchung, durchgeführte Testverfahren), doch bleiben die für die gezogenen Schlussfolgerungen massgeblichen Datengrundlagen inhaltlich weitgehend im Dunkeln. Unklar ist auch, von wem die angeführte erstmalige - zeitlich anscheinend vor der Abklärungs- und Behandlungsaufnahme bei Dr. Z.___ (19. Juni 2006) erfolgte - Diagnosestellung vom 13. April 2005 stammt und worauf diese gründet. Umgekehrt erscheint aber auch die - von der seitens Dr. Z.___ als eindeutig krankhaft deklarierten Verhaltensbeeinträchtigung abweichende - Einordnung durch Dr. A.___ als schwammig ("eher leicht"); eine nachvollziehbare Begründung für diese andere Bewertung fehlt gänzlich. Nebst den dargelegten Unklarheiten fehlen aber auch brauchbare Informationen über die nach erfolgter Diagnosestellung applizierten POS-spezifischen Therapiemassnahmen. Es ist nicht nachvollziehbar, worin die von Dr. Z.___ angeführte Stimulanzien-Behandlung genau besteht, mithin ob darunter eine rein medikamentöse Therapie mittels Pharmaka wie Analeptika, Psychotika (Psychopharmaka) oder Halluzinogenen (Psychodysleptika; so die Definition gemäss Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1591) zu verstehen ist (und wenn ja, mit welchen Medikamenten), und was die zur Übernahme als medizinische Massnahme allein angeführte ärztliche Behandlung sonst noch beinhaltet; da anscheinend weder psycho- oder ergotherapeutische noch psychomotorische Behandlungen verordnet sind, kommt der Form, Intensität und voraussichtlichen Dauer der Behandlung durch die allein Bericht erstattende und selbst als Durchführungsstelle waltende Ärztin ein massgebliches Gewicht zu, zumal angesichts der bislang offenbar fehlenden schulpsychologischen Evaluation.
Alles in allem kann das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Geburtsgebrechens anhand der vorliegenden Akten weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht noch leichthin verneint werden. Hierzu bedarf es ergänzender medizinischer Abklärungen. Im Übrigen wäre bei Verneinung eines anerkennungsfähigen Geburtsgebrechens gemäss Art. 13 IVG in Verbindung mit Ziff. 404 Anhang zur GgV eventualiter eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG zu prüfen, was die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen hat.
5.
5.1 Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf medizinische Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2 Die auszufällenden, nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.3 Der in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger prozessierenden Beschwerdeführerin steht keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; Art. 61 lit. g ATSG; vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen sowie 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).