Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1976 geborene M.___ gemäss dem Arztbericht vom 26. Februar 1991 von Dr. med. A.___, B.___, am 28. August 1990 eine Vorderarmfraktur links erlitten hatte, welche mit einem festen Oberarmgips für sechs Wochen und mit Physiotherapie therapiert worden war (Urk. 12/7),
dass der Versicherte laut dem Lebenslauf (Urk. 12/2) und den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge) nach einer offenbar abgebrochenen Lehre seit 1994 an verschiedenen Arbeitsstellen tätig war, welche sich immer wieder mit Phasen der Arbeitslosigkeit und der selbständigen Erwerbstätigkeit abwechselten (vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 31. März 2006, Urk. 12/12),
dass er zuletzt über eine vom 13. Mai 2002 bis zum 25. Juli 2003 befristete Tätigkeit bei der C.___ als Chauffeur verfügte (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 12/11),
dass sich der Versicherte am 8. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete, wobei er Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung beantragte (Urk. 12/3),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, daraufhin Unterlagen über die medizinische Situation (Arztbericht von Dr. med. D.___, Oberarzt, B.___, vom 11. Oktober 2005, Urk. 12/8/3-6; Bericht von Dr. med. E.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, vom 27. November 2005, Urk. 12/10/2-4; Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. April 2006, Urk. 12/14/3-6) und die erwerbliche Situation des Versicherten beizog (Urk. 12/11, und Urk. 12/12),
dass die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid von 23. August 2006 die Abweisung eines Anspruches auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 12/18), woran sie trotz der Einwände des Versicherten vom 28. September 2006 (Urk. 12/19) und des Arztberichtes von Dr. F.___vom 2. November 2006 (Urk. 12/25) mit Verfügung vom 12. Februar 2007 festhielt (Urk. 2),
dass M.___ mit zwei undatierten Eingaben ans hiesige Gericht (Poststempel vom 8. März 2007, Urk. 1, und Poststempel vom 22. März 2007, Urk. 7) eine Umschulung und eine Entschädigung beantragte, worauf die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 11),
in Erwägung,
dass der Anspruch auf Umschulung und eine Entschädigung streitig und zu prüfen ist,
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verfügung auf den Standpunkt stellt, beim Beschwerdeführer würden keine Befunde der Art und Schwere vorliegen, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden und auch der Hausarzt die volle Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf bestätige (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe als 14jähriger einen Unfall erlitten, aus dem sich ein bleibender Schaden entwickelt habe (Urk. 1),
dass die versicherte Person gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1), wobei der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Abs. 2),
dass als Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3), wobei nicht unter Umschulung Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation fallen (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00),
dass es sich bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61),
dass ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im August 1990 eine Vorderarmfraktur links erlitten hatte, welche mit einem festen Oberarmgips für sechs Wochen und mit Physiotherapie therapiert worden war, wobei der zuständige Arzt darauf vertraute, dass sich die festgestellte leichte Achsenfehlstellung und das leichte Supinationsdefizit auswachsen sollten (Urk. 12/7),
dass Gegenstand der Untersuchung vom 11. Oktober 2005 durch Dr. G.___ nicht die erlittene Vorderarmfraktur war, sondern die seit März 2003 bekannte chronische Tonsillopharyngitis (Mandelentzündung) und die ebenfalls im März 2003 festgestellte Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation (Verbiegung der Nasenscheidewand), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten, und die Prognose äusserst günstig war (Urk. 12/8/3-6),
dass nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, wobei sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit bezieht,
dass in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist,
dass der Anspruch auf Umschulung schliesslich auch voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
dass der Handchirurge Dr. D.___ am 27. November 2005, soweit er sich noch an die 14 Monate vorher einmalige Untersuchung erinnern konnte, zum Schluss kam, dass der Zustand stationär sei und eher keine beruflichen Massnahmen, evtl. eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt seien, dies aufgrund der seit September 2004 bestehenden Probleme im linken Arm durch Ausweichbewegungen im Zusammenhang mit einer Blockade der Supination bei 10°, wobei er eine ergotherapeutische Beratung für einen besseren Handeinsatz empfahl und sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu äussern vermochte, jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags einsatzfähig sei (Urk. 12/10/2-4),
dass diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung - in Bezug auf eine Verweisungstätigkeit - auch mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 24. April 2006 aufgrund von dessen Untersuchung vom August 2005 übereinstimmt, Dr. F.___ zudem zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausführte, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lebensmittelausfahrer gearbeitet und dabei etwa 30 kg habe heben müssen, was zwar unter Schmerzen, jedoch ordentlich machbar gewesen sei, und weitergehend ausführte, sofern das Heben von schweren Lasten eliminiert werden können, ihm auch wieder eine 100%ige Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf zumutbar wäre, wobei die Dauer unter entsprechender Entlastung uneingeschränkt möglich und der Zustand besserungsfähig sei und durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, sowie berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 12/14/3-6),
dass insgesamt ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lebensmittelausfahren aufgrund der Folgen der fehlverheilten Unterarmfraktur 1990 zwar eingeschränkt ist, ihm jedoch eine Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar ist,
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. F.___ vom 11. August 2005 (dieser ist zwar unvollständig, dabei handelt es sich offenbar aber um die Untersuchung, auf die der Arzt in seinem Arztbericht vom 24. April 2006 Bezug nahm, Urk. 8/1) und vom 2. November 2006 (Urk. 12/25) nichts zu ändern vermögen, nachdem Dr. F.___ am 2. November 2006 festgehalten hat, der Beschwerdeführer arbeite zu 100 % und komme mit der jetzigen Situation in seinem Beruf als Chauffeur unter entsprechender Vorsicht sehr gut zurecht, er habe Angst vor einer Operation und wünsche daher keinen Eingriff, weswegen der Arzt - ohne Operation - den Zustand des Beschwerdeführers, entgegen seinem letzten ärztlichen Bericht vom 24. April 2006, nicht als besserungsfähig bezeichnen könne,
dass diese Einschätzung mithin auch vom Beschwerdeführer getragen wird, welcher in seinen Eingaben ausführte, er komme mit dem bleibendem Schaden zurecht, an seinem Körper sei aber etwas kaputt (Urk. 1 und Urk. 7),
dass mit Dr. med. univ. Dr. phil. G.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), und mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden muss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 % vorliegt (Urk. 11 und Urk. 12/16/2),
dass mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Umschulung besteht,
dass die Beschwerde in diesem Punkte daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er sich bezüglich eines Integritätsschadens an den dafür zuständigen Unfallversicherer zu wenden hätte,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).