Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1999 geborene A.___ leidet an einem Entwicklungsrückstand, weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprachen für Sprachheilbehandlung vom 1. April 2002 bis zum Eintritt in den Kindergarten (Urk. 7/7), für heilpädagogische Früherziehung vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 (Urk. 7/9 und Urk. 7/19) und für Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2008 (Urk. 7/20 und Urk. 7/52) erteilte. Mit Verfügungen vom 7. April 2005, 10. März 2006 und 8. Dezember 2006 leistete sie aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 390 Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie vom 22. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/39, Urk. 7/44 und Urk. 7/54) und mit Verfügung vom 6. April 2005 aufgrund der Geburtsgebrechen Nrn. 390 und 493 für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/40).
1.2 Mit Anmeldung vom 21. November 2006 beantragte die Mutter des Versicherten die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen und eine Brille im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 425 (Urk. 7/49). Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht bei Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 12. Dezember (Urk. 7/53) ein und stellte mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/57), was sie mit Verfügung vom 12. Februar 2007 bestätigte (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob S.___ als gesetzliche Vertreterin von A.___ am 3. März 2007 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Augenleiden ihres Sohnes (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem S.___ innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juli 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 12. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
2.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise - und vorbehältlich der hier nicht zur Diskussion stehenden Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a). Bejaht wurde der qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang beispielsweise zwischen Prader-Willi-Syndrom (Ziff. 462 GgV Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (AHI 2001 S. 79 Erw. 3b). Gleich entschieden wurde im Falle einer Versicherten, welche an einer angeborenen Leukopenie (Ziff. 322 GgV Anhang) und einer Gingivitis litt, dies mit der Begründung, Infektionen der Schleimhäute stellten unmittelbare Folgen der Leukopenie dar und könnten mittelbar zu Zahnfleischentzündungen führen, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grundleidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang besonders eng sei und die Adäquanz augenfällig erscheine (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 4a). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Häufigkeit des sekundären Leidens nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhanges darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 14. Oktober 2004, I 438/02).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprotesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Eine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 2. Satz IVG setzt nach der Praxis einen qualifizierten inneren Zusammenhang zwischen der medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG und der Notwendigkeit der Versorgung mit dem entsprechenden Hilfsmittel voraus. Das trifft dann zu, wenn im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (in BGE 124 V 7 nicht publizierte Erw. 2d des Urteils B. vom 16. März 1998, I 71/97, mit Hinweis auf Pra 1992 Nr. 45 S. 165 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02). Regelmässige ärztliche Kontrollen, die bei hochgradig sehschwachen Personen erforderlich sind, fallen nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung (ZAK 1970 S 492 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (BGE 105 V 148 Erw. 1; ZAK 1988 S. 475 Erw. 5).
3.
3.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. August 2002 (Urk. 7/6) leidet der Versicherte an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Als Säugling habe er sich normal entwickelt. Wegen fast fehlender Sprachentwicklung sei mit Abklärungen begonnen worden, welche keine Anhaltspunkte auf eine Hörstörung, jedoch eine langsame Bildung eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes ergeben hätten. Es fehlten der Wortschatz und das Vermögen, sich verbal zu äussern, die meisten Aufforderungen würden indessen verstanden. Das freie Gehen sei erst mit 18 Monaten erlangt worden, das Treppensteigen sei noch nicht frei möglich.
3.2 Im Arztbericht der Dres. med. D.___ und E.___, F.___, Abteilung Wachstum und Entwicklung, vom 29. Oktober 2003 (Urk. 7/23 = Urk. 7/29/4-6) wurden ein allgemeiner Entwicklungsrückstand mit dissoziiertem Profil (Entwicklungsalter 3 1/12 Jahre) sowie neuromotorische Auffälligkeiten diagnostiziert. Die pädaudiologische Abklärung habe unauffällige Befunde ergeben. Die Ätiologie der genannten Auffälligkeiten sei unklar. In Frage komme eine Veränderung im Erbgut oder eine pränatale Störung. Vermerkt wird auch ein intermittierender Strabismus convergens, wobei sich beobachtungsmässig keine Hinweise für eine Visusstörung ergebe.
3.3 Im Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Dr. med. H.___, Dr. med. I.___, J.___, Institut für Medizinische Genetik, vom 5. April 2004 (Urk. 7/29/7-9) wurde dargelegt, die auffälligen Befunde seien zusammengefasst eine sprachbetonte allgemeine Entwicklungsverzögerung, ein Hypertelorismus, ein Strabismus divergens, ein frontal upsweep, eine Uvula bifida, antimongoloide Lidachsen und eine Klinodaktylie beidseits. Klinisch habe der Verdacht auf ein Rubinstein-Taybi-Syndrom nicht bestätigt werden können. Insbesondere lägen beim Versicherten keine Mikrocephalie und keine auffällig breiten Daumen bzw. Grosszehen vor, wie sie zum Rubinstein-Tabay-Syndrom passen würden. Die Befunde hätten auch keinem anderen definierten Syndrom oder Krankheitsbild zugeordnet werden können. Die Chromosomenuntersuchung ergab einen normalen männlichen Karyotyp.
3.4 Laut Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___, F.___, Abteilung Bilddiagnostik, vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/29/1-2) konnte kein Nachweis auf unphysiologische intracranielle Verkalkungen erbracht werden. Der Befund sei am ehesten vereinbar mit kleinsten gliotischen Läsionen subcortikal in beiden Frontallappen bei sonst unauffälligem Hirnparenchym. Da keine Epilepsie vorzuliegen scheine, würden die subcortikalen Läsionen nicht Heterotopien entsprechen. Bei gleichzeitig bestehender Schwerhörigkeit (laut Krankenakte, vgl. aber Urk. 7/29/5) sei der Befund am ehesten mit einer spät intrauterin erworbenen, milderen Form einer konnatalen Zytomegalieinfektion (CMV-Infektion) vereinbar.
3.5 Nach den durchgeführten Spezialuntersuchungen präzisierte Dr. C.___ seine Diagnosestellung vom 23. August 2002 mit Arztbericht vom 9. September 2004 (Urk. 7/22) und meldete einen allgemeinen Entwicklungsrückstand mit dissoziiertem Profil und neuromotorischen Auffälligkeiten bei Verdacht auf intrauterine Zytomegalieinfektion. Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 493 GgV Anhang vor. Es bestünden im Vergleich zu Gleichaltrigen verminderte sprachliche Verständigungsmöglichkeiten sowie Einschränkungen der psychomotorischen Fähigkeiten sowohl in der Grob- wie in der Feinmotorik.
3.6 Im Bericht vom 3. Januar 2005 diagnostizierte Dr. E.___ (Urk. 7/33) einen allgemeinen Entwicklungsrückstand mit dissoziiertem Profil (SON-R EQ 68 am 29.10.2003), eine cerebrale Bewegungsstörung sowie eine Mikrozephalie. Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen sei die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die gestellten Diagnosen eine spät intrauterin erworbene konnatale CMV-Infektion. Zu diesem Schluss komme er durch Kombination der folgenden Befunde:
" 1. Schädel CT/MRI 22.7.2004: Multiple wenige Millimeter grosse Hyperintensitäten subcortical bds., frontal betont. Gemäss Rücksprache mit Prof. K.___ am ehesten durch konnatale CMV-Infektion bedingt
2. Mikrozephalie
3. Entwicklungsrückstand
4. Bewegungsstörung mit Asymmetrien (rechts mehr Mitbewegungen, z.T. Nachziehen des rechten Beines, vermehrte Tonisierung rechts gegenüber links)".
3.7 Im Bericht der Dres. E.___ und M.___, F.___, vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/35) wurde ergänzt, dass beim Versicherten die Kriterien sowohl für das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-Anhang als auch für dasjenige gemäss Ziff. 493 GgV-Anhang erfüllt seien. Ob die Cerebralparese alleinige Folge der konnatalen CMV-Infektion sei oder ob noch andere vorgeburtliche Faktoren eine wesentliche Rolle spielten, konnten die Ärzte nicht differenzieren.
3.8 Im Arztbericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 7/53) diagnostizierte Dr. B.___ einen Strabismus divergens an beiden Augen (seit Geburt), eine Amblyopie an beiden Augen, einen hyperopen Astigmatismus an beiden Augen (erstmals gestellt am 6. November 2006) sowie einen Status nach CMV-Infektion bei Geburt mit geistiger Behinderung. Es liege kein Geburtsgebrechen vor, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Fernvisus ohne Korrektur betrage rechts 0,4, links 0,5, der Fernvisus mit Korrektur betrage rechts 0,5 und links 0,8. Der Strabismus divergens liege beidseitig vor, die vorderen Augenabschnitte seien beide reizlos und mit klar brechenden Medien. Der Fundus in Mydriase sei beidseits altersentsprechend.
4.
4.1 Aufgrund der erwähnten Arztberichte steht fest (vgl. oben Erw. 3.1 - 3.7), dass der Versicherte überwiegend wahrscheinlich an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) sowie einem solchen gemäss Ziff. 493 GgV-Anhang (Folgen von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten) leidet. Als Folge dieser Gebrechen leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Logopädie, Ergotherapie sowie Sonderschulung.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte überdies an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 425 GgV-Anhang (angeborene Refraktionsanomalien) leidet.
4.3 Laut Ziff. 425 GgV-Anhang gelten angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) als Geburtsgebrechen.
4.4 Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ geht hervor, dass der Visus mit Korrektur bei jedem einzelnen Auge mehr als 0,2, aber auch an beiden Augen mehr als 0,4 beträgt, nämlich 0,5 rechts und 0,8 links. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 425 GgV-Anhang nicht gegeben. Aber auch ein anderes Geburtsgebrechen aus dem Abschnitt XVII. Sinnesorgane, a. Auge, insbesondere dasjenige gemäss Ziff. 427 GgV-Anhang (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis), ist aufgrund der fehlenden Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) nicht gegeben. Die Augenärztin verneint denn auch das Vorliegen eines Geburtsgebrechens.
5. Zu prüfen ist im Weiteren, ob das Augenleiden in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang mit einem der diagnostizierten Geburtsgebrechen, insbesondere Ziff. 493 GgV-Anhang steht.
5.1 Im Zusammenhang mit dem Sehen wurde im Verlaufe der spezialärztlichen Untersuchungen des Versicherten von den Ärzten des F.___, Abteilung Wachstum und Entwicklung (Urk. 7/23 = Urk. 7/29/4-6), erwähnt, dass die Visusmotorik im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2003 (der Versicherte war damals 4 1/2 Jahre alt) zwischen 2 1/2 und 3 Jahren lag und in der Untersuchung auf der Rehabilitation ein intermittierender Strabismus convergens beschrieben worden sei. Beobachtungsmässig ergäben sich keine Hinweise auf eine Visusstörung. Die Ärzte des Instituts für Medizinische Genetik der J.___ wiesen in ihrem Bericht vom 5. April 2004 (Urk. 7/29/7-9) ebenfalls auf einen Strabismus divergens hin. Ob ein Zusammenhang des von den Ärzten beobachteten Strabismus convergens mit einem der diagnostizierten Geburtsgebrechen besteht, kann keinem der Berichte entnommen werden, indessen war im Zeitpunkt der Erstattung dieser beiden Berichte auch noch nicht klar, auf welche Ursache die Entwicklungsstörung des Versicherten zurückzuführen ist.
5.2 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 7/53) neben den von ihr festgestellten Leiden auch die Diagnose des Status einer CMV-Infektion bei Geburt mit geistiger Behinderung. Über einen Zusammenhang des Augenleidens zu dieser Diagnose kann ihrem Bericht nichts entnommen werden. Hieraus allein kann indessen nicht geschlossen werden, dass kein Zusammenhang zum anerkannten Geburtsgebrechen besteht, weil eine derartige Frage von der Beschwerdegegnerin auch nie gestellt wurde.
5.3 Die Sache erweist sich daher als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Arztberichte einhole über die Frage, ob die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen unmittelbar zum Symptomenkreis der von Dr. E.___ diagnostizierten konnatalen CMV-Infektion gehört, falls dies zu verneinen ist, ob das Augenleiden mittelbare Folge der CMV-Infektion ist und in einem engen natürlichen Kausalzusammenhang steht. Hernach hat sie in Prüfung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhanges über die Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Augenleiden sowie der Brille neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2007 aufzueben.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).