Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00368
IV.2007.00368

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 16. Juli 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 24. April 2006 (Urk. 8/77) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/74) auf, mit welchem die Beschwerde von S.___ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2004 betreffend Rentenzusprache (halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % bzw. Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei gleichem Invaliditätsgrad infolge der 4. IV-Revision, Urk. 8/57 und Urk. 8/59-61) abgewiesen worden war. Das höchste Gericht hielt fest, aus der Aktenlage lasse sich kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt gewinnen. Es verwies vorweg auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/29), in welchem bei der Diagnose einer Dekompensation bei vorbestehender kombinierter Persönlichkeitsstörung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Arbeitsumfeld (gute Strukturen bei einem angemessenen Handlungsspielraum) attestiert wurde, erkannte diesem aber - angesichts der abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Spezialistinnen - keinen Beweiswert zu. Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, war in ihrem Bericht vom 14./16. Mai 2002 (Urk. 8/7) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 27. November 2000 ausgegangen, und lic. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, hatte am 2. April 2003 (Urk. 8/24) keine Tätigkeit mehr als zumutbar erachtet. Das EVG wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück.
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2006 (Urk. 8/82) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88 und Urk. 8/92) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/96) ab (richtiger materieller Inhalt der Verfügung: Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2001 sowie Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004, jeweils gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 %).

2.         Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 9. März 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2007 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2001 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 3. Mai 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 (Urk. 11) auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung, wurden im Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/74) sowie im Urteil des EVG vom 24. April 2006 (Urk. 8/77) dargelegt, worauf verwiesen werden kann.

2.       Dr. D.___ schilderte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2006 (Urk. 8/82 S. 10 ff.) einen in der Adoleszenz begonnenen phasenweise massiven Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Sodann berichtete er über anamnestisch eruierbare Suizidversuche: 1976 mit einer ersten Hospitalisation im F.___ G.___ nach einer Intoxikation mit Tabletten und Alkohol, 1978 während der Rekrutenschule mit nachfolgender Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie. 1979 sei eine erstmalige Angstattacke aufgetreten, und im Jahr 1980 sei ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in der E.___ in G.___ erfolgt. Dr. D.___ führte aus, in den Akten würden schizophrene Züge bei einem gehemmt und introvertiert wirkenden Beschwerdeführer beschrieben. Es sei eine protrahierte Adoleszenzkrise angenommen worden. Nach der Entlassung aus der Psychotherapiestation sei die therapeutische Behandlung fortgesetzt worden. Von 1982 bis 1994 habe der Beschwerdeführer zunächst als Angestellter und später als Teilhaber gearbeitet. Nach eigenen Angaben habe er bis zu 17 Stunden täglich gearbeitet. Im Rahmen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei es zur Trennung von seinem damaligen Geschäftspartner gekommen, der später mit der Druckerei in Konkurs geraten sei. Der Beschwerdeführer selbst habe unter Einsatz von Privatvermögen den Konkurs abwenden können. In der Folge, bereits in der Adoleszenz, habe ein phasenweise übermässiger Alkoholkonsum stattgefunden, teilweise verbunden mit Risikoverhalten und Unfällen. Danach habe der Beschwerdeführer nur noch kurzzeitige Arbeitsstellen inne gehabt und sich 1998 als Grafiker selbständig gemacht.
         Der Gutachter hielt fest, bereits seit 1996 seien mehrmonatige Krankschreibungen durch die behandelnde Hausärztin erfolgt. Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Jahr 2003 sei eine Dekompensation bei kombinierter Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer weise ängstlich-vermeidende, narzisstische, zwanghafte sowie paranoide Züge auf. Zusätzlich sei eine depressive Symptomatik beschrieben worden, die jedoch nicht die Ausprägung einer selbständigen Erkrankung erreicht habe. Die Arbeitsfähigkeit sei als zu 50 % eingeschränkt beurteilt worden. Nach einem Alkoholexzess im Juli 2003 mit Schädelhirnverletzung und kurzzeitiger Hospitalisation im F.___ G.___ habe der Beschwerdeführer im Oktober 2003 regelmässig Antabus eingenommen und sei bezüglich Alkoholkonsum abstinent. Seit 1998 stehe er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei lic. phil. C.___.
         Dr. D.___ diagnostizierte (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften, narzisstischen und schizoiden Anteilen, (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, (3) eine Agoraphobie mit Panikattacken sowie (4) einen rezidivierenden massiven Alkoholabusus, gegenwärtig abstinent unter Antabuseinnahme.
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer auf eine wohlwollende und wahrscheinlich auch strukturierende Umgebung angewiesen. Gleichzeitig scheine es ihm schwer zu fallen, sich Autoritätspersonen unterzuordnen. In Belastungssituationen sei jeweils eine Verstärkung der Angstsymptomatik sowie der depressiven Verstimmungen eingetreten. Der Beschwerdeführer reagiere darauf mit sozialem Rückzug und phasenweise mit übermässigem Alkoholkonsum. Seit 2003 sei er diesbezüglich unter Antabus abstinent. Zwischenzeitlich scheine eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich in der selbständigen Berufstätigkeit als Grafiker wirtschaftlich zu etablieren. Der Grund dafür liege nur teilweise in der zugrunde liegenden Psychopathologie, teilweise aber auch in invaliditätsfremden Faktoren (wirtschaftliche Lage/fehlende Aufträge). Unter Abstraktion dieser invaliditätsfremden Faktoren sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt). Der Beschwerdeführer sei beispielsweise anlässlich der Untersuchung während 2½ Stunden voll leistungs- und konzentrationsfähig gewesen. Auch im Alltag beschreibe er bei Bedarf (geschäftliche Abgabetermine) eine gute Leistungsfähigkeit. So könne er einzelne Aufträge - falls vorhanden - abwickeln und kümmere sich beispielsweise auch um die behördlichen Belange seiner Schwägerin.
         Zur abweichenden Einschätzung von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ (Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit) führte der Gutachter aus, diese sei bloss durch die Schilderungen des Beschwerdeführers und mit der Nennung von Diagnosen begründet worden. Der Beschwerdeführer leide aber nicht unter einer Zwangsstörung, sondern weise lediglich zwanghafte Persönlichkeitszüge auf. Das Vermeidungsverhalten könne er im Alltag punktuell überwinden. Die Panikstörung trete nach seinen Angaben nur ca. dreimal im Monat auf, die Angstsymptomatik halte jeweils zwei bis drei Stunden an. Eine leichte depressive Symptomatik beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur leicht. Hauptproblem bzw. Hauptfaktor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stelle die kombinierte Persönlichkeitsstörung dar. Diese werde jedoch weder von Dr. B.___ noch von lic. phil. C.___ beschrieben.

3.       Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass dem Gutachten des Dr. D.___ volle Beweiskraft zukommt und dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist (Urk. 2 und Urk. 1 S. 4 f.). Dies ist denn auch nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die  Schlussfolgerungen des Experten erscheinen als in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. zu den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens: BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In diesem Sinne legte Dr. D.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung, welche indes nicht einer Zwangsstörung gleichkommt, noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Darauf ist abzustellen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 79'949.85 pro Jahr (Wert 2001) und stützte sich dabei auf die Erwägungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 13. Juli 2005, welches von den entsprechenden statistischen Werten ausging (Urk. 8/74 Erw. 4.1). Dies wurde vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 5) und erweist sich nach wie vor als korrekt.
4.2
4.2.1         Währenddem die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 31'979.90 (basierend auf einer Tätigkeit mit Fach- und Berufskenntnissen) bemass, schloss der Beschwerdeführer auf ein solches von bloss Fr. 21'443.20. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung könne er lediglich noch in einer Hilfsarbeit tätig sein. Die vom medizinischen Gutachter umschriebenen gesundheitlich bedingten Einschränkungen machten eine Verwertung der intellektuellen Fähigkeiten in einer qualifizierten Tätigkeit mit entsprechend hohem Entgelt unmöglich. So falle es ihm schwer, sich Autoritätspersonen unterzuordnen, und es trete jeweils in Belastungssituationen eine Verstärkung der Angstsymptomatik sowie der depressiven Verstimmungen ein. Er sei zwar zeitweise sehr kreativ, es fehle ihm aber gesundheitsbedingt das für die Verwertbarkeit dieser Fähigkeit notwendige Durchhaltevermögen und damit die Produktivität. Er sei Belastungen, welche eine qualifizierte Tätigkeit mit sich bringe, nicht mehr gewachsen (Urk. 1 S. 6 f.).
4.2.2   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.3   Zu klären ist die Frage, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) oder das Niveau 3 (Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt) abzustellen ist. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Berufskenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres in einer qualifizierten Tätigkeit einsetzbar wäre. Zur gesundheitsbedingten Anforderung an einen möglichen Arbeitsplatz führte Dr. D.___ aus, ideal wäre eine Tätigkeit, die der Beschwerdeführer selbständig ausüben könne, anderseits aber eine gewisse Strukturierung von aussen enthalte. Wegen der erhöhten Kränkbarkeit sei der Beschwerdeführer auf eine wohlwollende und rücksichtsvolle Arbeitsumgebung angewiesen (Urk. 8/82 S. 12 f.). Dr. D.___ hielt weiter fest, es scheine dem Beschwerdeführer schwer zu fallen, sich Autoritätspersonen unterzuordnen. In Belastungssituationen sei jeweils eine Verstärkung der Angstsymptomatik sowie der depressiven Verstimmung eingetreten (Urk. 8/82 S. 11).
         Die von Dr. D.___ aufgezeigte Problematik bringt eine wesentliche Einschränkung der Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers mit sich. Ein gewisses Mass an Selbständigkeit gepaart mit einer wohlwollenden Strukturierung bei Autoritätsproblemen und Belastungsintoleranz erschwert die Stellensuche zweifellos. Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bloss noch in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit eingesetzt werden kann. Im Gegenteil würde eine solche Arbeit der Anforderung eines gewissen Masses an Selbständigkeit zuwiderlaufen und auch die kreativen Kompetenzen des Beschwerdeführers vernachlässigen. Weiter ist eine qualifizierte Arbeit nicht an sich stressbelasteter als eine einfache und repetitive Tätigkeit. So ist beispielsweise in der industriellen Produktion der Arbeitsrhythmus regelmässig vorgegeben. Auch ist eine einfachere Tätigkeit nicht mit einer geringeren Autoritätsproblematik verbunden wie eine anspruchsvollere Arbeit.
         Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht bloss eine einfache und repetitive Tätigkeit zumutbar ist, sondern dass er - bei entsprechender Arbeitsstelle - im Druckereibereich nach wie vor auch Arbeiten verrichten kann, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Der verminderten Belastbarkeit ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen.
4.2.4   Bei diesem Ergebnis ergibt sich - bei einem Vollzeitpensum - das selbe Invalideneinkommen, welches auch als Valideneinkommen herangezogen wurde, mithin Fr. 79'949.85. Da der Beschwerdeführer noch im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich sein mögliches Einkommen auf Fr. 39'974.95. Aufgrund der doch erheblichen Einschränkungen erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als nach wie vor gerechtfertigt.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 79'949.85 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'979.95 (80 % von Fr. 39'974.95) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 47'969.90 und damit einen Invaliditätsgrad von 60 %. Demnach steht dem Beschwerdeführer keine höhere als die gewährte halbe Rente (ab 1. März 2001) bzw. die Dreiviertelsrente (ab 1. Januar 2004) der Invalidenversicherung zu, was  zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).