IV.2007.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. September 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1966, arbeitete von 1998 bis März 2002 als Taxifahrer bei A.___ GmbH (Urk. 10/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/8 Ziff. 1 und Ziff. 4) und anschliessend als selbständig erwerbender Taxifahrer (Urk. 10/5 Ziff. 6.31, Urk. 10/8 Ziff. 3).
         Bei einer Auffahrkollision am 4. März 2003 zog er sich eine Verletzung der Halswirbelsäule zu (Urk. 10/5 Ziff. 7.3). Wegen Schmerzen am Hals und am Rücken (Urk. 10/5 Ziff. 7.2) und anhaltend eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/4) meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2004 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/5 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische (Urk. 10/7, Urk. 10/9, Urk. 10/15, Urk. 10/19) und berufliche Berichte (Urk. 10/8, Urk. 10/37), den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/14), die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 10/12-13, Urk. 10/17-18) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 23. Dezember 2005 bei (Urk. 10/33). Weiter veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Medizinisches Zentrum E.___ (E.___, Urk. 10/20, Urk. 10/23). Das polydisziplinäre Gutachten des E.___ wurde am 20. April 2006 erstattet (Urk. 10/36).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/38-39, Urk. 10/43) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2007 das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, das Ausüben einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, mithin der angestammte Beruf als Taxifahrer sei weiterhin zumutbar; mangels Arbeitsunfähigkeit liege gar keine Invalidität vor (Urk. 10/48 = Urk. 2). 

2.       Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 9. März 2007 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach erfolgten Abklärungen über berufliche Massnahmen beziehungsweise den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer wies in Bezug auf den massgebenden Sachverhalt zunächst darauf hin, dass er nach der Auffahrkollision vom 4. März 2003 am 11. September 2006 in einen weiteren Auffahrunfall verwickelt gewesen sei. Dabei habe er erneut eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe (Urk. 1).
         Unstreitig hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Februar 2007 hievon keine Kenntnis. Vernehmlassungsweise führte die IV-Stelle dazu aus, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bis zum Eingang der beschwerdeführerischen Einwände zum Vorbescheid am 28. August 2006 (Urk. 10/43) als abgeschlossen zu betrachten. Den neuen Unfall werde sie in einem Revisionsverfahren behandeln und mit einer separaten Verfügung erledigen (Urk. 9 S. 2).
1.2     Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beurteilung eines Falles in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (hier 5. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweis auf 121 V 366 Erw. 1b), während der Zeitpunkt der Einwendungen zum Vorbescheid insoweit unbeachtlich bleibt.
         Es besteht daher keine Veranlassung, die Folgen des zweiten Unfalles vom 11. September 2006 erst im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen. Vielmehr ist im laufenden Verfahren zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch bestand.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheiderlasses umfassend prüfe und namentlich auch die Folgen des Unfalles vom 11. September 2006 sowie die daraufhin erstellten Akten (Urk. 3/4-10) mitberücksichtige.

2.
2.1     Zur Invaliditätsbemessung hinsichtlich der vor dem zweiten Unfallereignis herrschenden Verhältnisse ist dennoch Folgendes festzuhalten.
         Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, es bestünden Hinweise für neuropsychologische Ausfälle, weshalb eine neurologische/neuropsychologische Abklärung insbesondere zur Beurteilung der kognitiven Beschwerden notwendig gewesen wäre. Das E.___-Gutachten basiere somit nicht auf allseitigen Untersuchungen und sei zur Ergänzung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4). Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, zumal die aus verkehrspolizeilicher Sicht erforderliche Fahrfähigkeit fraglich sei (Urk. 1 S. 5).
         Dagegen stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beruf des Taxichauffeurs, insbesondere bei Diensten innerhalb einer Ortschaft ohne (häufiges) Gepäckumladen, entspreche diesen Anforderungen, so dass gar keine Erwerbseinbusse und somit keine Invalidität vorliege. Weiter sei der Beschwerdeführer bereits neuropsychologisch untersucht worden, wobei keine neuropsychologischen Ausfälle erhoben worden seien; von einer weiteren neuropsychologischen, aber auch neurologischen Untersuchungen seien keine wesentlichen neuen Aussagen zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden könne. Nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stehe der versicherten Person sodann kein Recht zu, von den Gutachterfragen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; ebenso wenig habe sie das Recht, eigene Fragen zu formulieren (Urk. 2). Mithin könne auf das E.___-Gutachten abgestellt werden.
         Schliesslich würde selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit bloss in einer leichten Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, da der Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit nie mehr als Fr. 35'000.-- pro Jahr verdient habe (Urk. 9).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
         Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.4     Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Am 14. Mai 2003 diagnostizierte Dr. med. F.___, Oberarzt i.V., Stadtspital G.___, ein zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach Akzelerationsereignis am 4. März 2003. Er empfahl bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % eine physikalische Therapie (Urk. 10/9/12).
         Vom 26. August bis 22. September 2003 war der Beschwerdeführer in der Reha-Clinic H.___ hospitalisiert. Bei der Diagnose eines zervikozephalen und lumbovertebralen Syndroms wurde der Verdacht auf eine Schmerzausweitung geäussert. Die durchgeführten Therapien hätten - auch subjektiv - zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt. Die Arbeitsfähigkeit könne nach der Spitalentlassung langsam von 30 % bis auf 100 % gesteigert werden (Urk. 10/9/15-16) In einer anderen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer arbeitsfähig (vgl. Verlaufsbericht vom 9. Oktober 2003, Urk. 10/17/48-49).
         Aus neuropsychologischer Sicht wurden aufgrund der Untersuchung vom 4. September 2003 schwankende Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit/Konzentration mit überdurchschnittlicher Mengenleistung und guter Fehlerkontrolle erhoben. Mit zunehmender Ermüdung und Schmerzen sei es zu konzentrativen quantitativen und qualitativen Einbussen gekommen bei sonst normgerechten bis überdurchschnittlichen Gedächtnisleistungen und im Übrigen unauffälligen Befunden. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von 25 % rasch und schrittweise steigerbar (Urk. 10/9/20-21).
3.2     Dr. med. I.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankung, stellte am 2. Dezember 2003 Diagnose auf ausgedehntes panvertebrales Syndrom ohne radikuläre Ausfälle mit schwerem chronifiziertem generalisiertem Schmerzsyndrom mit Schmerzausweitung. Aufgrund der angegebenen Schmerzen konnte er keine objektive Untersuchung durchführen. Unter Berücksichtigung der Schmerzausweitung und dem somatoformen Charakter der Störung erachtete er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit. Angesichts des massiv aggravierten Zustandes sei eine volle Arbeitsfähigkeit illusorisch (Urk. 10/9/6).
3.3     Gemäss den Berichten der Ärzte des Stadtspitals G.___ vom 9., 27. Januar und 18. Februar 2004 leidet der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 4. März 2003 an einem tendomyotischen Schmerzsyndrom entlang der Wirbelsäule bei Status nach HWS-Distorsion. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte Spannungskopfschmerz und Verdacht auf Anpassungsstörung. Sie bescheinigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur bis am 9. Oktober 2003 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9/8-9, Urk. 10/7/5-6, Urk. 10/15/16).
3.4     Der behandelnde Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 31. Januar 2004 ein chronisches, therapieresistentes panvertebrales Syndrom, vorwiegend zervikozephal und lumbovertebral. Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichen Ausmasses, und zwar jeweils im Rückschluss zu den vom Beschwerdeführer über seine tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführten Wochenkontrollkarten (Urk. 10/9 lit. B und Ziff. 4; vgl. auch Bericht vom 19. April 2003, Urk. 10/17/53). Ab 4. Dezember 2003 attestierte er bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/9 lit. B; vgl. auch Bericht vom 6. Januar 2004, Urk. 10/17/42).
         Hingegen hielt Dr. J.___ dafür, das Ausüben einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % müsse probiert werden, eventuell bestehe hier auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9/5).
3.5     Am 13. April 2004 erstattete Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom Medizinischen Zentrum Baden ein Gutachten zu Handen des Krankenversicherers (Urk. 10/13).
         Bei klar positiven Waddell-Zeichen nannte er als Diagnosen ein panvertebrales, zervikal und lumbal betontes chronifiziertes Schmerzsyndrom und Schmerzausweitung, Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Anpassungsstörung sowie eine Torsionsskoliose (Urk. 10/13/7). Dr. K.___ konnte keine traumatisch bedingten, somatischen Unfallfolgen mehr erheben, aber eine schwerwiegende Anpassungsstörung mit aggravatorischer Komponente und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/9), weswegen er eine psychiatrische Abklärung empfahl (Urk. 10/13/11 Ziff. 7.8). Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie mehr als ein Pensum von 25 % realisieren können (Urk. 10/13/9), obwohl aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/13/10).
3.6     Wohl in der Folge dieses Gutachtens überwies Hausarzt Dr. J.___ den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Behandlung an Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/15/18). Dieser berichtete am 1. Juni 2004 von einer depressiven Entwicklung und der begonnenen medikamentösen Behandlung. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 10/17/26-27).
         Am 3. Dezember 2004 führte Dr. L.___ aus, die Behandlungen hätten keine richtige Besserung gebracht; der Beschwerdeführer zeige eine weitgehend passive Erwartungshaltung. Es bestehe stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, doch wären ein Arbeitstraining oder Wiedereingliederungsversuch möglich (Urk. 10/19/2), so dass anschliessend sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine halbtägige Arbeit zumutbar wäre (Urk. 10/19/4).
3.7     Im Bericht vom 17. Juli 2004 äusserte Dr. J.___ bei unveränderten somatischen Diagnosen und anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit nunmehr auch einen Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/15/1 lit. A-B). Seit seinem letzten Bericht habe sich nichts geändert, auch wenn er gesamthaft gesehen eine bessere Beweglichkeit erhob (Urk. 10/15/2).
3.8     Am 23. Dezember 2005 erging zu Handen des Unfallversicherers ein Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie (Urk. 10/33).
         Gestützt auf die überlassenen Akten (S. 3-6), anamnestische und fremdanamnestische Angaben (S. 6-11) sowie die eigenen Untersuchungen (S. 14 f.) gelangte Dr. B.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer limitiere sich selber und schone sich, was zu einer gewissen Dekonditionierung führe (S. 23-24). Die Schmerzschilderungen hätten aufgesetzt und unecht gewirkt und der Beschwerdeführer habe keinen depressiven Eindruck hinterlassen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden vor. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden; vielmehr stünden Begehrungsmomente im Vordergrund. Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 27 f.).
3.9     Weiter erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ vom E.___ gestützt auf die Vorakten, Anamnese sowie internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen am 20. April 2006 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/36).
         Die Ärzte nannten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer (S. 19 f.), sondern vielmehr aggravatorische Komponenten (S. 22 Ziff. 5). Die Beschwerden seien durch eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie durch Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz zwar begünstigt. Das Ausmass des angegebenen Beschwerdebildes lasse sich durch klinische und radiologische Korrelate indes nicht objektivieren (S. 20 unten). Ebenso wenig liege ein psychiatrisches Leiden vor (S. 21 oben). Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer ohne Einschränkung arbeitsfähig (S. 21).
3.10   Dazu nahm Hausarzt Dr. J.___ auf Aufforderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 7. August 2006 nochmals Stellung (Urk. 10/42). Er bezeichnete das E.___-Gutachten als exakt gemacht, und alle vorhandenen Akten seien von den Gutachtern gründlich durchstudiert worden. Auch teile er die Ansicht, dass der Beschwerdeführer an keiner psychiatrischen Erkrankung leide. Hingegen sei er mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Zwar werde der Beschwerdeführer von den jeweiligen Gutachtern als voll arbeitsfähig betrachtet, doch sehe er, dass er wegen der unerträglichen Schmerzen nicht mehr als ein gewisses Pensum als Taxichauffeur leisten könne, selbst wenn die Versicherungen nichts (mehr) zahlten (Urk. 10/42).
         Weiter wies Dr. J.___ darauf hin, dass Patienten mit einem HWS-Beschleunigungstrauma im Allgemeinen von den Gutachtern als arbeitsfähig betrachtet würden, selbst wenn wegen der Schmerzen überhaupt nicht oder nur reduziert gearbeitet werde. Ein bekannter Rheumatologe habe einst festgehalten, dass eine Person, die sich arbeitsunfähig fühle, auch tatsächlich arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer würde denn auch gerne mehr arbeiten, wenn es bezüglich der Schmerzen möglich wäre, zumal er auf das Geld angewiesen sei (Urk. 10/42).


4.
4.1     Die mit dem Beschwerdeführer befassten Gutachter Dr. K.___, Dr. B.___ sowie die Ärzte des E.___ stimmen darin überein, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt ist. Insoweit Dr. J.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine abweichende Haltung einnimmt, stützte sich seine Einschätzung nicht auf medizinische, sondern vielmehr auf die angeblich gesellschaftspolitischen Erkenntnisse, dass jemand tatsächlich arbeitsunfähig sei, wenn er sich arbeitsunfähig fühle (Urk. 10/42). Dr. J.___s Annahme der Arbeitsunfähigkeit stützt sich somit nicht auf medizinische Grundlagen und ebenso wenig auf die konkreten Befunde im Einzelfall, so dass seine Beurteilung nicht geeignet ist, jene der Gutachter zu entkräften. Überdies kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. J.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers, nämlich auf seinen Wochenkontrollkarten, und nicht auf dem aus medizinischer Sicht Zumutbaren beruht, weshalb seinen Schlüssen nicht gefolgt werden kann, zumal auch nicht ausgeführt wird, inwieweit die reduzierten Wochenarbeitszeiten auf den Gesundheitszustand oder aber auf eine mangelnde Auftragslage zurückzuführen sind. Überdies legte der Hausarzt nicht dar, ob und allenfalls inwiefern er die allseits erwähnte Schmerzausweitung und Begehrungshaltung in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Das Gleiche gilt für die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. I.___, der wegen des aggravatorischen Zustandes eine volle Arbeitsfähigkeit als illusorisch betrachtete (Urk. 10/9/6), sich aber weder zur Frage der Überwindbarkeit dieser Störung noch zur medizinisch begründeten Arbeitsfähigkeit äusserte. Die von den Ärzten des Stadtspitals G.___ und von Dr. L.___n bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % sind sodann in keiner Weise begründet.
         Diesen Zumutbarkeitsbeurteilungen kann daher nicht gefolgt werden. Dagegen erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des E.___ die Anforderungen vollumfänglich, die an ein aussagekräftiges Gutachten gestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.6), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2     Selbst der Beschwerdeführer stellte das E.___-Gutachten nicht direkt in Frage, sondern rügte vielmehr, es seien weitere Abklärungen bezüglich seinen neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden erforderlich (Urk. 1 S. 3-4).
         Diesem Einwand kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits wurden weder im Gutachten von Dr. B.___ noch in jenem des E.___, welches sich auch auf somatische und insbesondere neurologische Untersuchungen stützte (Urk. 10/36 S. 12 Mitte), neurologische Ausfälle erwähnt. Andererseits ergaben weder die neurologische Untersuchung im Stadtspital G.___ (Urk. 10/9/13) noch die neuropsychologische Abklärung vom 4. September 2003 massgebende Befunde. Letztere Erhebung brachte vielmehr zu Tage, dass aus neuropsychologischer Sicht die im Untersuchungszeitpunkt reduzierte Arbeitsfähigkeit steigerbar sei (Urk. 10/9/21).
         Angesichts dieser medizinischen Lage ist daher auch nicht einsehbar, dass dem Beschwerdeführer wegen der behaupteten neurologischen Ausfälle die polizeilich Eignung als Taxifahrer abgesprochen werde, zumal den Akten keine Hinweise über den Entzug der entsprechenden Fahrbewilligung zu entnehmen sind.
         Insoweit der Beschwerdeführer die von den Ärzten des E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer rügte und ausführte, diese Tätigkeit könne angesichts seiner Beschwerden nicht mehr ausgeübt werden, ist ihm entgegen zu halten, dass sich das E.___-Gutachten eingehend mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auseinander setzte (vgl. Urk. 10/36 S. 17) und die Gutachter in der Folge zum Schluss kamen, dieser sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Daran vermag die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei als Taxifahrer nicht mehr oder nur noch reduziert arbeitsfähig, nichts zu ändern, da die Arbeitsfähigkeit von den Ärzten festgelegt wird.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer durch den Unfall vom 4. März 2003 im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Entscheides nicht mehr beeinträchtigt war.
         Die Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, ob der Unfall vom 11. September 2006 daran etwas geändert und einen Rentenanspruch begründet hat.
4.3     Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Prüfung von beruflichen Massnahmen verlangte (Urk. 1 S. 2), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber noch nicht verfügt hat, weshalb mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
         Allerdings bleibt zu Handen des Beschwerdeführers zu bemerken, dass sein entsprechender Anspruch angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Taxifahrer unbegründet erscheint.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen.
         Die Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Hier fällt ins Gewicht, dass zwar formell eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgt, was nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Allerdings ist dieser Prozessausgang allein auf die Unterlassung des Beschwerdeführers zurückzuführen, die Beschwerdegegnerin umgehend über seinen neuen Unfall und die in der Folge behauptete eingetretene gesundheitliche Verschlechterung zu informieren. Dadurch blieb es der Beschwerdegegnerin verwehrt, den Leistungsanspruch vor Verfügungserlass umfassend zu prüfen. Die vorliegende Rückweisung der Sache hat daher nicht allein die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb die Gerichtskosten von Fr. 700.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Gleich wie bei der Verteilung der Gerichtskosten rechtfertigt sich, hier trotz Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die Prozessentschädigung auf die Hälfte zu reduzieren.
         In Nachachtung der genannten Bemessungsgrundlage erweist sich eine auf Fr. 800.-- gekürzte Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne er Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde. Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).